BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 12-15/08 vom 8. Oktober 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 101 Abs. 7 Zum Verfahren auf Gew344hrung von nachtr344glichem Rechtsschutz gem344337 247 101 Abs. 7 StPO gegen die Anordnung heimlicher Ermittlungsma337nahmen und die Art und Weise ihres Vollzugs. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08 - Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in dem Ermittlungsverfahren gegen - 2 - wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a.; hier: Beschwerden der B. Verlag GmbH u. a. gegen die Anordnung sowie Art und Weise des Vollzugs eines Postbe-schlagnahmebeschlusses - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2008 gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 4, 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Sache wird an den 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin abgegeben. Gr374nde: I. Der Generalbundesanwalt f374hrt bzw. f374hrte ein Ermittlungsverfahren ge-gen sieben Beschuldigte wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteili-gung an einer kriminellen Vereinigung ("militante gruppe"). Auf seinen Antrag erlie337 der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im Zuge dieses Ermitt-lungsverfahrens am 18. Mai 2007 einen Postbeschlagnahmebeschluss nach 247247 99, 100 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 StPO, mit dem er f374r den Zeitraum vom 18. bis 22. Mai 2007 die Beschlagnahme durch bestimmte 344u337ere Merkmale ge-kennzeichneter Briefe an vier Berliner Zeitungsverlage im Briefzentrum 10 in Berlin-Mitte anordnete. Auf diese Weise sollten etwaige Bekennerschrei-ben zu einem am 18. Mai 2007 begangenen Brandanschlag vor deren Ausliefe-rung durch die Deutsche Post AG sichergestellt und untersucht werden. Zwei Bekennerschreiben, gerichtet an zwei Zeitungen , auf die die im Beschlagnahmebeschluss genannten 344u337eren Merkmale zutrafen, wurden auf diese Weise als Beweismittel gesichert. Mit Beschluss vom 31. Mai 2007 best344tigte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs deren Beschlag- 1 - 4 - nahme. Eine Benachrichtigung der betroffenen Adressaten von der Anordnung und dem Vollzug der Ma337nahme wurde aus Ermittlungsgr374nden zur374ckgestellt. Die Betroffenen haben hiervon Anfang November 2007 von dritter Seite Kennt-nis erlangt. Ohne dass zwischenzeitlich eine Benachrichtigung nach 247 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO vorgenommen worden war, haben die im Beschluss vom 18. Mai 2007 als m366gliche Adressaten der Briefe benannten vier Berliner Zeitungsverlage mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 gegen die Beschlagnah-meanordnung sowie hilfsweise gegen die Art und Weise des Vollzugs der Ma337-nahme "Beschwerde" eingelegt; den Beschluss vom 31. Mai 2007 haben sie nicht angefochten. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel in einen Antrag nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO auf 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit der Anordnung der Postbeschlagnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges umgedeutet. Hinsichtlich der Anordnung der Ma337nahme hat er den Antrag mit Beschluss vom 5. Mai 2008 als unbegr374ndet zur374ckge-wiesen. Dem hilfsweise gestellten Antrag hat er entsprochen. 2 Gegen die Zur374ckweisung ihres Antrags auf Feststellung der Rechtswid-rigkeit der richterlichen Anordnung der Postbeschlagnahme haben die Betroffe-nen am 8. Mai 2008 sofortige Beschwerde eingelegt und diese am 3. Juni 2008 begr374ndet. Sie sind der Auffassung, bereits die ermittlungsrichterliche Anord-nung der Postbeschlagnahme sei im Hinblick auf die Pressefreiheit einschlie337-lich des Informantenschutzes und des Redaktionsgeheimnisses unverh344ltnis-m344337ig und damit verfassungswidrig gewesen. 3 Unter dem 21. Juni 2008 hat der Generalbundesanwalt gegen drei der sieben Beschuldigten Anklage zum 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin erhoben. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift sind die be- 4 - 5 - schlagnahmten zwei Selbstbezichtigungsschreiben der "militanten gruppe" vom 18. Mai 2007 als Beweismittel benannt. Die Ermittlungsverfahren hinsichtlich der 374brigen vier Beschuldigten sind abgetrennt worden und dauern an. II. Die Sache ist an den 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin ab-zugeben. Aufgrund der Anklageerhebung ist die Entscheidungszust344ndigkeit gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf das Kammergericht 374bergegangen. 5 1. Das Verfahren zur Gew344hrung von nachtr344glichem Rechtsschutz ge-gen die Postbeschlagnahme richtet sich nach 247 101 Abs. 7 StPO. Diese Vor-schrift beinhaltet insoweit eine spezielle Regelung f374r alle dort benannten heim-lichen Ermittlungsma337nahmen, die die allgemeinen Rechtsbehelfe verdr344ngt. Der Ermittlungsrichter hat daher die "Beschwerde" zu Recht in den allein statt-haften Antrag nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO umgedeutet (247 300 StPO). 6 Dass es sich bei 247 101 StPO um eine abschlie337ende Sonderregelung handelt, deren Absatz 7 - jedenfalls f374r bereits beendete Ma337nahmen - den Rechtsbehelf der Beschwerde sowie den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsschutz entsprechend 247 98 Abs. 2 StPO verdr344ngt, ergibt sich neben dem Grundsatz des lex specialis insbesondere aus der Systematik des 247 101 StPO. St374nde den Betroffenen neben dem Verfahren des nachtr344glichen Rechts-schutzes nach 247 101 Abs. 7 StPO das bisherige Rechtsbehelfssystem parallel zur Verf374gung, so liefe die gesetzliche Bestimmung einer Antragsfrist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Ma337nahme (247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO) sowie die Ausgestaltung des Anschlussrechtsmittels als sofortige Beschwerde (247 101 Abs. 7 Satz 3 StPO) leer (kritisch aber Glaser/Gedeon GA 2007, 415, 7 - 6 - 434). Die Befristung des Rechtsbehelfs war vom Gesetzgeber im Hinblick auf die L366schungsregelung in 247 101 Abs. 8 StPO jedoch ausdr374cklich f374r notwendig erachtet worden, da ein unbefristeter Rechtsbehelf einer L366schung dauerhaft entgegenst374nde (BTDrucks. 16/5846 S. 62 letzter Absatz; kritisch hierzu Puschke/Singelnstein NJW 2008, 113, 116; Klaws StRR 2008, 7, 10; vgl. auch N366ding StraFo 2007, 456, 463). Insbesondere handelt es sich bei dem Rechtsmittel nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nicht um einen Auffangtatbestand, der nur dann Anwendung fin-det, wenn das Rechtsschutzbed374rfnis - auch nach den Ma337st344ben der Rechts-sprechung zu dessen Fortbestehen bei schwer wiegenden Grundrechtseingrif-fen (BVerfG NJW 1997, 2163; BGHSt 44, 265) - mit Erledigung der Ma337nahme entfallen ist (aA Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 101 Rdn. 26; Eisenberg, Be-weisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 2499, 2535; L366ffelmann ZIS 2006, 87, 97; ders. in: AnwK-StPO 247 100 d Rdn. 10; unklar ders. ZStW 118 (2006) 358, 368). Denn die Funktion und praktische Bedeutung des 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO ersch366pfen sich nicht allein darin, dem Betroffenen den Nachweis eines fortbe-stehenden Rechtsschutzbed374rfnisses im Einzelfall zu ersparen (dahingehend Puschke/Singelnstein NJW 2008, 113, 116; Z366ller StraFo 2008, 15, 23; L366ffel-mann aaO), sondern zielen insgesamt darauf ab, ein "harmonisches Gesamt-system" der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsma337nahmen (BTDrucks. 16/5846 S. 91) und des Rechtsschutzes gegen diese zu schaffen. Aufgrund des klaren Wortlauts und Zwecks der gesetzlichen Neuregelung k366nnen die teilwei-se missverst344ndlichen Formulierungen in der Gesetzesbegr374ndung, die auf ei-nen nicht fristgebundenen parallelen Rechtsschutz entsprechend 247 98 Abs. 2 Satz 2 StPO hindeuten (BTDrucks. 16/5846 S. 62), f374r die Gesetzesauslegung keine ma337gebliche Bedeutung gewinnen. Andernfalls w344ren wiederum erhebli-che Abgrenzungsprobleme zu gew344rtigen. 8 - 7 - 2. Mit Erhebung der Anklage durch den Generalbundesanwalt ist die Zu-st344ndigkeit f374r die Entscheidung 374ber den Antrag nach 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf den 1. Strafsenat des Kammergerichts 374bergegangen. 9 Nach der - insoweit eindeutigen - Gesetzesbegr374ndung (BTDrucks. 16/5846 S. 63) soll f374r Antr344ge auf nachtr344glichen Rechtsschutz in F344llen, in denen bereits Anklage erhoben wurde, aus Gr374nden der Zweckm344337igkeit und Effizienz die ausschlie337liche Entscheidungszust344ndigkeit des nunmehr mit der Sache befassten erkennenden Gerichts begr374ndet sein. Auch wenn eine Ent-scheidung des Anordnungs- bzw. Beschwerdegerichts 374ber die Rechtm344337igkeit der Anordnung der Ma337nahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges keine Entscheidung 374ber die Verwertbarkeit der hierdurch gewonnenen Beweismittel beinhaltet (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 44, 45; Nack in KK 6. Aufl. 247 101 Rdn. 35; N366ding StraFo 2007, 456, 463) und f374r das im Hauptverfahren erken-nende Gericht auch nicht pr344judizierend ist (BTDrucks. 16/5846 S. 62; Meyer-Go337ner aaO 247 101 Rdn. 25; Nack aaO 247 101 Rdn. 35; Eisenberg aaO Rdn. 2535), soll der Gefahr divergierender Entscheidungen dadurch begegnet wer-den, dass dieses 374ber den Antrag nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO in der das Verfahren abschlie337enden Entscheidung einheitlich befindet. 10 Dies kann, wenn bereits vor Anklageerhebung um nachtr344glichen Rechtsschutz nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nachgesucht worden ist, zu ei-nem 334bergang der gerichtlichen Entscheidungszust344ndigkeit auf das erkennen-de Gericht f374hren (BTDrucks. 16/5846 S. 63; Meyer-Go337ner aaO 247 101 Rdn. 25). Der dem 247 162 StPO zu entnehmende allgemeine Rechtsgedanke, dass mit Anklageerhebung jedwede Kompetenz des Ermittlungsrichters beendet ist und diese auf das erkennende Gericht 374bergeht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 44, 45; Erb in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 162 Rdn. 52, 52 a; Griesbaum 11 - 8 - in KK 6. Aufl. 247 162 Rdn. 20), hat in 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO eine spezialge-setzliche Konkretisierung erfahren. a) Dem 334bergang der Zust344ndigkeit steht hier nicht entgegen, dass die nachtr344gliche 334berpr374fung der Ma337nahme nicht von einem Beschuldigten oder Angeklagten, sondern als Drittbetroffenen von den Zeitungsverlagen begehrt wird, an die die Briefe adressiert waren, die der Anordnung nach 247 99 StPO unterworfen worden sind. Ausweislich der amtlichen Begr374ndung war im Ge-setzgebungsverfahren zun344chst erwogen worden, die Zust344ndigkeitsregelung des 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf die F344lle zu beschr344nken, in denen der An-geklagte um nachtr344glichen Rechtsschutz ersucht. Aus Gr374nden einer effizien-ten Verfahrensweise sowie zur Vermeidung divergierender Entscheidungen zwischen Anordnungs- oder Beschwerdegericht einerseits und erkennendem bzw. Rechtsmittelgericht andererseits soll die durch den Zust344ndigkeits374ber-gang bedingte Zust344ndigkeitskonzentration bei dem erkennenden Gericht je-doch auch f374r diese Konstellation gelten (BTDrucks. 16/5846 S. 63; ebenso Ei-senberg aaO Rdn. 2499; kritisch Nack aaO Rdn. 37). 12 b) Dass bislang nur gegen drei der urspr374nglich sieben Beschuldigten Anklage erhoben worden ist und das Ermittlungsverfahren gegen die weiteren vier Beschuldigten noch andauert, steht dem 334bergang der Zust344ndigkeit auf das erkennende Gericht ebenfalls nicht entgegen. Denn die Gefahr divergie-render Entscheidungen stellt sich, sobald das erkennende Gericht - als Vorfra-ge im Rahmen der eventuellen Pr374fung eines Verwertungsverbotes - inzident auch zur Rechtm344337igkeit der Anordnung und Vollziehung der Ma337nahme Stel-lung bezieht. Da die Bekennerschreiben in dem Verfahren vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts als Be-weismittel eine Rolle spielen k366nnen, hat sich die Gefahr divergierender Ent-scheidungen hier im 334brigen sogar konkretisiert. 13 - 9 - c) Letztlich wird der Zust344ndigkeitswechsel auch nicht dadurch gehindert, dass der Antrag nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO sowie die sofortige Beschwer-de nach 247 101 Abs. 7 Satz 3 StPO bereits vor Anklageerhebung angebracht worden waren; denn mit dem Wegfall der Zust344ndigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes ist auch diejenige des Senats als Beschwerdegericht (247 135 Abs. 2 GVG, 247 304 Abs. 5 GVG) entfallen (BGHSt 27, 253). Der dem 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO zugrunde liegende Rechtsgedanke, divergierende Entscheidungen verschiedener Gerichte zu vermeiden, gilt auch in dieser Ver-fahrenskonstellation (vgl. BGHSt 27, 253, 254). Daher hat nunmehr das erken-nende Gericht zu entscheiden (siehe auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 44, 45; Meyer-Go337ner aaO 247 162 Rdn. 19). 14 Becker Miebach Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy