ECLI:DE:BGH:2018:300518BSTB12.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 12/18 vom 30 . Mai 201 8 in dem Strafverfahren gegen wegen Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 30 . Mai 201 8 gemäß § 3 04 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Obe r landesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2017 wird verwo r- fen. Der Beschwe rdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: I. 1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Januar 2016 au f- grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2016 (4 BGs 10/16) in Untersuchungs haft . Der Senat hat mit B e- schluss vom 11. August 2016 (AK 43/16) die Fortdauer der Untersuchungshaft ange ordnet. 2. Mit Urteil vom 20. September 2017 hat das Oberlandesgericht Stut t- gart den Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen hum a- n itäre Operationen in Tateinheit mit Beihilfe zum erpresserischen Mensche n- raub, zu einer versuchten schweren räuberischen Erpressung in drei tateinhei t- lichen Fällen und zur schweren Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monat en verurteilt. Außerdem hat es den Haftbefehl nach Maßgabe des verkündeten Urteils aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil 1 2 - 3 - hat der Generalbundesanwalt Revision mit dem Ziel der Änderung des Schul d- spruchs und der dadurch bedingten Aufhebung des Strafausspruch s eingelegt , ohne dabei die Sachverhaltsfeststellungen zu beanstanden : Der Angeklagte habe Tat handlungen eines Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB ) und der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB) selbst ausgeführt. Er sei daher zumindest insoweit Täter. Daher sei der Strafrahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB mit einer Mi n- deststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe für die Strafzumessung maßgeblich, nicht der vom Oberlandesgericht nach § 27 Abs. 2 Satz 2 , § 49 Abs. 1 StGB auf das Mindestmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe gemilderte des erpresser i- schen Menschenraubes (§ 239a Abs. 1 StGB). Termin zur Hauptverhandlung vor dem Senat über die Revision des Generalbundesanwalts ist auf den 23. August 2 018 be stimmt. 3. Der Angeklagte hat mit Schriftsatz vom 2 6 . September 2017 bea n- tragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Daraufhin hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 den Haftbefehl vom 14. J anuar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 20. Se p- tember 2017 aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des A n- geklagten vom 2 3 . April 2018 , welcher das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. April 2018 nicht abgehol fen hat. 4. Der Angek lagte hat zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentl i- chen ausgeführt, die Fortdauer der Untersuchungshaft sei un verhältnismäßig. Er werde in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Bei Rechtskraft des Urteils wäre a m 21. Mai 2018 i nfolg e der anzurechnenden U n- tersuchungshaft der Zeitpunkt erreicht, zu welchem über die Aussetzung der Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu entscheiden g e- wesen wäre ( "Zwei - Drittel - Zeitpunkt" ; § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Eine so l- 3 4 - 4 - che E ntscheidung wäre vor allem wegen seines unbescholtenen Vorlebens und seines Geständnisses zu seinen Gunsten ausgefallen. Nunmehr könne eine Strafhaft nichts zur Resozialisierung beitragen. Zudem sei mit seinem Gestän d- nis sowie seiner Bindung an seinen Vate r und eine seiner Schwestern, die in Deutschland lebten, der Haftgrund der Fluchtgefahr ausgeräumt. Der Haftbefehl sei deshalb aufzuheben, jedenfalls aber außer Vollzug zu setzen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Gegen den Angeklagten besteht weiterhin der - in diesem Beschwe r- deverfahren nicht angegriffene - dringende Verdacht, die ihm nach Maßgabe der Haftentscheidungen vom 20. September 2017 und 16. Oktober 2017 i.V. m. dem Urteil vom 20. September 2017 zur Last gelegte Straftat begangen zu h a- ben, nämlich zwischen Anfang März 2013 und Mai 2013 zumindest an sieben Tagen den von Mitgliedern einer die Bürgerkriegswirren ausnutzenden, mit i s- lamistische m Ge dankengut sympathisierenden Personengruppe unter Vorhalt von Schusswaffen verschleppten kanadischen Staatsangehörigen C . , der seit Juli 2010 hauptamtlich als Rechtsberater für die friedense r- halten d e Mission der Vereinten Nationen auf den Golanhöhen (United Nations Disengagement Observer Force - UNDOF) tätig war, im Auftrag der Entführer in der Ortschaft Drosha nordöstlich von Khan Alsheh in Syrien bewacht zu ha ben. Durch das verurteilende Erkenntnis vom 20. September 2017 wird der drin ge n- de Tatverdacht hinreichend belegt (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 2. Nove m- ber 2016 - StB 35/16, juris Rn. 7 ; vom 11. August 2016 - StB 25/16, juris Rn. 7; 5 6 7 - 5 - vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297; vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, NStZ 2004, 276, 277) . 2. Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht fort. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen. Ob die vom Oberlandesg e- richt verhängte Freiheitsstrafe B estand hat, bleibt der Revisionsentscheidung sowie einem sich dar an gegebenenfalls ans chließenden neuen Erkenntnis ve r- fahren vorbehalten. Damit kann hier bei der Beurteilung des Fluchtanreizes nicht allein auf die sogenannte Nettostraferwartung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) und zwar bemessen an der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten abgestellt werden (dazu nur BGH, B e- schluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9 ). S chon der aufgrund des Strafausspruchs des Oberlandesgerichts noch verbleibende Strafrest von etwa einem Jahr und zehn Monaten in Verbindung mit dem Fortgang des Stra f- verfahrens begründe t für den Angeklagten angesichts des Umstands, dass er in Deutschland über keine ausreichenden sozialen Bindungen verfügt, einen e r- heblichen Fluchtanr eiz. Der Fluchtanreiz wird insbes ondere dadurch verstärkt, dass die Mutter des Angeklagten und eine seiner Schwestern in der Türkei, zwei Schwestern in Saudi - Arabien und eine Schwester in Syrien leben . Diese Familienangehörigen könnten ihm Aufenthalt gewähren. Zudem gelang dem Angeklagten über " Schlepper " seine Einreise nach Deutschland. Auch solche Kontakte könnte der Angeklagte zu seiner Flucht nutzen . Schließlich kommt dem Umstand Bede u- tung zu, dass der Angeklagte unter V orspiegeln der Identität eines " A . " seine Anerkennung als Flüchtling und die Erteilung einer Aufenthalt s- erlaubnis erreichte. Auch dies begründet die Gefahr des " Untertauchens " . 8 9 - 6 - Die von der Verteidigung erwogenen Aufla gen (§ 116 Abs. 1 StPO) e r- scheinen nicht geeignet, der Fluchtgefahr hinreichend zu begegnen. Eine A u- ßervollzugsetzung des Haftbefehls scheidet daher aus. 3. Die Fortdauer der nun bereits mehr als zwei Jahre und vier Monate andauernde n Untersuchungshaft ist mit Blick auf das Spannungsverhältnis zw i- schen dem Freiheitsans pruch des Beschwerdeführers und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und A b- wägung der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens zum jetzigen Zei t- punkt noch verhältnismä ßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO): a) Die Beteiligung an einem Kriegsverbrechen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB) und an einem erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1 StGB) w iegt schwer. Das Verfahren ist ohne Verzögerung betrieben worden. De r - a l- lein von der Beschwerde geltend gemachte - Gesichtspunkt, ob die Vollstr e- ckung des Strafrests nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewä h- rung " hypothetisch " ausgesetzt werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) , ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zwar zu berüc k- sichtigen (siehe nur BVerfG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 , BVerfG K 7, 140, 161 f.; vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, BVerfGK 19, 428, 435; vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08, StV 2008, 421 , 422 ; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 201 2 - StB 1 2/12, NJW 2013, 247, 249 ). I n- des handelt es sich dabei nicht um eine starre Grenze, bei deren Erreichen der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stets unverhältnismäßig wäre ( KK - Schultheis , StPO, 7. Aufl. , § 120 Rn. 7). Die verhängte Strafe bleibt daneben ein beachtliches Abwägungskriterium. Innerhalb der Gesamtabwägung tritt zu dem durchaus gewichtigen Maß der verhängten Freiheitsstrafe, die freilich deu t- 10 11 12 - 7 - lich unterhalb der von dem Generalbundesanwalt beantragten liegt, und des noch offenen Strafrestes sow ie zur Schwere das Tatvorwurfs die derzeit wegen der zu L asten des Angeklagten geführten Revision des Generalbundesanwalts nicht auszuschließende Möglichkeit einer Strafmaßverböserung hinzu. Jede n- falls nach gegenwärtigem Stand ist für den Senat nicht erken nbar, dass das Rechtsmittel des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet wäre (vgl. dazu KK - Schultheis aaO; zu einer solchen Prognose der Erfolgsaussichten e i- ner Revision innerhalb der Prüfung des dringenden Tatverdachts BGH, B e- schluss vom 28. Oktob er 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297). b) Zudem bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zu erwarten ist (zu diesem Beurte i- lungsmaßstab siehe BVerfG aaO; MüKoStPO/Böhm/Werner, § 112 Rn. 53 mwN ). Allein der Umstand, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft und erstmalig von einer freiheitsentziehenden Maßnahme betroffen ist, begründet hier keine ausreichende diesbezügliche Wahrscheinlichkeit. Denn auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinhe it ist bei dieser schwerwiegenden Tat mit jihadistischem Bezug innerhalb der Aussetzungsentscheidung ein bedeutender Umstand (dazu nur BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 11). Das Oberlandesgericht, das allein einen unmittelbaren Ein druck vom 13 - 8 - Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, hat dem Senat als B e- schwerdegericht keine weiteren zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspun k- te vermittelt. Im Gegenteil steht nach Aktenlage die Prüfung aus, ob und in we l- chem Umfang der Ange klagte durch den Besitz und das Benutzen zumindest eines Mobiltelefons gegen die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt verstieß. Becker Gericke Leplow
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