ECLI:DE:BGH:2017:050717BSTB14.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 14/17 vom 5. Juli 201 7 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja __________________________________ StGB § 89a Abs. 2 Zur Beteiligung an der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden G e- waltt at. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - StB 14/17 - Ermittlungsrichter des Bu n- desgerichtshofs in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 5. Juli 2017 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2017 au f- gehobe n. Der Beschuldigte ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Der Beschuldigte befindet sich auf der Grundla ge des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2017 (Az.: 3 BGs 61/17) seit dem 9. Mai 2017 in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte sei dri n- gend verdächtig, in Straßburg, Wien, Fran kfurt am Main und anderen Orten gemeinschaftlich handelnd eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbere i- tet zu haben, nämlich eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet se i, den Bestand und die Sicherheit des Staates zu beeinträchtigen, indem "e i- 1 2 - 3 - ne Waffe beschafft und verwahrt wurde" (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 2 StGB). Mit der die Annahme eines dringenden Tatverdachts rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit sei da von auszugehen, dass den Beschuldigten, den Mitb e- schuldigten Franco A. - beide Angehörige der Bundeswehr jeweils im Rang e i- nes Oberleutnants, stationiert bei einer Deutsch - Französischen Brigade in Frankreich - und einen weiteren Mitbeschuldigten eine recht sextremistische Gesinnung und die Ablehnung der aus ihrer Sicht zu ausländerfreundlichen Politik der Bundesregierung verbinde. Um ihrer politischen Überzeugung Au s- druck zu verleihen, hätten die Beschuldigten zu einem derzeit noch nicht genau bekannten Zeit punkt im Jahre 2015 den gemeinsamen Tatplan gefasst, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen, die sich für ihr - aus Sicht der Beschuldigten - flüch t- ling s freundliches Engagement besonders auszeich nen. Zum weiteren Vora n- treiben ihres Vorhabens hätten sie sich in Österreich eine Pistole verschafft, die zunächst in einem Versteck zwischengelagert worden sei. Als Anschlagsopfer seien Personen vorgesehen gewesen, die auf einer bei dem Beschuldigten aufg efundenen und von ihm gefertigten Namensliste verzeichnet gewesen se i- en. Die Tat habe durch den Mitbeschuldigten Franco A. ausgeführt werden so l- len. Dieser habe sich entsprechend dem gemeinsamen Tatplan die fiktive Ide n- tität eines syrischen Flüchtlings ver schafft, um die Ermittlungen in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber zu lenken. Zu diesem Zweck habe er sich in Kenntnis und mit Unterstützung der weiteren Beschuldigten unter Abg a- be seiner Fingerabdrücke als syrischer Flüchtling registrieren lassen, staatliche Leistungen bezogen und das Asylverfahren vollständig durchlaufen. Spätestens am 22. Januar 2017 habe er sich in den Besitz der Schusswaffe gebracht und diese in einer Toilette am Flughafen Wien - Schwechat/Österreich verwahrt, wo 3 - 4 - sie am 2 4. Januar 2017 von der österreichischen Polizei entdeckt und siche r- gestellt worden sei. Gegen diesen Haftbefehl und dessen Invollzugsetzung wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde, welcher der Ermittlungsrichter des Bu n- desgerichtshofs nicht ab geholfen hat. II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht kein dringender Tatverdacht dahin, der Beschuldigte habe sich an einer Tat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB als Mittäter (§ 25 Abs. 2 S tGB) oder Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) beteiligt. Auch mit Blick auf sonstige, möglicherweise in Betracht ko m- mende Delikte scheidet die Aufrechterhaltung des Haftbefehls aus. Im Einze l- nen: 1. a) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtl iche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Han d- lung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteil s erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbere i- tungs - oder Unterstützungshandlung beschränkt. Ste ts muss sich diese Mitwi r- kung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer 4 5 6 7 - 5 - wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; ma ß- gebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (s t. Rspr.; vgl. aus neuerer Zeit etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 4; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7 jew. mwN). b) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf die Strafbarkeit wegen mi t- täterschaftlicher Vorber eitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ist daneben die auf dem Gesetzeszweck beruhende besondere Struktur dieser Norm zu beachten: Der Gesetzgeber hat sich, um die mit § 89a StGB bezweckte Verlag e- rung der Strafbarkeit in das Vorbereitungsstad ium einer schweren staatsg e- fährdenden Gewalttat (BT - Drucks. 16/12428, S. 1 f., 12) verfassungskonform ausgestalten zu können, betreffend den objektiven Tatbestand einer besond e- ren Regelungstechnik bedient: Die Tathandlung wird in § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB z unächst nur unspezifisch als Vorbereiten einer schweren staatsgefäh r- denden Gewalttat umschrieben. Sie wird jedoch sodann durch die abschli e- ßende Aufzählung einzelner Tatvarianten in § 89a Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 2a StGB näher eingegrenzt. Nach der Gesetze skonzeption knüpft die Strafbarkeit somit an konkret umschriebene Vorbereitungshandlungen an, die in Verbi n- dung mit den tatbestandlich vorausgesetzten Beweggründen, die dem Tun des Täters zugrunde liegen, bereits eine - mehr oder weniger große - Gefahr für die genannten Rechtsgüter begründen. Gerade in diesen objektiven Handlungen muss sich der auf die Begehung eines schweren staatsgefährdenden Gewal t- delikts gerichtete Entschluss des Täters manifestieren. 8 9 - 6 - Somit begründet § 89a StGB weder eine Strafbarke it für Personen, die ausschließlich eine der dort genannten objektiven Tathandlungen vornehmen, ohne dass diese auf die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewal t- tat gerichtet ist, noch für Personen, die diese subjektive Vorstellung haben, o h- ne sie durch eine der abschließend aufgeführten objektiven Tathandlungen nach außen zu manifestieren. Pönalisiert ist auch nicht die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch Handlungen, die nicht in § 89a Abs. 2, 2a StGB enumerativ aufgeführ t sind. Unter Strafe gestellt ist vielmehr allein eine rechtsgutsgefährdende Betätigung gerade in der von § 89a Abs. 2, 2a StGB benannten Art und Weise. Deshalb kommt es für die Annahme der Mittäterschaft nicht maßgebend allein darauf an, ob sich die Ha ndlungen des Beschuldigten und diejenigen der Mitbeschuldigten in die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden G e- walttat einfügen. § 89a StGB ist zwar kein eigenhändiges Delikt. Aufgrund der beschriebenen Tatbestandsstruktur ist jedoch auch bei der M ittäterschaft en t- scheidend, dass die konkrete Straftat, mithin die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gerade durch die Verwirklichung einer der en u- merativ aufgeführten Tatvarianten begangen wird. Auf den hiesigen Fall, in dem allein § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht kommt, übertragen bedeutet dies, dass die Tatbeiträge der Beschuldigten sich bezüglich des Sichverschaffens oder Verwahrens der Waffe so ergänzen müssten, dass gerade hierauf bez o- gen die Voraussetzungen der Mittäterschaft gegeben sind. c) Auf der Grundlage des derzeitigen Ermittlungsergebnisses folgt hieraus: aa) Ein Zusammenwirken des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten Franco A. während der Tatausführung ist nicht zu erkennen. 10 11 12 13 - 7 - (1) Es bestehen zurzeit keine z ureichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte - wie in dem Haftbefehl angenommen - sich die Waffe g e- meinsam mit dem Mitbeschuldigten Franco A. verschaffte, mithin auf irgende i- nem Wege die tatsächliche (Mit - )Herrschaftsgewalt über sie herstellte (v gl. S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 89a Rn. 14). Ein Beleg hierfür ist weder in dem angefochtenen Beschluss aufgeführt, noch ist ein solcher ansonsten e r- sichtlich. Vielmehr kann lediglich angenommen werden, dass der Mitbeschu l- digte Franco A. sich auf bisher ungeklärte Weise in den Besitz der Waffe brac h te. (2) Es ist derzeit ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Waffe verwahrte, mithin sie in Gewahrsam hatte (vgl. S/S - Sternberg - Lieben aaO). Vielmehr ist davon ausz ugehen, dass der Mitbeschu l- digte Franco A. sie bei sich trug, als er sich am 22. Januar 2017 in Begleitung des Beschuldigten in dem Gebäude des Flughafens Wien - Schwechat befand. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich an dem Verstecken der Pistole beteiligte, etwa indem er einen hierfür geeigneten Ort auskundschaftete, den Mitbeschuldigten Franco A. bei dessen Tätigkeit absicherte o.ä., sind nicht e r- mittelt. Es kann dahinstehen, ob ausreichend belastbare Indizien für die A n- nahme vorliegen, der Besch uldigte habe gewusst, dass der Mitbeschuldigte Franco A. die Waffe mit sich führte und auf der Toilette versteckte, sowie dies gebilligt. Denn nach den insoweit allgemein geltenden Maßgaben, von denen abzuweichen kein Anlass besteht, vermag allein die Kenn tnis eines Beschuldi g- ten von der Tat eines Mitbeschuldigten und sein Wille, diese als gemeinsame anzusehen, eine Mittäterschaft nicht zu begründen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ - RR 2016, 6, 7; vom 22. März 2017 - 3 StR 475/16, juris Rn. 12). Der Beschuldigte war weiter nicht zugegen, als der Mitbeschuldigte Franco A. einige Tage später die versteckte 14 15 - 8 - Waffe wieder an sich nehmen wollte. Belastbare Hinweise darauf, dass er in diesen Vorgang in irgendeiner Wei se involviert war, bestehen nicht. bb) Ein zuvor gefasster gemeinsamer Entschluss des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten Franco A. zur gleichberechtigten, arbeitsteiligen Delikt s- begehung oder ein Beitrag des Beschuldigten im Vorbereitungsstadium, de r so große Bedeutung hat, dass er in (mit - )bestimmender Weise in das Ausfü h- rungsstadium hineinwirkte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das derzeitige Ermittlungsergebnis bietet insgesamt im Wesentlichen Grund für die Annahme, der Beschuldigte sei mit de m Mitbeschuldigten Franco A. freundschaftlich verbunden, teile dessen politische Gesinnung, habe diesen am 18. Januar 2016 im Dienst mit einer Autopanne entschuldigt, als er unter seiner Legende als Asylbewerber Leistungen in Empfang nahm, habe eine handsc hriftliche Auflistung gefertigt, auf der Personen des öffentlichen Lebens und politisch links gerichtete Institutionen aufgeführt sind, und habe diese in seiner Wohnung aufbewahrt. Alle diese Tätigkeiten unterfallen zum einen für sich genommen nicht den in § 89a Abs. 2, 2a StGB abschließend aufgeführten Tathandlungen. Sie stehen zum anderen zu dem Sichverschaffen und Verwa h- ren der Waffe durch den Mitbeschuldigten Franco A. nicht in dem für die A n- nahme einer Mittäterschaft erforderlichen Zusammenhang. Diese Umstände sind somit - unabhängig von ihrem jeweiligen Beweiswert in Bezug auf die Vo r- bereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat als solcher - weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit auch mit Blick auf die übrigen Ermittlungse r- gebnisse geeignet, e inen dringenden Verdacht für die (mit - )täterschaftliche B e- gehung einer Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB durch den B e- schuldigten zu begründen. 16 17 - 9 - 2. Für die Beteiligung in Form der Beihilfe gilt Entsprechendes. Hierfür muss der Gehilfe einen d ie Haupttat fördernden Beitrag leisten. Im Rahmen des § 89a StGB genügt es nicht, wenn sich diese Unterstützung in irgendeiner Weise auf die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Haupttat b e- zieht. Vielmehr muss die Haupttat in ihrer konkreten Form , mithin die Verwirkl i- chung einer der konkreten Tatbestandsalternativen des § 89a Abs. 2, 2a StGB, gefördert werden. Dies bedeutet hier, dass der Beschuldigte einen Beitrag zu dem Sichverschaffen oder Verwahren der Waffe durch den Mitbeschuldigten Franco A . hätte leisten müssen. Dies wird durch das bisherige Ermittlungse r- gebnis nicht belegt. Dieses bietet über die entsprechend geltenden Ausführu n- gen zur Mittäterschaft hinaus insbesondere auch keine genügenden Anhalt s- punkte dafür, dass der Beschuldigte den M itbeschuldigten Franco A. in dessen Tatentschluss, sich die Waffe zu verschaffen und diese zu verwahren, bestär k- te, mithin der psychischen Beihilfe dringend verdächtig ist. Soweit der Beschu l- digte im Übrigen etwa den Mitbeschuldigten Franco A. deckte, als dieser Lei s- tungen für Asylbewerber entgegen nahm, scheidet eine Beihilfe zu einer Stra f- tat nach § 89a StGB ebenfalls aus. Denn das Begründen und Aufrechterhalten einer Legende - hier als Asylbewerber - fällt als solches nicht unter den Katalog des § 89a Ab s. 2, 2a StGB. 3. Es kann offen bleiben, ob der bisher ermittelte Sachverhalt einen dringenden Verdacht für die Begehung sonstiger Delikte, etwa der Nichtanzeige einer Straftat nach § 138 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 10. August 20 16 - 2 StR 493/15, juris Rn . 43 mwN) oder der Beihilfe zum B e- trug (§§ 263, 27 StGB) durch Förderung der Entgegennahme von Leistungen für Asylbewerber begründet. Mit Blick auf die Bedeutung einer solchen Tat und die insoweit zu erwartende Sanktion wäre hins ichtlich des mit der Inhaftierung verbundenen schweren Eingriffs in die Rechte des Beschuldigten die Anor d- 18 19 - 10 - nung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). 4. Der Schriftsatz des Generalbundesanwalts vom heutigen Tage hat bei der Entscheidung vorgelegen. Becker Schäfer Tiemann 20
Full & Egal Universal Law Academy