BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 9/02 - 3 StB 14/02 vom 6. August 2002 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 2002 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2002 aufgehoben. Die dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: Der Beschuldigte befindet sich seit dem 24. April 2002 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. §§ 211, 212, 306 - 306 c, 308 Abs. 1 - 4 StGB) in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, mindestens seit Sommer 2001 einer Gruppierung angehört zu haben, die sich um den in E. woh n - haften Mitbeschuldigten D. (alias H. alias A. ) gebildet habe. Diese rechne sich der jordanisch-palästinensischen Org a - nisation Al Tawhid zu und sei Teil eines internationalen konspirativen Netzes, das unter anderem die logistische und finanzielle Unterstützung dieser Organ i - sation sicherstelle, die ihrerseits auf der Grundlage eines aggressiv-militanten Islamismus den heiligen Krieg aller Glaubensbrüder weltweit fördere, insb e - sondere mit Zielrichtung gegen das jordanische Königshaus und gegen Israel. Die Gruppierung um D. habe sich zunächst mit Paßfälschu n - - 3 - gen, Spendensammlungen und der Schleusung von Kmpfern befaût. Vor dem Hinte r grund der militrischen Aktionen der USA und ihrer Verbndeten in Afghanistan und der Zuspitzung der Lage in den palstinensischen Auton o - miegebieten habe sie sich dann auch mit der Planung von Anschlgen auf i s - raelische bzw. jdische Einrichtu n gen in Deutschland beschftigt. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ist der gegen ihn erlassene Haftbefehl aufzuheben. Zwar besteht gegen ihn aufgrund der bisherigen E r - mittlungen der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO), er habe sich mitglie d - schaftlich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt. Jedoch mangelt es an hinreichenden tatschlichen Anhaltspunkten, die den fr die Anordnung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) begrnden knnten. Ein solcher liegt nicht schon dann vor, wenn fr die Tterschaft des bestreitenden Beschuldigten eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Vielmehr mssen Beweise vorhanden sein, durch die der Beschuldigte mit groûer Wahrscheinlichkeit berfhrt werden kann (BGH NJW 1992, 1975, 1976). So l che Beweise sind hier nicht vorhanden. Dabei kann dahinstehen, ob die Gruppierung um den Mitbeschuldigten D. nach den bisherigen Erkenntnissen als Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB angesehen werden kann, es sich also um einen auf gewisse Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluû von mind e - stens drei Personen handelte, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit terroristische Anschlge auf israelische oder jdische Einrichtungen planten und unter sich derart in Beziehung standen, daû sie sich - sei es auch nur als nachgeordnete Teilorganisation der intern a - tional operierenden Al Tawhid - als einheitlicher Verband fhlten (vgl. BGHSt - 4 - 31, 202, 204 f.; 45, 26, 35; BGH NStZ 1999, 503, 504). Denn selbst wenn dies der Fall ist, fehlt es an ausreichenden tatschlichen Anhaltspunkten dafr, daû der Beschuldigte an dieser Organisation mitgliedschaftlich beteiligt war. Als Mitglied einer (kriminellen oder) terroristischen Vereinigung kommt nur derjen i - ge in Betracht, der sich in deren organisierte Willensbildung einordnet. Auûe r - dem muû er in subjektiver Hinsicht zumindest damit rechnen und billigend in Kauf nehmen, daû der Zweck oder die Ttigkeit der Gruppierung auf die Beg e - hung von Katalogtaten nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB gerichtet sind (vgl. BGHSt 29, 99, 101 f.). Beides kann fr den Beschuldigten nach bisherigem Ermittlungsstand nicht mit der fr die Anordnung von Untersuchungshaft erfo r - derlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Den Aussagen des Mitbeschuldigten A. , der Auswertung berwachter Telefonate und den sonstigen Ermittlungen kann im Sinne eines dringenden Ve r dachts lediglich folgendes entnommen werden: Der Beschuldigte unterhielt Verbindungen zu militanten islamistisch- fundamentalistischen Kreisen bzw. Organisationen, namentlich auch zu f h - renden Personen der Al Qaida des Osama Bin Laden und der Al Tawhid. Er hatte sich im August/September 2000 selbst in Ausbildungslagern dieser Org a - nisationen in Afghanistan aufgehalten und war sptestens seit diesem Aufen t - halt mit fhrenden Funktionren der Al Qaida (S. ; T. ; O. ) und der Al Tawhid ( M. ) bekannt. Er stand nach seiner Rckkehr nach M. mit dem M itbeschuldigten D. in Verbindung, der - dem M. untergeordnet - eine Gruppe von Al Tawhid-Anhngern in der Bundesrepublik fhrte. Über D. stand der Beschuldigte weiterhin in Kontakt zu M. in Afghanistan bzw. spter im Iran; er - 5 - fhrte aber auch persnlich Telefonate mit M. . Daneben unterhielt der Beschuldigte in M. bis zu einem Streit im Sommer des Jahres 2001 eine engere Bekanntschaft zu dem der Al Tawhid zuzurechnenden Mitbeschu l - digten U. , der zeitweise die Wohnung des Beschuldigten mitb e - nutzte. Auch hatte der Beschuldigte Verbindungen zu dem in N. woh n - haften Mitbeschuldigten Me. (alias u. a. Abd. ), der der radikal-islamistischen gyptischen Gruppierung Al Jihad Al Masria zug e - hrt. Von dem Beschuldigten wurden konspirative Telefongesprche gefhrt, in denen unter Verwendung von Deckbezeichnungen von geflschten Pssen und Schleusungen die Rede war. Der Beschuldigte war (ebenso wie U. ) im Raum M. an der Sammlung von Spendengeldern beteiligt, die vorrangig fr die Al Qaida, zumindest in einem Einzelfall aber anteilig auch fr die Al Tawhid bzw. die Taliban bestimmt waren. Diese Gelder transferierte der Beschuldigte zunchst direkt an M. . Spter wurden sie ber D. und von diesem eingeschaltete weitere Mittelspersonen an M. weitergeleitet. Auch wenn diese Umstnde die Annahme nahe legen, daû der Beschu l - digte in irgendeiner Weise in strafbare, jedenfalls aber verbotene Aktivitten verwickelt war, vermgen sie den dringenden Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung um den Mitbeschuldigten D. nicht zu begrnden. Denn eine Einbindung des Beschuldi g - ten in die organisierte Willensbildung dieser Gruppe, sei es auch nur in der Form der absprachegemûen Unterordnung unter die Anweisungen des M. , ist nicht belegt. Allein der Kontakt des Beschuldigten zu Abu M. , - 6 - D. und - frher - zu U. sowie der Umstand, daû der Beschuldigte zumindest in einem Fall die von ihm gesammelten Gelder anteilig auch der Al Tawhid zukommen lassen wollte, sind hierfr ohne Auss a - gekraft. Vielmehr stand der Beschuldigte ersichtlich in Verbindung zu mehreren militanten islamistisch-fundamentalistischen Organisationen, fr die aber nach bisherigem Ermittlungsstand keine Erkenntnisse vorliegen, die ihre Einordnung als inlndische terroristische Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB erlauben. Die Angaben des Mitbeschuldigten Ab. deuten darauf hin, daû der Beschuldigte insbesondere der Al Qaida nher stand als der Al Tawhid und er vorrangig an der finanziellen Untersttzung der Al Qaida interessiert war. En t - sprechend hat Ab. in den von ihm gefertigten Organigrammen den B e schuldigten der Al Qaida zugeordnet. Die Ermittlungen haben darber hinaus auch keinen Anhaltspunkt dafr ergeben, daû der Beschuldigte Kenntnis von dem Auftrag des M. an die Mitbeschuldigten D. , Da. , Ab. und Sh. erlangte, in der Bundesrepublik einen oder mehrere A n - schlge auf israelische bzw. jdische Einrichtungen zu begehen. Der zu di e - sem Auftrag umfassend gestndige Mitbeschuldigte Ab. hat von einer Unterrichtung des Beschuldigten ber diese Plne nichts berichtet. Auch die Telefonberwachungsmaûnahmen und sonstigen Ermittlungen haben keine Belege fr ein entsprechendes Wissen oder auch nur eine Vermutung des B e - schuldigten erbracht. Damit fehlt es - zumindest mangels Beweisen zur subje k - tiven Tatseite - nicht nur an einem hinreichenden Tatverdacht fr eine mitglie d - schaftliche Beteiligung des Beschuldigten an einer (inlndischen terrorist i - schen) Vereinigung um D. . Vielmehr ist auch ein Unterst t - zen dieser Gruppierung im Sinne des § 129 a Abs. 3 StGB nicht belegt. Es - 7 - kann daher dahinstehen, ob die Ermittlungen in objektiver Hinsicht berhaupt eine Untersttzungshandlung des Beschuldigten erkennen lassen. Das Unte r - sttzen auslndischer terroristischer Vereinigungen (Sammlung und Übermit t - lung von Spendengeldern an M. zur Weiterleitung an die Al Qaida bzw. in mindestens einem Fall an die Al Tawhid bzw. die Taliban) ist nach ge l - tendem Recht nicht strafbar. Tolksdorf Winkler Becker
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