BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StE 11/00 StB 11/02 vom 23. April 2002 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidigerinnen am 23. April 2002 beschlossen: Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Kammergerichts vom 6. März 2002 aufgehoben. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Angeklagte befindet sich im Verfahren (1) 2 StE 11/00 (4/00) des Kammergerichts in Berlin in Untersuchungshaft. Mit Beschluß vom 6. März 2002 hat das Kammergericht eine beglaubigte Fotokopie des Schreibens vom 21. Januar 2002, das der Angeklagte aus der Haft heraus an Frau L. richtete, sowie des dazugehörigen Briefumschlags als Beweismittel b e - schlagnahmt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat E r - folg. In dem Schreiben wirft der Angeklagte den Mitgliedern des erkennenden Senats des Kammergerichts vor, Geheimabsprachen mit Mitangeklagten g e - troffen und während dieser Zeit ohne Interesse an einer wirklichen Aufklärung der Tatvorwürfe eine Scheinhauptverhandlung gegen ihn und die übrigen an der Absprache nicht beteiligten Angeklagten durchgeführt zu haben. Dies zeige wieder einmal überdeutlich, zu welchen auch rechtswidrigen Mitteln diese - 3 - Richter griffen, um ihr vorgefaûtes Ziel einer Verurteilung zu erreichen. Die Richter schreckten vor nichts zurck und entwickelten dabei auch noch eine gehrige Portion krimineller Energie. Das Kammergericht ist der Ansicht, diese Äuûerungen knnten fr die Beurteilung des Haftgrunds der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Frage, ob der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maûnahmen als deren Vollzug erreichbar sei (§ 116 StPO), Bedeutung haben, da sie Schlsse darauf zulieûen, ob der Angeklagte bereit sei, sich dem weit e - ren Verfahren zu stellen. Dies rechtfertige eine Beschlagnahme einer Ablic h - tung des Briefes als Beweismittel (§ 94 Abs. 1 und 2 StPO). Dem kann nicht gefolgt werden. Es spricht kaum etwas dafr, daû dem Inhalt des Schreibens fr die Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr oder die Entscheidung ber die Auûervollzugsetzung des Haftbefehls irgende i - ne Beweisbedeutung zukommt, die ber die Umstnde hinausgeht, die bisher die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Vollzug rechtfertigen. Selbst wenn dem Brief insoweit ein minimaler Erkenntniswert beigemessen werden - 4 - knnte, stnde der mit der Beschlagnahme verbundene Eingriff in das Briefg e - heimnis (Art. 10 GG) des Angeklagten dazu auûer Verhltnis (vgl. allg. Klei n - knecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 94 Rdn. 18 m. w. N.). Der Beschluû des Kammergerichts kann daher keinen Bestand haben. Tolksdorf Winkler Becker
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