BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StE 9/99 StB 12/01 vom 26. Juli 2001 in dem Strafvollstreckungsverfahren gegen wegen Verabredung zum Totschlag Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwaltes sowie des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 26. Juli 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juni 2001 wird aus den zutre f - fenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das B e - schwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verwo r - fen. Auch der Senat vermag trotz der positiven Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug und seiner schon in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht zum Ausdruck gebrachten Distanzierung zur DHKP- C bei Berücksichtigung des Gewichts der vom Verurteilten begangenen Tat keine besonderen Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erkennen, die es gestatten würden, schon nach Verbüßung der Halbstrafe die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszuse t - zen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Miebach Becker
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