BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ StB 11/11 vom 16. September 2011 in dem Strafverfahren gegen wegen Verschleppung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seine r Verteidiger am 16. Se p- tember 2011 gemäß § 304 Abs. 5 beschlossen: Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2006 (1 BGs 12/2006) aufgehoben. Der Angeschuldigte ist in dieser Sache freizulassen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staat s- kasse. Gründe: Auf der Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bunde s- gerichtshofs vom 30. Januar 200 6 (1 BGs 12/2006) und des hierauf am 9. Fe b- ruar 2006 vom Generalbundesanwalt ausgestellten Europäischen Haftbefehls (Art. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Eur o- päischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedst aaten 2002/584/JI [AblEG L 190 vom 18. Juli 2002], geändert durch Rahmenb e- schluss des Rates 2009/299/JI vom 26. Februar 2009 [AblEG L 81/24 vom 27. März 2009]; im Folgenden: Rahmenbeschluss) wurde der Angeschuldigte am 17. September 2010 in Großbritannien festgenommen und von dort am 1 - 3 - 19. August 2011 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Seitdem b e- findet er sich ununterbrochen in deutscher Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesg e- richtshofs ist der Vorwur f, der Angeschuldigte habe am 14. Mai 2003 als Mita r- beiter des mongolischen Geheimdienstes zusammen mit weiteren Personen in Le Havre/Frankreich den Exilmongolen D . in seine Gewalt g e- bracht, ihn in gefesseltem und zeitweise durch Spritze n betäubtem Zustand im Pkw über Brüssel nach Berlin geschafft und ihn dort schließlich am 18. Mai 2003, wiederum betäubt, in ein Flugzeug nach Ulan Bator/Mongolei verbracht. Dies habe dem Zweck gedient, gegen D . in der Mongolei ein Strafverfa h- ren we gen Beteiligung an der Ermordung des damaligen mongolischen Inne n- ministers Zorig Sanjasuuren am 2. Oktober 1998 in Ulan Bator zu eröffnen und durchzuführen. Bei seiner Ankunft in der Mongolei am 19. Mai 2003 sei D . , wie von den Tätern bezweckt, in Untersuchungshaft genommen worden; in der Folge habe man ihn auch mehrfach (vergeblich) gefoltert, um von ihm ein Geständnis zu erzwingen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten das Verfahren in der Folge zwar eingestellt, aber D . trotz seines schlec hten Gesun d- heitszustands zur Verbüßung noch nicht erledigter Restfreiheitsstrafen in Haft behalten. Der Generalbundesanwalt hat wegen dieses Tatgeschehens, das er - wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - rechtlich als Verschle p- pung in Tate inheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 234a Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 StGB) bewertet, am 1. August 2011 Anklage gegen den A n- geschuldigten zum Kammergericht Berlin erhoben. Nach seiner Ansicht - der Haftbefehl verhält sich hierzu nicht - dienten die Verbringung des Angeschuldi g- ten in die Mongolei und die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn lediglich 2 3 - 4 - dem Machterhalt der damaligen mongolischen Regierungspartei MRVP. Sie habe ohne Einlösung ihres Wahlversprechens, den Mord an Sanjasuuren au f- z uklären, um ihre Wiederwahl zu fürchten gehabt, weshalb sich ihre Funktion ä- re entschlossen hätten, D . ungeachtet fehlender Hinweise auf seine T ä- terschaft zu einem Geständnis zu zwingen. Dieser Hintergründe sei sich auch der Angeschuldigte bewusst g ewesen. 1. Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde des Angeschuldi g- ten ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls in seinem Schreiben an den Senat vom 12. September 2011 klargestellt, dass er die Aufhebung des Haftbefehls und nicht ledigl ich die abweichende rechtliche Würdigung des ihm zu Grunde liegenden Sachverhalts erstrebt. 2. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Der angefochtene Haftbefehl ist aufzuheben, denn der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs war für dessen Erlass ni cht zuständig. Das dem Ve r- folgten vorgeworfene Tatgeschehen unterliegt nicht der Strafgerichtsbarkeit des Bundes nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. Nach dem gegenwärtigem Stand der Untersuchung ist es entgegen der Annahme des E r- mittl ungsrichters und des Generalbundesanwalts rechtlich nicht (auch) als Ve r- schleppung im Sinne von § 234a Abs. 1 StGB, § 74a Abs. 1 Nr. 5 GVG zu b e- werten. a) Allerdings geht die Auffassung des Beschwerdeführers fehl, die Ve r- folgung des Angeschuldigten unt er dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ve r- schleppung treffe bereits auf ein Verfahrenshindernis unter dem Gesichtspunkt des auslieferungsrechtliche n Grundsatzes der Spezialität. Zur Begründung b e- 4 5 6 7 - 5 - zieht sich der Senat auf die Ausführungen in der Nichtabhilfeen tscheidung des Kammergerichts vom 25. August 2011 und macht sich diese zu e igen. Zwar trifft es zu, dass (auch) die Sachverhaltsdarstellung im Europäischen Haftbefehl des Generalbundesanwalts vom 9. Februar 2006 nicht erkennen lässt, dass das Opfer, wie es § 234a Abs. 1 StGB verlangt, der Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt wurde. Indes dient die von Art. 8 Abs. 1 Buchst. e des Rahmenbeschluss es geforderte Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, schon nach ihrem Wortlaut nicht d a- zu, dem ersuchten Staat die Subsumtion eines Sachverhalts unter einen b e- stimmten, im ersuchenden Staat geltenden Straftatbestand zu ermöglichen. Vielmehr grenzt sie den dem Ersuchen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt von anderen ab (Art. 27 Abs. 2 Rahmenbeschluss) und schafft die Grundlage für die Prüfung des ersuchenden Staates, ob die Tat auch nach den seinen Rechtsvorschriften strafbar ist (Art. 4 Nr. 1 Rahmenbeschluss). Nach den allgemeinen Regeln des (vertraglosen) Ausliefe rungsverkehrs könnte der ersuchte Staat die Auslieferung eines Verfolgten allerdings ohne weiteres mit der Bedingung verknüpfen, dass der ersuchende Staat die Tat nur unter einem bestimmten rechtlichen Aspekt verfolgt (vgl. Schomburg/ Lagodny /Gleß/Hackner , Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 7 2 IRG Rn. 5). Darauf, ob im Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 4 des Rahmenbeschlusses einer solchen Bedi n- gung entgegenstünde, kommt es indes nicht an, denn entsprechende Vorb e- ha l te werden weder aus den die Auslieferung bewilligenden Entscheidungen des City of Westminster Magistrates ´ Court vom 18. Februar 2011 und des High Court of Justice vom 29. Juli 2011 ersichtlich noch aus sonstigen, von den britischen Behörden im Zusammenhang mit der Überstellung des Angeschu l- digten abgegebenen Erklärungen. 8 - 6 - b) Jedoch ist der Angeschuldigte einer Verschleppung nicht dringend verdächtig. Der Senat hält (nur) seine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 239 Abs. 3 Nr. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB) für wahrscheinlich. aa) Der Tatbestand der Verschleppung (§ 234 a Abs. 1 StGB) setzt v o- raus, dass der Täter das Opfer - mit zumindest bedingtem Vorsatz - der Gefahr auss etzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Wide r- spruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt - und Willkürmaßna h- men die näher bezeichneten Nachteile zu erleiden. Danach müssen dem Opfer Nachteile also deshalb drohen, weil die Ge fahr besteht, dass es vom fremden Staat aus politischen Gründen mit Maßnahmen überzogen wird, mag der fre m- de Staat neben politischen auch andere Gründe für eine Verfolgung des Opfers haben (MünchKommStGB/Wieck - Noodt, § 234a Rn. 27, 32; Fischer, StGB, 58. A ufl., § 234a Rn. 8 f.). Die Verbringung des Opfers in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Strafgesetzbuchs zum Zwecke der Stra f- verfolgung erfüllt den Tatbestand daher grundsätzlich auch dann nicht, wenn ohne das Vorliegen derartiger pol itischer Gründe die Gefahr besteht, der fre m- de Staat werde dabei zu Mitteln greifen, die aus rechtsstaatlicher Sicht zu missbilligen sind und das Opfer an Leib oder Leben gefährden. Politische Verfolgungsmaßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bund esgerichtshofs (Urteil vom 2. Februar 1960 - 3 StR 53/59, BGHSt 14, 104, 106 f.) solche, die entweder gesetzlich nicht erlaubt sind oder deren Recht s- grundlage mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Widerspruch steht. Entspr e- chendes gilt für Maßnahmen, die un ter dem Deckmantel geschehen, krimine l- les Unrecht nach Strafgesetzen, wie sie auch in einem Rechtsstaat gelten, sühnen zu wollen, in Wahrheit aber, jedenfalls vornehmlich, auf anderen Grü n- 9 10 11 - 7 - den beruhen (etwa wegen der Rasse, der Religion, der Weltanschauung, der politischen Überzeugung oder der systemkritischen Haltung des Opfers). We i- ter erfasst der Tatbestand Akte, die dem Zweck dienen, den Bestand und die Sicherheit eines totalitären Regimes zu erhalten und seine Entwicklung durch Zwangsmaßnahmen gegen die Einwohner zu fördern, auch wenn sie formell im Rahmen des positiven Rechts vorgenommen werden. Nicht auf politischen Gründen beruht demgegenüber eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen übe r- einstimmende Ordnungsmaßnahme zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes. bb) Nach diesen Maßstäben, an denen der Senat festhält, hat der B e- schuldigte den Geschädigten nicht der Gefahr politischer Verfolgung ausg e- setzt. In den dem Senat vorliegenden Ermittlungsakten finden sich keine hinre i- chenden Belege dafür, dass die mong olischen Behörden den Beschuldigten willkürlich und ohne das Bestehen tatsächlicher Verdachtsmomente mit einem Strafverfahren wegen der Beteiligung an dem Tötungsdelikt überzogen haben, weil die von der MRVP getragene Regierung unter öffentlichem Druck sta nd, für den Mord an Sanjasuuren einen Täter zu " präsentieren " . Der Senat hält es bereits für zweifelhaft, ob der Nachweis gelingt, die Frage der Aufklärung der Mordtat habe im Vorfeld der mongolischen Parl a- mentswahlen am 27. Juni 2004 eine entscheidend e Rolle gespielt und der MRVP schließlich erhebliche Verluste zugefügt. Die beigebrachte Abhandlung aus " Wikipedia " über die Entwicklung der MRVP geht jedenfalls davon aus, dass es der Partei vor dieser Wahl insgesamt nicht gelungen ist, den Bürgern ihre L eistungen und ihre künftige Rolle verständlich genug darzulegen; der Mord an Sanjasuuren findet keine Erwähnung. Den Urheber des Presseb e- richts " " vermag der Senat ebenso wenig zu überprüfen wie d ie Tragfähigkeit der darin getroff e- 12 13 - 8 - nen Aussagen. Er gibt nach der gewählten Formulierung die Meinung des Ve r- fassers wieder, der Mord werde absichtlich verschleiert ( " man bekommt lan g- sam den Eindruck " ); eine sachliche Berichterstattung über die Stimmung in der Wählerschaft enthält er nicht. Die Veröffentlichung des Internationalen Bundes der Parlamentarier bedauert lediglich, dass sich das mongolische Parlament unter Verweis auf die Unabhängigkeit der Justiz der Sache nicht annimmt. Eine politikwissenschaftl ichen Anforderungen genügende Analyse der Stimmung in der mongolischen Bevölkerung vor den Parlamentswahlen und des Wählerve r- haltens am 27. Juni 2004, die allein Grundlage einer Verurteilung sein könnte, ist nicht vorhanden. Auch die Annahme, die mongo lischen Behörden hätten den Geschädi g- ten willkürlich der Beteiligung an der Ermordung von Sanjasuuren beschuldigt, erscheint dem Senat nicht mit hinreichender Sicherheit erweislich. Die gewal t- same Verbringung des Geschädigten in die Mongolei durch Kräfte d es G e- heimdienstes mag hierfür ein gewichtiges Indiz sein. Letztlich spricht hiergegen indes schon der tatsächliche Geschehensablauf; denn, wie die Anklage nu n- mehr mitteilt, wurde das Strafverfahren gegen den Geschädigten wegen Mo r- des an Sanjasuuren bereits im November 2003, also noch vor den anstehe n- den Wahlen, mangels hinreichender Verdachtsmomente eingestellt. Zudem hätten die mongolischen Behörden eine Auslieferung von D . aus einem EU - Mitgliedstaat auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe wege n der für Mord nach mongolischem Recht angedrohten Todesstrafe schwerlich erreichen können; eine Zusicherung, diese Strafe nicht zu verhängen, betrachtet die Mongolei als Eingriff in die Unabhängigkeit ihrer Gerichte. Soweit der Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen in seinem Bericht vom 20. Dezember 2005 über einen B e- 14 15 - 9 - such in der Mongolei ausführt, die Vorwürfe gegen D . seien offensichtlich konstruiert gewesen, bleibt offen, auf welcher tatsächlichen Grundlag e er zu dieser Überzeugung kam. Zwar konnten die Ermittlungen keine konkreten U m- stände zu Tage fördern, die dafür sprechen, dass der Geschädigte an der Tat beteiligt war. Versuche, den Gang des mongolischen Verfahrens aufzuklären, wurden (zu Recht, da kaum erfolgversprechend) nicht unternommen; die U n- aufklärbarkeit kann indes nicht zu Lasten des Angeschuldigten gehen. Im Übrigen hat der Senat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der Erkl ä- rung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Mongolei vo m 26. Januar 2004 zu zweifeln, wonach dort gegen den Geschädigten noch e r- hebliche Restfreiheitsstrafen aus früheren Verurteilungen zu vollstrecken w a- ren. Dies ist, wie die vorliegenden Vermerke über Gespräche mit dem mongol i- schen Botschafter ergeben, auch die Sicht des Auswärtigen Amtes. Dass der 16 - 10 - Geschädigte eine vorzeitige Entlassung durch Vorlage gefälschter Gesun d- heitszeugnisse erreicht und sich danach ins Ausland abgesetzt hatte, hat er in dem aus der Haft geschmuggelten Video - Interview eingeräumt. O b die mong o- lischen Behörden angesichts des Gesundheitszustands des Geschädigten E n- de 2003 von seiner Überführung in die Strafhaft hätten absehen müssen, bleibt offen für Spekulationen. Becker Pfister Mayer
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