BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ StB 13/12 vom 14. November 201 2 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General bu n- desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 14. November 2012 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des E r- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2011 (2 BGs 565/11) wir d verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Angeklagte befindet sich seit dem 3 . Juni 2011 aufgrund des Haf t- befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage (2 BGs 281/11), abg eändert und neu gefasst durch Beschluss vom 26. Oktober 2011 (2 BGs 565/11), in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich spätestens ab August 2010 im afgh a- nisch - pakistanischen Grenzgebiet, in Ungarn und in Deu tschland bis zu seiner Festnahme am 16. Mai 2011 als Mitglied an der Al Qaida beteiligt. Bei der O r- ganisation Al Qaida handele es sich um eine Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) und To t- schlag ( § 212 StGB) zu begehen. Der Generalbundesanwalt hat gegen den Angeklagten sowie den Mitangeklagten O . unter dem 11. November 2011 Anklage zum Kammergericht in Berlin erhoben. Das Kammergericht hat mit 1 - 3 - Beschluss vom 15. Dezember 2011 die Anklage zugelass en und das Hauptve r- fahren eröffnet. Der Senat hat im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121 ff. StPO mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 (AK 22 und 23/11) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Die Hauptve r- handlung vor dem Kammergericht hat am 25. Januar 2012 begonnen und dauert seither an. Die Verteidigung des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 Haftbeschwerde eingelegt und die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Zur Begründung hat sie allein darauf abge stellt, die bisherige Hauptverhan d- lung genüge nicht dem Beschleunigungsgebot. Das Kammergericht hat der Beschwerde am 10. Oktober 2012 nicht abgeholfen. Der dringende Tatverdacht habe sich durch die im Wesentlichen abgeschlossene Beweisaufnahme in der Haup tverhandlung weiter verdichtet. Außerdem hat es den Gang der Hauptve r- handlung im Einzelnen dargelegt sowie ausgeführt, dem Beschleunigungsgebot im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen zu haben. Der Generalbunde s- anwalt beantragt, die Beschwerde zurückzuwe isen, weil die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit dem Freiheitsrecht des Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar und dessen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK folgender Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist nicht ve r- l etzt sei. Die Verteidigung hat mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 an ihrer Meinung festgehalten, gegen den Beschleunigungsgrundsatz sei "gravierend und unheilbar" verstoßen worden. II. Die gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulä s- sig e Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz nicht gegeben. 2 3 - 4 - 1. Gegen den Angeklagten besteht weiterhin der - von der Verteidigung mit der Beschwerde nicht beanstandete - dringende Tatverdac ht der Mitglie d- schaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender H auptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschrän k- tem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (st. Rspr. ; vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN). Bei Anwendung dieses Prüfungsma ß- stabs hat das Kammergericht vor dem Hintergrund des wesentlichen Ergebni s- ses der Ermittlungen, wie es in der Anklageschrift zusammengefasst ist, a u s- reichend dargelegt, dass die Ergebnisse der bisherigen, aus seiner Sicht nah e- zu abgeschlossenen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terr o- ristischen Vereinigung, den der Senat auf der Grundlage des damaligen Ermit t- lungsergebnisses in seiner Haftprüfungsentscheidung ebenfalls bejaht hatte, nicht in Frage stellen bzw. sogar noch verdichten. 2. Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) vor; denn es ist aufgrund der im Haftbefehl sowie der Haftfortdauerentscheidung des Senats dargelegten Gründe auch derzeit noch wahrscheinlich, dass der Angeklagte, in Freiheit belassen, sich dem Verfahren entziehen wird. Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO vermögen unter diesen Umständen nicht die Erwartung zu begründen, dass durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann. 4 5 6 - 5 - 3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt auch mit Blick auf die sich aus dem Grundgesetz und der Eur opäischen Konvention zum Schutz der Me n- schenrechte und Grundfreiheiten ergebenden Anforderungen ein Verstoß g e- gen das Beschleunigungsgebot als spezielle Ausprägung des Verhältnismäßi g- keitsgrundsatzes nicht vor. a) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedür f- nissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Verhältnismäßi g- keitsgrundsat z ist dabei nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Da u- er der Untersuchungshaft von Bedeutung. Nach dem verfassungsrechtlich ebenfalls in Art. 2 Abs. 2 GG verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen haben die Strafverfolgungsbehörden und - geri chte alle möglichen und zumu t- baren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der g e- botenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fort gang des Verfahrens sind dabei umso strengere Forderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Im Rahmen der Abwägung zw i- schen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive K riterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von dem Umfang und der Komplexität der Rechtssache, der Anzahl der beteiligten Personen und dem Verhalten der Ve r- teidigung abhängig ist; dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Bei absehbar umfangreichen Verfahren erfordert das Beschleunigungsgebot eine vorausschauende, auch größere Zei t- räume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Wo che (vgl. im Einzelnen BVerfG, B e- 7 8 - 6 - schlüsse vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, juris Rn. 23 ff.; vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13; vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19 ff.; vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40 ff.; vom 1 9. Se p- tember 2007 - 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3; EGMR, Urteil vom 29. Juli 2005 - 49746/99 - C . /Deutschland, NJW 2005, 3125, 3126 f.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, juris Rn. 12). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorgehen des Kammerg e- richts einschließlich der Planung und Durchführung der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Vielmehr genügt die Verfahrensführung auch mit Blick auf die Dauer der Untersuchungshaft von mittlerweile mehr als 17 Monaten angesichts der maßgeben den konkreten Umstände in jeder Hinsicht den Anforderungen des Beschleunigungsgebots. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sind dabei im Wesentlichen die folgenden Gesichtspunkte von Bedeutung: aa) Das Kammergericht hat zunächst im Zwischenverfahren trotz d es erheblichen Umfangs des Verfahrens mit bei Anklageerhebung 98 Stehordnern Verfahrensakten schon etwa einen Monat nach Akteneingang über die Eröf f- nung des Hauptverfahrens entschieden und - trotz der dazwischen liegenden Feiertage - bereits nur wenig mehr als einen Monat später mit der Hauptve r- handlung begonnen. bb) Nach der Aufstellung der Verteidigung wurde sodann in den 38 W o- chen Hauptverhandlung bis zur Einlegung der Beschwerde an insgesamt 55 Terminen verhandelt. In sechs Wochen fanden jeweils drei Hauptverhandlung s- termine, in 16 Wochen jeweils zwei und in elf Wochen fand jeweils ein solcher Termin statt. Hieraus ergeben sich durchschnittlich 1,45 Verhandlungstermine pro Woche. Somit ist im Durchschnitt an mehr als einem Tag pro Woche ve r- handelt wor den. Dabei eingerechnet sind sogar diejenigen Zeiträume, in denen 9 10 11 - 7 - die Hauptverhandlung entsprechend den Vorgaben des § 229 StPO für längere Zeiträume unterbrochen worden ist. Es bedarf dabei keiner näheren Darlegung, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigu ngsgebot nicht dadurch begründet werden kann, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelungen den berechtigten Regenerations - und Erholungsinteressen der Verfahrensbeteiligten in ang e- messener Weise Rechnung getragen wird; das Beschleunigungsgebot lässt vielmehr Unterbrechungen für eine angemessene Zeit bei einer ansonsten hi n- reichenden Terminsdichte zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 aaO juris Rn. 53). Mit Ausnahme der Urlaubswochen sind durchschnittlich s o- gar etwa zweieinhalb Verhandlungstage pro Wo che anberaumt worden, obwohl - wie sich aus der Darstellung des Kammergerichts ergibt, der die Verteidigung insoweit im Rahmen der Beschwerde nicht entgegen getreten ist - der das Rechtsmittel vertretende Verteidiger Rechtsanwalt L . bei einer Besprechu ng am 18. November 2011 darauf hingewiesen hatte, es sei für die Verteidigung ein Problem, wenn regelmäßig drei Tage je Woche verhandelt würde, und der Versuch des Kammergerichts , nach der Sommerpause auch montags zu ve r- handeln und so die Verhandlung zu ve rdichten, auf erheblichen Widerstand der Verteidigung gestoßen ist. cc) Folgt man der Berechnung der Verteidigung, dauerte ein durc h- schnittlicher Hauptverhandlungstermin einschließlich der Pausen mehr als vier Stunden, diese herausgerechnet immer noch d eutlich mehr als zwei Stunden. Während die Verteidigung in ihrer Beschwerdebegründung zum Ablauf der ei n- zelnen Sitzungstage keine Angaben gemacht und sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der Verhandlungszeiten beschränkt hat, hat das Kammergericht z u- näc hst dargelegt, die Verhandlungspausen überwiegend für notwendige Zw i- schenberatungen genutzt zu haben. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich zah l- reiche Zeugenvernehmung en kürzer als ursprünglich geplant gestaltet haben, 12 - 8 - etwa weil die Zeugen von ihren Rechte n aus den §§ 52, 55 StPO Gebrauch gemacht haben. Der Inhalt von Urkunden mit einem Umfang von mehr als 4.000 Blatt ist im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wo r- den, was zu einer erheblichen Verkürzung der Verhandlungsdauer geführt hat. Es versteht sich von selbst, dass der Zeitraum, den die Verfahrensbeteiligten benötigen, um den Inhalt der Urkunden außerhalb der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen, bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Dasselbe gilt von Bera tungszeiten, die für das Tatgericht etwa aufgrund von Anträgen der übrigen Verfahrensbeteiligten entstehen. In diesem Zusa m- menhang lässt eine vorausschauende Verhandlungsplanung es regelmäßig gerade zielführend erscheinen, jeweils Freiräume auch deshalb ei nzuplanen, damit diese für notwendige Zwischenberatungen etwa über zu bescheidende Anträge zur Verfügung stehen und auf diese Weise das geplante Hauptve r- handlungsprogramm ohne Änderung im zeitlichen Ablauf durchgeführt werden kann. Vor diesem Hintergrund e rscheint die vom Kammergericht praktizierte Verfahrensweise ebenfalls sinnvoll, in geeigneten Situationen die aufgrund der Zwischenberatungen getroffenen Entscheidungen erst am nächsten Verhan d- lungstag in die Hauptverhandlung einzuführen, anstatt den weite ren Verfa h- rensbeteiligten an dem konkreten Verhandlungstag Wartepflichten aufzuerl e- gen und so die Dauer des Verhandlungstages zu verlängern. Diese Vorg e- hensweise des Kammergerichts hat hier auch dazu beigetragen, dass die Si t- zungen den Wünschen der Verteid iger entsprechend regelmäßig so geplant werden konnten, dass die jeweils für den Sitzungstag gebuchten Rückflüge aus Berlin wahrgenommen werden konnten. dd) In Bedacht zu nehmen ist schließlich, dass das Verfahren sich gegen zwei Angeklagte richtet und die Aufklärung der sich über einen längeren Zei t- raum erstreckenden vielfältigen Betätigungen der Angeklagten für mehrere au s- 13 - 9 - ländische terroristische Organisationen erfordert. Während der laufenden Hauptverhandlung hat sich deshalb etwa die Notwendigkeit er geben, zahlreiche - teilweise umfangreiche - Rechtshilfeersuchen an mehrere Länder zu richten, um auf diese Weise im Ausland gewonnene Ermittlungsergebnisse in das hi e- sige Verfahren einführen zu können. Es erschließt sich ohne Weiteres, dass diese Komplexi tät des Verfahrensstoffs eine umfangreiche Vor - und Nachbere i- tung der jeweiligen Hauptverhandlungstage notwendig gemacht hat und weite r- hin macht. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die zahlreichen Anträge der Verteidigung, insbesondere auf Einholung von Sachverständigengutachten und Vernehmung schwer erreichbarer Zeugen. Trotz dieses erheblichen Ve r- fahrensumfangs und der Vermehrung des Beweisstoffs während der laufenden Hauptverhandlung hält das Kammergericht nach deutlich weniger als einem Jahr Haup tverhandlungsdauer - im Wesentlichen abhängig vom weiteren (A n- trags - )Verhalten der Verteidigung - ein baldiges Ende der Beweisaufnahme für absehbar. ee) Bei einer zusammenfassenden Bewertung der vorstehenden G e- sichtspunkte besteht kein Zweifel daran, da ss trotz der erheblichen Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen des Beschleunigungsgebots sowohl im Zwischen - als auch im Hauptverfahren gewahrt worden sind. Die Hauptve r- handlung ist sowohl bezüglich der Anzahl der Sitzungstage als auch deren Dauer ausreichend zügig durchgeführt worden. Ein Verstoß gegen das B e- schleunigungsgebot liegt nach alldem bei sachgemäßer Würdigung fern. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft verstößt vor allem mit Blick auf die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Strafe r- wartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung der Vollstr e- ckung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 StGB - das hypothetische 14 15 - 10 - Strafende (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 aaO juris Rn. 25) auch im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Becker Schäfer Spaniol
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