ECLI:DE:BGH:2016:110816BSTB12.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 12/16 vom 11. August 201 6 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung hier: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2016 gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten wird der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13. N ovember 2015 aufgehoben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise ihres Vollzugs folgender verdeckter Ermit t- lungsmaßnahmen als unbegründet zurückgewiesen worden ist: a) Telekommunik ationsüberwachungsmaßnahmen: Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom - 9. Oktober 2006 (1 BGs 134/2006) und 5. Januar 2007 (1 BGs 2/2007), soweit sie die Überwachung der Telefon - anschlüsse Nr. , , (ISDN - Folgenummern , ), und (Home - Zone - Nr.: ) sowie der E - Mail - Adresse zum Gegenstand haben; - 25. Oktober 2006 (1 BGs 151/2006); - 5. Januar 2007 (1 BGs 3/2007); - 15. Februar 2007 (1 BGs 41/2007); - 2. März 2007 (1 BGs 67/2007); - 7. März 2007 (1 BGs 74/2007) und 5. Juni 2007 (1 BGs 261/2007), soweit sie die Überwachung der Telefonanschlü s- se Nr. , (ISDN - Folgenummern - 3 - , ) und zum G e- genstand haben; b) Observationsmaßnahmen (zum Teil unter Einsatz techn i- scher Mittel): - Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgericht s- hofs vom 19. Januar 2007 (1 BGs 21/2007), 11. April 2007 (1 BGs 123/2007) und 17. Juli 2007 (1 BGs 335/2007), soweit sich diese gegen den Beschwerdefü h- rer richteten; - Verfügungen des Generalbundesanwalts vom 24. Nove m- ber 2006, 22. Janua r 2007, 19. April 2007 und 18. Juli 2007, soweit sich diese gegen den Beschwerdeführer richteten. 2. Es wird festgestellt, dass die genannten Beschlüsse des Ermit t- lungsrichters des Bundesgerichtshofs und Verfügungen des Generalbundesanwalts in dem vorbez eichneten Umfang rechtswidrig waren. 3. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/4, die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 3/4 reduziert; die dem Beschwerdeführer entstanden en notwendigen Ausl a- gen fallen zu 3/4 der Staatskasse zur Last; im Übrigen trägt der Beschwerdeführer seine Auslagen selbst. - 4 - Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führte gegen den Beschwerdeführer sowie die Mitbeschuldigten Dr. B . , Dr. H . und M . ein Ermittlungsverfahren w e- gen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der als terroristische Vereinigung bewerteten linksextremistischen Organisation "militante gruppe (mg)", die sich zu zahlreichen Brandanschlägen seit dem Jahr 2001 bekannt hatte. In der Zeit vom 9. Oktober 2006 bis zum 24. September 2007 wurden gegen den Beschwerdeführer und die früheren Mitbeschuldigten zahlreiche verdeckte Ermittlungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt; von den g e- gen die früheren Mitbeschuldigte n gerichteten Maßnahmen zur Telekommun i- kationsüberwachung war der Beschwerdeführer teilweise mittelbar betroffen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die dem Schreiben des Generalbu n- desanwalts vom 16. Dezember 2008 beigefügte Aufstellung Bezug genomme n. Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 28. November 2007 (StB 43/07, BGHSt 52, 98) ausgeführt hatte, eine Strafbarkeit der Mitglieder der "militante gruppe" nach § 129a StGB komme nach der Umgestaltung der Norm durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahm enbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung and e- rer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) nicht in Betracht, änderte der Generalbundesanwalt mit Verfügung vom 29. November 2007 (SA Band 1 Ordner 1, Bl. 99) das Verfahrensrubrum dahin, dass gegen die früheren B e- schuldigten und unbekannt wegen Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung "militante gruppe" gemäß § 129 StGB u. a. ermittelt werde. 1 - 5 - Mit Verfügungen vom 23. Juni 2009 (Band 2 Ordner 3, Bl. 186) stellte der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerd e- führer und die damaligen Mitbeschuldigten Dr. B . und M . nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein; die Einstellung des gegen den früheren Mitbeschuldi g- ten Dr. H. gerichteten Ermittlungsverfahrens verfügte er am 5. Juli 2010 (Band 2 Ordner 5, Bl. 514). Zur Begründung der Einstellungen führte er näher aus, dass die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen den Anfangsverdacht gegen die früheren Beschuldigten nicht e rhärtet hätten; sie hätten keine belastbaren Hinweise dafür erbracht, dass diese an konkreten Straftaten oder der Abfa s- sung bestimmter Texte der Vereinigung unmittelbar beteiligt gewesen seien. Der Generalbundesanwalt hat den Beschwerdeführer mit Schre iben vom 16. Dezember 2008 über die gegen ihn angeordneten und durchgeführten ve r- deckten Ermittlungsmaßnahmen unterrichtet und auf die Möglichkeit nachträgl i- chen Rechtsschutzes hingewiesen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevol l- mächtigten vom 5. Januar 20 09 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Rechtswidrigkeit der ihm mitgeteilten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen sowie der Art und Weise ihres Vollzugs festzustellen. Das Kammergericht Berlin hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13. N o- vember 2015 als unb egründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Ermittlungsrichter habe auf Grundlage des damaligen Ermittlungs - und Erkenntnisstandes bei der zeitlich ersten Anordnung der Tel e- kommunikationsüberwachungsmaßnahmen seinen Beurtei lungsspielraum hi n- sichtlich des Vorliegens eines gegen den Beschwerdeführer bestehenden A n- fangsverdachts nicht überschritten. Ausgangspunkt sei dabei der Auswertung s- bericht des Bundeskriminalamtes vom 14. August 2006, der sich insbesondere mit einem von de m früheren Mitbeschuldigten Dr. B . im Jahr 1998 veröffen t- 2 3 4 - 6 - lich t en Artikel " " befasse. Bei einem Vergleich dieses Artikels mit Texte n der "militante gruppe" fielen sprachliche Übereinstimmungen - die für sich alle r- dings nur ein schwaches Indiz für eine Verbindung zu der Vereinigung begrü n- deten - und deutliche inhaltliche Parallelen bei der Ausrichtung auf spezifische militärische Theme n auf. Zudem habe der frühere Mitbeschuldigte Dr. B . auch das vom Bundeskriminalamt entwickelte Profil eines potentiellen Mitglieds der "militante gruppe" erfüllt. Diese Umstände begründeten einen Anfangsve r- dacht gegen den früheren Mitbe schuldigten Dr . B. jedenfalls im Hinblick auf dessen Unterstützung der "militante gruppe". Insbesondere aufgrund der im Auswertungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 14. August 2006 dargele g- ten engen persönlichen und politischen Beziehungen des früheren Mitbeschu l- dig ten Dr. B. zu dem Beschwerdeführer sowie den früheren Mitbeschuldi g- ten Dr. H. und M . ließen die weiteren im Auswertungsbericht zusa m- mengetragenen Umstände auch den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die "militante gruppe" unterstütz t habe und möglicherweise Mitglied der Vere i- nigung gewesen sei. Die weiteren Verdachtsmomente hat das Kammergericht Berlin darin gesehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem früheren Mit beschuldigten Dr. B. in der "nolympia" - Bewegung aktiv gew esen sei, von ihm konspirativ gehaltene Telefongespräche mit den mutmaßlichen Mitbegrü n- dern der "militante gruppe" F . und Ha . bekannt seien und er im Juni 2005 in der Zeitschrift "j . " über eine n im Jahr 1972 fehlgegangenen Anschlag der terroristischen Vereinigung "RZ" berichtet habe, wobei dieser Anschlag auch in einem Text der "militante gruppe" vom Frühjahr 2005 thematisiert worden sei. - 7 - Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Besc hwerdeführers am 23. November 2015 zugestellten Beschluss des Kammergerichts richtet sich die am 30. November 2015 eingelegte sofortige Beschwerde. Diese macht geltend, es habe zu keinem Zeitpunkt während des Ermittlungsverfahrens ein Tatverdacht bestanden , der über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgereicht habe. II. Das gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. Soweit sic h die angeordneten und durchgeführten ve r- dec k ten Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar gegen den Beschwerdeführer ric h- teten, waren sie rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt ihrer Anordnung ein ausre i- chender Tatverdacht gegen diesen nicht bestand. Mangels eines tragf ähigen gegen den Mitbeschuldigt en Dr. B. gerichteten Tatverdachts gilt dies en t- sprechend, soweit der Beschwerdeführer von der gegen diesen gerichteten Überwachung der Telekommunikation mittelbar betroffen war. Hingegen sind die Maßnahmen - auch wegen der Art und Weise ihres Vollzugs - nicht zu b e- anstanden, soweit die Anordnungen gegen die früheren Mitbeschuldigten M. und - insoweit allerdings erst seit dem 7. März 2007 - Dr. H . ergangen waren. Im Einzelnen: 1. Die Anordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer war rechtswidrig. Es bedarf daher keiner weiteren Entsche i- dung, ob auch die Art und Weise des Vollzugs rechtswidrig war (BGH, B e- schluss vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711). 5 6 7 - 8 - a) Hinsichtlich der Maßnahmen zur Überwachung der Telekom - munikation (§ 100a StPO aF) gilt: Die Maßnahmen setzten nach § 100a StPO in der damals geltenden Fassung - soweit hier von Relevanz - voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, der Beschuldigte habe al s Täter oder Teilnehmer eine Straftat nach §§ 129, 129a StGB oder eine sonstige Katalogtat begangen. Die Norm verlangt danach - insoweit in Übereinstimmung mit der heute geltenden Fassung - keinen bestimmten Verdachtsgrad; der Tatverdacht muss daher in s- bes ondere weder hinreichend im Sinne des § 203 StPO noch gar dringend im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO sein. Vielmehr erfordert § 100a StPO nur einen einfachen Tatverdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen muss. Dabei sind mit Blick auf da s Gewicht des in Rede stehenden Grun d- rechtseingriffs Verdachtsgründe notwendig, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen; der Verdacht muss sich auf eine hinre i- chende Tatsachenbasis gründen und mehr als nur unerheblich sein. Es mü s- se n solche Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der krim i- nalistischen Erfahrung, in erheblichem Maße darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat begangen hat; erforderlich ist, dass der Verdacht durch schlüssiges Tatsachenmaterial bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht hat. Den die Maßnahme anor d- nenden Stellen steht bei der Prüfung des Tatverdachts ein gewisser Beurte i- lungsspielraum zu. Maßstab für die auf die Kontrolle der Rechtmäßig keit b e- schränkte Prüfung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO ist insoweit, ob die genan n- ten Stellen diesen Beurteilungsspielraum gewahrt oder überschritten haben. Die Tatsachengrundlage hierfür bietet der jeweilige damalige Ermittlungs - und Erkenntnisstand (vgl. zu alledem BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 8 9 - 9 - aa) Bei der ersten Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs einschließlich der damit verbundenen Übermittlung der Ver bindungsdaten durch den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesg e- richtshofs vom 9. Oktober 2006 (1 BGs 134/2006) lag ein nach dem dargele g- ten Maßstab ausreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht vor. (1) Der damalige Ermittlungs - un d Erkenntnisstand stellte sich im W e- sentlichen wie folgt dar: Am 14., 20. und 21. Juni 2001 gingen bei dem Regierungsbeauftragten für die Entschädigung der Zwangsarbeiter und den Repräsentanten der "Sti f- tungsinitiative der Deutschen Wirtschaft" drei gl eichlautende Schreiben mit der eine scharfe Kleinkaliberpatrone beigelegt war. Die einseitige Erklärung war unterzeichnet mit "militante gruppe (mg), 12.6.01". Am 22. Juni 2001 ve rübten unbekannte Täter einen Brandanschlag auf ein Kraftfahrzeug der Daimler - Benz - Niederlassung in Berlin - Marienfelde. In anschließend bei verschiedenen Presseorganen eingegangenen Schreiben bekannten sich Mitglieder der "mil i- tante gruppe" zu der Tat und begründeten sie mit der Rolle des DaimlerChry s- ler - Konzerns bei der Entschädigung von Zwangsarbeitern. Daneben bezogen sich die Verfasser auf die dargelegten Drohschreiben. Es folgten zahlreiche Brandanschläge, mit denen die "militante gruppe" ein polit isches und gesellschaftliches Klima schaffen wollte, das zur Abscha f- fung der gegenwärtigen Verhältnisse und der Errichtung einer neuen Gesel l- schaftsordnung führen sollte. Die Gruppierung verübte ihre Anschläge überwi e- 10 11 12 13 - 10 - gend im Großraum Berlin. Diese betrafen aus Sicht der Vereinigung die Th e- menkreise "Sozialproblematik", "Antiimperialismus" und "Repression". A n- schlagsziele waren zumeist Gebäude oder Kraftfahrzeuge von Arbeits - , Sozial - , Ordnungs - und Finanzämtern, von Polizei - , Bundeswehr - oder Justizeinricht u n- gen sowie von Wirtschaftsunternehmen und - verbänden. Die "militanten Akti o- nen" ereigneten sich in der Regel zwischen 0:00 Uhr und 3:00 Uhr nachts. Zu allen ihren Anschlägen bekannte sich die "militante gruppe" in Selbstbezicht i- gungsschreiben und begründe te diese eingehend. Die Bekennerschreiben wurden in der linksextremistischen Szenezeitschrift "I . " veröffentlicht und in der Regel auch an verschiedene Tageszeitungen versandt; teilweise wurden sie am Tatort hinterlassen. Auch in weiteren Texten, die unter anderem in dem Szene blatt "r. " veröffentlich wurden, äußerte sich die "militante gruppe". Im August 2006 verfasste das Bundeskriminalamt einen Bericht über die mögliche Einbindung des früheren Mitbeschuldigten Dr. B . in die "milit ante gruppe". Ausgangspunkt des Auswertungsberichtes vom 14. A ugust 2006 war der von Dr. B. verfasste und im Jahr 1998 veröffentlichte Artikel " ". Das Bu n- deskriminalamt kam zum Ergebnis, dass der Text in auffallender Häufigkeit Schlagwörter und Phrasen verwende, die auch in den Schriften der "militante gruppe" zu finden seien. Auffällig sei zudem die kritiklose und glorifizierende Übernah me militärischer Argumentationsmuster, was stark an deren Texte e r- innere. Nach Auffassung des Bundeskriminalamtes gab es in der linken Szene nur wenige Autoren, die in dieser Art und Weise solch spezielle Themen b e- handelten und argumentativ ausstatteten. Z udem hatte das Bundeskriminalamt aus den Texten der "militante gruppe" ein Personenraster entwickelt, dessen Voraussetzungen der frühere Mitbeschuldig te Dr. B. vollständig erfüllte. Hiervon ausgehend hatte das Bundeskriminalamt Ermittlungen im Umfel d des 14 - 11 - früheren Mitbeschul digten Dr. B. angestellt; als bedeutsam sah es die pe r- sonelle Verflechtung zwi schen Dr. B. , dem Beschwerdeführer, den früheren Mitbeschuldigten Dr. H . und M . sowie Herrn W . an. So hat ten die frü heren Mitbeschuldigten Dr. B. und Dr. H . im Jahr 2004 einen Artikel über die "Gentrification" in Ostdeutschland veröffentlicht. Dr. H. hatte zudem nach dem Bundeskriminalamt vorliegenden, im Auswe r- tungsbericht vom 14. August 2006 i ndes nicht näher erörterten Erkenntnissen unter anderem Kontakt zu zahlreichen Führungspersonen in der linksextremi s- tischen Szene und beteiligte sich an den Vorbereitungen zu den Protesten g e- gen den G8 - Gipfel 2007 in Heiligendamm. Ermittlungsergebnisse aus einem gegen M . gesondert geführten Ermittlungsv erfahren belegten, dass Dr. H. auch mit diesem in Verbindung stand. Ebenso bestand eine anhand eines Zeitungsartikels nachzuvollziehende Bekanntschaft zu dem Beschwerd e- führer. Dieser hatt e seinerseits zudem im Juni 2005 in der Zeitschrift "j . " den Artikel " " veröffentlicht, in dem er über den kurze Zeit zuvor in Berlin stattgefundenen Kongress "In Bewegung bleiben" und in diesem Zusammen hang über ein im Jahre 1972 fehlgegangenes Attentat berichtet hatte; dieser Anschlag war bereits in einem Ende Februar 2005 verö f- fentlichten Text der "militante gruppe" thematisiert worden. Dem Bundeskrim i- nalamt war weiter bekannt, dass gegen den Beschwerd eführer und den früh e- ren Mitbeschuldig ten Dr. B. schon im Juli 1992 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, weil diese Plakate mit der Aufschrift "nolympia" an Li t- faßsäulen geklebt hatten. Aus dem seit dem Jahre 2001 gegen F . und Ha . wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der "milita n- te gruppe" geführten Ermittlungsverfahren waren ferner Telefonate des B e- schwerdeführers mit diesen Personen bekannt, deren Gegenstand gemeins a- me Treffen waren. Auch ge gen den früheren Mitbeschuldigten M . war b e- 15 - 12 - reits im Jahre 2005 ein gesondertes Ermittlungsverfahren geführt worden. Im Rahmen einer Durchsuchung seiner Gartenlaube hatten Ermittlungsbeamte am 3. März 2005 ca. 600 versa ndfertige Exemplare der "r. " Nr. 157 und dan e- ben eine Vielzahl elektronischer Bauteile aufgefunden, mit denen Zündvorric h- tungen für Brandsätze hergestellt werden konnten. Am 7. März 2005 w urde die Wohnung von M. durchsucht. Hierbei stellten die Ermittlungsbeamten einen PC sic her, welcher in früheren Jahren offensichtlich bei der P . F . der H . Universität im Einsatz gewesen war und unter anderem frühere Dateien von Dr . H . enthielt. Auf dem Rechner gespeichert war z u- dem ein E - Mail - Ver kehr von M . mit dessen früherer Freundin. Aus diesem ergab sich, dass er in Bereichen agierte, von denen er seiner Freundin trotz laufender Beziehung keine Einzelheiten mitteilen wollte ("ominöse Freunde", "klandestine Bereiche"; vgl. Sachstandsberi cht vom 16. April 2007, Bd. 2, Or d- ner 6, Bl. 101, 121 f.). Schließlich fanden sich Disketten, deren Inhalt darauf schließe n ließ, dass er bei der "r. " mitwirkte, und ein Text, der seinem I n- halt nach mit hoher Wahrscheinlichkeit der "mg" zuzurechnen war (Sac h- standsbericht vom 16. April 2007, Bd. 2.4, Ordner 6, Bl. 101, 127). Weitere Ermittlungen ergaben im Februar 2007, dass der frühere Mitb e- schuldigte Dr. H. vermehrt von einem Internet - Café aus mit dem gesondert verfolgten - und später wegen Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung "m i- litante gruppe" rechtskräftig verurteilten - L . kommunizierte. Hierbei nutzten beide den E - Mail - Account " ", der auf Falschpe r- sonalien angemeldet war. Die Komm unikation geschah ausschließlich derg e- stalt, dass die inhaltlich verschlüsselten Nachrichten als E - Mail - Entwürfe abg e- speichert wurden, die der Empfänger las, nachdem er sich in den Account ei n- geloggt hatte, und auf die dieser seinerseits mit im Entwurfsord ner abgespe i- cherten E - Mail - Entwürfen antwortete. 16 - 13 - (2) Bei der zum Zeitpunkt des Beschlusses am 9. Oktober 2006 best e- henden Beweislage hätten die Überwachungsmaßnahmen auch unter Berüc k- sichtigung des den anordnenden Stellen zustehenden Beurteilungsspiel raums nicht gestattet werden dürfen. Die den Ermittlungsakten zu entnehmenden E r- kenntnisse des Bundeskriminalamtes begründeten nicht den für eine Maßna h- me nach § 100 a StPO erforderlichen Verdacht, dass sich der Beschwerdefü h- rer wegen einer Tat nach den §§ 129 ff. StGB oder einer sonstigen Katalogtat strafbar gemacht hatte. Zwar war genügend wahrscheinlich, dass es sich bei der "militante gruppe" um eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB handelte. Jedoch boten die Ermittlungsergebnisse keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich an ihr als Mitglied beteiligt, sie unte r- stützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer geworben hätte, mithin eine nach den § 129 StGB strafbare Handlung begangen haben könnte. (a) Es bestanden keine Verdachtsmomente, die losgelöst von den Ve r- bindungen des Beschwerdeführers zu den früheren Mitbeschuldigten Dr. B . , Dr. H . und M . auf eine Verbindung zur "militante gruppe" hindeuteten. Dass gegen den Beschwerdeführer im Jahr 1992 weg en des Vorwurfs der Sachbeschädigung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, weil dieser Plakate der "nolympia" - Bewegung an Litfaßsäulen geklebt hatte, ließ nicht ei n- mal Spekulationen hinsichtlich seiner Bereitschaft zum "militanten" Widerstand zu . Dies gilt umso mehr, als sich der Akte keinerlei Einzelheiten zu dem dam a- ligen Ermittlungsverfahren und dessen Ausgang entnehmen lassen. Auch die Erkenntnisse zu den in den Jahren 2001 bis 2003 zwischen dem Beschwerdeführer und den früheren Beschuld igten F . und Ha . geführten Telefonaten waren nicht geeignet, auf dessen Mitgliedschaft in 17 18 19 - 14 - der "militante gruppe" oder eine sonstige nach § 129 StGB strafbare Handlung zu schließen. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 11. März 2010 (StB 15/09; StB 16/09 = NStZ 2010, 711) mangels seinerzeit bestehenden A n- fangsverdachts die Rechtswidrigkeit der gegen die früheren Beschuldigten F . und Ha . gerichteten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen fes t- gestellt. Der bei Erlass des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesg e- richtshofs vom 9. Oktober 2006 bestehende Ermittlungsstand gibt keinen A n- lass, die Verdachtslage bezogen auf diesen Zeitpunkt anders zu beurteilen. Eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der "m ilitante gruppe" ergab sich schließlich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer am 7. Juni 2005 veröffentlichten Artikel " ". Soweit der B e- schwerdeführer dort über einen Anschlag aus dem Jahr 1972 berichtet hatte, geschah die s ausschließlich vor dem Hintergrund, dass das Attentat auf dem Berliner Kongress, den der Text zum eigentlichen Gegenstand hatte, themat i- siert worden war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf die dort diskutierten Inhalte Einfluss gehab t hatte. Dass die "militante gruppe" ein i- ge Monate zuvor den Anschlag ebenfalls in einem Text erwähnt hatte, lässt vor diesem Hintergrund keine Rückschlüsse auf das Verhältnis von dem B e- schwerdeführer zur "militante gruppe" zu. (b) Die Bekanntschaft de s Beschwerdeführers zu dem früheren Mitb e- schuldigten Dr. B. ist nicht geeignet, die Annahme zu stützen, der B e- schwerdeführer sei Mitglied der "militante gruppe" gewesen oder habe diese zumindest unterstützt. Denn ein gegen Dr. B . gerichteter A nfangsverdacht ist ebenfalls nicht durch Tatsachen belegt. 20 21 - 15 - Der Senat vermag nicht der Einschätzung zu folgen, die Analyse des A r- tikels " " anhand zahlreicher der Vereinigung zuzuordnender Texte sei - wenn auch nur in Zusammenschau mit weiteren Beweismitteln - geeignet, eine stra f- rechtlich relevante Verbindung zwischen Dr. B . und der "militante gruppe" zu belegen. Die im Auswertungsbe richt des Bundeskriminalamtes vom 14. August 2006 dargestellten sprachlichen Übereinstimmungen beziehen sich zum Teil auf allgemeingebräuchliche Begriffe (etwa "drakonisch", "Bezugsrahmen", "pol i- tische Praxis") und sind insoweit ohne jegliche Aussagekraft. Daneben handelt es sich zu einem erheblichen Teil um sozial - und politikwissenschaftliches Fachvokabular (etwa "Diffusität", "Reproduktion", "marxistisch - leninistisch"). Auch beschränkt auf das Gebiet Berlin und den Kreis politisch links - eingestellter Per sonen ergab sich ein derart großer in Betracht kommender Personenkreis, dem die durch das Bundeskriminalamt herauskristallisierten Begriffe bekannt gewesen sein dürfte, dass ein Bezug der "militante gruppe" zu Dr. B. höchst spekulativ war. Dies gilt auch hinsichtlich des Begriffs der "Propaganda der Tat", der ein anarchistisches Konzept des Widerstands b e- schreibt und dessen Kenntnis in der linksextremen Szene schon deshalb nicht ungewöhnlich erscheint. Vor dem Hintergrund, dass der Artikel von Dr. B . zeitlich vor den Texten der "militante gruppe" veröffentlicht wurde und sich di e- se Schreiben ebenso an seinen Artikel bewusst angelehnt haben könnten, folgt aus den vom Bundeskriminalamt herangezogenen Übereinstimmungen alle n- falls ein schwaches Indiz. Die Annah me, dem Artikel von Dr. B. sei ein u n- gewöhnlich militärischer Sprachstil zu eigen, ist nicht nachvollziehbar. Daher sieht der Senat insgesamt keinen Anlass, für die vorliegende Textanalyse von seinen in der Vergangenheit wiederholt geäußerte n Bedenken gegen den B e- weiswert entsprechender Textvergleiche abzurücken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, juris Rn. 33; vom 11. März 22 - 16 - 2010 - StB 16/09 = NStZ 2010, 711, 712). Dabei sieht er sich auch durch das Behördenguta chten des Bundeskriminalamtes vom 26. April 2007 (Band 6 Ordner 19, Bl. 18 ff.) bestätigt, welches auf der Grundlage einer linguistischen Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt ist, zwischen dem Artikel des früheren Mitbeschuldig ten Dr. B. und dem Verg leichstext der "militante gruppe" li e- ßen sich zwar keine unvereinbaren Befunde entnehmen, ebenso wenig aber auch aussagekräftige Übereinstimmungen und damit insgesamt keine Aut o- renidentität feststellen; der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die Unter - s uchung insoweit auf die Auswertung eines einzigen Textes der "militante gruppe" beschränkte. Dass Dr. B. vollständig unter das Personenraster eines Mitglieds der "militante gruppe" fiel, welches das Bundeskriminalamt unter Auswertung der der Verein igung zuzurechnenden Texte erstellt hatte, war ebenfalls ohne tra g- fähige Aussagekraft für den Tatverdacht. Die im Auswertungsbericht aufgezei g- ten Kriterien sind zu einem Großteil allgemein gehalten (etwa "Zugriffsmöglic h- keiten auf umfangreiche politische/k ommunistische und historische Liter a- tur/Archive", "Zugriffsmöglichkeit auf umfangreiche Tagespresse", "Möglichkeit, verdeckt ohne großen Aufwand an diesen Texten zu arbeiten", "ohne/bzw. n a- hezu keine polizeilichen Erkenntnisse aus den letzten zehn Jahren", "starke Berlin - Fixierung") und auf einen nicht unerheblichen Teil Berliner Bürger a n- wendbar. Die im Auswertungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 14. August 2006 vorgenommene Negativabgrenzung, wonach es sich bei Dr. B . dem ermittelten Personenprofil entsprechend in Abgrenzung zu anderen linksextr e- men Gruppen weder um einen "klassischen Autonomen" noch um einen "klassischen Antiimp" handele, ist zudem nicht durch Tatsachen ausgefüllt. 23 - 17 - Schließlich bot aus den bereits oben zum Beschwerdeführer unt er Punkt (a) dargestellten Gründen auch der Umstan d, dass gegen Dr. B. im Jahr 1992 ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung geführt worden war, kein aussagekräftiges Indiz für die Annahme, dass dieser Mitglied der "militante gruppe" war oder sich in anderer Weise gemäß § 129 StGB strafbar gemacht hatte. (c) Auch gegen den fr üheren Mitbeschuldigten Dr. H. war zunächst kein tatsachengestützter Verdacht dahin begründbar, dass dieser sich in der "militante gruppe" mitgliedschaftlich bete iligte, diese unterstützte, für diese um Mitglieder oder Unterstützer warb oder eine sonstige Katalogtat des § 100a StPO aF verwirklicht hatte. Die im Auswertungsbericht des Bundeskriminala m- tes vom 14. August 2006 zusammengetragenen Erkenntnisse beschränkt en sich da rauf, dass Dr. H. in die linke Szene eingebunden war, er in der Ve r- gangen heit mit Dr. B. gemeinsam einen Text zum Thema "Gentrification" veröffentlicht hatte und Kontakt zu dem Beschwerdeführer sowie dem früheren Mitbe schuldigten M. besaß. Dass die Bekanntschaft zu dem Beschwerd e- führer und dem früheren Mitbeschuldigten Dr. B . dabei nicht geeignet war, eine tragfähige Verbindung zu der "militante gruppe" herzustellen, folgt aus den vorstehenden Ausführungen. Soweit Erkenntnisse b estanden, dass der frühere Mitbeschuldigte Dr. H. "persönlichen Kontakt zu zahlreichen Führungspe r- sonen in der linksextremistischen Szene" hatte und sich an den Vorbereitungen zu den Protesten gegen den im Jahr 2007 geplanten G8 - Gipfel beteiligte, lie ß sich hieraus ein strafbares Verhalten weder allgemein noch - auch vor dem Hi n- tergrund, dass sich die "militante gruppe" zur Begründung ihrer Anschläge zei t- weise verstärkt auf den Weltwirtschaftsgipfel bezog (vgl. Einleitungsverfügung des Generalbundesanw alts vom 7. September 2006, Band 1 Ordner 1, Bl. 57, 59) - in Bezug auf die Tätigkeiten der "militante gruppe" ableiten. Schließlich 24 25 - 18 - folgte entgegen der in der Einleitungsverfügung des Generalbundesanwalts dargelegten Auffassung auch kein belastbares Verda chtsmoment aus der B e- kanntschaft von Dr. H. zu den dort als Gründungsmitgliedern der "militante gruppe" eingestuften Ha . , F . und U . (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. März 2010 - S tB 15/09, StB 16/09 = NStZ 2010, 711; StB 17/09). Bei dieser Ausgangslage waren allein die E r- kenntnisse über die Bekanntschaft des früheren Mitbeschuldigten Dr. H . zu dem frühe ren Mitbeschuldigten M. - ungeachtet des gegen diesen best e- henden Anfa ngsverdachts (s.u.) - nicht geeignet, einen Tatverdacht auch g e- gen Dr. H. zu begründen. Allerdings änderte sich die Verdachtslage, nachdem die weiteren Ermit t- lungen belegbare Hinweise hinsichtlich der konspirativen Kommunikation mit dem inzwischen rechtskräftig verurteilten L . über den E - Mail - Account " " erbracht hatten (vgl. etwa Vermerk des BKA vom 23. Februar 2007, Band 8 Ordner 22, Bl. 259 ff.; Sachstandsbericht vom 20. September 2007, Band 2 Ord ner 5, Bl. 238, 260 ff.). Der Senat kann offe n- lassen, ob das Verhalten von Dr. H . zu diesem Zeitpunkt bereits ausre i- chend auf eine Mitgliedschaft in der "militante gruppe" hindeutete. Im Hinblick auf die - gegenüber den in § 112 Abs. 1, § 203 StPO vo rausgesetzten Ve r- dachtsstufen - geringeren Anforderungen an den Anfangsverdacht trug das Verhalten von Dr. H. jedenfalls die Annahme, dass er durch eine mögliche Mitarbeit an der Zeitschrift "r . " und deren Veröffentlichungen von Texten der "mil itante gruppe" diese Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB u n- terstützt haben könnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - StB 34/07, StV 2008, 84) und insoweit die Voraussetzungen der Katalogtat des § 100a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c StPO aF erf üllt waren. Der Schluss auf eine mö g- liche Mitarbeit bei der Zeitschrift "r . " wurde dabei durch die Erkenntnisse 26 - 19 - zur Verbindung zwischen dem früheren Mitbeschuldigten Dr. H . und dem früheren Mitbe schuldigten M. getragen (zu dem gegen diese n bestehenden Tatverdacht s.u.; zu den Treffen zwischen M . und Dr. H . in dem hier r e- levanten Zeitraum vgl. etwa TKÜ - Auswertebericht vom 3. Januar 2007, Band 8 Ordner 21, Bl. 103, 10 9 ; Sachstandsbericht vom 20. September 2007, Band 2 Ordner 5, Bl . 238, 258 ff.). (d) Der frühere Mitbeschuldigte M. war auf Grundlage des im So m- mer 2006 bestehenden Erkenntnisstands der Ermittlungsbehörden verdächtig, die "militante gruppe" bei der Verfolgung ihrer Ziele im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB zumin dest unterstützt zu haben. Entgegen der in der Einleitungsverf ü- gung des Generalbundesanwalts vom 7. September 2006 niedergelegten Au f- fassun g waren die Kontakte von M. zu dem dort als Mitglied der "militante grup pe" eingestuften Be . zwar ohne Beweiskraft. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 11. März 2010 (StB 45/09) die Re chtswidrigkeit der gegen Be. ergriffenen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen festgestellt; die aus dem hiesigen Verfahren zusammengetragenen Erkenntnisse der Ermit t- lungsbehörden geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Indes b e- gründeten die weiteren in der Einleitungsverfügung vom 7 . September 2006 dargestellten Gründe, namentlich die Ergebnisse, welche die in einem geso n- derten Verfahren durchgeführte n Durchsuchungen am 3. und 7. März 2005 e r- bracht hatten (vgl. hierzu Sachstandsbericht vom 16. April 2007, Band 2 Or d- ner 6, Bl. 101, 121 f., 125 ff.), den Verdacht, dass der frühere Mitbeschuldigte M. die "militante gruppe" jedenfalls durch Veröffe ntlichung von deren Te x- ten in der Zeitschrift "r . " unterstützt hatte. (e) Auch in einer Gesamtschau vermögen die dargestellten Umstände einen konkreten Tatverdacht der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der 27 28 - 20 - "militante gruppe" oder deren Un terstützung gegen diesen nicht zu begründen. Entsprechendes gilt für die früheren Mitbeschuldigten Dr. B . und - bezogen auf den Zeitpunkt der ersten richterlichen Anordnung der Telekommunikation s- überwachung - Dr. H. . Deren Bekanntschaft zu dem frü heren Mitbeschuldi g- ten M. rechtfertigt keine andere Beurteilung, da besondere Auffälligkeiten insoweit nicht bestanden. Soweit in dem Auswertungsbericht des Bundeskrim i- nalamts vom 14. August 2006 auch W . dem "Personeng e- fle cht" um die früheren Mitbeschuldigten zugeordnet wurde, sind schon im Hi n- blick darauf, dass der Generalbundesanwalt gegen diesen kein Ermittlungsve r- fahren eingeleitet hat, weitere Ausführungen nicht veranlasst. bb) Die im Laufe der Ermittlungen gewonne nen Erkenntnisse, wie sie etwa in den Sachstandsberichten des Bundeskriminalamts niedergelegt sind, sind mit Blick auf eine mögliche Begehung von Straftaten nicht von derart e r- heblichem Belang, dass sie einen ausreichenden Tatverdacht gegen den B e- schwerdef ührer begründen könnten; deshalb sind auch alle späteren Anor d- nungen der Telekommunikationsüberwachung rechtswidrig, soweit sie sich g e- gen den Beschwerdeführer (Beschlüsse vom 5. Januar 2007, vom 15. Februar 2007, vom 7. März 2007 sowie vom 5. Juni 2007) bzw. auf den ihm zugeordn e- ten Anschluss bezogen (Beschluss vom 2. März 2007). Der E r- örterung bedarf nur Folgendes: (1) Die hinsichtlich des früheren Mitbeschuldigten Dr. H . ab Februar 2007 gewonnenen Erkenntnisse vermögen a uch in einer Gesamtschau mit den oben dargestellten Umständen keine ausreichende Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt begründen. Allein der Umstand, dass sich beide kannten, besagte nichts über die Einbindung des Beschwerdeführers i n die "militante gruppe" oder deren Unterstützung durch ihn. Insbesondere ha t- 29 30 - 21 - ten die Ermittlungen insoweit keine sonstigen Auffälligkeiten erbracht, die eine andere Beurteilung stützten. Dies gilt auch trotz des Umstandes, dass im N o- vember 2006 ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. H . beobachtet worden war, bei dem beide mutmaßlich in dem Bestreben, ein A b- hören des Gesprächs über ihre Mobiltelefone zu unterbinden, diese ausg e- schaltet hatten (vgl. etwa TKÜ - Auswertungsbericht des Bundeskrim inalamts vom 3. Januar 2007, Band 8 Ordner 21, Bl. 135, 144). (2) Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob die aufgrund der Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2007 g e- wonnenen Erkenntnisse, insbesondere hinsichtlich seiner Einbindung in die sogenannte "Dienstagsgruppe" (vgl. Vermerk des Bundeskriminalamts vom 19. Juni 2008, Band 5 Ordner 18.15 (II), Bl. 551.23 ff., sowie die Einstellung s- verfügung des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2009, Band 2 Ordner 3 , Bl. 186, 192), di e Anordnung nach § 100a StPO und die Annahme der Mitglie d- schaft in der "militante Gruppe" hätten stützen können. Diese Erkenntnisse l a- gen den Ermittlungsbehörden erst nach Erlass der hier angegriffenen B e- schlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtsh ofs vor; den in der rechtswidrigen Anordnung liegenden Eingriff konnten sie nicht nachträglich rechtfertigen. b) Die obigen Ausführungen gelten für die Anordnungen der längerfrist i- gen Observation (§ 163f StPO) des Beschwerdeführers und dessen Über - wac hung mittels technischer Mittel (§ 100f StPO aF) entsprechend. Auch ins o- weit fehlte es an einem die Maßnahmen rechtfertigenden Verdacht; denn z u- reichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er eine Straftat von erhebl i- cher Bedeutung begangen hatte, lage n nicht vor. 31 32 - 22 - 2. Soweit der Beschwerdeführer von der gegen die früheren Mitbeschu l- digten Dr. B . , Dr. H . und M . gerichteten Überwachung der Teleko m- munikation mittelbar betroffen war, gilt auf Grundlage der Ausführungen unter 1. a) aa): a) Die gegen den früheren Mitbeschuldigten Dr. B . angeordneten Maßnahmen erweisen sich mangels eines gegen diesen tatsachengestützten Anfangsverdachts als rechtswidrig. Ebenso wie hinsichtlich des Beschwerd e- füh rers trat in der gegen Dr. B. beste henden Verdachtslage keine Änderung dadurch ein, dass sich im Zuge der Ermittlungen - gemessen an dem von § 100a Abs. 1 StPO vorausgesetzten Anfangsverdacht - ausreichende Hinwe i- se auf ein gemäß § 129 Abs. 1 StGB strafbares Verhalten des früheren Mitb e- schu ldigten Dr. H. ergeben hatten. Das hat auf den Antrag des von diesen Maßnahmen nur mittelbar betroffenen Beschwerdeführers die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit zur Folge (§ 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 Satz 2 StPO). b) Soweit sich die Bes chlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesg e- richtshofs auf die Überwachung der Telekommunikation des früheren Mitb e- schuldigten M. bezogen, erweisen sie sich als rechtmäßig. Da bereits der konkrete Verdacht des Unterstützens der kriminellen Vereinigun g "militante gruppe" (§ 129 Abs. 1 StGB) die Telekommunikationsüberwachung rechtferti g- te (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StPO), kann der Senat offen lassen, ob ein Anfangsver d acht auch im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Vereinigung begründet war. 33 3 4 35 - 23 - Dies gilt auch für die ab dem 7. März 2007 gegen den früheren Mitb e- schuldigten Dr. H. ergangenen Anordnungen. Die vor diesem Zeitpunkt li e- genden Beschlüsse waren hingegen mangels ausreichenden Tatverdachts rechtswidrig. Dass sich dieser im Februar 200 7 ergeben hatte, lässt die Rechtswidrigkeit der zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Überwachungen der Telekommunikation unberührt, weil diese nach wie vor ihre Grundlage in der rechtswidrigen Anordnung vom 5. Januar 2007 hatten. c) Soweit der Beschwerde führer mittelbar von den rechtmäßig gegen die früheren Beschuldigten M . und Dr. H . angeordneten Telekommunikat i- onsmaßnahmen betroffen war, ist auch die Art und Weise ihres Vollzugs nicht zu beanstanden. Die auf den Antrag des Beschwerdeführers nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO veranlasste Überprüfung der Maßnahmen hat kein fehlerhaftes Verhalten der Ermittlungsbehörden erbracht. Auch der Beschwerdeführer hat insoweit - insbesondere auch im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Löschungspflicht nach § 100a Abs. 4 Satz 3 StPO - keine Tatsachen vorg e- bracht. 3 6 37 - 24 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4, § 473a Satz 2 StPO. Angesichts des nicht vollständigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Kostenve r- teilung angemessen (vgl. hierzu BR - Drucks. 178 /09, S. 65; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473a Rn. 2). Becker Gericke Tiemann 38
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