BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StE 7/01 - 6 StB 12/02 vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen Y. , wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung; hier: Beschwerde des Zeugen H. wegen Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 304 Abs. 4 StPO beschlossen: Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2002 und vom 29. Mai 2002 - VI 9/01 - wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung von Haft zur Erzwi n - gung des Zeugnisses. Sie bleibt erfolglos. 1. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf findet derzeit die Hauptve r - handlung gegen Y. wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung statt. Ihm wird zur Last gelegt, von Februar 2000 bis März 2001 Angehöriger des Funktionärskörpers der PKK gewesen zu sein und die Leitung der PKK-Region Mitte innegehabt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 20. Juni 2001 wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vere i - nigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung ist die Zugehörigkeit zum Funktionärskörper der PKK in der Zeit vom 27. Juni 1999 bis zum 30. März 2000, zuerst als Leiter der - 3 - PKK-Region Mitte, seit Dezember 1999 zustzlich auch als Leiter eines Se k - tors von fnf PKK-Regionen, im Februar und Mrz 2000 nur noch als der den Regionen bergeordnete Sektor-Leiter. Die Verurteilung ist rechtskrftig. Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdefhrer als Zeuge zu dem Beweisthema "Ihr Wissen zur Person des Y. und zur Zusammena r - beit mit ihm" geladen worden. Er hat in der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2002 ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht geltend gemacht und ist auch nicht bereit gewesen, Fragen aus einem ihm vom Vorsitzenden vorg e - legten Katalog zu beantworten. Daraufhin hat das Oberlandesgericht zuerst gemß § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Ordnungsgeld gegen den Beschwerdef h - rer festgesetzt. Als sich dieser weiterhin weigerte, die ihm vorgelegten Fragen zu beantworten, hat es mit Beschluß vom 28. Mai 2002 gegen ihn gemß § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses Haft bis zu einer Dauer von sechs Monaten, jedoch nicht ber die Zeit der Beendigung des Verfahrens in diesem Rechtszug hinaus, angeordnet. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 29. Mai 2002 die Fortdauer der Erzwingungshaft angeordnet, nachdem der Beschwerdefhrer an diesem Tage nochmals als Zeuge vorgefhrt worden war und Angaben zur Person des Angeklagten Y. und zu einer etwa i - gen Zusammenarbeit mit diesem verweigert hatte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt worden ist. Der Beschwerdefhrer ist der Auffa s - sung, eine erneute Verfolgung im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO sei nicht ausg e - schlossen, weil hinsichtlich der zu errternden Sachverhalte ein Strafklageve r - brauch nicht eingetreten sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. - 4 - 2. Die Beschwerde ist erfolglos, weil dem Beschwerdefhrer ein umfa s - sendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht zusteht. a) § 55 StPO gibt dem Zeugen grundstzlich nur das Recht, die Au s - kunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Ausnahmsweise ist er zur umfasse n - den Verweigerung der Auskunft berechtigt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem mglicherweise strafbaren oder ordnungswidr i - gen eigenen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daû nichts brig bleibt, was er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Or d - nungswidrigkeit aussagen knnte (Dahs in Lwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 55 Rdn. 6 m. w. N.). b) Der Verurteilung des Beschwerdefhrers wegen Rdelsfhrerschaft in einer kriminellen Vereinigung durch das Urteil des Oberlandesgerichts Dsse l - dorf vom 20. Juni 2001 liegt zugrunde, daû er in den genannten Funktionen die Anweisungen der jeweils bergeordneten Parteiorgane den nachgeordneten Parteigliederungen bermittelte und deren Umsetzung berwachte. Auûerdem gab er gegenber der Fhrung der Partei Berichte ber Parteiaktivitten u.a. ab. Insbesondere setzte er sich dabei erfolgreich dafr ein, daû in seinem Ve r - antwortungsbereich durch das Heimatbro Reisepsse und Ausweise aus dem Sympathisantenkreis beschafft wurden, um deren Verflschung und dadurch die illegale Reisettigkeit von Kadern der Partei zu ermglichen. Die Mitwi r - kung des Beschwerdefhrers an der Ein- bzw. Durchschleusung von zwei PKK- Angehrigen ist im einzelnen festgestellt worden. Wegen dieser Tat kann der Beschwerdefhrer wegen Strafklageve r - brauchs nicht mehr bestraft werden. Allerdings hat der Grundsatz des Strafkl a - geverbrauchs in der Senatsentscheidung BGHSt 29, 288, 294 fr den Bereich der Organisationsdelikte Einschrnkungen erfahren. Danach werden gege n - - 5 - ber § 129 StGB schwerere Straftaten, die mit Beteiligungsakten nach § 129 StGB in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines wegen der Beteiligung ergangenen Urteils erfaût, wenn sie tatschlich nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung - Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung in dem frheren Verfahren waren. Das ndert aber nichts daran, daû der wegen eines Organisationsdelikts Verurteilte durch die Rechtskraft von weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Delikte geschtzt ist. Daraus folgt, daû der Beschwerdefhrer die Beantwortung von Fragen, die l e - diglich seine Rdelsfhrerschaft in der kriminellen Vereinigung und seine Ei n - bindung in die Aktivitten des Heimatbros besttigen wrde, nicht ablehnen kann. Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Beschwerdefhrers scheidet danach aus. Auch die Überlegungen, die der Senat in seinem Beschluû vom 30. Mrz 2001 - 3 StR 342/00 - (BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1) zur Annahme mehrerer prozessualer Taten bei einem Organisationsdelikt angestellt hat, fhren zu keinem anderen Ergebnis. Sie wren allenfalls von Bedeutung, wenn der Beschwerdefhrer auf Fragen seine Beteiligung an der innerhalb der PKK bestehenden kriminellen Vereinigung auûerhalb des Zei t - raums 27. Juni 1999 bis 30. Mrz 2000 mitteilen mûte. Der dem Beschwe r - defhrer vorgelegte Fragenkatalog zeigt indes, daû solche Fragen nicht bea b - sichtigt sind. Fr die Inanspruchnahme eines umfassenden Auskunftsverweigerung s - rechts kann sich der Beschwerdefhrer auch nicht auf den Beschluû des Bu n - desverfassungsgerichts vom 6. Februar 2002 (2 BvR 1249/01 = StV 2002, 177) berufen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sollte der wegen - 6 - mehrerer Betubungsmitteldelikte rechtskrftig verurteilte Zeuge u. a. Auskunft ber seine noch nicht bekannten Lieferanten erteilen. Dabei gingen die Stra f - verfolgungsbehrden selbst davon aus, daû weitere, vom Strafklageverbrauch nicht umfaûte Betubungsmittelstraftaten des Zeugen im Raum stnden. Bei einer solchen Konstellation liegt es auf der Hand, daû sich der Zeuge durch die Identifizierung seiner Lieferanten in die Gefahr begibt, wegen weiterer Bet u - bungsmitteldelikte bestraft zu werden. Demgegenber geht es hier nur um die Besttigung vorliegender Erkenntnisse, die sich auf den Zeitraum (Februar und Mrz 2000) beschrnken, in dem nach dem bisherigen Verfahrens- und Kenn t - nisstand der Angeklagte und der Beschwerdefhrer gemeinsam dem Funkti o - nrskrper der PKK angehrt haben. Soweit der Beschwerdefhrer darauf abhebt, der Angeklagte knnte ihn nach seiner Aussage zu Unrecht belasten, stellt dies ein Risiko dar, das zu e i - ner Aussageverweigerung nach § 55 StPO nicht berechtigt. Abgesehen davon hat der Beschwerdefhrer eine solche Gefahr nicht glaubhaft gemacht, fr die zudem nach den Erfahrungen des Senats in den beteiligten Kreisen - anders als mit Blick auf § 31 BtMG beim Betubungsmittelhandel (vgl. dazu BVerfG aaO) - nichts spricht. c) Nachdem die Voraussetzungen fr eine umfassende Verweigerung der Aussage nicht vorliegen, hat das Oberlandesgericht zu Recht angeno m - men, daû der Beschwerdefhrer das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verwe i - gert. Die Erzwingungshaft ist auch erforderlich und steht nicht auûer Verhltnis zur Bedeutung der Strafsache und der zu erzwingenden Aussage. d) Das Oberlandesgericht wird, sollte der Beschwerdefhrer nunmehr nur noch bezglich einzelner Ausknfte einen Verweigerungsgrund geltend machen, unter Bercksichtigung von § 56 StPO verfahren mssen. - 7 - - 8 - 3. Mit der Verwerfung der Beschwerde ist der Antrag des Beschwerd e - fhrers auf Aussetzung der Vollziehung des Zwangsmittels gegenstandslos. Tolksdorf Pfister Becker
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