BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 1/15 vom 5. Februar 201 5 in dem Strafverfahren gegen wegen Beihilfe zum Mord - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteid iger am 5. Februar 2015 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Obe r landesgerichts München vom 22. Dezember 2014 wird ve r- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G ründe: I. Der Angeklagte wurde am 29. November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11) - neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12), abgeändert durch Senat sbeschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12) - festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Senat hat in der letztgenannten Entscheidung deren Fortdauer über sechs Monate hinaus und durch Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 (AK 30/ 12), vom 8. Januar 2013 (AK 36/12) und vom 11. April 2013 (AK 9/13) deren Fortdauer auch über neun, zwölf und fünfzehn Monate hinaus angeordnet. Zum Tatvo r- wurf nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2012 (AK 1 - 3 - 18/12) und auf die Anklageschr ift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2012. Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit der Haup t- verhandlung gegen den Angeklagten und vier Mitangeklagte am 6. Mai 2013 begonnen; diese dauert weiter an. In der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2014 haben die Verteidiger des Angeklagten beantragt, den bestehenden Haftbefehl aufzuheben, hilfswe i- se, diesen gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 hat das Oberlandesgericht München die Anträge a b- g elehnt und Haftfortdauer angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Der Angeklagte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens weiterhin dringend verdächtig. a) Nach ständiger Recht sprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2013 - StB 6/13; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ - RR 2003, 368) unterliegt die Beurteilung de s dringe n- den Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptve r- handlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem U m- fang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfin det, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus 2 3 4 5 - 4 - eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahren s- stand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwer degericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragf ähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, 642 f. ), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffe n- den Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen m uss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausg ehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste. b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht hinreichend kon k- ret dargelegt, dass die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den dringenden Verdacht der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes, wie ihn der Senat auf der Grundlage des damaligen Ermittlungserge b- nisses in den oben aufgeführten Haftentscheidungen ebenfalls bejaht hatte, nicht in Frage stellen. Auf di e Gründe des angefochtenen Beschlusses, die sich - wie schon zuvor der entsprechende Anträge des Angeklagten ablehnende, vom Oberlandesgericht inhaltlich bestätigte Beschluss vom 25. Juni 2014 - mit den Erkenntnissen zum Weg der Tatwaffe Ceska 83 Nr. 03467 8 hin zu Mitgli e- 6 - 5 - dern des "Nationalsozialistischen Untergrunds" und den vom Angeklagten hie r- zu entfalteten Aktivitäten eingehend auseinandersetzen, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 2. Der Haftgrund der Schwerkriminalität besteht f ort (§ 112 Abs. 3 StPO); durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Haftvollzug kann der Zweck der Untersuchungshaft nach wie vor nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Gründe des Beschlusses vom 25. Juni 2014, an deren Gültigkeit sich nach den Darlegungen des Oberlandesgerichts auch in der Zw i- schenzeit nichts geändert hat. Es sieht durch das bisherige Ergebnis der B e- weisaufnahme die Besorgnis bestätigt, dass d er Angeklagte, auf freien Fuß gesetzt, mit Hilfe von Unterstützern aus der rechte n Szene Fluchtgedanken ohne wesentliche Schwierigkeiten in die Tat umsetzen könnte. Für diese Ei n- schätzung des Oberlandesgerichts gilt nichts anderes als - wie oben ausg e- führ t - zur Annahme fortbestehenden dringenden Tatverdachts. 3. Das Verfahren ist weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen B e- schleunigung geführt worden. Der Umfang und die Schwierigkeit des Verfa h- rens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Zwar f indet der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine Rechtfertigung (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198, 199). Ein so l- cher Ausnahmefal l ist hier jedoch gegeben. Das Verfahren richtet sich gegen insgesamt fünf Angeklagte und umfasst einen Tatzeitraum von insgesamt fün f- zehn Jahren. Beteiligt sind elf Verteidiger und mehr als 60 Nebenklagevertreter. Die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilf ehandlungen sind isolierter B e- trachtung nicht zugänglich, sondern bedürfen zunächst sorgfältiger Aufklärung 7 8 - 6 - der entsprechenden Haupttaten und deren Würdigung in einer Gesamtschau des Tatgeschehens. Schon der Umfang der Sachakten - über 800 Ordner - verdeut licht, dass dies ohne eine außergewöhnlich aufwändige Beweisaufna h- me nicht möglich ist. So hat das Oberlandesgericht bislang bereits etwa 300 Zeugen und Sachverständige vernommen. Dem Gebot größtmöglicher B e- schleunigung hat es dabei durch regelmäßig drei V erhandlungstage pro Woche ausreichend Rechnung getragen. 4. Auch in Anbetracht der insgesamt zu erwartenden Verfahrensdauer steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur B e- deutung der Sache und der im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu e r- wartenden Strafe (vgl. hierzu auch EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, Rn. 61). Zwar wird sich der Angeklagte, soweit derzeit absehbar, zum Zeitpunkt des Urteils weit über die de rzeit bereits vollzogenen drei Jahre und zwei Monate hinaus in U n- tersuchungshaft befinden. Das aufzuklärende Tatgeschehen stellt sich jedoch 9 - 7 - nicht nur nach der gesetzlichen Strafandrohung als eine erhebliche Straftat dar, sondern wiegt auch unter den ko nkret gegebenen Umständen schwer. Die im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartende und zu verbüßende Str a- fe wird deshalb auch eine Untersuchungshaft von erheblicher Dauer nicht nur unwesentlich übersteigen. Becker Hubert Mayer
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