ECLI:DE:BGH:2018:140618BSTB13.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 13/18 vom 14. Juni 201 8 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der m itgliedschaft lichen Beteiligung a n einer ausländischen terroristischen Vereini gung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n ach Anhörung des Beschuldi g- ten und seines Verteidigers am 14. Juni 201 8 gemäß § 3 0 4 Abs. 5 StPO b e- schlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 (6 BGs 23/18) aufgehoben , soweit die Beschlagnahme der T a- schenlampe, M arke "Surefire" (Asservaten - Nr. 3), der Stur m- haube , schwarz (Asservaten - Nr. 6), sowie des Mantels, dunkel - grün (Asservaten - Nr. 7), angeordnet worden ist. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigte n dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: 1 . Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermit t- lungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terr oristischen Vereinigung. Dem Beschuldigten wird vo r- geworfen, er habe sich von Ende August 2016 bis Anfang November 2017 in Syrien als Kämpfer der syrisch - kurdischen "Volksverteidigungseinheiten" (Yek î - ney ê n Parastina Gel - YPG) betätigt, die als unselbstän dige Teilorganisation in die unter der Bezeichnung "Arbeiterpartei Kurdistans" ( Partiya Karker ê n Kurdi s- tan - PKK) zusammengefassten Strukt uren eingegliedert gewesen sei en . 1 - 3 - Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtsh ofs mit Beschluss vom 9. Mai 2018 u nter a nderem die B e- schlagnahme diverser Gegenstände angeordnet, darunter eine Taschenlam pe, eine Sturmhaube sowie ein Mantel . D ie Gegenstände waren am 2. Februar 2018 im Anschluss an einen miss lungenen Ausreiseversuch des Beschuldigten nach Großbritannien anlässlich seiner Rückkehr bei der Durchsuchung seiner Person und der von ihm mitgeführten Sachen am Flughafen in Bremen aufg e- funden worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1 7. Mai 2018 hat der Beschuldi g- te Besc hwerde gegen den ermittlungsrichterlichen Beschluss eingelegt, soweit die Beschlagnahme der Taschenlampe, der Sturmhaube und des Mantels a n- geordnet worden ist. 2 . Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 304 Abs. 1, 5, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerd e hat im Umfang der Anfechtung Erfolg. a) D ass die Taschenlampe, die Sturmhaube und der Mantel für das we i- tere Verfahren eine - für die Anordnung der Beschlagnahme erforderliche - p o- tenzielle Beweisbedeutung nach § 94 Abs. 1, 2 StPO h ätt en , ist nicht erk en n- bar . a a) Ein Gegenstand hat dann poten z ielle Bedeutung als Beweismittel, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, ihn im Verfahren zu Unters u- chungszwecken in irgendeiner Weise zu verwenden. Geboten ist eine Ex - ante - Pro gnose, weil sich die tat sächliche Beweisbedeutung erst nach der Sicherste l- lung bei der Auswertung ergibt und abschließend erst im Rahmen der Gesam t- würdigung der Beweise in der Hauptverhandlung beurteilt werden kann. In we l- cher Weise der Gegenstand Beweisbedeutung haben kann, brau cht zur Zeit der 2 3 4 5 6 - 4 - Sicherstellung noch nicht festzustehen (vgl. LR/Men ges, StPO, 26. Aufl., § 94 Rn. 30 mwN). b b) Die Möglichkeit, dass die Taschenlampe, die Sturmhaube und der Mantel i n de m Verfahren wegen des oben beschriebenen Vorwurfs Bedeutung erlange n könnten, liegt fern. Nach Akten lage können die dem Beschuldigten angelasteten mitglie d- schaftlichen Betätigungsakte als bereits gesichert gelten: Der Beschuldigte hat sich gegenüber den Polizeibehörden diesbezüglich geständig geäußert ; im Kern hat er an gegeben, er sei im Zeitraum zwischen Ende August 2016 und Anfang November 2017 in Syrien für die YPG an Kampf handlungen gegen den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) beteiligt gewesen . Seine Äußerungen werden durch objektive Beweismittel belegt, namentlic h durch Dateien (Video - und Lichtbildmaterial sowie Chat - und SMS - Verkehr), die auf den bei ihm s i- chergestellten Smartphones festgestellt worden sind, sowie eine Fotoaufna h- me, die bei einer Internetrecherche entdeckt worden ist . Darüber hinaus sind nach Aktenlage keine Erkenntnisse daf ür ersichtlich , dass die drei von der Beschwerde erfassten Gegenstände , die erst drei Monate nach dem im angefochtenen Beschluss bezeichneten Tatzeitraum aufgefunden und sichergestellt w u rden , einen Bezug zum Tatvorwurf aufw e i sen würden . Der indizielle Beweiswert insbesondere der Taschenlampe und des Mantels ist per se gering. Es handelt sich um Sachen des a llt äglichen Gebrauchs , deren Besitz für eine n etwaigen Nachweis der Teilnahme an einem Kampfeinsatz oder auch einer - a us bildung kaum ergiebig sein dürfte . cc) Selbst wenn de r Umstand, dass der Beschuldigte bei dem misslu n- genen Ausreiseversuch nach London die Taschenlampe, die Sturmhaube und den Mantel in Besitz hatte , noch für die Beweisführung relevant würde , wäre es 7 8 9 10 - 5 - un ter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ausrei chend, von den Asservaten gefertigte Lichtbilder zu verwenden. Dass sich - wie in dem angefochtenen B e- schluss ausgeführt - " eine kriminaltechnische Untersuchung d ies er Gegenstä n- de im Hinblick auf ihre Beschaffe nheit, Leistungsfähigkeit oder Gewicht als no t- wendig erweisen könnte " , hält der Senat für ausgeschlossen. b) Inwieweit eine Beschlagnahme der drei Asservate nach präventiv - poli - zeilichen Maßstäben zulässig sein könnte, hat d er Senat nicht zu entscheiden . Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Becker Berg 11
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