Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 VStGB § 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 5 StGB § 27 Abs. 1, § 52 Abs. 1, §§ 223 ff. 1. Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbot e unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vor- schrift betrifft. 2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatver- dachts ( Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367) 3. Bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB liegt grundsätzlich eine tatbestandliche Bewertungseinheit vor, soweit die in den dortigen Nummern 1 bis 10 normierte n Ausführungshandlungen (Einzelta- ten) miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängen und in denselben ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbe- völkerung (Gesamttat) eingebunden sind. 4. Mit einem Verbrechen gegen die Menschlic hkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB tateinheitlich begangene Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) werden von dem nach § 1 Satz 1 VStGB geltenden Weltrechtsprinzip er- fasst, sodass auch insoweit deutsches Strafrecht anwendbar ist (Annex- kompetenz). 5. Zu r psychischen Beihilfe durch Dienstausübung im Fall organisierter Mas- senverbrechen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252) BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19 ECLI:DE:BGH:2019:060619BSTB14.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 14 / 1 9 vom 6 . Juni 201 9 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts de r Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Verteidigers des Beschwerdeführers am 6 . Juni 2019 gemä ß § 304 Abs. 5 StPO beschlos- sen: 1. Auf d ie Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Be- schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2019 (4 BGs 128/19) aufgehoben . Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vo m 7. Februar 2019 (4 BGs 25/19) wird dahin geändert, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, er habe i m September oder Oktober 2011 im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung als Mitarbeiter des syrischen A llge- meinen Geheim dienstes anderen dazu Hilfe geleistet, in ein em Gefängnisgebäude d er Abteilung 251 dieses Geheim dienstes in Damaskus (Syrien) eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 30 , zu foltern, die sich im Ge- wahrsam oder in s onstiger Weise unter der Kontrolle der dorti- gen Mitarbeiter befunden hätten, indem diese ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt hätten, und zugleich die Opfer mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mit einem anderen Beteil igten gemeinschaftlich körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen , strafbar als Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur ge- - 3 - fährlichen Körperverletzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1 , § 52 StGB. 2 . Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt seit dem 23. November 2018 ein Ermitt- lungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des V erdachts der Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit und hiermit zusammenhängender weiterer Delikte . Unter dem 7. Februar 2019 hatte der Ermittlungsrichter des Bundesge- richtshofs gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl (4 BGs 25/19) erlassen, d er ab dem 12. Februar 2019 vollzogen worden war. Gegenstand des Haftbe- fehls ware n die Vorw ü rf e , der Beschuldigte habe in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 15. Januar 2012 im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen An- griffs gegen die Zivilbevölkerung a ls Mitarbeiter des syrischen Allgemeine n Ge- heim dienstes anderen dazu Hilfe geleistet, in dem Gefängnis der Abteilung 251 dieses Geheim dienstes in Damaskus eine nicht näher bestimmbare Anzahl vo n Menschen, mindestens aber 2.000 , zu foltern , die sich im Gewa hrsam oder in sonstiger Weise unter der Kontrolle der dortigen Mitarbeiter befunden hätten, indem ihnen erhebliche körperliche und seelische Schä den und Leiden zuge- fügt worden seien , und eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber zwe i , aus niedrigen Beweggründen zu tö ten , strafbar als Bei- hilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit zwei tateinheit- lichen Fällen der Beihilfe zum Mord sowie mit 2.000 tateinheitlichen Fällen der 1 2 - 4 - Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzun g nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 VStGB, §§ 211, 223 Abs. 1 , § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1 , § 52 StGB. Im Tat- zeitraum sei der Beschuldigte als Angehöriger der Abteilung 251 des Allgemei- nen Geheimdienstes in die vom Regime des Staatspräsidenten Bashar a l - Assad angeordnete gewaltsame Niederschlagung der Protestbewegung einge- bunden gewesen : Er sei daran beteiligt gewesen, (mindestens) 1.000 Zivilisten festzunehmen und zum Gefängnisgebäude dieser Abteilung zu verbringen, wo sie von Mitarbeitern der Abteilun g 251 systematisch gefoltert worden seien. Gemeinschaftlich mit seinen Kollegen habe er die Festnahmen zunächst an einem Kontrollposten (Checkpoint) , sodann anlässlich des "Erstürmens" von Häusern und Wohnungen sowie zuletzt im Anschluss an die gewaltsame Auflö- sung einer Demonstration vollzogen. Überdies hätten Mitarbeiter der Abteilung vor und in dem G efängnisg ebäude zwei Zivilisten getötet und noch weitere (mindestens) 1.000 Zivilisten gefoltert. An den Festnahmen dieser Menschen habe der Beschuldigte zwa r nicht mitgewirkt . Für die die Folterungen anord- nenden Verantwortlichen in der Staatsführung sei es aber von entscheidender Bedeutung gewesen, dass Demonstranten sowie andere mutmaßliche Opposi- tionelle von Angehörigen der Geheimdienste - wie de m Beschuldi gten - e rgr if- f en und in deren Räumlichkeiten verbracht werden . Denn o hne diese Tätigkei- ten "hätte das System nicht funktioniert " . Mit Schriftsatz vom 26. April 2019 hatte der Verteidiger des Beschuldig- ten mündliche Haftprüfung beantragt . Der Ermittlungsr ichter des Bundesge- richtshofs hatte daraufhin Termin zur mündlichen Haftprüfung auf den 27. Mai 2019 bestimmt und die Antragsschrift dem Generalbundesanwalt übersandt, ohne eine Frist zur Stellungnahme zu setzen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. M ai 2019 (4 BGs 128/19) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs d en Haftbefehl - " aus Gründen 3 4 - 5 - der Zügigkeit ohne Durchführung" der beantragten mündlichen Haftprüfung - aufgehoben und die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten aus der Un- tersuch ungshaft in dieser Sache angeordnet. Zumindest derzeit sei d er Be- schuldigte der ihm angelasteten Beihilfe tat en nicht dringend verdächtig, weil ein Nachweis diesbezüglich nur mit den Angaben bei seiner polizeilichen Einver- nahme als Zeu ge am 16. August 2018 zu führen wäre , der weit überwiegende Teil diese r Aussage aber nicht mehr in die V erdachtsprüfung eingestellt werden dürfe. Denn jedenfalls kurz nach Beginn der Zeugenvernehmung habe aufgrund seiner Äußerungen ein Tatverdacht gegen ihn auf der Hand gelegen , der zwin- gend erfordert habe , ihm den Beschuldigtenstatus zuzuerkennen, sodass er gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 , § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO zu belehren gewesen sei . Da der Verteidiger mit der Antragsschrift der Sache nach einen Verwer- tungswiderspruch erklärt h abe , was er auch telefonisch klargestellt habe , führe der Verfahrensverstoß dazu, dass die Angaben des Beschuldigten ein em Be- weisverwertungsv erbot unter fiel en . Die ihm von der Polizei erteilte " Belehrung nach § 55 Abs. 2 , § 163a Abs. 5 StPO" (gemeint: § 55 Abs. 2, § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO ) , keine Angaben machen zu müssen, mit denen er sich selbst be- lasten könn te , könne die Belehrung über die Rechte auf vollumfängliche Aus- sageverweigerung und Verteidigerkonsultation nicht ersetzen. Ob die Ermitt- lungsbehörden aufgrund der Erkenntnisse, die sie aus der Niederschrift der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 9. Mai 2018 durchge- führten Anhörung des Beschuldigten in dem von diesem betriebenen Asylver- fahren gewonnen hatten, verpflichtet waren, am 16 . August 2018 von Anfang an eine Beschuldigtenvernehmung durchzuführen, könne nach alledem dahinste- hen. Mit Verfügung ebenfalls vom 17. Mai 2019 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Termin zur mündlichen Haftprüfung abberaumt. 5 - 6 - Gegen de n den Haftbefehl aufhebenden Beschluss hat der Generalbun- desanwalt noch am Tag des Erlasses Beschwerde eingelegt, die er am 22. Mai 201 9 ergänzend begründet hat. Er hat beanstandet, dass ihm entgegen § 33 Abs. 2 StPO keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden sei, zu der be- absichtigten Aufhebung des Haftbefehls vor Durchführung der mündlichen Haftprüfung Stellung zu nehmen. Überdies hat er geltend gemacht, dass weder zu Beginn noch im Verlauf der polizeilichen V ernehmung vom 16. August 2018 eine Belehrun g über die Beschuldigtenrechte habe erteilt werden müssen und diese Zeugenaussage somit insgesamt verwertbar sei . Die Entscheidung, ob die Strafverfolgungsbehörde einen Verdächtigen als Zeuge n oder Beschuldig- te n vernehme, unterliege deren pflichtgemäße r Be urteilung. Hier habe vor und während der Aussage k e in so starker Tatverdacht vorgelegen , dass die Gren- zen d es Beurteilungsspielraums willkürlich überschritten worden seien . Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen . II. D ie zulässige (§ 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde des Gene- ralbundesanwalts hat teilweise Erfolg. Denn der Beschuldig te ist eines Teils der haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vorliegen, ist der Beschluss des Ermitt- lungsrichters vom 17. Mai 2019, mit dem er seinen Haftbefehl vom 7. Februar 2019 auf gehoben hat, aufzuheben und der - mit hin wieder exis tente - Haftbefehl wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 6 7 8 - 7 - 1. E s kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, dass der Ermitt- lungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufgehoben hat, ohne den Generalbundesanwalt gemäß § 33 Abs. 2 StPO anzuhö r en. Zwar begegnet es rechtlichen Bedenken, dass der Ermittlungsrichter die Entscheidung getroffen hat, ohne dass sich der Generalbundesan walt zu der beantragten Haftprüfung erklärt hatte . Diese r hat, da ihm keine Frist für eine Stellungnahme gesetzt worden war, davon ausgehen dürfen, dass er sich im auf den 27. Mai 2019 bestimmten Haftprüfungstermin zum Antragsschriftsatz des Verteidigers vom 26. April 2019 verhalten könne ; a usweislich seiner Ve rfü- gung vom 30. April 2019 hat der Generalbundesanwalt tatsächlich eine Stel- lungnahme in dem Termin beabsichtigt . Es bestand für ihn - seine Ausführun- gen in der ergänzenden Beschwerdebegründung zu mit dem Ermittlungsrichter geführten Telefonaten zugrunde g elegt - in der Folgezeit kein Anlass, daran zu zweifeln, dass ihm diese Möglichkeit gewährt werde . Abweichendes geht auch aus den Sachakten nicht hervor. D er Anhörung smangel ist jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt wor- den. Mit der Beschwerdebegründung hat d er Generalbundesanwalt eine solche Erklärung zu dem vom Verteidiger geltend gemachten und vom Ermittlungsrich- ter angenommenen Beweisverwertungsverbot nachholen können. Damit hatte er hin reichend Gelegenheit zu diesbezüglichem tatsächliche n und rechtli che n Vorbringen, sodass auch eine Zurückverweisung der Sache an den Ermittlungs- richter wegen dieses Verfahrensfehlers ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1955 - StB 44/55, BGHSt 8, 194, 195; KK - Zabeck, StPO, 8. Aufl., § 309 Rn. 7). 2 . In d er Sache liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des Haft- befehl s gegen den Beschuldigten vor. 9 10 11 12 - 8 - a) Der Beschuldigte ist der Beihilfe zum Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit in Tateinheit mit 30 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Kö rperverletzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB) dringend verdächtig. aa) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sachver- halt auszugehen: (1) Spätestens seit dem 29. April 2011 v ersuchten die syrischen Sicher- heitsbehörden aufgrund zentraler Anordnung der Regierung, die im Rahmen des sog. Arabischen Frühlings gegen das Regime des Staatspräsidenten Bashar al - As sad entstandene Protestbewegung gewaltsam im Keim zu ersti- cken, um eine Gefährdung der Stabilität der Regierung und deren etwaigen Sturz zu unterbinden. An diesem Tag töteten Regierungskräfte bei einer großen Demonstration in den umliegenden Orten von Dara a bis zu 200 Menschen. In der Folgezeit wurden überall im Land tatsächl iche oder vermeintliche Oppositi- onelle und Regimekritiker verhaftet, misshandelt, gefoltert und getötet. Zugleich wurden landesweit Demonstrationen - auch durch den Einsatz scharfer Schusswaffen gegen friedlich Protestierende - angegriffen und aufgelöst; v or dieser Gewalt fliehende Demonstranten wurden von Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen, inhaftiert und in der Folge regelmäßig gefoltert oder gar getötet. Bisweilen wurden auch Personen, die lediglich verdächtig waren, der Oppositi- on anzugehören, od er gänzlich Unbeteiligte festgenommen, inhaftiert und ge- quält. Ziel dieses Vorgehens war es, einerseits Informationen über weitere Op- positionelle zu gewinnen, andererseits die Bevölkerung einzuschüchtern und hierdurch künftige Protestaktionen zu verhindern . Bei diesem Vorgehen kam den Geheimdiensten eine entscheidende Rolle zu. 13 14 15 - 9 - Der syrische Allgemeine Geheimdienst war - anders als die beiden militä- rischen Geheimdienste und der Technische Aufklärungsdienst - direkt dem Staatspräsidenten unterstellt. Für die Sicherheit der Gouvernements Damas- kus - Stadt und Damaskus - Umland war die Abteilung 251 des A llgemeinen Ge- heimdienstes mit Sitz in der B . Straße von Damaskus zuständig, die in sie- ben Unterabteilungen aufgeteilt war . Ihre Aufgabe war neben der Übe rwachung von Parteien und politischen Gruppierungen, insbesondere denjenigen mit radi- kal - islamischem Hintergrund, die Verhinderung von Anschlägen gegen die Re- gierung oder Regierungseinrichtungen. Während der Unruhen führte sie ein en Großteil der Festnahmew ellen in Damaskus und de m Umland aus. Bei der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes wurden - selbst für die Maßstäbe syrischer Geheimdienste - brutale Foltermethoden ange- wandt. Grundsätzlich ordneten d er Abteilungsleiter und sein Stellvertreter d ie Folterungen durch bestimmte schriftliche "Codes" an und waren über deren Einsatz informiert. Nach Ausbruch de s Konflikts wurden die Handlungsspiel- räume der Vernehmungsbeamten zunehmend größer, weshalb es ebenso mög- lich war, dass diese mit stillschweigen der Billigung der Vorgesetzten nunmehr auch ohne konkrete Anweisung folterten. Es gab in der Abteilung 251 nahezu keine Vernehmung, bei der nicht Foltermethoden zum Einsatz kamen. Die Haft- bedingungen im in der Bagdad - Straße von Damaskus gelegenen Gefängnis der Abteilung 251 waren insgesamt menschenunwürdig. Zahlreiche festgenommene Oppositionelle, Demonstranten und gänzlich unbeteiligte Zivilisten wurden während der Unruhen zur Abteilung 251 ver- bracht. Das Gefängnis im Keller des Gebäudes mit den darüber liegenden Ver- nehmungsräume n diente maßgeblich dazu, die Opposition zu unterdrücken und die Bevölkerung einzuschüchtern. Dies sollte - auf Geheiß der Staatsführung - durch Folterungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen ge- 16 17 18 - 10 - schehen. Die Mit arbeiter der Abteilung 251 misshandelten die Gefangenen im Zuge der Vernehmungen massiv und rücksichtslos . Die Zufügung großer Schmerzen und Leiden durch Vernehmende oder bei den Verhören an wesende Gefängniswärter war strukturell in den Abläufen d ies er Abt eilung vorgesehen. Folter kam jedenfalls immer dann zum Einsatz, wenn der Gefangene auf die Frage des Vernehmenden keine oder nicht die von diesem erwartete Antwort gab. Die Abteilung unterhielt auch Räumlichkeiten, in denen nicht nur bewegli- che Folterinst rumente ( wie Stöcke, Kabel , Gürtel und Zangen ) eingesetzt wur- den, sondern zu diesem Zweck auch Eisenringe in die Wand eingelassen wa- ren. (2) Der Beschuldigte war ab Februar 2010 in der Abteilung 251 des A ll- gemeinen Geheimdienstes tätig. Zuerst arbeitete er in der Unterabteilung " Reli- gionen " . Nach einer kurzen Zeit in der Unterabteilung für die Region Zab . wech selte er im Juli 2011 in die Unterabteilung 40, wo er bis zu seiner Flucht im Januar 2012 blieb. Der Beschuldigte war als Mitarbeiter dieser Unterabteilung - im Range eines Hauptfeldwebels - in die gewaltsame Niederschlagung der Protest e wie folgt eingebunden : Im September oder Oktober 2011 fand in Douma nahe der Moschee " Al - m . " eine Demonstration mit 3.000 bis 6.000 Teilnehmer n statt. Bei d ies er Kundgebung waren ca. 1.000 Sicherheitskräfte im Einsatz, darunter der Beschuldigte. Der Leiter der Unterabteilung 40, M . , eröffnete mit ei - nem Maschinengewehr das Feuer auf die friedlich Protestierenden; weitere Si- cherh eitskräfte taten es ihm gleich. Der Beschuldigte und seine Kollegen suchten daraufhin die Straßen nach fliehenden Demonstranten ab und nahmen diejenigen fest, die nicht ent- kommen konnten ; des Weiteren ergriffen sie Bürger , die mit ihren Handys Film - 19 20 21 - 11 - ode r Fotoaufnahmen angefertigt hatten. Sie brachten die Festgenommenen mit Bussen zum Gefängnisgebäude der Abteilung 251, wobei der Beschuldigte den Transport in einem der Busse begleitete und bewachte . Bereits auf der Fahrt schlugen seine Kollegen die Insass en. Als die Busse schließlich das Gefäng- nisgebäude in der B . Straße von Damaskus erreichten, versetzten Mitar- beiter der Abtei - lung 251 den Demonstranten Schläge mit Metallrohren. Die so dem Gefängnis zugeführten Zivilisten wurden in dem Gebäude g efoltert . U m bei den Verneh- mungen die gewünschten Informationen zu erhalten, wandten Mitarbeiter d ies er Abteilung systematisch verschiedene Foltermethoden an . Insgesamt waren m indestens 30 Zivilisten Opfer der beschriebenen schweren Misshandlungen . All dies hielt der Beschuldigte bei der Festnahme der Demonstranten sowie deren Transport für möglich und nahm es billigend in Kauf. Ebenso rech- nete er damit, dass die Folterungen Teil eines planmäßigen organisierten Vor- gehens zur Unterdrückung der Opposition und Einschüchterung der Bevöl ke- rung war en . bb) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem: (1) Hinsichtlich der geschilderten Gehilfenbeiträge - de r im Hinblick auf die schweren Misshandlungen bedingt vorsätzlichen Mitwirkung an der Fest- nahm e der fliehenden Demonstranten sowie der filmenden und fotografieren- den Bürger ebenso wie an ihrer anschließenden Verbring ung zur Abteilung 251 - beruht der dringende Tatverdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht im Wesentlichen auf den Angaben des Be schuldigten , die er bei seiner polizeili- che n Einvernahme als Zeuge am 16. August 2018 (Sachakte Bd. 1, 2.2) i n de m vom Generalbundesanwalt geführten "Strukturermittlungsverfahren" gegen "un- bekannte Täter des syrischen Regimes wegen ... Straftaten nach dem Völker- 22 23 24 - 12 - strafgesetzbuch im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien" gemacht hat . Wie andere nunmehr in Deutschland lebende, aus Syrien geflüchtete Asyl- suchende auch , die dort Augenzeugen oder Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrec hen gew es en sein könnten , ist der Beschul- digte - vor Aufnahme der gegen ihn geführten Ermittlungen - im Rah men dieses Verfahrens zeugenschaftlich vernommen worden. E rgänzend fußt der dringen- de Tatverdacht hinsichtlich der Gehilfenbeiträge auf den Äußeru nge n des Be- schuldigten bei seiner Anhörung durch das BAMF für das Asylverfahren am 9. Mai 2018 (Sachakte Bd. 1, 2.1) . An dem Wahrheitsgehalt der jeweiligen, mit- einander in Einklang stehenden Bekundungen zu zweifeln, besteht derzeit kein Anlass. De m Ermittl ungsrichter des Bundesgerichtshofs ist nicht dahin zu folgen , dass der Beschuldigte keiner der ihm angelasteten Beihilfe tat en im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO dringend verdächtig ist, weil nahezu sämtliche Anga- ben bei de ssen Zeugene inver n ahme a m 16. A ugust 2018 nicht zu Beweiszwe- cken gegen ihn verwertet werden dürf t e n . Ein Beweisverwertungsverbot infolge der unterbliebenen Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO besteht vielmehr nur f ür einen Teil d ies er A ussage. D ie verneh- menden Polizei beamten waren erst verpflichtet , von der Zeugen - zur Beschul- digtenvernehmung überzugehen, nachdem der Beschuldigte bekundet hatte, er sei als Mitarbeiter der Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheim diens- tes daran beteiligt gewesen, flie hende Demonstranten sowie f ilmende und f oto- grafierende Bürger festzunehmen und zu einem der beiden Gebäude der Abtei- lung 251 in Damaskus zu transportieren , in dem sich deren Gefängnis und Un- terabteilung "Ermittlungen" befunden habe, und er habe um Misshand lungen, Folterungen und Tötungen von Festgenommenen und Inhaftierten gewusst. Die Angaben, die der Beschuldigte b is dahin ( bis einschließlich des ersten Absatzes 25 - 13 - auf Bl. 13 des vom Bundeskriminalamt gefertigten Protokolls) gemacht hatte, sind demnach verwe rtbar. (a) Darauf, ob der Verteidiger für den Beschuldigten wirksam einen Ver- wertungswiderspruch erklärt hat, kommt es insoweit nicht an. I m Ermittlungsver- fahren sind Beweisverwertungsverbot e nicht nur auf einen solchen Widerspruch hin, sondern von Amt s wegen zu prüfen. Auf die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen im Ermittlungsverfah- ren findet die vom Bundesgerichthof entwickelte sog. Widerspruchslösung (grundlegend BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 225 f.; s. zus ammenfassend KK - Willnow, StPO, 8. Aufl., Vor § 137 Rn. 6) keine Anwendung. In diesem Verfahrensstadium sind Beweisverwer- tungsverbote - wie im Zwischenverfahren (so BGH, Beschluss vom 1. Dezem - ber 2016 - 3 StR 230/16, BGHR StPO § 211 Neue Tatsachen 3 Rn. 14 ; MüKo - StPO /Wenske, § 203 Rn. 30) - unabhängig von einer Beanstandung durch den Beschuldigten amtswegig zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Ver- fahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u. AK 4/18, juris Rn. 24; ferner BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, NStZ 2018, 737 f. ; zur ständigen Praxis des Senats s. etwa Beschlüsse vom 4. April 1990 - StB 5/90, BGHSt 36, 396; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 17; vom 1 5. Mai 2019 - AK 22/19 , juris Rn. 18 ). Denn Verwertungsverbote werden bereits durch den jeweiligen Gesetzesverstoß, nicht erst durch eine derartige Beanstandung begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, a aO; Urteil vom 9. Mai 20 18 - 5 StR 17/18, aaO; Becker, Referat zum 67. DJT, 2008, S. L 45, 55 f. mwN). Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesge- 26 27 - 14 - richtshofs (vgl. Beschluss vom 17. Juni 1997 - 4 StR 243/97, NStZ 1997, 502 f.) der Verwertung eines Beweises vor der Hauptverhandlung ohnehin nicht wirk- sam widersprochen werden kann. Die abweichende Ansicht des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts- hofs, auch im Ermittlungsverfahren vom verteidigten Beschuldigten die Bean- standung der Beweisverwertung zu verlangen (i m Anschluss an Radtke, FS Schlothauer, 2018, S. 453, 466 ff.; vgl. auch Schlothauer, FS Lüderssen, 2002, S. 761, 768 ff.), hätte im Übrigen die unangemessene Konsequenz, dass er gegebenenfalls "sehenden Auges" einen Haftbefehl erlassen müsste, den er - unt er Umständen nach zwi schenzeitlicher Invollzug setzung - im Fall eines spä- teren Widerspruchs wieder aufheben müsste. Dies hätte selbst dann zu ge- schehen, wenn bei Haftbefehlserlass und - verkündung eine künftige Verurtei- lung infolge der voraussichtlichen Unv erwertbarkeit völlig unwahrscheinlich wä- re ( s . Berg, StraFo 2018, 327, 333). ( b ) Für die Pflicht zur Belehrung über das Aussageverweigerungs - und Verteidigerkonsultationsrecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, die die zentrale der in § 136 Abs. 1 Satz 2 bi s 6, § 163a Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO geregelten Pflichten für die polizeiliche Vernehmung eines Beschuldigten darstellt, gilt: Der der Vorschrift des § 136 StPO zugrundeliegende Beschuldigtenbe- griff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Besch uldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (s. auch § 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, lieg t darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen da- nach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbeson- 28 29 30 - 15 - dere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt. Dabei ist zwischen verschiedenen Ermittlungshan dlungen zu differenzieren . Strafprozessuale Ein- griffsmaßnahmen, die nur gegenüber dem Beschuldigten zulässig sind, sind Handlungen, die ohne weiteres auf den Verfolgungswillen der Strafverfolgungs- behörde schließen lassen. Aber auch Eingriffsmaßnahmen, die an einen Tat- verdacht anknüpfen, begründen grundsätzlich die Beschuldigteneigenschaft des von der Maßnahme betroffenen Verdächtigen, weil sie regelmäßig darauf abzielen, gegen diesen wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen; so liegt die Beschuldigten stellung des Verdächtigen auf der Hand, wenn eine Durchsu- chung nach § 102 StPO dazu dient, für seine Überführung geeignete Beweis- mittel zu gewinnen. Anders liegt es bei Vernehmungen. Bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass im Strafverfahren F allgestaltungen möglich sind, in denen auch ein Verdächtiger als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die Beschuldigtenrechte belehrt werden muss. Der Vernehmende darf dabei auch die Verdachtslage weiter abklären . D a er mithin nicht gehindert ist , den Vernommenen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen nicht ohne w eiteres ein hinreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende dem Vernommenen als Beschuldigten gegenübertritt. Der Verfolgungswille kann sich jedoc h aus dem Ziel ( s . auch BGH, Urteil vom 30. De zember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292) , der Gestaltung so- wie den Begleitumständen der Befragung ergeben. Folgt die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Straf- verfolgungsbehörde, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tatver- dachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte gleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solch en Grad des Ver- 31 32 - 16 - dachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächti- gen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es d abei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicher- ten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfol- gungsbehörde andernfalls wi llkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn sie dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung überge ht ( vgl . zum Ganzen BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 17 ff. mwN ; Besch luss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48 f.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112 Rn. 9 ; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 476/11, NStZ - RR 2012, 49 f.; KK - Griesbaum, StPO, 8. Aufl., § 163a Rn. 2) . Dieser Willkürma ßstab ist - w ie in anderen Fallg estaltung en auch, in de- nen zu überprüfen ist, ob die Grenzen ein es Beurteilungsspielraum s gewahrt sind (s. etwa BGH, Urteile vom 16. Februar 1995 - 4 StR 729/94, BGHSt 41, 30, 34 [ zu § 100a StPO ] ; vom 23. Dezember 1998 - 3 S tR 343/98, BGHSt 44, 328, 333; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09, BGHR GVG § 76 Abs. 2 GVG Beurteilungsspielraum 4 Rn. 20 [jew eils zu § 76 Abs. 2 GVG ] ) - objektiv zu be- stimmen. E in auch subjektiv auf Umgehung der Beschuldigtenrechte gerichte- tes , be wusst missbräuchliches Verhalten de s Vernehmenden ist nicht erforder- lich. In diesem Sinne ist die Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspiel- raums als (objektiv) willkürlich zu beurteilen, wenn es sich als sachlich unver- tretbar erweist, einen die Bele hrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO aus- lösenden starken Tatverdacht zu ver neinen. Der insoweit maßgebliche Verdachtsgrad kann dahin präzisiert werden, dass er zwar nicht erst dann erreicht ist, wenn das überprüfende Gericht aus 33 34 - 17 - der Ex - ante - Sicht des Vernehmenden e inen dringenden Verdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO für gegeben hält , dass aber auch nicht schon jeder gegen den Ver nommenen bestehende Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO die P flicht zu seiner Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 S atz 2 StPO nach sich zieht . D enn Beschuldigter ist grundsätzlich nur der Tatverdächtige, gegen den das Ermittlungsverfahren auch geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHR StPO § 136 Belehrung 6 mwN ). Dass im Ermitt- lungsverfahren die Belehrungspflicht auch verfahrensbezogen zu bestimmen ist, steht im Einklang mit der Rechtslage im Zwischen - und Hauptverfahren . Ordnet etwa das Gericht in diesen Verfahrensstadien die Vernehmung eines nicht angeklagten mutmaßlich en Tatbeteiligten an ( s. § § 202, 223 ff. StPO ), hat er - unabhängig von der Stärke des Tatverdachts - die Stellung eines Zeugen. Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Beschuldigtenrechten kommt inso- weit strukturbedingt nicht in Betracht. ( c ) Bei Anlegung d ies er rechtlichen Maßstäbe war es den Vernehmungs- beamten des Bundeskriminalamts am 16. August 2018 anfangs nicht verwehrt, den Beschuldigten als Zeugen zu vernehmen. I m weiteren Verlauf der Verneh- mung begründeten seine Bekundungen zu den unter seiner Beteiligung vorge- nomme nen Festnahmen nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration sowie zu seinen Kenntnissen von Gewalthandlungen gegenüber Festgenom- menen und Inhaftierten einen derart starken Verdacht, dass die Vernehmungs- beamten anschließend von der Zeugen - zur Beschuldi gtenvernehmung hätten überge h en müssen. B is zu diesem Zeitpunkt erweist sich das Vorgehen der Ermittlungsbehörden als verfahrensfehlerfrei, sodass hinsichtlich der zuvor ge- machten Angaben - mangels Verstoßes gegen ein Beweiserhebungsverbot - kein Beweisve rwertungsverbot entstehen konnte . Im Einzelnen: 35 36 - 18 - ( aa ) Die Beschuldigteneigenschaft folgt hier nicht aus dem Ziel, der Ge- staltung und den Begleitumständen der damaligen Vernehmung . Insbesondere ergibt sich a us dem Protokoll nicht , dass aus der Sicht des V ernommenen die Befragung vornehmlich dazu gedient hätte, ihn als Täter einer Straftat zu über- führen ( vgl . hierzu BGH, Urteil vom 3. Juli 2 007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 25 ff.; ferner BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 2 92) . Vielmehr war die Befragung ersichtlich in erster Linie auf die Aufgaben, Strukturen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheim dienst e s sowie die örtlichen Begebenheiten, Zustände und Abläufe betreffend deren Gefängnis gerichtet. Die erstmalige Bekundung eige- ner konkre ter Beihilfehandlungen - der Beteiligung an verschiedenen Festnah- meaktionen ( nach gewaltsamer Auflösung d er Demonstration, an einem Kon- trollposten sowie anlässlich des "Erstürmens" von Häusern und Wohnungen ) - erfragten die Vernehmungsbeamten jeweils nicht gezielt (s. Protokoll Bl. 5, 13, 16). Vereinzelt geblieben e F ragen nach persönlichem strafbaren V erhalten (s. Protokoll Bl. 7 [ "Haben Sie selbst auch Demonstranten geschlagen?" ] ) belegen für sich gesehen , wie dargelegt (s. oben II. 2. a) bb) (1) (b) ) , den Verfolgungs- willen der Ermittlungsbehörden nicht . Das gilt umso mehr, als nach den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen ohnehin nicht damit zu rech- nen war, dass der Beschuldigte - neben den unter seiner Mitwirkung vorgenommenen Festnah- men und Inhaftierungen - derartiges Fehlv erhalten einräumen werde , für das auch kein anderweitiger Anhalt bestand ; dementsprechend hat er die Frage erwartungsgemäß verneint . ( bb ) Z u Beginn der Zeugenv ernehmun g war keine Verdachtslage gege- ben, die - unabhängig davon, wie die Vernehmend en dem Vernommenen be- gegneten (s. soeben ( aa )) - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Be- schuldigtenrechte eine Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a 37 - 19 - Abs. 4 Satz 2 S tPO zwingend erfordert hätte . Die Grenzen des Beurteilungs- spielraums, der den die Vernehmung anordnenden und durchführenden Perso- nen zustand, waren anfangs nicht willkürlich überschritten. Zu diesem Zeitpunkt k a men als mögliche erste Hinweise auf die ha ftbe- fehlsgegenständlichen Tatvorwürfe lediglich die - dem Generalbundesanwalt und dem Bundeskriminalamt bekannten - Angaben in Betracht , die der Be- schuldigte bei seiner Anhörung durch das BAMF am 9. Mai 2018 gemacht hatte (Sachakte Bd. 1, 2.1) : V om 10. Jul i 1996 bis zum 15. Januar 2012 sei er in Sy- rien be im "allgemeinen Nachrichtendienstdirektorat" tätig gewesen, von einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt während des Jahres 2010 an in dessen Abtei- lung 251 und ab Juli 2011 in der "gefährlichen" (Unter - )Abtei lung 40 . E r sei "Augenzeuge" von gewaltsamen Übergriffen geworden . Menschen seien - auch von Mitarbeitern der Abteilung 251 - geschlagen und dabei durch Schläge ge- gen den Kopf getötet worden . Im August oder September 2011 habe der Leiter der (Unter - )Abteil ung 40, " M . ", in "Doma (Douma) " anlässlich einer Demonst ration nach dem Freitagsgebet fünf Zivilisten erschossen. Auch seien aus dem im Gebäude der Abteilung 251 unterhalb der Erde gelegenen Gefäng- nis Leichen wegtransportiert worden. Er selbst sei allerdings "an solchen Din- gen" nicht "beteiligt" gewesen ( N iederschrift S. 3 - 5) . Des Weiteren habe er - was sein "Hauptasylgrund" sei - vom Nachrichten dienst Auftr ä g e erhalten, Zivi- listen zu töten sowie Demonstranten f est zu n e hme n und zu i n haftier en, insbe- sondere deren "Rädelsführer ins Auto (zu) zerren und mit(zu)neh men" . Ende des Jahres 2011 hätten er und andere Mitarbeiter des Geheim dienstes in Städ- ten im Umland von Damaskus gegen bewaffnete Zivilisten kämpfen müssen, wobei drei seiner K ollegen ums Leben gekommen seien. Er selbst habe im Rahmen der Kämpfe keine n Menschen getötet, weil er "absolut gegen Gewalt gegenüber Zivilisten" sei ; vielmehr sei er schließlich desertiert ( N iederschrift S. 6 f.) . 38 - 20 - Diesen Äußer ungen lassen sich keine k onkreten Anhaltspunkte für indi- vidualisierte Straftaten des Beschuldigten entnehmen. So hat er lediglich pau- schal von gewissen Aufträgen des Geheim dienst e s zu etwaigen Tötungen und Freiheitsberaubungen berichtet ; hieraus geht schon nicht hervor, inwieweit er die Aufträge auch ausführte und sich somit an diesen staatlich angeordneten strafbaren Operationen tatsächlich beteiligte . Soweit er anschließend seine Teilnahme an Kampfhandlungen bekundet hat, richteten sich diese seinen An- gaben zufolge nicht gegen Pr otestierende, vielmehr gegen kampfbereite mit Waffen ausgerüstete Personen. (cc) Im Verlauf der polizeilichen Zeugenvernehmung entstand indes eine Verdachtslage, die eine B eschuldigtenb elehrung erforderlich machte. Die V er- nehm ungsb eamten waren verpflich tet, von der Zeugen - zur Beschuldigtenver- nehmung überzugehen, als sich aufgrund der Angaben des Beschuldigten die Verdachtsmomente im Hinblick auf den dem hiesigen Beschluss zugrundelie- genden Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht verdichtet en . D ieser Zei tpunkt war allerdings erst erreicht, nachdem der Beschuldigte ausgesagt hat te , die Gefangenen seien während ihrer Haftzeit in der Abteilung 251 gefoltert worden, nach "dem Monat April (2011)" sei es auch "öfter" vorgekommen, dass ihnen "das Bein gebrochen" worden sei, um ihre künftige Teilnahme an Demonstrati- onen zu verhindern, und er habe "einmal selbst gesehen", wie einer sein er Kol- lege n einen Inhaftierten auf solche Weise misshandelt habe ( Protokoll Bl. 13 Abs. 1) . Vor diesen Äußerungen war es noch sachl ich vertretbar, einen die Be- lehrungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO auslösenden stark en Tatverdacht zu verneinen . ) Seinen Bekundungen zufolge war der Beschuldigte , wie unter II. 2. a) aa) (2) dargestellt, als Mitarbeiter de r Abteilung 251 de s syrischen Allgemei- nen Geheimdienstes in verantwortlicher Position im Jahr 2011, möglicherweise 39 40 41 - 21 - im September oder Oktober, da ran beteiligt, fliehende Demonstranten sowie filmende oder fotografierende Bürger festzunehmen und zu einem Gebäude der Abteilung 251 in Damaskus zu verbringen , in dem sich deren Gefängnis und Unterabteilung "Ermittlungen" bef u nd en habe . So hat er etwa geä ußert : "Wir haben die Straßen durchkämmt. ... Wenn jemand ... etwas filmen wollte, wurde er von unserer Abteilung mitgenommen" ( P roto koll Bl. 5 ). "Viele Demonstranten wurden dann festgenommen ... (und) mit Bussen zur Abteilung 251 verbracht. ... Ich war .. . selbst bei der Demonstration, bei dem Transport und bei der Ein- lieferung der festgenommenen Demonstranten anwesend" ( Protokoll Bl. 6 ). Seinen nachfolgenden Angaben lässt sich entnehmen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit um Misshandlungen, Folterung en sowie Tötungen von Fest - genommenen und Inhaftierten wusst e. So hat er geschildert , dass den Festge- nommenen auf dem Weg zum Gefängnisgebäude Schläge , unter anderem mit Metallrohren , versetzt wurden (s. Protokoll Bl. 6, 8). Des Weiteren hat er von Folteru ngen und Tötungen von Gefangenen in dem Gebäude berichtet . Einige der zugrundeliegenden Wahrnehmungen beziehen sich zwar auf Oktober 2011, also möglicherweise auf die Zeit nach den vom Beschuldigten geschilderten Geschehnissen. Andere Beobachtungen betreff en dagegen die Zeit zuvor. Über die eingangs wiedergegebenen Angaben zu m Folter n und Zufügen von Bein- frakturen hinaus hat er etwa geäußert : "Vor den Unruhen, wenn jemand an Demonstrationen teilgenommen hatte , wurde er in das Gefängnis gebracht und ihm dort mit dem Wasserkocher der Rücken verbrannt. Stromschläge gab es immer. Das war in allen Abteilungen so. ... (Nach den Unruhen wurden die) Strafen ... mehr und die Wärter konnten tun, was sie wollten" ( Protokoll Bl. 10). Er - der Beschuldigte - habe "sowohl vor ... als auch nach Beginn der Unruhen gesehen", wie Tote aus dem Gefängnis herausgeholt worden seien ; d as sei "nichts Besonderes" gewesen ( Protokoll Bl. 11). 42 - 22 - ( ) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war zur Zeit der Zeugenvernehmung auch ein starker Tatverdacht dafür gegeben , dass zumin- dest die weit überwiegende Anzahl der unter Beteiligung des Beschuldigten festgenommenen und zum Gefängnisgebäude de r Abteilung 251 verbrachten Menschen dort gefoltert wurden. Neben de r Zeugenaussage selbst , der zufolge der Beschuldigte zwar "nicht viel" gesehen, "aber gehört" habe, wie Inhaftierte "vor Schmerzen ... sehr laut" ge schrien und ge weint hätt en ( Protokoll Bl . 10) , und jedenfalls durch andere davon erf a hr en habe , dass Gefangene gewöhnlich bis zur Ohnmacht gefoltert w o rden und Todesfälle dabei nicht unüblich gewe- sen seien (s. P rotokoll Bl. 11 - 13 ), beruhte eine solche Verdacht slage insbe- sondere auf den Angaben des gesperrten Zeugen "Z28/07/16" und des Zeugen Alabrahim. Der Zeuge "Z28/07/16" , der früher selbst Mitarbeiter des syrischen All- gemeinen Geheimdienstes war, hatte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 10. No vember 2017 (Sachakte Bd. 2 , 4.1.) von m it unterschiedlichen Folterin- strumenten durchgeführten systematischen Folterungen bei Vernehmungen von Inhaftierten in der Abteilung 285 dieses Geheimdienstes berichtet (Protokoll Bl. 7 f.). Anschließend hatte er ausgesagt , bei der Abteilung 251, die "für ihre brutalsten Foltermethoden bekannt" sei, sei der "Ablauf der Vernehmungen ... im Grunde genommen derselbe" gewesen . Zu den dort üblichen "strengen Ver- nehmungsmethoden" hatte er sich wie folgt geäußert: Wenn eine Antwort eines Gefangenen de m Vernehmungs beamten "nicht passe" , dann werde gefoltert . Der Häftling habe allerdings "überhaupt keine Chance, die richtige Antwort zu geben " . Infolgedessen gebe es in den Abteilungen 251 und 285 keine Verneh- mungen von Inhaftierten, in denen nicht gefoltert werde (Pro tokoll Bl. 10). Der Zeuge A . , der als Angehöriger des syrischen Militärs mit der Bewachung der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes beauftragt 43 44 45 - 23 - war, hatte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 22. Februar 2018 (Sachakte Bd. 2 , 4.2.) erklärt , es sei Aufgabe dieser Abteilung gewesen, Demonstranten festzunehmen, einzuschüchtern und zu schlagen ; d eren Mitarbeiter seien " sehr brutal " vorgegangen (Protokoll Bl. 3) . Der Zeuge hatte insbesondere folgende Angaben gemacht (Protokoll Bl. 6 f.) : Nachdem im Jahr 2011 eine Freitagsdemonstration "zerschlagen" worden war, wurde ein "Großteil der (protestierenden) Personen ... festgenommen und zu" der Abteilung 251 "gebracht. ... Es gibt nichts, was man nicht mit ihnen gemacht hat. Einige sind verstor- b en, andere sind verprügelt worden. Ich habe mit eigenen Augen gesehen, wie Personen mit ihrem Kopf gegen die Wand geschla- gen wurden. Das Blut hat gespritzt und sie sind ohnmächtig ge- worden. Viele , die an dem Tag festgenommen wurden, kamen ins Gefängnis im Keller des Gebäudes der Abteilung 251; ich weiß nicht genau, was mit ihnen passiert ist, aber ich habe gehört, dass viele gestorben sind." ... Schlagen gehörte zur "Routine". Hierfür war "meistens ... die Ver- nehmungsabteilung ... zuständig " . ... In dem Gef ängnis war ich zwar "nie drin, aber ich habe immer Schreie gehört. ... Meistens wurden die Gefangenen ... nachts ent- lassen. Ich habe das oft nicht mitbekommen. Die Gefangenen, die entlassen wurden, waren in katastrophalem Zustand. Auf keinen Fall mehr gesu nd. ... Selbst die Verstorbenen hat man immer nachts wegtransportiert. Das habe ich selbst gesehen." Die Angaben dieser beiden Zeugen hat der Generalbundesanwalt i n sei- ne m Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 23. Januar 2019 (Haft- sachakte) zut reffend dahin zusammengefasst (dort S. 14), dass s ie - überein- stimmend mit den später einvernommen Zeugen Hammadah G . und K . (Sachakte Bd. 2, 4.4 und 4.5) - berichtet hätten, "im Gefängnis der Abtei- lung 251 " sei " systematisch gefoltert" worden . Hinzu kommt, dass den Ermitt- lungsbehörden ein Bericht der Commission for International Justice and Ac- countability (CIJA) vom 23. Januar 2018 vor lag , der weitere relevante Informati- 46 - 24 - onen zu wiederholten Folterungen in den Räumlichkeiten der Abteilung 251 e nth ä lt (s. etwa die Auswertungen im Vermerk des Bundeskriminalamts über Erkenntnisse zum Mitbeschuldigten R . vom 28. Februar 2018 S. 38 f. [Sachakte Bd. 2, 3.1.1] sowie im Antrag des Generalbundesanwalts auf Ausschreibung des Mitbe- schuldigten vom 13. August 2018 S. 10 - 12 [Sachakte R . , Sonderordner "Ver deckte Maßnahmen"] ) . Nach alledem ist de m Beschwerdevorbringen nicht darin zu folgen, dass vor de n Vernehmung en der Zeugen Hammadah G . und K . - die als Op - fer insbesondere An gaben zu konkreten Folter methoden sowie der Beschaffen- heit, der Ausstattung und dem Zustand des Gefängnisses haben machen kön- nen - n icht ersichtlich war, dass nahezu jeder Häftling der Abteilung 251 gefol- tert wurde. Vielmehr hatten sich die Verdachtsmoment e verdichtet, dass bei den dortigen Vernehmungen fast ausnahmslos und systematisch F olter ungen stattfanden . Da für, da ss eine erhebliche Anzahl in der Abtei lung 251 inhaftierter Personen nicht verhört und misshandelt wurde, war en keine Anhaltspunkte er- sicht lich . Im Gegenteil: D er Beschuldigte selbst hat bei seiner polizeilichen Ein- vernahme als Zeuge am 16. August 2018 auf die Frage nach Entlassungen aus dem Gefängnis geantwortet , es sei nur "im April bis Mitte Mai 2011 mal pas- siert", dass Gefangene kurze Zei t nach ihrer Inhaftierung "wieder freigelassen" worden seien (Protokoll Bl. 12) ; nach der gewaltsamen Auflösung der Demonst- ration womöglich im September oder Oktober 2011 sei die Mehrheit der darauf- hin Inhaftierten aus dem Gefängnis nicht mehr herausgekomm en , ausgenom- men der Teil, der in die Abteilung 285 verlegt worden sei (Protokoll Bl. 9) . Fer- ner drängte es sich auf, bereits die vom Beschuldigten bekundeten schweren Misshandlungen der Festgenommenen auf dem Weg zum Gefängnisgebäude als Teil der von Mitar beitern der Abteilung 251 durchgeführten systematischen Folterungen anzusehen. 47 - 25 - Soweit der Generalbundesanwalt geltend gemacht hat, erst durch die Vernehmungen der Zeugen Hammadah G . und K . sei der " dringende " Tat verdacht begründet worden, d ass gerade die Personen gefoltert wurden, an deren Festnahme der Beschuldigte beteiligt war (dort S. 5), hat er zudem einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab an gelegt. Denn die Strafverfolgungsbehör- de ist gemäß den obigen Ausführungen (vgl. II. 2. a) bb) (1) (b)) bereits bei ei- nem starken, nicht erst bei einem dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO gehalten, zur Beschuldigtenvernehmung über zu gehen. Be vor der Beschuldigte beim Bundeskriminalamt als Zeuge zu sei- nem Wissen um Miss handlungen, Folterungen sowie Tötungen von Festge- nommenen und Inhaftierten aus ge sagt hat , mussten die Vernehmungsbeamten nach Vernehmungsbeginn noch k einen so starken Tatverdacht annehmen, dass Hinweise nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO ge- boten gewesen wären. Vielmehr durften sie davon ausgehen, dass sie nicht über hinreichend gesichert e Erkenntnisse zur subjektiven Tatseite verfügten; k onkrete Beweise lagen den Ermittlungsbehörden nicht vor. Selbst wenn ein kriminalistische r Erfahru ngssatz de s Inhalts anzunehmen wäre , dass ein Mitar- beiter einer Behörde - hier der Abteilung 251 - regelmäßig Einblicke in die dorti- gen planmäßige n , sich wieder kehr end ereignende n Vorgänge haben dürfte, könnte dies nach den dargelegten rechtlichen Maßstäbe n (s. oben II. 2. a) bb) (1) (b)) hier nicht zu eine m Überschreiten der Grenzen des Beurteilungs- spielraums führen. Hinzu kommt, dass der Zeuge A . bereits zuvor bekun- det hatte, das Gefängnis sei abgesichert gewesen und niemand - außer den dort Täti gen - habe wissen sollen, was darin passiere (Protokoll Bl. 7). (2) Hinsichtlich der Haupttaten - der von den Mitarbeitern der Abtei- lung 251 willentlich und wissentlich durchgeführten schweren Misshandlungen 48 49 50 - 26 - an den nach der gewaltsamen Auflösung der Dem onstration festgenommenen und inhaftierten Zivilisten als Teil eines planmäßigen und organisierten Vorge- hens zur Unterdrückung der Opposition und Einschüchterung der Bevölkerung - ergibt sich der dringende Tatverdacht ebenfalls aus den , wie soeben dargest ellt (s. (1)), insoweit verwertbaren Angaben des Beschuldigten bei dessen polizeili- cher Einvernahme als Zeuge am 16. August 2018 sowie den im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 aufgeführten Beweisen und den Bekund ungen des ( bereits genannten ) gesperrten Zeugen "Z28/07/16". Im Hinblick auf die systematischen Folterungen nahezu aller im Gefängnis der Abteilung 251 Inhaftierter hat sich die Verdachtslage nach dieser Aussage des Beschuldigten noch verfestigt. Der für § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO notwendige Verdachtsgrad ist jedenfalls zwischenzeitlich auch insoweit erreicht . So sind mittlerweile neben den (bereits genannten) Zeugen Hammadah G . und K . die Zeugen T . (Sachakte Bd. 2, 4.3) und Al Ku . (Sa chakte Bd. 3) vernommen w orden . Darüber hinaus liegen nunmehr die französischen Vernehmungsprotokolle der Zeugen Al D . , Al H . , Alo . , O . , S . , Sa . , Za . und Zi . (jeweils Sachakte Bd. 3) vor . Zugunsten des Beschuldi gten ist von nur 30 - nicht individualisierbaren - Opfern der Folterungen und Misshandlungen unter den Zivilisten auszugehen , an deren Ergreifung und Zuführung zum Gefängnisgebäude er mit hoher Wahr- scheinlichkeit beteiligt war . Nach seinen Angaben wurden die F estgenomme- nen mit mehreren Bussen zu dem Gefängnisgebäude verbracht. Die hier vor- genommene S chätzung einer Mindestzahl trägt dem Zweifelssatz ausreichend Rechnung ; dabei ist Bedacht darauf genommen worden, dass nach dem Er- gebnis der Ermittlungen nahez u jeder Gefangene der Abteilung 251 gefoltert wurde und d er Zeuge A . (Sachakte Bd. 2, 4.2) in anderem Zusammen- hang davon be - 51 - 27 - richtet hat , nach einer von dieser Abteilung ausgeführten Festnahmeaktion sei ein zum Transport ge nutzter Bus mit 20 Fe st genommenen besetzt gewesen. Was die zur Tatzeit bestehende innenpolitische Lage in Syrien, nament- lich die systematische Bekämpfung von Regimegegnern und - kritikern und da- mit von großen Teilen der Zivilbevölkerung durch das Assad - Regime betrifft, wird auf die detaillierten Ausführungen und Einzelbelege im Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 2019 (Haftsachakte) verwiesen. cc) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur ge- fährlichen Körperverletzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB strafbar gemacht hat . A uf der Grundlage des Sachverhalts, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist, sind für die rechtliche Bewertung folgende Erwägungen maßgebend: (1) Die Folterungen an den 30 festgenommenen und zum Gefängnisge- bäude der Abteilung 251 transportierten Zivilisten erfüllen den Tatbestand des Verbrechen s gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB. (a) Die Folterungen waren in die von § 7 Abs. 1 VStGB vorausgesetzte Gesamttat eingebunden; sie waren Teil eines vorsätzlich durchgeführten An- griffs auf die Zivilbevölkerung, der sowohl als ausgedehnt als auch systema- tisch zu qualifizieren ist. (aa) Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale ( etwa das gemeinsame Bewohn en eines geografischen Gebiets oder eine gemeinsame politische Willens richtung) verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. 52 53 54 55 56 - 28 - Kennzeichnend ist, dass die Maßnahmen auf die einzelnen Tatopfer nicht in erster Linie als individuelle Persönlichkeiten , sonde rn wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe zielen . N icht notwendig ist hingegen , dass sich der Angriff gegen die gesamte - in einem Gebiet ansässige - Bevölkerung richtet . Vielmehr ist ausreichend , dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorge- gangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 164; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 15, 21 mwN). Für eine Staatsmacht kann auch die eigene Zivilbevölkerung taugliches Tatob- jekt sein ; außerhalb bewaffneter Kon flikte sind Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit regelmäßig von einem derartigen einseitigen Vorgehen ge präg t (s. MüKoStGB/Werle aaO, Rn. 22). Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung d er Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB einfügt und hinter dem ein Kollektiv ( ein Staat oder eine Or- ganisation ) steht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/ 10, BGHSt 55, 157 Rn. 25 ). Unter einem ausgedehnten Angriff ist - in Anlehnun g an die Recht- sprechung der internationalen Strafgerichte (s. die Nachweise bei MüKo - StGB/Werle , 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 2 6 ) - ein in großem Maßstab durchgeführ- tes Vorgehen mit einer hohen Anz a hl vo n Opfern zu verstehen. A ls systema- tisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 166 ; MüKoStGB/Werle aaO, Rn. 27). (bb) D as Vorgehen des A ssad - Regimes gegen die Opposition in Syrien während des sog. Arabischen Frühlings erfüllt - nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen - diese tatbestandlichen Voraussetzungen spätestens mit den 57 58 - 29 - Ereignissen, die am 29. April 2011 in den umliegenden Orten v on Daraa statt- fanden . An diesem Tag und i n der Folgezeit griff das Regime die eigene Zivilbe- völkerung an, indem es planmäßig und organisiert mit massiver Gewalt gegen Demonstranten sowie ( tatsächliche oder vermeintliche ) Oppositionelle vor ging , um die P rotestbewegung niederzuschlagen . Diese Mitglieder der Zivilgesell- schaft wurden z ur Erreichung des Ziels - wie oben unter II. 2. a) aa) (1) be- schrieben - verfolgt, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet. Die durch die Sicherheitskräfte, namentlich den Allgemeinen Geheimdienst, plan - und re- gelmäßig durchgeführten Folterungen dienten der Informationsgewinnung über weitere Oppositionelle sowie der Einschüchterung der Bürger, um künftige Pro- testaktionen zu unterbinden . Darüber hinaus war der Angriff ausgedehnt und systematisch. Seine Ausgedehntheit wird belegt durch die Vielzahl der tatbestandsmäßigen Gewalt- taten, die von Seiten der Staatsmacht über einen ganz erheblichen Zeitraum hinweg verübt wurden, sowie die hohe Anzahl der Op fer . Die zentrale Bef ehli- gung und Organisation des Vorgehens der Sicherheitskräfte durch die obersten politischen und militärischen Verantwortlichen um den Staatspräsidenten be- gründen außerdem den systematischen Charakter des Angriffs . (cc) Ob das Tatbestandsmerkmal des geg en die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorgenommen wird, d ie einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26 ; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 59 60 61 - 30 - 2019, 1818 Rn. 168), kann hier - erneut - dahinstehen. Denn ein solches ver- steht sich vorliegend von selbst. (b) Im Rahmen des ebenso ausgedehnten wie systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung führten Mitarbeiter der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes Handlungen aus, die den rechtlichen Anforderungen genügen, die § 7 Abs. 1 Nr. 5 V StGB an die Einzeltaten stellt. Diese Tatbestandsvariante verwirklicht , wer im Rahmen der Gesamttat einen Menschen foltert, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befind et , indem er ihm erhebliche körperliche oder se eli- sche Schäden oder Leiden zufügt , die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zu- lässiger Sanktionen sind. Die in der g esetz lichen Vorschrift ausdrücklich gere- gelte Erheblichkeitsschwelle ist dabei höher anzus etze n als die für eine Körper- verletzung nach § 2 23 StGB maßgebende Bagatellgrenze (s. hierzu MüKo - StGB/Joecks [ Hardtung ] , 3. Aufl., § 223 Rn. 22). Anders als dort werden nicht nur Bagatellfälle ausgeschieden. Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind hingegen nicht erfor derlich (vgl. MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 75 [mit Beispielen] ; ferner - zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB - MüKoStGB/Geiß/Zimmermann aaO, § 8 VStGB Rn. 138). Die schweren Misshandlungen , die der Beschuldigte förderte , erfüllen diese Voraussetzungen. Mitarbeiter der Abteilung 251 des Allgemeinen Ge- heimdienstes fügten den f estgenommenen und i nhaftierten Zivilisten große Schmerzen und Leiden zu, insbesondere durch den Einsatz verschiedener Fol- terinstrumente (Kabel und Gürtel) in dem Gefängnisgebäude, be ginnend aber schon durch das Schlagen der Festgenommenen , unter anderem mit Metallroh- ren , auf dem Weg dorthin. Allein das regelmäßige lautstarke schmerzbedingte Schreien der Gefangenen belegt ein Übersteigen der Erheblichkeitsschwelle. 62 63 64 - 31 - Dass die körperli chen und seelischen Schäden und Leiden nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen waren, bedarf keiner Begründung. (2) Die Folterungen der Festgenommenen und Inhaftierten stellen zu- gleich gefährliche Körperverletzungen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB dar ; d ie Mitarbeiter der Abteilung 251 verwendeten gefährliche Werkzeuge, so Ka- bel, Gürtel sowie Metallrohre, und handelten gemeinschaftlich. (3) Der Beschuldigte leistete zu dem Verbrechen gegen die Menschlich- keit und den gefährlichen Körperverletzung Beih ilfe (§ 27 Abs. 1 StGB, § 2 VStGB), indem er daran mitwirkte, die 30 Zivi listen festzunehmen und zu dem Gefängnisgebäude zu verbringen, und dabei schwere Misshandlungen der Op- fer als Teil eines planmäßigen organisierten Vorgehens zum Zweck der Unter- drückung der Opposition für möglich hielt und billigend in Kauf nahm . (4) Die Konkurrenzen sind dahin zu bewerten, dass der Beschuldigte tat- einheitlich (§ 52 StGB, § 2 VStGB) Beihilfe zu nur einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und 3 0 gefährlichen Körperverletzungen leistete. Soweit er der Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit dringend verdächtig ist , liegt bereits für die die einzelnen Folterungen anord- nenden und ausführenden Hauptt äter nur eine T at im Rechtssinne vor . Denn im Fall miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängende r Einzel ta- ten führt deren funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB grundsätzlich zu einer tatbestandlichen Bewertungseinheit ( vgl . - mit Nachw eisen aus der Rspr. der internationalen Strafgerichte - Wer- le/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1067; MüKo StGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 141) . D a s folgt insbesondere aus der Deliktsstruktur des Menschlichkeitsverbrechens . Nach § 7 Abs. 1 VSt GB müssen die einzelnen in den Nummern 1 bis 10 umschriebenen Begehungsformen Bestandteile des An- 65 66 67 68 69 - 32 - griffs auf die Zivilbevölkerung sein. Soweit Täter in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang wiederholt gleichartige Ausführungshandlungen vornehmen, bewirkt d ie Einbindung d ies er Einzeltaten in die Gesamttat eine tatbestandlich e Verklammerung. Inwieweit beim Menschlichkeitsverbrechen auch darüber hin- aus eine solche Bewertungseinheit begründet sein kann, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Zwischen d em Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den 30 gefähr- lichen Körperverletzungen besteht wegen der Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit. Verwirklicht ein Täter durch sein Verhalten Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs und des allgemeinen Strafrechts, so gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 50). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sämtliche Handlungen der Haupttäter durch einheitliche Tatbeiträge förderte. (5) Deutsches Strafrecht ist nach dem in § 1 Satz 1 VStGB normierten Weltrechtsprinzip a nwendbar . Das ergibt sich f ür das Verbrechen gegen die Menschlichkeit unmittelbar aus dieser Vorschrift. F ür die gefährlichen Körper- ver letzungen , die trotz idealkonkurr ierender Tatbestandsverwirklichung an sich gesondert zu beurteilen sind ( s . etwa S chönke /S chröder/ Eser/ Wei ßer, StGB, 30. Aufl., § 6 Rn. 1b mwN ) , folgt die Geltung des Weltrechtsprinzips aus einer Annexkompetenz : Die An nahme, § 1 Satz 1 VStGB erfasse auch t ateinheitlich mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB begangene Körperverletzung sdelikte nach § § 223 ff. StGB , rechtfertigt sich da- raus, da ss - wegen der weitgehenden Identität der Tatbestandsmerkmale - der Sachverhalt, der für eine Verurteilung wegen des Menschlichkeitsverbrechens ermittelt und festgestellt wer den muss , auch eine Verurteilung wegen (zumin- dest einfacher) Körperverletzung trägt ( s. - für § 6 Nr. 1 StGB aF im Verhältnis von Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF zu tateinheitlich begange- 70 71 - 33 - nen Verbrechen nach §§ 211, 212 StGB - BGH, Ur teil vom 30. Ap ril 1999 - 3 StR 215/98 , BGHSt 45, 64, 69 f.) . dd) Ein dringende r Tatverdacht , dass sich der Beschuldigte - idealkon- kurrierend mit den in der Entscheidungsfor mel angeführten Delikten - zweier tateinheitlicher Fälle des Mordes in Tateinheit mit 1.9 7 0 anderen tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverlet zung jeweils als weiterer Einzel- taten im Rahmen der Gesamttat des Verbrechens gegen die Me nschlichkeit schuldig gemacht hat, besteht demgegenüber nicht. (1) Soweit dem Beschuldigten die Beteiligung an der Ergreifung weiterer 9 7 0 Zivilisten zur Last gelegt wird , die anschließend von Mitarbeitern der Abtei- lung 251 gefoltert worden seien (Mitwi rkung an Festnahmen an dem Kontroll- posten sowie anlässlich des "Erstürmens" von Häusern und Wohnungen), be- steht nicht die hohe Wahrscheinlichkeit des Tatnachweises . Diese Vorwürfe gründe n sich allein auf die Bekundungen bei der am 16. August 2018 durchge- fü hrten polizeilichen Vernehmung , nachdem es die Ermittlungsbehörden ver- säumt hatten, zur Beschuldigtenvernehmung über zu ge h en (Protokoll nach Bl. 13 Abs. 1) . Dieser spätere Teil der Zeugenaussage erweist sich als unverwertbar. Verstoßen die Strafverfolgun gsbehörden gegen die Pflicht zur Beschuldigtenbe- lehrung, so hat dies grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - eine Zeugen- vernehmung unter Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO durchgeführt worden ist, die Unverwertbarkeit der betroffenen Aussage zu Folge, ohne dass eine einzel- fallbezogene Abwägung vorzunehmen wäre. Allein die Unterrichtung des Ver- nommenen dahin, die Auskunft auf solche Fragen verweigern zu dürfen, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat be- langt zu werden, k ann in aller Regel die gebotene Belehrung über das vollum- 72 73 74 - 34 - fängliche Aussageverweigerungsrecht nicht ersetzen. Zudem fehlt bei der Be- lehrung über das in § 55 Abs. 1 StPO geregelte Auskunftsverweigerungsrecht ein Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultat ion (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 30; vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292 f.; ferner BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112 Rn. 10). Ein Ausnahmefall, in dem Abwei- chendes zu gelten hätte, liegt nicht vor. (2) Soweit dem Beschuldigten Tötung en von zwei sowie sonstige Folte- rung en von 1.000 Zivilisten durch Mitarbeiter der Abteilung 251 angelastet wer- den , an deren Ergreifung und Zuführung zum Gefängnisgebäude er nicht betei- ligt gewesen sei , ist auf der Grundlage des Sachverhalts , dessen der Beschul- digte dringend verdächtig ist, eine Strafbarkeit aus Rechtsgründen nicht gege- ben . (a) Der Generalbundesanwalt und - ihm folgend - der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs h aben angenommen, der Beschuldigte habe zu diesen Tathandlungen im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB psychisch H ilfe geleistet. Für ihre Rechtsauf f assung haben sie den zur Beihilfe zum Mord durch Dienst im Konzentrationslager Auschwitz ergangenen B eschluss des Sen ats in der S ache 3 StR 49/16 vom 20. Sep tember 2016 (BGHSt 61, 252) herangezogen: Ent- sprechend der dort dargelegten Grundsätze genüge es hier für die Beihilfestraf- barkeit, dass es für die die Folterungen anordnenden Verantwortlichen in der syrischen Staats führung von entscheidend er Bedeutung gewesen sei, De- mon stranten sowie andere mutmaßliche Oppositionelle durch Mitarbeiter der Geheimdienste - wie dem Beschuldigten - ergreifen und in deren Räumlichkei- ten verbringen lassen zu können, um sie dort unter Inkau fnahme selbst tödli- che r Verletzungen massiv misshandeln zu lassen. Denn ohne solche Festnah- men und Transporte "hätte das System nicht funktioniert". 75 76 - 35 - (b) Die Zurechnung d ieser beiden Tötungen und tausendfachen Folte- rungen , zu denen der Beschuldigte im Vo rfeld keine je individuell unterstützen- de Handlungen vornahm , unter dem Gesichtspunkt einer psychisch vermittelten Beihilfe scheidet aus. Zwar kann eine Haupttat auch dann tatsächlich gefördert oder erleichtert werden, wenn der Haupttäter ausdrücklich o der konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung - sei es bereits in seinem Tatentschluss - bestärkt wird ( st. Rspr.; s . etwa BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 17 ) . Bei organisierten Massenverbrechen kommen als Adressate n psy- chischer Einwirkung insbesondere auch die Führungskräfte in Betracht, welche die Deliktsbegehung anweisen oder dirigieren ( s . BGH, Urteil vom 20. Dezem - ber 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 107). Der Senat hat diese Form der Beihilfe in einem Fa ll bejaht, in dem der Beteiligte nach den Urteilsfeststel- lungen durch seine allgemeine Dienstausübung i m Konzentrationslager Auschwitz wissentlich und willentlich dazu beitrug, dass den Führungsperso nen in Staat und SS, die im Frühjahr 1944 die Ermordung d er in Ungarn lebenden Juden (sog. "Ungarn - Aktion" ) anordneten und in der Folge in leitender Funktion umsetzten bzw. umsetzen ließen , eine strukturierte und organisierte "industrielle Tötungsmaschinerie" mit willigen , gehorsamen und zuverlässigen Untergebe- n en zur Verfügung stand, ohne die die Durchführung der Aktion in der gesche- henen Form nicht möglich gewesen wäre . Der Beitrag d ies es Beteiligten zur für die einmalige "Ungarn - Aktion" bereitstehenden "Tötungsmaschinerie " bestand darin, dass er bereits zum Ze itpunkt de s Befehls zur Durchführung der Aktion in Auschwitz tätig war und in die Organisation der Massentö tungen, etwa durch Rampendienste , ebenso wie in die Verwertung der Vermögenswerte der Opfer fest eingebunden war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Septemb er 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 23 f f . ) . 77 78 - 36 - Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt lassen sich die se Grundsätze nicht übertragen. Weder gehörte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der zentralen Anordnung der syrischen Regierung, die Protestbewegung insbesondere durch Verhaftung en , Folterung en und Tötung en mutmaßlicher Oppositioneller gewalt- sam im Keim zu ersticken, einer hiermit befassten Unterabteilung der Abtei- lung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes an , noch handelte es sich bei dem Vorgehen der Si cherheitskräfte ab dem 29. April 2011 um einen " fest umgrenz- ten Komplex " , der - wie die "Ungarn - Aktion" - geeignet wäre, einer uferlosen Zurechnung Schranken zu setzen ( s. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Septem - ber 2016 - 3 StR 49/16, aaO , Rn. 28). Schließli ch ist der Beschuldigte in tat- sächlicher Hinsicht nicht dringend verdächtig, in die Organisation von Massen- f olterungen - sei es nur durch regelmäßige Festnahmen - fest eingebunden ge- wesen zu sein ; vielmehr besteht die hohe Wahrscheinlichkeit für individuel l un- terstützende Handlungen allein bezogen auf das Ergreifen von Zivilisten und de re n Transport nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration im Sep- tember oder Oktober 2011 (s. oben II. a) aa) und bb) sowie soeben (1)). Darauf, inwieweit einzelne der drei benannten Kriterien für eine Verant- wortlichkeit des Beschuldigten als Gehilfe zu den beiden Tötungen und sonsti- gen 1.000 Folterungen verzichtbar wären, kommt es im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht an. Jedenfalls in der Gesamtheit schließt ihr F ehlen die Anwendung des § 27 Abs. 1 StGB aus. b) Beim Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte hat auch in Anbetracht des im geänderten Haftbefehl dargelegten dringenden Tatverdachts mit eine r empfindlichen Freiheitstrafe zu rechnen, wobei - nach vorläufiger Bewertung - gemä ß § 7 Abs. 1 VStGB i.V.m. 79 80 81 82 - 37 - § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 2 VStGB oder § 7 Abs. 2 VStGB ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten bzw. bis zu 15 Jahren F rei- heitsstrafe vorgesehen ist . Fluchthindernde Umstände, die geeignet wären, dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz hinreichend entgegen- zuwirken, liegen nicht vor . Zwar lebt seine Familie ebenfalls in Deutschland. Der Beschuldigte reiste indes erst am 25. April 2018 in das Bundesgebiet ein. Er verfügt nicht über hinreichende Deutschkenntnisse , aber erkennbar über Ver- bindungen ins Ausland. c) Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist un- ter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend. 83 - 38 - d) Der erneute Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhält- nis zur Bedeutung der Sache sowie der im Fall einer Verurte ilung zu erwarten- den Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Anhaltspunkte da- für, dass das Ermittlungsverfahren bisher nicht in einer dem Beschleunigungs- gebot genügenden Weise geführt worden wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Schäfer Wimmer Berg 84
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