ECLI:DE:BGH:2019:070219BSTB1.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 1 / 1 9 vom 7. Februar 201 9 in de m Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung hier: Haftbeschwerde des Beschuldigten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtsh ofs hat nach Anhörung des Beschuldi g- ten und seines Verteidigers am 7. Februar 2019 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beschlossen: Der Haftbefehl des Oberlandesgerichts München vom 26 . Mai 2017 (Az. OGs 59/17) wird aufgehoben. Die aufgrund des Haftverschonung sbeschlusses des Oberlande s- gerichts München vom 21 . November 2017 (O Gs 180/17 ) unter Geschäfts - Nr. HL 2017381198 bei der Geldannahmestelle des Amtsgerichts München in bar hinter legte Kaution in Höhe von 5.000 Der aufgrund des Haftversch onungsbeschlusses des Oberlande s- gerichts München vom 21. November 2017 (OGs 180/17) bei der Generalstaatsanwaltschaft München hinterlegte Reisepass des Beschuldigten wird freigegeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entsta n- denen notwen digen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staat s- kasse. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls vom 26. Mai 2017 am 29. Oktober 2017 am Flughafen London Heathrow festgenommen und am 16. No vember 2017 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Er befand 1 - 3 - sich bis zum 21. November 2017 in Untersuchungshaft; an diesem Tag wurde der Haftbefehl mit Beschluss vom selben Tage gegen Auflagen (u.a. Wohnsit z- nahme in München, wöchentlich 3 - malige Meldung, Sicher heitsleistung in Höhe von 5.000 g gesetzt. Mit B e- schluss vom 4. Juli 2018 wurde die Meldeauflage dahin geändert, dass sich der Beschuldigte nur noch einmal in der Woche bei der Polizei melden müsse. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf , der Beschuldigte habe sich im Tatzeitraum durch seine Tätigkeit als Verantwortlicher für das Gebiet M . an der Organisation "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (im Folgen - den: LTTE) und damit an einer ausländischen terroristischen Vereinigung nac h den §§ 129a, 129b StGB als Mitglied beteiligt. Nachdem auch bis zum 25. Oktober 2018 keine Anklage gegen den B e- schuldigten erhoben worden war, beantragte sein Verteidiger die Aufhebung des Haftbefehls. Diesen Antrag wies die Ermittlungsrichterin des Ob erlandesg e- richts München mit Beschluss vom 20. November 2018 zurück; dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Dezember 2018. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den Fortbestand des Haftbefehls sind nicht mehr gegeb en, weil dieser unverhältnismäßig g e- worden ist. Im Einzelnen: 1. Gegen den Beschuldigten besteht zwar aus den in dem Haftbefehl niedergelegten Gründen weiterhin der dringende Tatverdacht, er h abe sich im Tatzeitraum vom 23. Juli 2007 bis zum 27. November 2009 als Gebietsveran t- wortlicher für die LTTE betätigt und insbesondere Spenden der in seinem G e- 2 3 4 5 - 4 - biet ansässigen Tamilen in Höhe von insgesamt knapp 40.000 und an die in Deutschland eingerichtete Unterorganisation der LTTE, das "Tamil Coordi nation Committee" (im Folgenden: TCC) in O . weitergeleitet. Die Spendensammlungen hat der Beschuldigte durch Verteidigere rklärung vom 15. März 2018 auch ausdrücklich eingeräumt. Bei dieser Tat handelt es sich um ein Verbrechen nach § 129a Ab s. 1 Nr. 1, § 129b Sätze 1 und 2 StGB. Selbst wenn die Würdigung der Tathandlu n- gen ergä be, dass dem Beschuldigten lediglich eine Unterstützung der LTTE zur Last gelegt werden könnte, würde die Tat grundsätzlich schwer wiegen. 2 . Es kann offen bleiben, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr oder derjen i- ge der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) noch besteht, weil die Aufrech t- erhaltung des Haftbefehls jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das B e- schleunigungsgebot in Haftsachen unverhältnismäßig geworden ist. Die in Haftsachen zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben, die dazu dienen, das Spannungsverhältnis zwischen den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßig erscheinenden Freiheits - b eschränkungen und dem Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräft ig veru r- teilten Beschuldigten - unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - aufzulösen, gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl, sondern sind auch - wie vorliegend - für einen außer Vol lzug geset z- ten Haftbefehl von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05, NJW 2006, 668, 669; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 116 Rn. 1 mwN). Dieser ist aufzuheben, wenn seine Aufrechterhaltung trotz Aussetzung des Vollzugs unverhält nismäßig ist, weil auch die Haftverschonungsauflagen erhebliche Grundrechtseingriffe beinhalten können. In diesem Zusammenhang ist auch das Beschleunigungsprinzip bedeutsam, dessen Verletzung durch eine 6 7 8 - 5 - vermeidbare Verfahrensverzögerung der Strafverfolgung sbehörden allerdings nicht zur Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls zwingt, weil eine Abwägung aller bedeutsamen Gesichtspunkte erforderlich ist. Die Auf - hebung des Haftbefehls kann aber erforderlich sein, wenn eine Reduzierung der Haftvers chonungsauflagen nicht ausreicht, weil selbst deren Fortdauer w e- gen der damit immer noch verbundenen erheblichen Einschränkungen der Fre i- zügigkeit nach einer Gesamtabwägung nicht mehr hinnehmbar wäre. So verhält es sich hier: Die dem Beschuldigten gemäß § 116 StPO erteilten Anweisungen, in s- besondere die Wohnsitz - und Meldeauflage, führen seit mehr als einem Jahr und zwei Monaten - in diesem Zeitraum ist der Beschuldigte allen ihm erteilten Auflagen nachgekommen - zu einer nicht unerheblichen Einschränkung seiner Freizügigkeit, insbesondere lebt er von seiner Familie, die sich in Londo n ni e- dergelassen hat, getrennt. Die Straft aten des Beschuldigten liegen - wie oben ausgeführt - lange z u- rück; seine Rolle in der Vereinigung war nach dem vorläufigen Ermitt lungs - ergebnis nicht besonders hervorgehoben und von der LTTE, die mittlerweile jedenfalls in Sri Lanka nach ihrer Zerschlagung im Jahr 2009 nicht mehr aktiv ist, geht aktuell keine terroristische Gefahr aus. Aus diesen Gründen kommt dem Strafverfolgungsin teresse eine den Bestand des Haftbefehls rechtfertige n- de Bedeutung jedenfalls unter Berücksichtigung des Verfahrensgangs nicht mehr zu. Dieser ist davon geprägt, dass die verfahrensgegenständlichen Za h- lungen bereits bei Abgabe des Verfahrens durch den Gene ralbundesanwalt im September 2014 weitgehend ermittelt waren. Nach Übernahme des Verfahrens durch die Generalstaatsanwaltschaft München wurde das Verfahren in Bezug auf den Beschuldigten bis zum 18. April 2017 - soweit ersichtlich - nicht gefö r- 9 10 - 6 - dert. Nachde m am 26. Mai 2017 der Haftbefehl gegen den Beschuldigten e r- gangen war, wurde er Ende Oktober 2017 in Auslieferungsha ft genommen und am 16. November 2017 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert, am Folgetag wurde ihm der Haftbefehl eröffnet, der mit Beschluss vom 21. No - vember 2017 außer Vollzug gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 kündigte die Generalstaatsanwaltschaft München gegenüber dem Pflichtverte i- diger des Beschuldigten an, dass die Ermittlungen vor dem Abschluss stehen würden und gab Gelegenheit zur Abgabe einer Einlassung oder einer Stellun g- nahme. Der Pflichtverteidiger gab für den Beschuldigten nac h Fristverlängerung am 15. März 2018 eine Erklärung ab. Mit Verfügung vom 19. März 2018 erteilte die Generalstaatsanwaltschaft München dem Bayerischen Landeskriminalamt den Auftrag, Nachermittlungen durchzuführen, insbesondere zur Rolle des B e- schuldigten als Gebietsverantwortlicher. Diesen Auftrag wi e derholte der z u- ständige Oberstaatsanw alt im Wesentlich en durch Verfügung vom 28. Ju - ni 2018, nachdem am gleichen Tag eine dienstliche Besprechung mit dem z u- ständigen Ermittlungsbeamten beim Landeskriminalamt stattgefunden hatte. Ermittlungsergebnisse sind hingegen weder vor dem 28. Juni 2018 noch in den sieben Monaten seitdem zur Akte gelangt. Somit bestehen keine Anhaltspun k- te, dass mit einem zeitnahen Abschluss des Ermittlungsverfahrens bzw. mit einer zeitnahen Anklageerhebung zu rechnen ist. Nach alledem sind auch die den Beschuldigten w esentlich in seiner Fre i- zügigkeit beeinträchtigenden Maßnahmen, insbesondere die Wohnsitznahm e- verpflichtung in München, die sein Zusammenleben mit seiner Familie in 11 - 7 - London verhindert, nicht mehr verhältnismäßig; der Haftbefehl wa r deshalb in s- gesamt aufzu heben. Schäfer Gericke Hoch
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