BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 13/06 vom 27. Juni 2006 in dem Vollstreckungsverfahren gegen wegen Steuerhinterziehung u. a.; hier: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Juni 2006 gem344337 247 454 Abs. 3 Satz 1, 247 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5, 247 311 Abs. 2 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 23. Mai 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten des Rechtsmittels. Gr374nde: Das zul344ssige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Kam-mergericht hat den Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bew344hrung auszusetzen (247 57 Abs. 1 StGB), zu Recht abgelehnt. 1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdef374hrers war es nicht gehindert, bei seiner Prognoseentscheidung auch weitere Feststellungen aus dem der Straf-vollstreckung zugrunde liegenden Urteil heranzuziehen, die nicht zu einer Ver-urteilung gef374hrt haben und deshalb vom Revisionsgericht nicht 374berpr374ft wer-den konnten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von 247 57 Abs. 1 Satz 2 StGB. Danach ist das Gericht nicht darauf beschr344nkt, zur Beantwortung der Frage, ob die Haftentlassung verantwortet werden kann, allein die Feststellun-gen des Tatgerichts heranzuziehen, die den abgeurteilten Taten zugrunde lie-gen. Vielmehr sind bei der zu treffenden Prognoseentscheidung im Rahmen der anzustellenden Gesamtw374rdigung alle dort genannten Umst344nde zu ber374ck-sichtigen. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht die auf die Ausf374hrung eines Sprengstoffanschlages gerichteten terroristischen Aktivi-t344ten des Beschwerdef374hrers bei der Beurteilung der Gef344hrlichkeit des Verur- 2 - 3 - teilten und des bestehenden R374ckfallrisikos herangezogen hat. Diese waren in dem Ausgangsurteil zur 334berzeugung des Gerichts festgestellt worden, hatten jedoch mangels n344herer Konkretisierung der Anschlagstat f374r eine Verurteilung nach 247247 30, 310 StGB nicht ausgereicht und konnten auch nicht hinreichend den Versuch der Gr374ndung einer terroristischen Vereinigung belegen, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdef374hrer seine Ziele nur mit Mitt344tern und nicht durch eine zu gr374ndenden Vereinigung erreichen wollte. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 3 Tolksdorf Winkler Hubert
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