BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 14/15 vom 29. Oktober 201 5 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. hier: Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Ermittlungs - richters des B undesgerichtshofs vom 14. Oktober 2014 und die Haft - fortdauerbeschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. und vom 20. Mai 2015 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Beschwerdeführe rs und seiner Verteidiger am 29. Oktober 2015 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Ermit t- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2014 (2 BGs 432/14) und die Haftfortdauerbeschlüsse des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 18. und vom 20. Mai 2015 ( ) wird verworfen. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: I. Der Angeklagte, ein deutscher und marokkanischer Staatsangehöriger, wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgericht s- hofs vom 14. Oktober 2014 (2 BGs 432/14) am 15. Oktober 2014 festgeno m- men und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft . Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte sei im Juli 2013 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien ausgereist und habe sich der dort bestehenden Organisation "Jabhat an - nusra li - ahli ash - sham (Hilfsfront für das Volk Großsyrien s; JaN)" angeschlossen, deren Zwecke und 1 2 - 3 - deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Nach einer Waffenausbildung habe er ab Septe m- ber 2013 bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland im Juni 2014 in der s yr i- schen Region Idlib die Ziele dieser Organisation dadurch gefördert, dass er in deren dort eingerichteten Kontrollposten Wachdienste verrichtet und an den Lagebesprechungen der örtlichen Kräfte teilgenommen habe (mitgliedschaftl i- che Beteiligung an einer terroristischen Organisation im Ausland außerhalb der Europäischen Union, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Wegen dieses Sachverhalts hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeklagten unter dem 30. März 2015 Anklage be im Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erhoben. Der Senat hat am 30. April 2015 (AK 9/15) Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet. Nach mündlicher Haftprüfung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit B e- schluss vom 18 . Mai 2015 ( ) die Untersuchungshaft au f- rechterhalten. Am 20. Mai 2015 hat es das Hauptverfahren eröffnet und wied e- rum die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen. Die am 16. Juni 2015 begonnene Hauptverhandlung dauert noch an. Mit der am 14. September 2015 eingelegten Beschwerde beantragen die Verteidiger des Angeklagten, den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bu n- desgerichtshofs vom 14. Oktober 2014 in der Form der Haftfortdauerbeschlü s- se des Oberlandesgerichts vom 1 8. und vom 20. Mai 2015 aufzuheben, hilf s- weise, den Haftbefehl unter geeigneten Auflagen außer Vollzug zu setzen. Das Oberlandesgericht hat am 28. September 2015 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. 3 4 - 4 - II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Der Angeklagte ist des ihm in dem Haftbefehl vorgeworfenen Tatg e- schehens weiterhin dringend verdächtig. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - StB 1/15; BGHR, StPO, § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3; vom 22. Oktobe r 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ - RR 2003, 368) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverha ndlung vornimmt, im Haf t- beschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stat t- findet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verla uf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen ta t- sächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die n ach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begrü n- dungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (BVerfG, B e- schluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus fol gt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung e i- 5 6 7 - 5 - ner umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschli e- ßende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entspr e- c hende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeve r- fahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Ta t- verdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweise rhebungen erklären müsste. b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht in seinem Nich t- abhilfebeschluss vom 28. September 2015 (dort S. 3 bis 14) hinreichend kon k- ret dargelegt, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerde die durch Vernehmungsb eamte eingeführten Aussagen der dem Angeklagten nach Syr i- en nachgereisten Zeugin B . bei der Polizei, auf die sich Haftbefehl und A n- klage im Wesentlichen stützen, nach vorläufiger Einschätzung für glaubhaft hält. Auf diese umfassenden und widerspruchsf reien Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Sie setzen sich insbesondere eingehend mit dem Einwand der Beschwerde auseinander, der Zeugin seien die Verhältnisse in Syrien und die am dortigen Bürgerkrieg beteiligten Gruppierungen weitgehend unbekannt g e- bliebe n, weshalb ihr eine Verwechslung der "Jabhat an - nusra" mit dem Ve r- band "Jabhat al - islamiyya" unterlaufen sei. Eine solche Verwechslung schließt das Oberlandesgericht in erster Linie deshalb aus, weil sich nach dem Gutac h- ten des in der Beweisaufnahme angehö rten Sachverständigen Dr. S . einzelne zur Identifizierung der Gruppierung geeignete Details der Aussage mit den tatsächlichen Verhältnissen decken, während die abweichende Einlassung des Angeklagten, er habe sich lediglich in "zivilen" Kreisen de r "Jabhat al - islamiyya" bewegt, im Kern nicht plausibel erscheine. 8 - 6 - Soweit die Verteidigung einwendet, der Nichtabhilfebeschluss stelle das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme "einseitig belastend" dar, verschweige insbesondere entscheidungserhebliche Erklärungen des Sachverständigen oder gebe sie "so derart entstellt oder verfälscht" wieder, "dass aus einer en t- lastenden Erklärung eine vermeintlich belastende Erklärung wird", kann der Senat keine Anhaltspunkte für eine solche Voreingenommenheit des Obe rla n- desgerichts gegenüber dem Angeklagten gewinnen. Im Übrigen entzieht sich die Frage, ob eine Beweiserhebung in der Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis geführt hat als vom erkennenden Gericht beschrieben, der näheren Überprüfung durch das Beschwer degericht, denn nach den eingangs dargele g- ten Grundsätzen kann dieses den Verlauf der Beweisaufnahme nicht rekonstr u- ieren. 2. Es besteht weiterhin jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO); der Zweck der Untersuchungshaft kan n nach wie vor nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs . 1 StPO). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom 30. April 2015 (AK 9/15). Sie werden durch das Beschwerd e- vorbringen nich t entkräftet, zumal hinzutritt, dass sich die gesondert verfolgte M . zwischenzeitlich vom Angeklagten getrennt hat. Auch das Oberlande s- gericht kommt im Nichtabhilfebeschluss vom 28. September 2015 zu dem E r- gebnis, dass im Falle einer Freilassung des Angeklagten die weitere Durchfü h- rung des Verfahrens gefährdet wäre. Es hält weder Meldeauflagen noch eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsorts für geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen. Für diese unter dem unmittelbaren persönl i- ch en Eindruck in der Hauptverhandlung gewonnene Einschätzung kann nichts anderes gelten als - wie oben dargelegt - für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts. Was eine Passhinterlegung oder eine mögliche Sicherheitslei s- 9 10 - 7 - tung betrifft, schließt sich der S enat den Darlegungen des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 18. Mai 2015 (dort S. 4) an. 3. In Anbetracht des bisherigen Verlaufs der Hauptverhandlung insg e- samt bewertet der Senat allein den Umstand, dass an vier Tagen lediglich Te r- mine mit einer Dau er zwischen etwa 15 Minuten und einer Stunde zehn Min u- ten stattgefunden haben, entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht als Verstoß gegen das für Haftsachen geltende Gebot besonderer Beschleun i- gung. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ste ht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu e r- wartenden Strafe. Becker Hubert Mayer 11 12
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