BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 12/11 vom 13. September 2011 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftliche r Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n ach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am 13. Se p- tember 2011 gemäß § 304 Abs. 5, § 307 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgeric htshofs vom 30. April 2011 (2 BGs 195/11) und dessen die Fortdauer der Untersuchung s- haft anordnenden Beschluss vom 19. Mai 2011 (2 BGs 246/11) wird verworfen. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Damit erledigt sich der Antrag des Beschuldigten, gemäß § 307 Abs. 2 StPO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen auszusetzen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seine s Rechtsmittel s zu tragen. Gründe: Der Beschuldigte wurde am 29. April 2011 festgenommen und befindet sich seit dem 30. April 2 011 aufgrund des H aftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 195/11) in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich in B o- chum, Düsseldorf und an anderen Orten von Juni 2010 bis zu seiner Festna h- 1 - 3 - me als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Al Qaida - beteiligt, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Nach mündlic her Haftprüfung auf Antrag des Beschuldigten hat der E r- mittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 19. Mai 2011 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet (2 BGs 246/11). Die gegen die Entscheidungen des Ermittlungsrichters gerichtete B e- schwerde des Beschuldigten bleibt ohne Erfolg. 1. Der Beschuldigte ist des ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Tatgesch e- hens dringend verdächtig. a) Nach bisherigem Ermittlungsstand ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die 1988 von Usama bin Laden und we iteren Islamisten gegründete Al Qaida verfolgt das Ziel, die islamische Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesstaaten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt sie einen "Heiligen Krieg" ( " Jihad " ) gegen die den eigenen Gl auben und die Gemeinschaft der Gläubigen bedrohenden Feinde des Islam, zu denen sie die gesamte westliche Welt und die als "Apostaten" angesehenen pro - westlichen Regime in den muslimischen Staaten zählt. Den " Jihad " versteht Al Qaida als gewaltsamen Kampf; sich hieran zu beteiligen sieht sie als individue l- le Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslims. Für ein legitimes Mittel des " Jihad " hält sie insbesondere die Verunsicherung des " Feindes " durch terrori s- tische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Me n- 2 3 4 5 6 - 4 - schen abzielen. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich Al Qaida ab 1996 zu einer hierarchisch aufgebauten, auf eine zentrale Führung ausgerichteten O r- ganisation, die vor allem in Afghanistan zahlreiche Lager zur Ausbildung von ihr rekr utierter " Jihadisten " unterhielt. Die von Al Qaida in der Folgezeit verübten Anschläge - wie die vom 11. September 2001 und zuvor am 7. August 1998 auf die US - amerikanischen Botschaften in Ostafrika - waren mit großer Sorgfalt und in jahrelanger Vorarbeit geplant. Im Zuge der Militärintervention in Afghanistan nach dem 11. September 2001 wurde die Organisation teilweise zerschlagen. Umstrukturiert in ein Net z- werk aus einem im afghanisch - pakistanischen Grenzgebiet operierenden Kern und aus Mitgliedern, di e in einer Vielzahl anderer Staaten agieren, besteht Al Qaida indes bis heute fort und führt nach entsprechender Anpassung ihrer Steuerungs - , Koordinations - und Mobilisierungsmechanismen auch den g e- waltsamen " Jihad " weiter. An der Spitze stand zunächst wei terhin Usama bin Laden; nach dessen Tod im Mai 2011 übernahm Ayman Al - Zawahiri die Fü h- rung. Dieser Führungsebene unmittelbar nachgeordnet sind die Verantwortl i- chen für die Bereiche Militär, Außenbeziehungen, Finanzen und Med i- en/Propaganda, ebenso der für d ie Al Qaida in Afghanistan verantwortliche Scheich Atiyat a llah Al - Libi (Jamal Ibrahim Al - Masrati), dem seinerseits unter anderem der - wohl Anfang September 2011 in Pakistan festgenommene - "Außenminister" und Europaverantwortliche Scheich Younis al Mauret ani u n- terstand. In den afghanisch - pakistanischen Grenzregionen unterhält die Ker n- organisation auch weiterhin Ausbildungslager, in denen insbesondere neu g e- worbene Mitglieder aus anderen Staaten auf den Einsatz in ihren Herkunftslä n- dern vorbereitet werden. 7 - 5 - Spätestens Anfang 2010 entschloss sich die Führungsebene von Al Qaida, auch die Bundesrepublik Deutschland mit terroristischen Anschlägen zu übe r- ziehen, was sie mit deren militärischem Engagement in Afghanistan zu rechtfe r- tigen versucht. Maßgeblich befass t mit der Planung und Vorbereitung solcher Anschläge in Deutschland ist Scheich Atiyat a llah. bb) Der Mitbeschuldigte - K . schloss sich Al Qaida wä h- rend eines Aufenthalts in einem ihrer Ausbildungslager in Afghanistan von J a- nuar bi s Mai 2010 an. Er leistete einen Treueeid gegenüber Scheich Atiyat a l- lah, der ihn beauftragte, nach Deutschland zurückzukehren, dort in eigener Verantwortung zunächst neue Mitglieder für die Vereinigung zu gewinnen und mit diesen zusammen sodann Terroransch läge zu verüben. In Ausführung di e- ses Auftrags und in weiterem Kontakt zur Führungsebene von Al Qaida bemü h- te sich - K . nach seiner Ankunft in Deutschland um die Rekrutierung von Mittätern und begann mit den erforderlichen Vorbereitungen für einen Spr en g- stoffanschlag. Auf seine Veranlassung erklärten sich zunächst der Mitbeschu l- digte S . und im Sommer 2010 auch der Beschuldigte C . ihm gegenüber bereit, sich den Zielen von Al Qaida unterzuordnen, sich in d e- ren Organisation einzugliedern und deren Zwecke durch eigene Tätigkeit zu fördern. In der Folge beteiligten sich beide an der logistischen Vorbereitung des vorgesehenen Anschlags und an der Schaffung hierfür dienlicher organisator i- scher Strukturen. So stellte der Beschuld igte dem Mitbeschuldigten - K . zur Sicherung geheim zu haltender Dokumente und zur Erleichterung der vertraul i- chen Kommunikation mit der Führungsebene von AI Qaida im afghanisch - pakistanischen Grenzgebiet am 26. März 2011 einen verschlüsselten USB - Sti ck und am 16. April 2011 einen USB - Stick mit der von ihm unmittelbar zuvor aus dem Internet heruntergeladenen Verschlüsselungssoftware " " zur Verfügung, in deren Gebrauch er die Mitbeschuldigten auch einwies. 8 - 6 - b) Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus der gebotenen Gesamtschau der in den bisherigen Ermittlungen festgestellten Beweisanzeichen. Diese widersprechen der Einlassung des Beschuldigten, er habe sich mit den Mitbeschuldigten nur allgemein über das Phänomen von T e r- roranschlägen ausgetauscht und sei ihnen, jedenfalls aus seiner Sicht, lediglich aus Gefälligkeit bei der Verschlüsselung ihrer Korrespondenz mit frei zugängl i- cher Software behilflich gewesen. Sie deuten auf eine enge willentliche Einbi n- dung sowohl in di e Organisation von Al Qaida als auch in die Planung eines Anschlags in Deutschland hin. Im Einzelnen: aa) Der Mitbeschuldigte - K . war von Scheich Atiyat a llah beauftragt, zur Durchführung von Anschlägen in Deutschland in eigener Verantwortung für Al Qaida weitere Personen als Mitglieder anzuwerben. Scheich Atiyat a llah ist nach vorliegenden Erkenntnissen ein hochrang i- ges Mitglied der Kern - Al Qaida. Er war die einzige Person, die Zugang zu Usama Bin Laden und dessen Stellvertreter Ayman Al - Zawa hiri hatte, und dür f- te nunmehr Stellvertreter von Ayman Al - Zawahiri sein. In einer Videobotschaft ( " Der Westen und der dunkle Tunnel " ), gesichert am 22. September 2009, b e- zeichnete Scheich Atiyat a llah unter Bezugnahme auf andere Verlautbarungen der Organis ation die deutsche Bevölkerung als legitimes Anschlagsziel, sollte die bevorstehende Bundestagswahl zu einer Regierung führen, die das deu t- sche Engagement in Afghanistan bestätigt (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 22. Juli 2011 - Erkenntnisse zu Scheich Atiyatallah). Bei der Durchsuchung der auch vom Mitbeschuldigten - K . genut z- ten Wohnung des Mitbeschuldigten S . am 29. April 2011 wurde neben der Schlafcouch des - K . ein Laptop mit zwei USB - Sticks sowie einer microSD - 9 10 11 12 - 7 - Karte sicherge stellt. Auf einem der USB - Sticks befand sich eine am 14. April 2011 erstellte Textdatei mit einem arabischsprachigen Schreiben in lateinischer Schrift an " unseren Shaikh und unseren lieben 3ateyeto lahe [Transskript an a- log Atiyat a llah], möge Allah ihn besc hützen " (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 4. Juli 2011 - Vorläufiger Auswertebericht zu den Asservaten 1.3.3.1.5.1 - 4 - , S. 20). Darin heißt es unter anderem (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 27. Juni 2011): " O unser Shaikh, wir halten noch unser Vers prechen, entweder Sieg oder Märtyrertum. O unser Shaikh, ich trainiere einige Jugendliche aus Europa, die bislang in Sachen Sicherheit sauber sind. Nach dem Ende des Trainings werde ich mit Hilfe Allahs mit dem Schlachten der Hunde der Söhne des Ge l- ben a nfangen. Mein lieber Shaikh, hier ist meine E - Grüße mir alle Lieben, insbesondere Shaikh Jounes, und gib ihm meine Angaben, damit er mich mit diesen kontaktieren kann. Unser Shaikh, führe uns auf den rechten Weg durch eure Ratschläge und schicke m i r, wenn es möglich ist, den Lehrgang über Gifte. Und bete für deinen Bruder im Land der Versuchungen, dass er standhaft bleibt Über den vom Mitbes chuldigten - K . genutzten Account " " auf dem von Indonesien aus betriebenen passwortgesicherten jih a- distischen Internet - Forum " " wurde sodann am 14. April 2011 um 20.53 Uhr (MESZ) unter dem Betreff " Nac hricht an Scheich Atiyat u llah " eine Mitteilung an den Account " " versandt, die einen mit der Software " " verschlüsselten Text enthielt. Unter den B e- treffs " von A . an Scheich Atiyat u l la h " , " Dies ist der Schlüssel für 13 - 8 - Scheich Atiyat u lla h " und " Die Nachricht ist mit dem Schlüssel vom Scheich Atiyat u lla h , möge Allah ihn bewahren, verschlüsselt " folgten auf diesem Wege am 23. und am 26. April weitere Mitteilungen. Der Mitbeschuldigte - K . hielt sich zu den jeweiligen Zeitpunkten in Callshops auf; in den beiden letzten Fä l- len konnte seine Anmeldung in dem genannten Forum festgestellt werden (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 14. Juli 2011 - Sicherung des Accounts " " ). bb) Die Mitbeschuldigten waren mit konkreten Vorbereitungen für einen Sprengstoffanschlag in Deutschland befasst. Dies ergibt sich zunächst aus d e- ren Gesprächen, die aufgrund der vom Amtsgericht Wiesbaden (71 Gs 29/11) gemäß § 20h BKAG angeordneten Üb erwachung der Wohnung des Mitb e- schuldigten S . , aufgezeichnet wurden. Am 5. April 2011 sprachen sie über Grillanzünder ( " weiße Kohle " ). Am 7. April 2011 um 22.48 Uhr bzw. um 23.14 Uhr äußerte der Mitb e- schuldigte - K . : " " " Wir sind " Am 8. April 2011 um 13.48 Uhr unterhielten sich die Mitbeschuldigten über Bezugsmöglichkeiten und Preise von Aceton und (90 - prozentige m ) Wa s- serstoffperoxid. Am 16. April 2011 um 18.35 Uhr äußerte der Mitbeschuldigte - K . : " Hab ich Aceton. " Am 11. April 2011 um 21.31 Uhr erklärte der Mitbeschuldigte - K . : " k aufen diese Plaketten, Eisenplaketten und so. Kannst du die machen weg in 14 15 16 17 18 - 9 - Koffer und dann machst du die Sachen zu, damit das äh Druck. Macht Druck auf und macht mehr. " Am 26. April 2011 ab 17.49 Uhr wurde folgender Dialog aufgezeichnet: S . : " musst du diesen Scheiß kochen? " - K . : " " S . : " Ich mach Fenster auf. " - K . : " " S . : " Was musst du jetzt machen? " - K . : " a- i- nicht so schwer. Aber Zünder, weil Zünder ist mehr gefährlich er als als " Am 27. April 2 011 um 19.01 Uhr unterhielten sich die Mitbeschuldigten wie folgt: - K . : " " S . : " " - K . : " Ist getrocknet. " Weiter hatte der Mitbeschuldigte - K . - am 29. Dezember 2010 im Internetcafé " " in das Handbuch der Al Qaida zur Herstellung von Spreng - und Brandvorrichtungen " " von Scheich Al - M . heruntergeladen (Vermerke des Bundeskriminalamts vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum 19 20 21 - 10 - Beschuldigten C . - S. 33 und vom 6. Januar 2011; Auswertung im Vermerk des Bundeskriminalamts vom 19. August 2011, S. 14), - am 7. April 2011 im Call - Shop " " in im Internet nach B e- zugsmöglichkeite n für Isopropanol, Zitronensäure ( " citric " ), Aceton, Wachssp ä- nen, Wasserstoffperoxid und Aluminiumpulver recherchiert (Vermerk des Bu n- deskriminalamts vom 13. April 2011), - am 21. April 2011 im " Internetcafé " in eine Internet - Recherch e nach elektronischen Bauteilen, Funk - Fernbedienungen, Zeitscha l- tern, Chlorwasserstoff und Düngemitteln durchgeführt (Vermerk des Bunde s- kriminalamts vom 23. April 2011) - sowie am 26. April 2011 in Düsseldorf Grillanzünder erworben. Wie im Vermerk des Bundeskriminalamts - Auswertung von Ermittlung s- erkenntnissen zum Komplex Tatmittel - vom 28. April 2011 beschrieben, deutet dies auf Versuche hin, die Initialsprengstoffe Hexamethylentriperoxiddiamin (HMTD) oder Triacetontriperoxid (TATP) herzustellen. Gr undstoff von HMTD ist Hexamethylenteramin, dessen Gewinnung aus Grillkohleanzündern in der Schrift " " beschrieben wird; Grundstoff von TATP ist Aceton. Für die Herstellung beider Explosivstoffe benötigt man Wasserstoffp e r- oxid und eine Säure. Wachse und Öle dienen der Phlegmatisierung der hoc h- reaktiven pulverisierten Substanzen. Entsprechende Selbstlaborate sind äh n- lich leistungsfähig wie gewerblich hergestelltes TNT. Eine Datei mit umfangreichen Informationen zur He rstellung und Han d- habung von Sprengstoffen fand sich auch auf der am 29. April 2011 sicherg e- 22 23 - 11 - stellten microSD - Karte (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 4. Juli 2011 - Vorläufiger Auswertebericht zu den Asservaten 1.3.3.1.5.1 - 4 - , S. 18). cc) Anlässlich der Überwachung der Wohnung des Mitbeschuldigten S . aufgezeichnete Gespräche belegen auch, dass der Beschuldigte von der Mitgliedschaft des Mitbeschuldigten - K . in der Al Qaida Kenntnis hatte. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte - K . sind seit mehreren Jahren miteinander bekannt. Am 16. April 2011 wurde folgendes Gespräch aufgezeichnet: - K . : " i- O . " C . : " " - K . : " Aber ist lange her, nicht? " C . : " " - K . : " " . Am 8. April 2011 sprachen beide über d ie Erlebnisse des Mitbeschuldi g- ten - K . im afghanisch - pakistanischen Grenzgebiet: C . : " Dieser äh Abu Askar " [am 4. Oktober 2010 in Waziristan getötet; Vermerk des Bundeskriminalamts vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum Beschuldigten C . - S. 45]. - K . : " n- Bruder, Afghanen g i- " . 24 25 26 - 12 - Auf ein enges und vertrauensvolles Verhältnis der beiden ist insbesond e- re auch daraus zu schließen, dass - K . den Beschuldigten als seinen Sohn bezeichnete. Aus Überwachungsmaßnahmen ergibt sich, dass dieser dem Mi t- beschuldigten S . am 14. April 2011 den Besuch seines " Sohnes " und e i- nes F reundes ankündigte; wenig später erschien C . mit einer unbekannten Person (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum Beschuldigten C . - S. 18). dd) Dass sich der Beschuldigte willentlich in die Organisatio n eingegli e- dert und deren Zielen unterworfen hat, wird ebenfalls aus seinen mit dem Mi t- beschuldigten - K . geführten und aufgezeichneten Gesprächen erkennbar. Am 26. März um 10.32 Uhr besprachen beide die Anmietung einer Wo h- nung: - K . : " Wenn Wohnung auf Name von jeden und wir bezahlen das, zum Beispiel. " C . : " Jeder eine. " - K . : " Nicht jeder eine Wohnung, eine Wohnung zum Beispiel auf dein " Um 11.20 Uhr entwickelte sich folgender Dialog: - K . : " Willst Du nicht kämpfen? " C . : " " - K . : " " C . : " Soll ich, Akhi [mein Bruder ], dieses heiraten, Nikah [Heirat], nur so dass ich es weiß und die anderen denken Freundin oder sollen meine E l- tern wissen dass ich Dings, dass ich äh " - K . : " Nein, lass alle denken das ist Freundin " 27 28 29 - 13 - Um 11.26 Uhr unterhielten sich beide über di e Studienpläne des B e- schuldigten: C . : " Du hast gefragt, was ich studieren will, bin immer noch bei diese l- be Sache. " - K . : " Wo ist das? " C . : " Aalen, ne? " - K . : " Hä? " C . : " Aalen. Ist das zu weit für euch? Oder ist das OK, wenn ich nach Aalen gehe? Ist bei Stuttgart. " - K . : " Egal. Und ist C . : "Pharmazie?" - K . : " Ja, Pharmazie. " C . : " Wenn ich ehrlich bin, nicht wirklich. Ich kann mich bewerben d a- für, aber mal gucken ob ich ankomm e. " - K . : " " C . : " r- " - K . : " Tür hast. " Ferner wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 29. April 2011 ein Zettel mit handschriftlich aufgelisteten Stichworten g e- funden, u.a. " Sicherheitsvorkehgn " , " Lockpickg " [Öffnen von Schließzylindern], " Pässe falsch " , " Tarnugsmöglichktn " , " Maskn " , " Geld beschaffn " , " Ausrüstug " , " Technick " , " Infiltrationsmöglicktn " (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 14. Mai 2011 - Vorläufige Auswertung Asservat 2.2.1.3.3.1.1). Zum Zeitpunkt de r Versendung der " Nachricht an Shaikh Atiyatullah " am 14. April 2011 um 20.53 Uhr befand sich der Mitbeschuldigte - K . in Begle i- tung des Beschuldigten im " Callshop " in , . Der Beschuldigte saß schräg hinter - K . an einem Bildschirmarbeitsplatz, beide betrachteten vertieft den Bildschirm (Observationsprotokoll des Bunde s- 30 31 32 - 14 - kriminalamts vom 14. April 2011). Schon aus Gründen der Absicherung der in hohem Maße konspirativ arbeitenden Organisation ist es wenig wahrscheinlich, dass der Mitbeschuldigte - K . dem Beschuldigten Kenntnis von den Mö g- lichkeiten der Verbindungsaufnahme mit einem hochrangigen Funktionär ve r- schafft haben könnte, ohne sich davon zu überzeugen, dass der Beschuldigte die Ziele vo n A l Qaida für sich bejaht und sich deren Verband zugehörig fühlt. ee) Schließlich ist der Beschuldigte auch dringend verdächtig, konkrete Tätigkeiten zur Förderung der Ziele von Al Qaida entfaltet zu haben, indem er Software zur Sicherung geheim zu haltender Dokumente und zur Erleichterung der vertraulichen Kommunikation mit der Führungsebene von AI Qaida besor g- te und die Mitbeschuldig t en in deren Gebrauch einwies. Am 26. März 2011 kam es in der Wohnung des Mitbeschuldigten S . zu folgender Unte rredung des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten - K . : - K . : " dabei? " C . : " Doch. USB - " - K . : " Was denn? " C . : " USB - Stick. Die S " - K . : " Welches Programm? " C . : " ist beste. Das ist das beste Verschlüss e- a- ben se " . Am 8. April 2011 äußert der Beschuldigte gegenüber dem Mitbeschuldi g- ten - K . : " du jedesmal, wenn du anmachst, komm t jetzt Passwortabfrage, das heißt egal wenn. " 33 34 - 15 - Am 16. April 2011 ab 12.58 Uhr wurde über einen unter der Anschrift des Beschuldigten für dessen Mutter registrierten Festnetzanschluss das Pr o- gramm " " aus dem Internet heruntergeladen (Ver merk des Bunde s- kriminalamts vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum Beschuldigten C . - S. 9, 35). Im Anschluss daran erklärt der Beschuldigte den Mitb e- schuldigten die Installation vom USB - Stick aus. Es kommt in der Wohnung des Mitbeschuldigte n S . zu folgendem Gespräch: C . : " Guck, das sieht so aus. Wenn du dein USB - Stick, öffnet sich nur das hier, dieses hier, ja? " " S . : " C . : " - Stick. " c) Danach ist der Beschuldigte dringend verdächtig, sich als Mitglied an einer Ve reinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt zu haben, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Insbesondere begründen die vorliegenden Erkenn t- nisse eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Tathandlungen des Beschuldi g- ten nicht lediglich als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Au s- land im Sinne von § 129a Abs. 5 StGB zu bewerten sind. Allerdings bedarf die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Au s- land beteiligt, regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet de r (Kern - )Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter - wie beim Beschuldigten anzunehmen - nie an einem Ort befunden hat, an dem Vereinigungsstrukturen bestehen, und 35 36 37 - 16 - ihn nur der Kontakt zu einem in Deutschland befindlichen Mitgli ed mit der O r- ganisation - hier mit dem Mitbeschuldigten - K . - verbindet. Allein die Täti g- keit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, reicht hierfür nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Verei nigung zu deren Mitglied. Vielmehr setzt d ie Mitgliedschaft ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn di e Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 112 f. ). Indes sieht der Senat im hier zu beurteilenden F alle konkrete und deutl i- che Beweisanzeichen dafür, dass der Beschuldigte die Vereinigung nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben, von innen her gefördert und d a- mit eine Stel lung innerhalb der Vereinigung eingenommen hat, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet (BGH aaO). Wie im Schreiben des Mitbeschuldigten - K . vom 14. April 2011 zum Ausdruck kommt, hat er den Beschuldigten in Ausführung eines i hm von Scheich Atiyat a llah ausdrücklich erteilten Auftrags für den gemeinsamen " Kampf " gewonnen. In weiterer Abstimmung mit Scheich Atiyat a llah hat er ihn einem " Training " unterzogen und ihn schließlich an den in Verfolgung der Ziele der Al Qaida entfaltet en Aktivitäten teilhaben lassen. Diese unmittelbare Bete i- ligung der oberen Führungsebene von Al Qaida lässt darauf schließen, dass die vom Mitbeschuldigten - K . betriebene Rekrutierung von Personen mit dem Ziel ihrer Beteiligung an Anschlägen und ihre dauerhafte Einbindung in die 38 39 - 17 - Organisation nicht nur dessen eigenem Willen, sondern auch dem im Kreis der Kern - Al Qaida entwickelten Verbandswillen entsprach. Andererseits hat sich der Beschuldigte dem ihm vom Mitbeschuldigten - K . vermittelten Will en der Organisation unterworfen. Er hat den Mitbeschuldigten - K . als Autorität anerkannt und Bereitschaft gezeigt, selbst seine persönliche Lebensplanung an die von diesem geäußerten Vorstellungen anzupassen, soweit dadurch Han d- lungsspielräume eröffne t werden, die den Verbandszweck fördern können. d) Das Bundesministerium der Justiz hat am 18. September 2002 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der Al Qaida erteilt und am 6. März 2009 auf alle bereits begangenen und z u- künftigen Taten im Zusammenhang mit dieser Vereinigung ausgeweitet (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB). 2. Es besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vol l- zug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat g e- fährdet wäre (vgl. hierzu Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN). Der Beschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsen tzug zu rechnen. Die begründete Erwartung, die Vollstreckung einer verwirkten Strafe werde ohnehin zur Bewährung ausg e- setzt werden, kann er beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht haben. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des eröffneten Strafrahmens bleibt es für diese Einschätzung entgegen der Auffassung der Beschwerde auch ohne B e- lang, ob auf den zur Tatzeit 19 Jahre alten Beschuldigten noch Jugendstra f- recht Anwendung findet, denn an die Stelle eines Höchstmaßes von zehn Ja h- 40 41 42 - 18 - ren Freiheitsstrafe (§ 12 9a Abs. 1 StGB) träte bei einem Heranwachsenden ein solches von zehn Jahren Jugendstrafe (§ 105 Abs. 3 JGG). Die bestehenden sozialen Bindungen des Beschuldigten an die Bunde s- republik Deutschland erscheinen nicht tragfähig genug, um dem hiervon au s- geh enden Fluchtanreiz verlässlich entgegenwirken zu können. Zwar hat der Beschuldigte ein enges Verhältnis zu seinen hier lebenden Eltern und G e- schwistern, unterhält in der elterlichen Wohnung einen festen Wohnsitz und beabsichtigt, sich zum Wintersemester 20 11/2012 für das Studium der Agra r- wissenschaften an der Universität Bonn einzuschreiben. Indes besteht Anlass zu Zweifeln, ob ihn diese Umstände davon abhalten werden, Fluchtgedanken auch in die Tat umzusetzen. So ist er bereits am 23. November 2009 - unter unentschuldigtem Fehlen in der von ihm besuchten Schule - über Istanbul in die Stadt Meshhed im Iran gereist, erfahrungsgemäß ein Sammelpunkt " Jiha d- williger " auf dem Weg nach Afghanistan und Pakistan. Persönliche Beziehu n- gen des Beschuldigten zu dieser Re gion werden nicht ersichtlich; seine Familie in Deutschland unterrichtete er erst nach vermutlichem Scheitern der Weiterre i- se (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 3. August 2011 und die darin aufg e- führten Erkenntnisse). Vor dem Hintergrund, dass der Be schuldigte gerade der Einbindung in ein weitreichendes konspiratives Netzwerk einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig ist, das ihm ein Untertauchen wesentlich e r- leichtern könnte, kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht d urch w e- niger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). 43 44 - 19 - 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartend en Strafe. Allerdings weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass allein etwaige weitere zeitaufwändige Versuche ungewissen Ausgangs, die auf dem Rechner des Beschuldigten gesicherten verschlüsselten Dateien zu öffnen, ein Hinau s- schieben der Abschluss verfügung nicht rechtfertigen werden. Becker Pfister Mayer 45 46
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