BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StE 7/99 StB 13/02 vom 11. Juli 2002 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2002 gemäß § 454 Abs. 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, die das Oberlandesgericht Düsseldorf gegen ihn mit Urteil vom 15. November 2000 wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in zwei tateinheitlichen Fällen verhängt hat. Seit Mai 1995 hatte der Beschwerdeführer als "Kalif und Emir" die fundamentalistisch-islamische Bewegung "Kalifatsstaat" (K. - Verband) geleitet. Nachdem diese Bewegung im Jahre 1996 durch das Auftr e - ten des S. als "Gegenkalif" erschüttert worden war, rief der B e - schwerdeführer am 1. und 21. September 1996 in Reden auf einer Hochzeit s - feier in Berlin bzw. auf einer Ratsversammlung in Köln zur Tötung seines Ge g - ners auf. S. wurde tatsächlich am 8. Mai 1997 in Berlin durch bislang unb e - kannt gebliebene Täter ermordet. Durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 8./12. N o - vember 2001 ist der "Kalifatsstaat" einschließlich seiner Teilorganisationen mit der Begründung verboten worden, die Vereinigung richte sich gegen die ve r - fassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung und - 3 - gefhrde die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Das Verbot ist nicht bestandskrftig; seine sofortige Vollziehung ist angeordnet. Mit Beschluû vom 24. Mai 2002 hat das Oberlandesgericht Dsseldorf den nach Verbûung von zwei Dritteln der Strafe gestellten Antrag, die Vol l - streckung des Strafrestes zur Bewhrung auszusetzen, abgelehnt und zugleich angeordnet, daû vor Ablauf von sechs Monaten ein neuer Aussetzungsantrag des Verurteilten unzulssig ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulssig, aber nicht begrndet. Das Oberlandesgericht hat mit zutreffender Begrndung eine gnstige Tterprognose verneint und deshalb den Strafrest nicht gemû § 57 Abs. 1 StGB zur Bewhrung ausgesetzt. Vor allem die im Zeitraum von Februar bis April 2002 in der Zeitung " Beklenen Asr-I Saadet" erschienenen Beitrge des Beschwerdefhrers, in denen er sich als "Kalif" an seine Anhnger wendet, begrnden die Besorgnis, er werde im Falle seiner vorzeitigen Entlassung b e - mht sein, seine Gemeinde wieder um sich zu scharen und den verbotenen "Kalifatsstaat" unter konspirativen Umstnden fortleben zu lassen. Die zu b e - frchtenden massiven Verstûe gegen das Vereinsgesetz - sowohl des B e - schwerdefhrers selbst als auch auf seine Veranlassung hin einer Vielzahl se i - ner Anhnger - bedrohen mittelbar auch die mit dem Vereinsverbot gescht z - ten Rechtsgter der verfassungsmûigen Ordnung und der inneren Sicherheit. Diesem Gesichtspunkt kommt hier deswegen besonderes Gewicht zu, weil der Beschwerdefhrer das zu seiner Verurteilung wegen ffentlicher Aufforderung zu Straftaten fhrende Verhalten nach wie vor fr religis geboten und allein in der Form fr ungeschickt hlt. Im brigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Grnde der angefochtenen Entscheidung, denen er sich anschlieût. - 4 - Zum Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat ergnzend, daû auch das Verfahren des Oberlandesgerichts bei der Anhrung des Beschwerdef h - rers am 23. Mai 2002 bzw. bei der Abfassung und Zustellung des angefocht e - nen Beschlusses vom 24. Mai 2002 nicht zu beanstanden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausfhrungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellun g - nahme vom 12. Juni 2002 verwiesen. Winkler Miebach von Lienen
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