BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 12/07, 13/07 und 47/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.; hier: Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B. aus H. , gegen eine Durchsuchungsanordnung, die Anordnung der Entnahme von K366rperzellen sowie deren moleku-largenetische Untersuchung und gegen einen Sicherstellungs- und Beschlagnahmebeschluss - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 gem344337 247 304 Abs. 1 und 5 StPO beschlossen: 1. Auf die Beschwerden des Beschuldigten werden die Be-schl374sse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2007 (Durchsuchungsanordnung, 1 BGs 145/2007) und vom 19. Juli 2007 (Best344tigung der Be-schlagnahme und der vorl344ufigen Sicherstellung, 1 BGs 341/2007) aufgehoben. Die diesen Beschl374ssen zu Grunde liegenden Antr344ge des Generalbundesanwalts werden zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. 2. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichthofs vom 3. Mai 2007 (Entnahme von K366rperzellen sowie deren moleku-largenetische Untersuchung, 1 BGs 165/2007) wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gr374nde: Der Generalbundesanwalt f374hrt gegen den Beschwerdef374hrer und 16 weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bil-dung einer terroristischen Vereinigung (247 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) sowie ande-rer Straftaten. 1 Den Beschuldigten wird vorgeworfen: Sie h344tten sich an einer terroristi-schen Vereinigung beteiligt, deren Ziel es gewesen sei, durch Brandanschl344ge (247 306 StGB) und Sachbesch344digungen (247 303 StGB) gewaltbereite Gesin-nungsgenossen zu mobilisieren, um den Weltwirtschaftsgipfel (G 8) vom Fr374h-sommer 2007 in Heiligendamm durch Gewalttaten erheblich zu st366ren oder zu verhindern. Die Straftaten seien dazu bestimmt gewesen, die in der Bundesre-publik Deutschland bestehende Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung zu er-sch374ttern. Sie seien auch geeignet gewesen, die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere ihre internationale Position als verl344sslicher Partner im Verbund der acht wichtigsten Wirtschaftsnationen, erheblich zu sch344digen. Der Vereini-gung seien zw366lf gewaltt344tige Aktionen zuzurechnen, die im Zeitraum Juli 2005 bis M344rz 2007 durchgef374hrt worden seien. Es habe sich im Wesentlichen um Brandanschl344ge auf Kraftfahrzeuge mehrerer Wirtschaftsunternehmen und de-ren Repr344sentanten sowie eines Staatssekret344rs und um Sachbesch344digungen an Geb344uden gehandelt. Insgesamt sei ein Schaden von ca. 2,6 Mio. 200 ent-standen; davon entfalle der gr366337te Teil auf einen Brandanschlag auf ein im Bau befindliches G344stehaus des Ausw344rtigen Amtes ("Villa Borsig"). 2 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 26. April 2007 (1 BGs 145/2007) die Durchsuchung der Wohn- und Nebenr344ume, des Arbeitsplatzes, der Person sowie der Kraftfahrzeuge des Beschwerdef374hrers zur Sicherstellung im Einzel- 3 - 4 - nen n344her bezeichneter Beweismittel angeordnet. Auf weiteren Antrag des Ge-neralbundesanwalts hat er mit Beschluss vom 3. Mai 2007 (1 BGs 165/2007) die Entnahme von K366rperzellen im Wege einer Speichel- oder einer Blutprobe sowie deren molekulargenetische Untersuchung angeordnet und mit der Unter-suchung einen Sachverst344ndigen beauftragt. Am 9. Mai 2007 wurden im Rahmen einer gegen eine Vielzahl von Be-schuldigten und Dritten durchgef374hrten, koordinierten Aktion auch die gegen den Beschwerdef374hrer angeordneten Zwangsma337nahmen ausgef374hrt. Bei der Durchsuchung wurden mehrere Gegenst344nde beschlagnahmt und zum Zwecke der Durchsicht vorl344ufig sichergestellt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 (1 BGs 341/2007) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts die Beschlagnahme und die vorl344ufige Sicherstellung best344tigt. 4 Gegen die Beschl374sse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sowie gegen die Art und Weise der Durchsuchung wendet sich der Beschwer-def374hrer mit seinen Beschwerden. 5 I. Die Beschwerden sind zul344ssig, soweit sie sich gegen die Durchsu-chungsanordnung und die Best344tigung der Beschlagnahme sowie der vorl344ufi-gen Sicherstellung richten. Die Durchsuchungsanordnung hat sich nicht erle-digt, weil die Durchsuchung wegen der nicht abgeschlossenen Durchsicht der vorl344ufig sichergestellten Gegenst344nde noch andauert (vgl. BGH NStZ 2003, 670, 671; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 110 Rdn. 6). Im 334brigen w374rde die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung - wegen der mit dieser Ma337-nahme verbundenen tief greifenden Grundrechtseingriffe - auch bei einer et-waigen Erledigung die Nachpr374fung durch den Senat er366ffnen, weil dies zur 6 - 5 - Gew344hrleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforder-lich ist (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163; BGH NJW 2000, 84, 85; Meyer-Go337ner aaO vor 247 296 Rdn. 18 a). Soweit der Beschwerdef374hrer die Art und Weise des Vollzugs der Durch-suchungsanordnung beanstandet, entscheidet der Ermittlungsrichter des Bun-desgerichtshofs entsprechend 247 169 Abs. 1 Satz 2, 247 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH NJW 2000, 84, 86; NJW 2002, 215, 216). 7 II. Die zul344ssigen Beschwerden haben in der Sache Erfolg. Denn f374r die angeordneten Zwangsma337nahmen fehlt es an der erforderlichen Strafverfol-gungskompetenz des Generalbundesanwalts und damit an der Zust344ndigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (247 74 a, 247 120, 247 142 a GVG, 247 169 StPO). 8 1. Die Zust344ndigkeit ergibt sich nicht aus 247 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG (Zuwi-derhandlung gegen das Vereinigungsverbot des 247 129 a StGB), 247 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG, 247 169 Abs. 1 Satz 2 StPO. Eine etwaige Beteiligung der Beschul-digten an den Anschl344gen kann nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht den strafrechtlichen Vorwurf der mitgliedschaftlichen Bet344tigung in einer terroristischen Vereinigung (247 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) begr374nden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei ihrem Zusammenschluss um eine Vereinigung im tatbestandlichen Sinne handelt. In diesem Fall ist ihre T344tigkeit - ausweislich sowohl der bereits begangenen Anschl344ge als auch der hierzu ver366ffentlichten Bekennerschreiben - zwar auf die Begehung von in dieser Norm genannten Straftaten, n344mlich Brandstiftungen gem344337 247 306 StGB, gerichtet. Jedoch fehlt es an der in 247 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB enthaltenen zus344tzlich vorausgesetzten Eignung "einen Staat erheblich zu sch344digen". 9 - 6 - a) Diese gesetzliche Voraussetzung kann nach allen ma337geblichen Aus-legungsgesichtspunkten - Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Wille des Gesetzgebers - nur bejaht wer-den, wenn die von der Vereinigung begangenen oder intendierten Straftaten geeignet sind, die Bev366lkerung oder einen gr366337eren Teil der Bev366lkerung er-heblich einzusch374chtern, eine Beh366rde rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu n366tigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftli-chen oder sozialen Grundstrukturen des Staates erheblich zu beeintr344chtigen (vgl. BGH, Beschl. vom 28. November 2007 - StB 43/07). Dies hat - entspre-chend dem ausdr374cklichen Willen des Gesetzgebers - im Vergleich zur fr374heren Rechtslage eine deutliche Einschr344nkung der Strafbarkeit wegen mitgliedschaft-licher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gem344337 247 129 a Abs. 2 StGB zur Folge. 10 b) Die Straftaten, auf deren Begehung die Zwecke und die T344tigkeit der nach Einsch344tzung des Generalbundesanwalts von den Beschuldigten gebilde-ten Vereinigung zielen, sind weder nach der Art ihrer Begehung, d. h. nach ihrer Frequenz und Intensit344t, noch nach ihren Auswirkungen geeignet, die Bundes-republik Deutschland in diesem Sinne erheblich zu sch344digen. Die in einem Zeitraum von 20 Monaten durchgef374hrten zw366lf Anschl344ge mit einem Gesamt-schaden von ca. 2,6 Mio. 200, die der Generalbundesanwalt der Vereinigung zu-rechnet, richteten sich - was selbstverst344ndlich an der Notwendigkeit, sie nach-haltig zu verfolgen und zu ahnden, nichts 344ndert - ausschlie337lich gegen Sachen und sind dem Bereich der mittleren Kriminalit344t zuzuordnen. Die Gef344hrdung von Menschen war ausgeschlossen und sollte erkl344rterma337en ausgeschlossen sein. Eine nennenswerte Behinderung der T344tigkeit des Staates oder staatlicher Organe sowie der betroffenen Unternehmen und Privatpersonen ist nicht einge-treten und war auch nicht zu erwarten. 11 - 7 - Auch mit Blick auf das Fernziel, durch die Anschl344ge Gesinnungsgenos-sen f374r Proteste anl344sslich des Weltwirtschaftsgipfels zu mobilisieren, kann die von 247 129 a Abs. 2 StGB vorausgesetzte Eignung zur erheblichen Sch344digung des Staates nicht bejaht werden. Dies gilt auch, soweit in den Bekennerschrei-ben zu gewaltt344tigen Aktionen wie Brandanschl344gen und Sachbesch344digungen aufgefordert wurde. Denn mittelbare Tatfolgen, die sich erst durch eigenst344ndi-ges Handeln Dritter ergeben k366nnten, z344hlen nicht mehr zu den Auswirkungen der Tat und haben daher bei der Pr374fung der Sch344digungseignung au337er Be-tracht zu bleiben (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 129 a Rdn. 5). Dem Ermittlungs-ergebnis lassen sich auch keine Anhaltspunkte daf374r entnehmen, dass die Ver-einigung in der verbleibenden Zeit bis zum Weltwirtschaftsgipfel ihre Strategie in Abkehr von ihrer bisherigen Vorgehensweise dahin h344tte 344ndern wollen, Art, Intensit344t oder Frequenz der Taten in einem Umfang zu steigern, der eine ab-weichende Bewertung ihrer Eignung zur Sch344digung des Staates rechtfertigen k366nnte. 12 c) Soweit der Generalbundesanwalt meint, die Eignung der in Rede ste-henden Straftaten zur erheblichen Sch344digung des Staates ergebe sich aus der konspirativen Arbeitsweise der von ihm angenommenen Vereinigung, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Mitglieder der von 247247 129, 129 a StGB er-fassten Vereinigungen arbeiten, wenn auch nicht notwendiger-, so doch typi-scherweise konspirativ zusammen. Schon deshalb kann dem Gesichtspunkt der konspirativen Arbeitsweise bei der Pr374fung, ob das die Strafbarkeit beschr344n-kende Merkmal der Eignung zur erheblichen Sch344digung des Staates vorliegt, keine Bedeutung zukommen. 13 d) Den Beschuldigten kann auf der Grundlage des Sachverhalts, den ih-nen der Generalbundesanwalt zur Last legt, auch nicht der Vorwurf gemacht 14 - 8 - werden, sich der versuchten mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristi-schen Vereinigung gem344337 247 129 a Abs. 2 Nr. 2, 247 12 Abs. 1, 247247 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Versuchstat 374berhaupt in der Weise vorstellbar ist, dass sich der T344ter subjektiv eine Sch344digungseignung der von der Vereinigung intendierten Taten im Sinne des 247 129 a Abs. 2 StGB vorstellt (so Tr366ndle/Fischer aaO 247 129 a Rdn. 17); denn eine solche Vorstellung der Vereinsmitglieder ist jedenfalls nicht belegt. Gegen sie sprechen nicht nur der Inhalt der Selbstbezichtigungsschreiben, sondern vor allem die Anzahl und die Qualit344t der Anschl344ge, denen in Verbin-dung mit den Bekennerschreiben vornehmlich eine propagandistische und mo-bilisierende Wirkung in der linksextremistischen Szene zukommen sollte. 2. Die Zust344ndigkeit des Generalbundesanwalts folgt auch nicht aus 247 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG, 247 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG (kriminelle Vereini-gung), 247 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG, 247 169 Abs. 1 Satz 2 StPO. Es fehlt an der besonderen Bedeutung des Falles im Sinne der genannten Vorschriften. 15 a) Diese kann nur dann angenommen werden, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung der Zielrichtung der Vereinigung und deren objektiven Gef344hr-lichkeit um ein staatsgef344hrdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, welches den Gesamtstaat in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bun-desgerichtsbarkeit aus374bendes Gericht geboten ist. An die Bejahung einer be-sonderen Bedeutung sind strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die 334bernahmeerkl344rung nicht nur der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) bestimmt, sondern auch in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und L344ndern eingegriffen wird. 16 - 9 - Erforderlich ist eine Gesamtw374rdigung der Tat- und Schuldschwere, d. h. der Umst344nde und Auswirkungen der Tat unter besonderer Ber374cksichtigung des Gewichts des Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Staates. Dabei sind in erster Linie die konkreten Tatfolgen f374r die innere Sicherheit der Bundesrepublik, insbesondere die Auswirkungen auf das Sicherheitsgef374hl der Bev366lkerung, daneben aber auch die m366gliche Signalwirkung auf potentielle Nachahmungst344ter sowie die Beeintr344chtigung des Erscheinungsbildes der Bundesrepublik Deutschland in solchen Staaten, die ihr durch gemeinsame Wertvorstellungen verbunden sind, in Betracht zu ziehen (vgl. BGHSt 46, 238, 253 f.; BGH NStZ 2002, 447 f.). Dar374ber hinaus ist auch die Gef344hrlichkeit der Vereinigung in den Blick zu nehmen, die wiederum davon abh344ngig ist, wie schlagkr344ftig sie organisiert ist. Ein f374r die Abw344gung erheblicher Umstand kann auch die Gr366337e des Aktionsraumes sein, in dem die Vereinigung t344tig wird. Ent-faltet sie ihre Aktivit344ten 374berregional oder gar bundesweit, wird dies eher f374r die Annahme besonderer Bedeutung sprechen als im Falle von 366rtlich oder re-gional beschr344nkten Taten. Insgesamt muss der in Frage stehende Fall deutlich aus den Durchschnittsf344llen herausragen (vgl. BGH NStZ aaO; Siolek in L366-we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 74 a GVG Rdn. 12; Welp NStZ 2002, 1, 7 und 609 f.). 17 Bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung des Falles steht dem Generalbundesanwalt im Ermittlungsverfahren mit dessen sich h344ufig ver344n-dernden Erkenntnisstand grunds344tzlich ein Beurteilungsspielraum zu, so dass sie im Beschwerdeverfahren regelm344337ig nur einer eingeschr344nkten 334berpr374-fung auf Vertretbarkeit unterliegt (vgl. BGHR GVG 247 120 Abs. 2 Besondere Be-deutung 3). Allerdings engt sich der Beurteilungsspielraum im Laufe des Ermitt-lungsverfahrens mit dem Vorliegen gesicherter Erkenntnisse immer mehr ein. 18 - 10 - b) Zur Begr374ndung der besonderen Bedeutung des Falles hat der Gene-ralbundesanwalt im Wesentlichen Folgendes ausgef374hrt: 19 "... Das Ausma337 der Individualrechtsverletzungen ist erheblich. ... Der durch die vollendeten Anschl344ge eingetretene Gesamtschaden ist mit insge-samt 2,6 Millionen 200 zu beziffern. 20 Hinzu kommen die seinerseits zu erwartenden gravierenden Folgen f374r die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland: Insoweit ist zu be-r374cksichtigen, dass die Vereinigung die ihr zugerechneten Anschl344ge gezielt zu dem Zwecke begangen hat, eine militante Mobilisierung (gro337en Ausma337es) gewaltbereiter Autonomer zur Verhinderung des Weltwirtschaftsgipfels ... zu erreichen. Die Anschl344ge der Vereinigung sollten damit eine erhebliche Signal-wirkung hinsichtlich potentieller Nachahmungst344ter entfalten. Angesichts des-sen war bei Erlass der angegriffenen Beschl374sse berechtigter Weise zu besor-gen, dass die militante Mobilisierungskampagne in einer den Weltwirtschaftsgip-fel gef344hrdenden Weise w374rde Erfolg haben k366nnen. Die Verwirklichung des Fernziels der Vereinigung, n344mlich die Verhinderung, vorzeitige Beendigung oder zumindest erhebliche Sch344digung des Gipfeltreffens h344tte ganz erhebliche Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehabt. Die Wahrnehmung ihrer au337en- und wirtschaftspolitischen Be-lange w344re erheblich beeintr344chtigt gewesen, weil die internationale Position der Bundesrepublik Deutschland als verl344sslicher Partner im Verbund der acht wichtigsten Wirtschaftsnationen geschw344cht worden w344re. 21 ... Zudem konnte durch die Anschl344ge das Sicherheitsgef374hl weiter Teile der Bev366lkerung beeintr344chtigt werden. Die Vereinigung hat nicht nur staatliche Einrichtungen, sondern auch exponierte Personen des Wirtschaftslebens, der 22 - 11 - Politik, der Wissenschaft und der 366ffentlichen Verwaltung als Repr344sentanten eines vermeintlich (weltweiten) ausbeuterischen kapitalistischen Systems ange-griffen. Die Anschl344ge waren damit geeignet, in diesen Kreisen Angst und Unsi-cherheit zu erzeugen und damit die Wahrnehmung verfassungsrechtlich ge-sch374tzter Positionen und Aufgaben erheblich zu beeintr344chtigen. Schlie337lich sprechen auch die Umst344nde der Anschlagstaten f374r eine be-sondere Bedeutung des Falles. Die Vereinigung hat 344u337erst konspirativ agiert, l344nder374bergreifende Strukturen in Hamburg, Berlin und Brandenburg gebildet und aus diesen heraus 374berregional Straftaten in vier Bundesl344ndern (Hamburg, Berlin, Brandenburg und Niedersachsen) begangen. Daher ist eine zentrale Strafverfolgung, die die Zusammenf374hrung der in Bund und L344ndern anfallenden Erkenntnisse in besonderer Weise gew344hrleistet, geboten. ..." 23 c) Mit diesen Erw344gungen ist - gemessen an den dargestellten Anforde-rungen - die besondere Bedeutung des Falles nicht belegt. 24 Das Sch344digungspotential der begangenen und intendierten Anschl344ge f374r die Schutzg374ter des Gesamtstaates, insbesondere die demokratische Grundordnung und die innere Sicherheit, waren aus den bereits dargestellten Gr374nden (II.1.b) - Angriffe ausschlie337lich gegen Sachen, die der mittleren Kri-minalit344t zuzuordnen sind; keine Gef344hrdung von Menschen; keine erhebliche Einsch374chterung der Bev366lkerung; keine nennenswerte Beeintr344chtigung der T344tigkeit der Gesch344digten - relativ gering. F374r die Funktionsf344higkeit des Staa-tes wichtige Infrastruktur oder f374r die 366ffentliche Sicherheit notwendige Einrich-tungen wurden nicht besch344digt. Anzeichen f374r eine wegen ihrer inneren Struk-tur und guten Organisation besonders schlagkr344ftige und gef344hrliche Vereini-gung lagen nach dem Ermittlungsergebnis nicht vor. Bis zur 366ffentlichkeitswirk- 25 - 12 - samen Durchf374hrung der Durchsuchungen am 9. Mai 2007 hatten die Taten in der Bev366lkerung und in den Medien kein besonderes Aufsehen hervorgerufen. Deshalb ging von ihnen f374r potentielle Nachahmungst344ter - ausgenommen oh-nehin schon gewaltbereite Gesinnungsgenossen - allenfalls ein schwacher An-reiz zur Begehung vergleichbarer Taten aus. Die konspirative Arbeitsweise der Gruppierung, auf die der Generalbun-desanwalt verweist, ist f374r die Beurteilung der besonderen Bedeutung des Fal-les ohne Belang, weil es sich um ein typisches Verhalten von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung handelt. Die 374berregionalen T344terstrukturen und Aktivi-t344ten sind zwar bei der Abw344gung zu ber374cksichtigende Gesichtspunkte. Ihnen kommt jedoch angesichts der Gesamtumst344nde, insbesondere wegen der ge-ringen Auswirkungen der Anschl344ge auf die Interessen des Staates, keine we-sentliche Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als die Aktionen sich hier auf we-nige, benachbarte Bundesl344nder beschr344nken; zudem sind 374berregionale T344-terstrukturen nicht selten auch in F344llen der allgemeinen Schwerkriminalit344t ge-geben, und die dann zust344ndigen Ermittlungsbeh366rden der Bundesl344nder sind regelm344337ig ebenfalls in der Lage, unter solchen erschwerten Bedingungen er-folgreich zu ermitteln. 26 Die besondere Bedeutung des Falles kann auch nicht mit dem Fernziel der nach Ansicht des Generalbundesanwalts bestehenden Vereinigung begr374n-det werden. Zwar lehnen die dem linksradikalen Spektrum angeh366renden Per-sonen, die f374r die Anschl344ge verantwortlich sind, aus ideologischen Gr374nden die politische und wirtschaftliche Ausrichtung der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der globalen Wirtschaftsordnung ab und setzen strafbar Gewalt ge-gen Sachen als Mittel des politischen Meinungskampfes ein. Ihr Ziel war jedoch auf die Mobilisierung von Gesinnungsgenossen beschr344nkt, aus eigenem Ent- 27 - 13 - schluss an einer militanten Protestkampagne teilzunehmen, um den Weltwirt-schaftsgipfel durch Blockaden von Zufahrten, Angriffe auf Geb344ude und 344hnli-che Aktionen empfindlich zu st366ren oder seine vorzeitige Beendigung herbeizu-f374hren. Eine schwerwiegende Beeintr344chtigung oder gar Beseitigung der ver-fassungsm344337igen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bezweckten sie damit nicht. Auch der Umstand, dass sich die Aktivit344ten der Beschuldigten gegen ein weltpolitisches Gro337ereignis richteten, rechtfertigt bei einer Gesamtbetrachtung keine andere Beurteilung. Die angestrebte Mobilisierung gewaltbereiter Gesin-nungsgenossen konnte die bestehende Gefahr nicht nachhaltig erh366hen. Ange-sichts des Gewaltpotentials, das regelm344337ig bei Weltwirtschaftsgipfeln und ver-gleichbaren politischen Gro337veranstaltungen zu erwarten ist, waren ohnehin umfangreiche staatliche Absicherungsma337nahmen erforderlich. Unter diesen Umst344nden waren die angestrebten militanten Proteste auch nicht geeignet, den Gipfel tats344chlich zu verhindern oder schwerwiegend zu st366ren. Auch konn-ten sie das Ansehen Deutschlands bei befreundeten Staaten nicht ernsthaft gef344hrden, weil gewaltt344tige Aktionen inzwischen typische Begleiterscheinun-gen solcher politischer Treffen sind, unabh344ngig davon, in welchem Staat sie stattfinden. 28 Unter den gegebenen Umst344nden lag die Bejahung der besonderen Be-deutung auch nicht mehr im Rahmen des dem Generalbundesanwalt im Ermitt-lungsverfahren grunds344tzlich zustehenden Beurteilungsspielraums. Zum Zeit-punkt der Antr344ge auf Erlass der angefochtenen Entscheidungen war ein sol-cher Beurteilungsspielraum allenfalls noch sehr eingeschr344nkt gegeben. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdef374hrer und die weiteren Beschul-digten lief bereits 374ber ein Jahr (Einleitung: 12. April 2006). Da die Anschl344ge 29 - 14 - regelm344337ig nach dem gleichen Muster begangen worden waren und ihre Ziel-richtung durch die Bekennerschreiben bekannt war, lagen seit l344ngerer Zeit ge-sicherte Erkenntnisse 374ber die begangenen und intendierten Straftaten vor, die eine zuverl344ssige Bewertung der besonderen Bedeutung des Falles erm366glich-ten. 3. Da es an der besonderen Bedeutung der Sache fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob zum ma337geblichen Zeitpunkt der Anordnung der Zwangs-ma337nahmen 374berhaupt der erforderliche Verdacht bestand, dass sich eine Ver-einigung gebildet hatte, der die Brandanschl344ge zugerechnet werden k366nnen. Auch daran fehlt es indes, weil bei der gegebenen Verdachtslage die tats344chli-chen Anhaltspunkte daf374r nicht ausreichen, dass der Beschwerdef374hrer sich mit den anderen Beschuldigten zu einer Gruppierung zusammenschloss, die die f374r die Annahme einer Vereinigung erforderlichen Strukturen aufweist. Dies gilt un-abh344ngig davon, welche Anforderungen an die Regeln der Willensbildung und das Ma337 an Organisation der in Frage stehenden Gruppierung zu stellen sind. 30 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung kann als Vereinigung im Sinne der 247247 129, 129 a StGB nur ein auf eine gewisse Dauer angelegter, freiwilliger or-ganisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen angenom-men werden, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Be-ziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband f374hlen (BGHSt 28, 147, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 2668; 2006, 1603). F374r die Existenz einer solcherma337en durchorganisierten Gruppierung lagen hier zum ma337geblichen Zeitpunkt im Sinne des erforderlichen Verdachts (vgl. BGH NJW 2000, 84, 85; Nack in KK 5. Aufl. 247 102 Rdn. 1) keine ausreichenden Indizien vor. Entsprechende Erkenntnisse sind allem Anschein nach - worauf es aber 31 - 15 - letztlich nicht ank344me - bislang auch nicht durch die beanstandete Durchsu-chungsaktion zu Tage getreten. So ist bereits nicht belegt, dass die zw366lf Anschl344ge 374berhaupt von einer Organisation begangen worden sind. Dagegen spricht, dass sich unter ver-schiedenen Bezeichnungen ("August 2005"; "fight 4 revolution crews"; "Unheili-ge Allianz Dammbruch"; "AG Kolonialismus und Krieg in der militanten Anti-G8-Kampagne"; "AG Herz-infarkt"; "Militante Antimilitaristische Initiative ("M.A.M.I.")"; "Revolution344re Antimilitaristische AktivistInnen Butter bei die Fi-sche"; "autonome gruppen/militant people (mp)"; "Autonome Gruppen") auftre-tenden Gruppierungen zu den Taten bekannt haben und die Bekennerschrei-ben selbst deutliche Unterschiede aufweisen. Weiterhin ergibt sich aus den Formulierungen in einigen der Selbstbezichtigungsschreiben, dass die f374r den jeweiligen Anschlag verantwortlichen Personen sich selbst nicht als Teil der die "Kampagne" organisierenden Gruppe ansahen, sondern ihre Tat als Anregung verstanden, bestimmte f374r sie wichtige politische Themen in die Proteste gegen den G8-Gipfel einzubringen. 32 Der Ansicht des Generalbundesanwalts, der Verdacht f374r das Bestehen einer Vereinigung ergebe sich aus den bei den Analysen der Bekennerschrei-ben vorgefundenen 334bereinstimmungen in thematischer (Themen wie Globali-sierung, Gentechnik, Imperialismus u.a.), stilistischer (Begriffe wie Intervention, "rund um den Globus", Prekariat, Euromayday u.a.) und textgestalterischer (Textgliederung durch Leerzeichen, willk374rliche Ein- und Ausr374ckungen, unein-heitliche Verwendung von Abk374rzungen, Ausschreibung von Zahlw366rtern, Rechtschreibunsicherheiten in Bezug auf "337" und "ss" u.a.) Hinsicht, der schl374s-sigen Auswahl der Anschlagsziele sowie der zeitlichen Abfolge der Taten, ver- 33 - 16 - mag der Senat nicht zu folgen. Es handelt sich insoweit um Indizien mit einem allenfalls 344u337erst geringen Beweiswert. Selbst wenn man aufgrund einer Gesamtschau aller Indizien noch an-nehmen wollte, dass die Anschl344ge von zueinander in Verbindung stehenden T344tern begangen worden sind, ergeben sich aus dem bisherigen Ermittlungser-gebnis keinerlei tats344chliche Anhaltspunkte f374r das nach der st344ndigen Recht-sprechung erforderliche Ma337 an Struktur und Organisation des Willensbil-dungsprozesses. 34 b) Allerdings wird in der neueren Literatur zum Teil gefordert, im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europ344ischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbek344mpfung (Abl. EG Nr. L 164/3) den der Rechtsprechung zugrunde liegenden Vereinigungsbegriff weiter zu fassen. So soll - weil der Rahmenbeschluss die Willensbildung innerhalb einer Vereini-gung nicht anspricht - statt der Bildung eines Gesamtwillens und der Unterwer-fung der Mitglieder unter diesen Willen nur noch eine irgendwie regelhafte Wil-lensbildung ausreichend sein (Kress JA 2005, 220, 224 m. w. N.). Ebenso sol-len im Hinblick auf die im Rahmenbeschluss (Abl. EG Nr. L 164/4) gegebene Definition des Begriffes "organisierter Zusammenschluss", nach der f366rmlich festgelegte Rollen f374r die Mitglieder, eine kontinuierliche Zusammensetzung oder eine ausgepr344gte Struktur nicht erforderlich sind, keine anspruchsvollen Anforderungen mehr an die Organisationsstruktur der Vereinigung zu stellen sein, sondern jedwede rudiment344re Organisation den Tatbestand der Vereini-gung erf374llen (Kress aaO 227; 344hnlich Altvater NStZ 2003, 179, 184, der von einer "europafreundlichen" Auslegung des Vereinigungsbegriffs spricht). 35 - 17 - Auch bei einer solchen "europarechtskonformen" oder "europafreundli-chen" Auslegung des Vereinigungsbegriffs l344sst sich hier der Verdacht einer vom Beschwerdef374hrer und den weiteren Beschuldigten gebildeten Vereinigung nicht begr374nden. Denn selbst eine "irgendwie regelhafte Willensbildung" oder eine "rudiment344re Organisation" in dem Personenzusammenschluss, von dem der Generalbundesanwalt ausgeht, ist durch das Ergebnis der mehr als ein Jahr andauernden Ermittlungen, die umfangreiche Telekommunikations374berwachun-gen und Observationsma337nahmen umfassten, nicht belegt. 334ber den Umstand hinaus, dass der Beschwerdef374hrer und vier weitere Beschuldigte zu den Auto-ren des Buches "Autonome in Bewegung" geh366ren, in dem sie Gewalt gegen Sachen als Mittel des politischen Meinungskampfes f374r legitim erachten und sich auch weiterhin der linksautonomen/linksradikalen Szene zugeh366rig f374hlen, beruht die Annahme, sie h344tten sich mit anderen zur Begehung der Anschl344ge zusammengeschlossen, im Wesentlichen nicht auf Tatsachen, sondern auf blo-337en Vermutungen. Dass sich der Beschuldigte mehrfach mit anderen Gegnern des Weltwirtschaftsgipfels getroffen hat, gibt angesichts der gesellschaftlichen Breite der Protestbewegung ebenso wenig einen Hinweis auf einen organisato-rischen Zusammenschluss zur Begehung von Straftaten wie seine fortbeste-henden Kontakte zu den anderen Buchautoren. 36 c) Da im Sinne des erforderlichen Verdachts die Mindestanforderungen an das Bestehen einer Vereinigung nicht erf374llt sind, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der neueren Literaturmeinung gefolgt werden kann. Der Senat sieht jedoch Anlass, seine Zweifel zum Ausdruck zu bringen, ob die - ausschlie337lich auf die terroristische Vereinigung im Sinne des 247 129 a StGB diskutierte - "eu-ropafreundliche" ausweitende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vereini-gung" rechtlich m366glich ist. Jedenfalls f374r kriminelle Vereinigungen im Sinne des 37 - 18 - 247 129 StGB, um die es hier geht, d374rfte f374r sie im geltenden Recht kein Raum sein. aa) F374r den Begriff der (kriminellen) Vereinigung im Sinne des 247 129 StGB begegnet eine extensive Auslegung, die auf die von der bisherigen st344n-digen Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an Organisations-struktur und geregelte Willensbildung verzichtet, aus mehreren Gr374nden Be-denken: 38 Sie w374rde zum einen den Rechtsanwender bei der Abgrenzung von Ver-einigungen einerseits und Banden oder nur mitt344terschaftlichen Zusammen-schl374ssen andererseits vor kaum zu bew344ltigende Probleme stellen. Diese Ab-grenzung ist aber erforderlich und muss trennscharf m366glich sein. Denn die Mitgliedschaft in einer Bande ist als solche nicht strafbar und f374hrt zur (ver-sch344rften) Strafbarkeit erst dann, wenn sich das Mitglied an einer konkreten Bandentat beteiligt, die vollendet wird oder jedenfalls die Grenze zum strafba-ren Versuch (247 22 StGB) oder zur gegebenenfalls strafbaren Vorbereitung (247 30 StGB) 374berschreitet. Demgegen374ber ist die mitgliedschaftliche Bet344tigung in einer (kriminellen) Vereinigung unabh344ngig davon strafbar, ob konkrete Taten in strafbarer Weise vollendet, versucht oder vorbereitet werden. 39 Aus dieser Abstufung und der ihr zugrunde liegenden Systematik ergibt sich zugleich das zweite Bedenken: Das Strafgesetzbuch stellt im Grundsatz konkrete, die gesch374tzten Rechtsg374ter unmittelbar verletzende oder gef344hrden-de Handlungen unter Strafandrohung. Strafbar macht sich, wer ein Delikt voll-endet. Wenn er es nur versucht, ist er nur strafbar, wenn es sich um ein Verbre-chen handelt oder die Strafbarkeit ausdr374cklich bestimmt ist (247 23 Abs. 1 StGB). Wird auch die Schwelle zum Versuch nicht 374berschritten, kommt eine Strafbar- 40 - 19 - keit nur bei Verbrechen und nur f374r bestimmte Vorbereitungshandlungen in Be-tracht (247 30 StGB). Wer sich etwa mit anderen zur Begehung von Diebst344hlen verabredet bleibt straflos, solange kein Vorhaben in das Versuchsstadium ein-tritt. Dieses abgestufte System der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung darf bei der Bestimmung der Anforderungen an den Vereinigungsbegriff nicht aus dem Blick geraten. Sollen n344mlich die Begren-zungen der Strafbarkeit, die sich aus diesem System ergeben, nicht ihre Wir-kung verlieren, so kann nicht jeder Zusammenschluss von T344tern, die Straftaten (etwa Diebst344hle) planen, schon als solcher die Strafbarkeit begr374nden. Viel-mehr kann die Strafbarkeit wegen des Zusammenschlusses nur dann ange-nommen werden, wenn dieser schon f374r sich ein strafw374rdiges Gef344hrdungspo-tential f374r gesch374tzte Rechtsg374ter enth344lt. Das setzt aber voraus, dass sich f374r die in Frage stehende Gruppierung mehr als nur rudiment344re Organisationsfor-men feststellen lassen. Vielmehr sind eine ausgepr344gte Organisationsstruktur und grunds344tzlich bindende Regeln 374ber die Bildung des Gruppenwillens erfor-derlich. Nur unter dieser Voraussetzung ist auch gew344hrleistet, dass f374r den Normadressaten voraussehbar ist, dass er schon durch den blo337en Zusam-menschluss mit anderen zur Begehung zuk374nftiger Taten die Grenze zum strafbaren Verhalten 374berschreitet. 41 Die ausweitende Auslegung w344re schlie337lich auch mit Blick auf die pro-zessualen Folgewirkungen bedenklich. Denn die Strafprozessordnung kn374pft an den Verdacht einer Tat nach 247 129 StGB die Berechtigung zu weit reichenden Ermittlungsma337nahmen wie etwa zur Telefon374berwachung (247 100 a Abs. 1 Nr. 1 c StPO) und damit zu erheblichen Eingriffen in die Grundrechte der Betroffe- 42 - 20 - nen, woraus umgekehrt folgt, dass die materiellrechtlichen Anforderungen an die Annahme einer Vereinigung nicht zu weit abgesenkt werden k366nnen. bb) Der Senat verkennt nicht, dass bezogen auf terroristische Gruppie-rungen die Enge des herk366mmlichen Vereinigungsbegriffes mit Blick auf den Rahmenbeschluss und die Notwendigkeit einer europafreundlichen Auslegung Schwierigkeiten bereitet und im Interesse einer effektiven Bek344mpfung von Ter-rorismus mit strafrechtlichen Mitteln wenig befriedigend erscheint. Indes k366nnte die - wie dargelegt - notwendigerweise restriktive Auslegung des Vereinigungs-begriffes in 247 129 StGB zur Folge haben, dass sich eine extensive Auslegung auch f374r 247 129 a StGB verbietet. Daf374r spricht, dass derselbe Begriff in einer Qualifikationsnorm grunds344tzlich nicht anders ausgelegt werden kann als im Grundtatbestand. 43 Einen Weg aus dem Dilemma wird m366glicherweise nur der Gesetzgeber weisen k366nnen, der gegebenenfalls auch zu entscheiden haben wird, ob die Umsetzung des Rahmenbeschlusses systematisch vertr344glicher durch eine 304n-derung der 247247 129 ff. StGB oder durch eine Erg344nzung des 247 30 StGB vollzo-gen werden kann. 44 III. Die gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesge-richtshofs vom 3. Mai 2007, mit dem die Entnahme von K366rperzellen sowie de-ren molekulargenetische Untersuchung angeordnet worden ist, gerichtete Be-schwerde ist gem344337 247 304 Abs. 4 Satz 1, 247 304 Abs. 5 StPO unstatthaft. Aus-nahmen vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Bun-desgerichtshofs gelten nach 247 305 Abs. 5 StPO nur f374r Verf374gungen des Ermitt-lungsrichters, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlag-nahme oder Durchsuchung betreffen. Bei dieser den Grundsatz der Unanfecht- 45 - 21 - barkeit durchbrechenden Bestimmung handelt es sich um eine die Anfech-tungsm366glichkeiten abschlie337end regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zug344nglich ist. Die Anordnung der Entnahme von K366rperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters einer Person kann auch bei weitestem Verst344ndnis des Wortsinns nicht mehr unter eine der in 247 305 Abs. 5 StPO aufgez344hlten Ma337nahmen subsumiert werden. Allein die Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen stellt kein Kriterium dar, das eine Erweite-rung des Katalogs dieser Vorschrift 374ber den m366glichen Wortlaut hinaus recht-fertigen k366nnte, weil der Gesetzgeber nicht alle, sondern nur bestimmte ein-griffsintensive Ma337nahmen der Anfechtung unterstellt hat (vgl. BGH NJW 2002, 765). Au337erdem ist die Anordnung der Entnahme von K366rperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung keine besonders intensive Eingriffsma337-nahme; sie kommt im Hinblick auf die restriktiven gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem Zellmaterial und zum zul344ssigen Untersuchungsbereich der DNA (vgl. 247 81 a Abs. 2, 247 81 e Abs. 1, 247 81 f Abs. 2 StPO) nur der Abnahme eines Fingerabdrucks gleich (vgl. BVerfG NStZ 2001, 328, 329). Die - 22 - Beschwerde kann auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die Unzust344ndig-keit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs als statthaft angesehen werden (vgl. BGH NStZ 1999, 414). Tolksdorf von Lienen Sch344fer
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