BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 14/06 vom 18. Juli 2006 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen geheimdienstlicher Agentent344tigkeit u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 18. Juli 2006 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2006 aufgehoben. Gegen den Beschuldigten wird die Untersuchungshaft angeord-net. Der Beschuldigte ist dringend verd344chtig, ab Ende 2005 in Deutschland versucht zu haben, die tats344chliche Gewalt 374ber Kriegwaffen von einem anderen zu erwerben, strafbar als Verbrechen gem344337 247 22 a Abs. 1 Nr. 2 KWKG i. V. m. Teil B, Abschnitt V Ziffer 34 der Kriegswaffenliste, 247247 22, 23 StGB. 2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. 3. Der Beschuldigte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gr374nde: Der Beschuldigte wurde am 23. Februar 2006 vorl344ufig festgenommen und befindet sich seit dem 24. Februar 2006 aufgrund des Haftbefehls des Er- 1 - 3 - mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs von diesem Tag in Un-tersuchungshaft. Dieser Haftbefehl ist auf den dringenden Verdacht der ge-heimdienstlichen Agentent344tigkeit (247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung (247247 176 a Abs. 2, 247 177 StGB) gest374tzt. Die Haftbeschwerde des Beschuldigten, der der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat, f374hrt zum Erlass eines ge344nderten Haftbefehls durch den Senat; im 334brigen bleibt sie ohne Erfolg. 1. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis kann im Sinne eines drin-genden Tatverdachts von folgendem Geschehen ausgegangen werden: 2 Der Iran betreibt den Einkauf von milit344rischen Ausr374stungsgegenst344n-den, darunter Steuerungskomponenten f374r Flugk366rper, Ger344te zur Herstellung von Raketenteilen, Ersatzteile f374r das Kampfflugzeug F-14 "Tomcat", Gewehr-l344ufe, Funkger344te verschiedener Bauarten und Nachtsichtger344te. Der Beschul-digte war sp344testens seit Mitte 2004 daran beteiligt, im Auftrag von Tarngesell-schaften des iranischen Geheimdienstes VEVAK f374r den Iran konspirativ solche R374stungsg374ter zu beschaffen. Er trat dabei f374r ein Unternehmen mit der Be-zeichnung "N. " bzw. "S. " auf. Der Beschuldigte agierte im Rahmen des Beschaffungsprogramms als Instrukteur des Mitbeschuldigten G. und 374bermittelte diesem die iranischen Beschaffungsw374nsche. Dabei wirkte er jedenfalls an den Bem374hungen um die Beschaffung von Schwei337ger344-ten f374r die Herstellung von Raketenteilen und von 20 milit344rischen Funkger344ten der Marke R. & S. mit. Ferner erteilte er Ende 2005 dem Mitbeschul-digten G. den Auftrag f374r die Beschaffung von 15 verschiedenen Waffen-l344ufen unterschiedlichen Kalibers in St374ckzahlen von 1.000 bis 40.000, von de-nen mehrere als Kriegswaffen dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen. 3 - 4 - Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der Einlassung des Beschul-digten, seinem Reiseverhalten, einer Vielzahl abgeh366rter Telefongespr344che, einer durch die weiteren Ermittlungen verifizierten Erkenntnismitteilung des Bundesnachrichtendienstes, sichergestellten Unterlagen sowie aus Angaben von Mitbeschuldigten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 24. Februar 2006 Bezug genommen. 4 2. a) Danach ist der Beschuldigte bez374glich der auf die Beschaffung von Gewehrl344ufen gerichteten Bem374hungen des versuchten Erwerbs der tats344chli-chen Gewalt 374ber Kriegswaffen (247 22 a Abs. 1 Nr. 2 KWKG i. V. m. Teil B, Ab-schnitt V Ziffer 34 der Kriegswaffenliste, 247247 22, 23 StGB) dringend verd344chtig. 5 b) Ein dringender Verdacht f374r eine strafbare Handlung nach dem Au-337enwirtschaftsgesetz ist hingegen nicht gegeben. Die auf eine Lieferung von Schwei337ger344ten f374r die Herstellung von Raketenteilen sowie von milit344rischen Funkger344ten gerichteten Bem374hungen k366nnten nur unter dem rechtlichen Ge-sichtspunkt der verbotenen Ausfuhr (247 34 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 AWG, 247 70 Abs. 5 a Nr. 3 AWV, Art. 4 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1334/2000 - Schwei337ger344te - bzw. 247 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 AWG i. V. m. Teil I Abschnitt A Nr. 0011 der Ausfuhrliste - Funkger344te) strafbar sein. Das Stadium des strafbaren Versuchs der Ausfuhr haben die Bem374hungen des Beschuldigten um Beschaffung der genannten Gegenst344nde indes nicht erreicht. 6 c) Ebenfalls besteht kein dringender, die Untersuchungshaft rechtferti-gender Tatverdacht daf374r, dass der Beschuldigte im Sinne von 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine geheimdienstliche Agentent344tigkeit ausge374bt hat. 7 - 5 - Wie der Senat in einer - nach Erlass des angefochtenen Haftbefehls er-gangenen - Entscheidung dargelegt hat, sind in F344llen, die nicht dem Kernbe-reich des 247 99 StGB, also der klassischen Agentent344tigkeit angeh366ren, alle ma337geblichen Umst344nde der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung in eine Ge-samtw374rdigung des Verhaltens des Betroffenen einzustellen und es ist in wer-tender, am Normzweck ausgerichteter Betrachtung zu entscheiden, ob das vor-geworfene Geschehen dem Tatbestand des 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsu-mieren ist (BGH, Beschl. vom 9. Mai 2006 - StB 4/06). Zu den dabei zu beach-tenden Auslegungskriterien geh366rt auch, ob die T344tigkeit ma337geblich der Ge-winnung von Informationen dient, die auch bei der Lieferung von Gegenst344nden im Sinne des 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB den eigentlichen Zweck von Ausfor-schungsbem374hungen bildet, oder ob sie vorrangig darin begr374ndet ist, dass die f374r den T344ter schon aus anderen Gr374nden als der Gewinnung von Informatio-nen verbotene Lieferung von Gegenst344nden getarnt werden muss (BGH aaO unter Hinweis auf Lampe/Hegmann in M374nchKomm 247 99 Rdn. 14). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ist nur Letzteres gegeben. Danach war die T344tigkeit des Beschuldigten, der in eine Vielzahl von milit344rischen Beschaf-fungsprojekten seines Heimatlandes eingebunden war, darauf gerichtet, Waren, insbesondere R374stungsg374ter, f374r den Iran zu beschaffen. Dabei ging es - wie sich aus den teilweise hohen St374ckzahlen ergibt - um die Beschaffung der Gegenst344nde, nicht aber um die Gewinnung von den diesen innewohnenden Informationen. Dass das Verhalten des Beschuldigten auf gleichartige Tatwie-derholung gerichtet war und er dabei konspirativ vorgegangen ist, f374hrt hier f374r sich allein noch nicht zur Annahme einer geheimdienstlichen T344tigkeit. 8 Daf374r, dass die Bem374hungen des Beschuldigten auch auf die Mitteilung von den R374stungsg374tern innewohnenden Informationen ("Know How") gerichtet waren, und dieser sich deswegen der geheimdienstlichen Agentent344tigkeit 9 - 6 - schuldig gemacht hat, besteht lediglich ein Anfangsverdacht. Der Haftbefehl kann deshalb nicht auf diesen Tatvorwurf gest374tzt werden. Dies 344ndert indes nichts an der Zust344ndigkeit des Generalbundesanwalts, weitere Ermittlungen zur Aufkl344rung auch dieses Tatvorwurfs anzustellen. d) Auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Sexualdelikt - bei dem an-gesichts der bislang allein zur 334berf374hrung zur Verf374gung stehenden Erkennt-nisse aus der Telefon374berwachung 374berdies Zweifel an einem dringenden Tat-verdacht bestehen w374rden - kann die Untersuchungshaft ebenfalls nicht ge-st374tzt werden. Insoweit gilt Folgendes: 10 Die sachliche Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts (247 120 GVG) und damit die Verfolgungszust344ndigkeit des Generalbundesanwalts (247 142 a Abs. 1 GVG) w374rde sich auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Straftat nach 247247 176 a, 177 StGB nur dann erstrecken, wenn diese tateinheitlich mit einem Staatsschutzdelikt zusammentreffen oder zwischen ihnen ein Sachzusammen-hang bestehen w374rde (vgl. Franke in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 120 GVG Rdn. 4). Dieser setzt voraus, dass das Staatsschutzdelikt und das andere Delikt dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (247 264 StPO) bilden. Ein Zu-sammenhang geringeren Grades, etwa allein in Form des pers366nlichen Zu-sammenhangs im Sinne von 247 3 StPO, reicht nicht aus, um die sachliche Zu-st344ndigkeit des Oberlandesgerichts zu begr374nden. F374r diese einengende Aus-legung des Zusammenhangsbegriffs spricht, dass in den F344llen des 247 120 GVG die Oberlandesgerichte als Gerichte der L344nder Gerichtsbarkeit des Bundes aus374ben (vgl. Art. 96 Abs. 5 Nr. 5 GG). Es geht deshalb nicht allein um die Ab-grenzung sachlicher Zust344ndigkeit, sondern um die Kompetenzverteilung zwi-schen Bundes- und Landesjustiz (vgl. BGHSt 46, 238, 244). Zur Verfolgung und Aburteilung von Straftaten, die nicht in einem solchen Zusammenhang zu 11 - 7 - Staatsschutzdelikten stehen, sind nach der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes weiterhin die Staatsanwaltschaften und Gerichte der L344nder zust344ndig. Ein die Zust344ndigkeit des Generalbundesanwalts begr374ndender Zusam-menhang ist beim derzeit aus dem SA-Sonderheft "Erkenntnisse 374ber weitere Straftaten (Sexualdelikte)" ersichtlichen Ermittlungsstand nicht erkennbar. Die Reise des Beschuldigten nach Moldawien kann allein dem Zweck gedient ha-ben, sexuelle Kontakte zu jungen Frauen aufzunehmen. Der Gastgeber des Beschuldigten in Moldawien, der in der Stellungnahme des Generalbundesan-walts als Zuh344lter bezeichnet wird und nach Ermittlungen in Israel u. a. wegen F366rderung der Prostitution bestraft worden ist, ist zwar ein Vetter des Mitbe-schuldigten G. , steht aber mit den Bem374hungen des Beschuldigten um die Beschaffung von R374stungsg374tern nicht in Zusammenhang. 12 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (247 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat auch f374r diejenige Tat, f374r die der Senat einen dringenden Tatverdacht bejaht (den versuchten Erwerb von Kriegswaffen), im Falle seiner Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die jedenfalls unter den vor-liegenden Umst344nden einen starken Fluchtanreiz bildet. Den Fluchtanreiz min-dernde soziale Bindungen des Beschuldigten in Deutschland sind nicht vorhan-den. Dieser ist iranischer Staatsb374rger und hat im Iran seinen Lebensmittel-punkt. Es besteht unter Ber374cksichtigung der konspirativen Arbeitsweise des Beschuldigten auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (247 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). 13 - 8 - Weniger einschneidende Ma337nahmen als der Vollzug der Untersu-chungshaft (247 116 StGB) sind nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen. 14 Derzeit - der Beschuldigte befindet sich seit f374nf Monaten in Haft - steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch noch nicht au337er Verh344ltnis zur Bedeutung der Sache und der f374r den Beschuldigten zu erwartenden Strafe (247 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 15 4. Die Beschwerde, mit der der Beschuldigte die Aufhebung des Haftbe-fehls erstrebt, hat keinen solchen Erfolg, dass es unbillig w344re, den Beschuldig-ten mit den gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 16 Tolksdorf Pfister von Lienen
Full & Egal Universal Law Academy