BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StE 11/00 StB 14/01 vom 23. August 2001 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gene ralbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2001 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juli 2001 wird ve r - worfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t - tels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte befindet sich seit dem 19. April 2000 auf Grund des Haf t - befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2000 unter dem Vorwurf der Bildung einer terroristischen Vereinigung, der Herbe i - führung einer Sprengstoffexplosion und einer versuchten Sprengstoffexplosion in Untersuchungshaft. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs und des dri n - genden Tatverdachts wird auf die Anklage vom 30. Oktober 2000 Bezug g e - nommen. Der Senat hatte zuletzt mit Beschlüssen vom 16. März 2001 (AK 5/01) und vom 23. Mai 2001 (StB 9/01) die Haftfrage geprüft. Auf einen Antrag des Angeklagten hat das Kammergericht im Wege der Haftprüfung mit B e - schluß vom 20. Juli 2001 die Haftfortdauer angeordnet, weil die bisher durc h - geführte Hauptverhandlung den Tatverdacht nicht beseitigt habe und die Haf t - gründe fortbestehen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die angefoc h - tene Entscheidung des Kammergerichts ist dahin zu verstehen, daß auch nach - 3 - Durchführung eines Teils der Hauptverhandlung seit dem 17. Mai 2001 nach wie vor dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht, der auch durch die bisherigen Beweisergebnisse nicht in Frage gestellt ist. Die zwischenzeitlich verbüßte Untersuchungshaft von etwa einem Jahr und vier Monaten hat noch nicht dazu geführt, daß die Fluchtgefahr beseitigt und die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig geworden wäre. Trotz des lange zurückliegenden Zeitraums der begangenen Straftaten ist in Anb e - tracht ihrer Schwere und der führenden Rolle, die der Angeklagte innerhalb der Berliner Zelle gespielt hatte, mit einer so erheblichen Freiheitsstrafe zu rec h - nen, daß derzeit noch ein erheblicher Fluchtanreiz und auch die Verhältnism ä - ßigkeit weiterer Untersuchungshaft gegeben ist. Insbesondere geben die ve r - übten Schußwaffenanschläge auf H. und Dr. K. dem Tatvorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung besonderes Gewicht, auch wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes der Körperverletzung verjährt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die dafür geltende kürzere Verjährungsfrist auf den unzureichenden Strafrahmen des § 223 a StGB a.F. zurückzuführen ist, der zwischenzeitlich durch die Neufassung des § 224 StGB i.d.F. des 6. StrRG korrigiert worden ist. Rissing-van Saan Winkler Pfister
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