ECLI:DE:BGH:2018:280618BSTB11.18.0 BUNDESGERICHTSHOF HAFTBEFEHL StB 11/18 vom 28. Juni 201 8 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 201 8 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird d er B e- schluss des Ermittlungsrichters vom 6. Ap ril 2018 ( 2 BGs 204/18) aufgehoben. 2. Die deutsche Staatsangehörige S . , geb o- ren am in R . , ist gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § § 114 , 125 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO in Untersuchungshaft zu nehmen. Die Beschuldigte ist dringend verdächtig, seit Dezember 2013 bis Augu st 2016 in Syrien und andernorts sich als Mitglied an eine r terroristische n Vereinigung im Ausland ("Islamischer Staat" - IS) beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Täti g- keiten darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder K riegsverbrechen (§ § 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu b egehen . Ver brech en, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sä tz e 1 und 2 StGB. - 3 - Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlung s- verfahren wegen des Verdachts , sich in der Zeit ab Dezember 2013 dem sog e- nannten IS als Mitglied angeschlossen und sich anschließend mitgliedschaftlich betätigt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Zumindest habe die Beschuldigte mit Veröffentlichungen im Internet um Mitgli e- der und Unterstützer geworben (§ 129a Abs. 5 Satz 2 StGB) bzw. durch das Übernehmen des traditionellen Rollenbildes einer Frau im radikalen Islam den IS unterstützt (§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB) . Mit Beschluss vom 6. April 2018 hat der Erm ittlungsrichter den Antrag des Generalbundesanwalts auf Anordnung der Untersuchungshaft aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die hiergegen g e- richtete Beschwerde des Generalbundesanwalts hat Erfolg. II. 1. Die Beschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. a) Nach den gegenwärtigen Ermittlungsergebnissen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der IS ist eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islam i- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syr i- schen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei i h- rem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen en t- 1 2 3 4 - 4 - gegenstellt, als "Feind des Islam" begre ift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht d er IS als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von d er territorialen Selbs t- beschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi inne. Al - Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass dieser zwisc henzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem "K a lifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außer dem beratende "Shura - Räte". Veröffentlichu n- gen werden in der Medienabteilung "Al - Furqan" produziert und über die Med i- enstelle "al - - Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unt erstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und errichtete einen Geheimdienstapparat . D iese Maßnahmen ziel t en auf das Schaffen totalitärer staatl icher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, auslä n- dische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage st ellen, s a hen sich der 5 6 - 5 - Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von beso n- ders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massa ker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtb e- reichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen. bb) Die Beschuldigte reiste im Dezember 2013 über die Tür kei in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien ein. In einem Brief an ihren ersten Ehemann , bei dem sie die beiden gemeinsamen Kleinkinder zurückließ , hieß es: " Ich wol l- te jemanden, den ich unterstützen konnte, wie er unsere Geschwister b e- schützt. Ich musst e dorthin, um zu helfen. Ich wollte auch dorthin mit der Hof f- nung, den ehrenvollen Tod einer Shahida zu erlangen. " Gleich nach ihrer A n- kunft in Syrien wurde ihr der ihr unbekannte IS - Kämpfer Ay . , der als "Amir" Be fehlsgewalt über bisl ang nicht weiter ermittelte Kampfeinheit en ausübte, als Ehemann vermittelt. D ie Beschuldigte lebte mit Ay . nach i s- lamischem Ritus und zwei dort geborenen Kindern in vom IS kontrollierten G e- bieten in Syrien und später im Irak. Der IS alimentierte d ie Eheleute mit mona t- lich 100 US - Dollar und wies ihnen fortlaufend verschiedene Unterkünfte , daru n- ter auch eine Villa , zu, wofür sie kein Entgelt zu entrichten hatten , und zwar z u- nächst in Haritan, danach im Februar 2014 in Raqqa, Manbidsch und wieder Raqq a ab J uli 2014. Eine A ufgabe der Beschuldigten bestand darin, ihren Ehemann zu ve r- sorgen und einzukaufen. In Haritan war die Beschuldigte mit anderen Frauen in einem Frauenhaus untergebracht. Als Gegner des IS dieses Gebäude umstel l- te, wies der " Emir " dr ei Frauen an , die umgelegten Sprengstoffgürtel zu zünden, falls die Gegner in das Innere des Gebäudes gelangen sollte n . Dies beschrieb 7 8 - 6 - die Beschuldigte in ihrem Blog " h . . com " mit den Worten: " Als der Tag kam, als wir das Ha us verlassen sollten laut J . , und die Frauen sich weigerten, sollten wir in den Keller gehen und darauf warten, was passiert. Sollten sie an den Brüdern vorbeikommen und ins Haus gelangen, sollten wir unsere Sprenggürtel nutzen. Wir hatten dre i." Die Aufnahme in einer Unterkunft nach der Flucht aus Haritan kommentierte die Beschuldigte in ihrem Internet blog "b. - Dies ist eine Seite eine r Muhajira im islamischen Staat" am 2. Juni 2016 mit den Worten: "Und in diesem offenen W ohnzimmer schlief ich mit anderen Schwestern." Am selben Tag veröffentlichte die Beschuldigte ein Foto eines Revolvers mit offenbar gefülltem Magazin und schrieb dazu, dass dies ein Geschenk ihres Mannes sei, der ihr gezeigt habe, wie man die Waffe ausei nandernimmt, reinigt und wieder zusammenbaut. Auf einem weiteren am 8. A ugust 2014 eingestel l- ten Bild waren neben dem Revolver zwei Handfeuerwaffen mit Tragegurt zu sehen. Dazu schrieb die Beschuldigte unter der Überschrift "Meine drei Babies": "Die Uzi be sitz ich nicht mehr (das ist die in der Mitte). Links meine Kalas und rechts meine Makarov." Am 28. Mai 2016 und 2. Juni 2016 bezeichnete die Beschuldigte den IS als besten Staat, der zurzeit existiere, weil er "fest auf dem Tauhid" gegründet sei, keine Kompromisse mache und dafür Sorge trage, dass das "Gesetz von Allah" vollständig angewendet werde . Am 6. Juni 2016 rechtfertigte die Beschuldigte , der zwischenzeitlich vom IS weitere Blogeinträge untersagt w orden waren , über ihr en Telegram - Account Enth auptungen durch den IS, verwies auf derartige Rituale zurzeit des Proph e- 9 10 11 - 7 - ten und führte verschiedene "Schlachten" an, bei denen alle "feindlichen Kri e- ger" im Namen des Islam enthauptet worden seien. In ihrem Telegram - Account "b . " führte d ie Beschuldigte am 10. Juni 2016 aus, es sei die religiöse Pflicht aller Muslime, das Gebiet der U n- gläubigen ("Dar - ul - Kufr") zu verlassen und in das Herrschaftsgebiet des Islam ("Dar - ul - Islam") zu übersiedeln. Es sei "eine gefährliche große Sünde", freiwil lig das islamische Herrschaftsgebiet zu verlassen. Beim ersten Aufenthalt in Raqqa sah die Beschuldigte bei einer Autofahrt mit Ay . sechs abgetrennte und auf einem Zaun aufgespießte Köpfe mu t- maßlich von Angehörigen des Assad - Regimes. Dies kommen tierte die B e- schuldigte am 8. April 201 4 unter ihrem Blo g - account "U . " mit der Über schrift: " Das Köpfchen ab " . Zu Hinrichtungen ließ sich die B e- schuldigte von ihrem Mann hinführen, der für sie eine Gasse bildete. Wäh rend des zweiten Aufenthalts in Raqqa wurde Ay . als Befehlshaber in Homs eingesetzt. Nach dem zweiten Aufenthalt in Raqqa wurde Ay . in den Irak, und zwar nach Tal Afar und anschließend Mosul versetzt . Die Beschuldigte musste ihm in diese K riegsgebiete folgen und innerhalb Mosuls dreimal umziehen . Als Ay. am 7. Dezember 2016 fiel, wurde die Beschuldigte in einem Fraue n- haus untergebrach t. Danach lebte sie von Januar bis Mitte August 2017 in Tal Afar. Sie sah sich als Mitglied eines "K atiba" , einer Gruppe, für deren Verso r- gung ein "M . " verantwortlich war . Der "Emir" vor Ort wollte sie mit einem IS - Kämpfer verheiraten. 12 13 14 - 8 - Im September 2017 wurde die Beschuldigte bei Rückeroberung der Stadt Tal Afar von kurdischen Sicherheitskräften zusammen mit a n- deren Frauen, die ebenfalls mit IS - Kämpfern verheiratet waren, festgenommen . Mehrere dieser Frauen trugen einen Sprengstoffgürtel; eine löste ihren sogar aus. Die Beschuldigte verfügte über eine Pistole. Sie befand sich seit dem 23. September 2017 im Erbiler Counter Terrorism Department (Kurdistan) in Haft. Derzeit ist sie nach Deutschland zurückgekehrt. b) Der Tatverdacht beruht im Wesentlichen auf den teilgeständigen A n- gaben der Beschuldigten in ihrer ausführlichen verant wortlichen Vernehmung vom 23. April 2018. Die unter ihren Internetblogs veröffentlichten Beiträge hat sie ebenfalls nicht in Abrede gestellt . Die Angaben der Beschuldigten, die selbst einschätzt, dass sie "für knapp vier Jahre beim ´Daesh`" war und über ih ren Mann "in de n IS gerutscht" sei , werden durch den Bericht der Aya . aus F . auf Seiten 5 5 - 59 in ihrem Buch "M . " bestätigt. Danach er - leb te Aya. die Beschuldigte als "auch eine so hundertprozentig Überzeugte, wie ich sie in Syrien kaum ein zweites Mal getroffen habe". 2 . Danach hat sich die Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglie d an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB): a) Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Eingli e- derung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. 15 16 17 18 - 9 - Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förm - lichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend ken n- zeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehe nder wird nicht allein durch die Förderung der Vere i- nigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Bezi e- hung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseit igem Willensentschluss b e- ruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betre f- fende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unt erstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (siehe nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 mwN ; Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, NS tZ - RR 2011, 372 f.) . b) Anders als im Sachverhalt, welcher dem Beschluss des Senats vom 22. März 2018 (StB 32/17 , NStZ - RR 2018, 206 ) zugrunde lag, belegen die vo r- stehend geschilderten Umstände die Eingliederung der Beschuldigten in den IS. Die Beschuldi gte reiste allein in das Hoheitsgebiet des IS, heiratete dort ein h ö- herrangiges IS - Mitglied und ließ sich vom IS Unterkünfte und Geld zuweisen. Sie fügte sich im gesamten Zeitraum den Anweisungen ihres mit Befehlsgewalt ausgestatteten Ehemannes und anderer örtlicher Befehlshaber. Als Westeur o- päerin erkennbar, zeigte sie vor Ort in Syrien und im Irak ihre bewusste En t- sch eidung für die Erweiterung des " Staats " volkes des IS. Mit ihren - vom IS überwachten - Blogeinträgen, insbesondere dem vom 10. Juni 2016, fo rder te die Beschuldigte Gleichgesinn te in Europa auf , ebenfalls in das Hoheitsgebiet 19 - 10 - des IS einzureisen und sich dieser Vereinigung anzuschließen . Dies alles lässt auf eine einvernehmliche Aufnahme in den IS schließen. Vor diesem Hinte r- grund sind auch für sich genommen "legale" Tätigkeiten der Beschuldigten als Beteiligungsakte zugunsten der V ereinigung zu werten (st. Rspr.; siehe nur BGH, Be schlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 23/16, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Beteiligung als Mitglied 1; vom 9. Juli 2015 - 3 St R 537/14, BGHSt 60, 308, 314 ). Die Handlungen der Beschuldigten gingen über alltägliche Verrichtungen im Zusammenleben mit ihrem Ehemann nach islamischen Recht deutlich hi n- aus, was sich nicht nur durch ihre Blogeinträge, sondern auch durch ihre erklä r- te Be reitschaft, gegnerische Kämpfer mit Sprengstoffgürteln anzugreifen sowie ihre Befürwortung des Umgangs mit Schusswaffen ("meine Babies") zeigt. Dass sie darüber hinaus auch mit einem Vereinigungsmitglied zusammenlebte, aus der Beziehung herrührende Kinder austrug und in dieser Beziehung auch für die Erfüllung "häuslicher Pflichten" zuständig war (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ - RR 2018, 206), lässt den dringenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Verein igung nicht wieder entfallen. c ) Ob die Beschuldigte zudem dringend verdächtig ist , t atsächlich die Ge walt über Kriegswaffe n ausgeübt zu haben (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG) oder diese in der Verfügungsgewalt ihres Ehemannes verblieben und sie mith in diese für ihre Blogeinträge nur zur Schau stellte, bleibt dem weiteren Ermittlungsverfahren vorbehalten . Ein solches Waffendelikt st ünde zu der vo r- genannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte j e- denfalls in Tatmehrheit (siehe nur BGH, Be schl ü ss e vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BG HSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16 juris, Rn. 30 - 32; vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 23). 20 - 11 - d ) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. aa) D ie Beschuldigte ist de utsche Staatsangehörige (§ 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB ; zum Strafanwendu n gsrecht siehe BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). bb ) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächt i- gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten de r Beschuldigten im Z u- sammenhang mit der Vereinigung des IS liegt vor. 3. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO ) . a) D ie Beschuldigte hat insbes ondere vor dem Hintergrund der langjähr i- gen Dauer ihrer Eingliederung mit der Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine ausreichend gewichtigen fluchthindernden Umstände entgegen. Zwar hat die die Beschuldigte - offensichtlich derzeit durch Ay . s Tod, die Kriegserle b- nisse und die Zustände im Frauengefängnis in Erbil beeindruckt - angegeben, zu ihrer Mutter nach B. ziehen zu wollen. Indes bleibt es ihr erkl ä r- tes Ziel, in der Türkei zu leben. Wie ihre Ausreise i m Dezember 2013 zeigt, lässt sie sich davon auch mit Rücksicht auf ihre Kinder nicht abhalten. b) Die Beschuldigte ist , wie dargelegt, der Begehung von Straftaten nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 S tGB dringend verdächtig. Die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO liegen auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift (dazu nur Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 6 1. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) vor. Wie ausgeführt, besteht die Gefahr, dass die A hndung der Tat ohne weitere Inhaftierung de r Beschuldigten vereitelt werden kann. 21 22 23 24 25 26 - 12 - c) Aus den genannten Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). d) Der Haftbefehl erweist sich als verhältnismäßi g (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) . Der Tatvorwurf wiegt schwer. Ri'inBGH Dr. Spaniol ist urlaubsbedingt gehindert, zu unterschreiben. Gericke Gericke Leplow 27 28
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