BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 15/06 vom 15. November 2006 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _________________ StPO 247 53 Abs. 1 Nr. 1 Geistlicher im Sinne von 247 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist auch ein Laie, der keine kirchliche Weihe erhalten hat, aber im Auftrag der Kirche hauptamtlich als An-staltsseelsorger einer Justizvollzugsanstalt selbst344ndig Aufgaben wahrnimmt, die zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer T344tigkeit geh366ren. BGH, Beschl. vom 15. November 2006 - StB 15/06 - OLG D374sseldorf in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a.; hier: Beschwerde des Zeugen B. gegen die Anordnung von Erzwingungshaft - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2006 gem344337 247 304 Abs. 1, 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, 247 135 Abs. 2 GVG beschlossen: Die Beschwerde des Zeugen B. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 19. September 2006 - Anordnung von Erzwingungshaft - wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: I. In einem vor dem Oberlandesgericht D374sseldorf anh344ngigen Strafverfah-ren wird gegen den Angeklagten Y. A. und die Mitangeklag-ten K. sowie I. A. wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in bzw. der Unterst374tzung der ausl344ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaeda und anderer Delikte verhandelt. Den Angeklagten wird vorgeworfen, in gro337em Umfang Betrugstaten zum Nachteil deutscher Lebens-versicherungsgesellschaften begangen zu haben, um hohe Versicherungs-summen zu erhalten und diese - zumindest teilweise - der Al Qaeda zur Finan-zierung des "Heiligen Krieges" zuflie337en zu lassen. Zu diesem Zweck soll der Angeklagte Y. A. zahlreiche Versicherungsvertr344ge auf sein Leben abgeschlossen bzw. deren Abschluss beantragt und seinen Bruder - den Mit-angeklagten I. A. - im Falle seines Todes als Beg374nstigten ein-gesetzt haben. Dabei sollen die Angeklagten geplant haben, einen t366dlichen Unfall des Angeklagten Y. A. vorzut344uschen, wozu es auf-grund der Verhaftungen der Angeklagten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 und der anschlie337enden Untersuchungshaft nicht mehr ge-kommen sei. 1 - 3 - Nach Erhebung der Anklage 374bergab die Verteidigerin des Angeklagten Y. A. dem Oberlandesgericht D374sseldorf 22 unfrankierte, je-weils auf den 22. Januar 2005 datierte Briefe an verschiedene Versicherungs-gesellschaften, in denen als neuer Bezugsberechtigter ein Tumorforschungs-zentrum bestimmt ist. Sie erkl344rte dazu, ihr Mandant habe die Briefe wegen seiner Verhaftung nicht mehr abschicken k366nnen. Die durchgef374hrten Ermitt-lungen ergaben den dringenden Verdacht, dass der Angeklagte Y. A. die Briefe erst nach seiner Verhaftung in der Justizvollzugsanstalt mit Hilfe Dritter gefertigt und r374ckdatiert haben k366nnte, um sich zu entlasten. Dieser Verdacht gr374ndet unter anderem darauf, dass 374berwiegend die Adres-sen der Versicherungsgesellschaften in den Briefen nicht denen entsprechen, die dem Angeklagten aus dem Abschluss der Lebensversicherungsvertr344ge bekannt waren; vielmehr handelt es sich um Anschriften, welche die Versiche-rungsgesellschaften jeweils auf ihren Internet-Homepages als Kontaktadressen angeben. 2 In der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht D374sseldorf wurde dazu der Beschwerdef374hrer, der in seiner Funktion als Anstaltsseelsorger in der Justizvollzugsanstalt W. mehrfach Kontakt mit dem Angeklagten Y. A. hatte, als Zeuge vernommen. Bei seiner Vernehmung beant-wortete er die Frage des Vorsitzenden, ob er f374r den Angeklagten Y. A. im Internet Adressen von Versicherungen recherchiert habe, unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Seelsorger (247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) nicht. Daraufhin hat das Oberlandesgericht gegen ihn ein Ord-nungsgeld von 750 200 und f374r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, f374r je 50 200 einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Da sich der Beschwerde-f374hrer weiterhin weigerte, die Frage des Vorsitzenden zu beantworten, hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. September 2006 gegen ihn Haft zur 3 - 4 - Erzwingung des Zeugnisses, jedoch nicht 374ber die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug und nicht 374ber die Zeit von sechs Monaten hin-aus angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Zeuge mit seiner Beschwerde. II. Die zul344ssige Beschwerde des Zeugen ist unbegr374ndet. 4 Das Oberlandesgericht hat gegen ihn rechtsfehlerfrei Haft angeordnet, um sein Zeugnis zu erzwingen (247 70 Abs. 1 und 2 StPO). Ein Recht zur Verwei-gerung des Zeugnisses gem344337 247247 53, 53 a StPO steht dem Beschwerdef374hrer bei der gegebenen Sachlage nicht zu. Die Anordnung der Beugehaft ist auch nicht unverh344ltnism344337ig. 5 1. Gem344337 247 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist ein Geistlicher zur Verweigerung des Zeugnisses 374ber das berechtigt, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsor-ger anvertraut oder bekanntgeworden ist. Einem Geistlichen stehen gem344337 247 53 a Abs. 1 StPO seine Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsm344337igen T344tigkeit teilnehmen, wobei regelm344337ig der Geistliche 374ber die Aus374bung des Zeugnisverweigerungsrechtes entschei-det. Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, erstreckt sich das Recht zur Zeugnisverweigerung nicht auf Tatsachen, von denen der Geistliche zwar bei Gelegenheit der Aus374bung der Seelsorge erfahren hat, nicht aber in seiner Eigenschaft als Seelsorger. Deshalb ist ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht anzuerkennen, soweit es sich um eine karitative, f374rsorgerische, erzieherische oder verwaltende T344tigkeit des Geistlichen handelt oder ein Straft344ter diesen nur als Verbindungsmann einschaltet, etwa um den Taterfolg zu erreichen oder 6 - 5 - zu sichern oder die Strafverfolgung zu vereiteln. Ob im Einzelfall Seelsorge ge-geben war, ist objektiv zu beurteilen. In Grenz- und Zweifelsf344llen ist die Gewis-sensentscheidung des Geistlichen ma337gebend (vgl. BGHSt 37, 138, 140; Dahs in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 53 Rdn. 24 ff.; Senge in KK 5. Aufl. 247 53 Rdn. 12; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 53 Rdn. 12). Auf Verlangen des Ge-richts ist der Verweigerungsgrund glaubhaft zu machen (247 56 StPO). 2. Nach diesen Ma337st344ben hat der Beschwerdef374hrer das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert. 7 a) Er hat 374ber die Aus374bung des Zeugnisverweigerungsrechts eigenver-antwortlich zu entscheiden und kann sich nicht darauf berufen, dass sein Dienstvorgesetzter, der Landesdekan f374r die JVA-Seelsorge, die Entscheidung f374r ihn zu treffen hat. Denn in seiner Funktion als Gemeindereferent in der Seelsorge an der Justizvollzugsanstalt W. , die ihm nach dem Studium an einer katholischen Fachhochschule vom Erzbischof in K366ln 374bertragen wur-de, ist er selbst Geistlicher im Sinne des 247 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO und nicht nur Berufshelfer (247 53 a Abs. 1 StPO) seines Dienstvorgesetzten. 8 Ausschlaggebend daf374r ist, dass der Zeuge im Rahmen seiner hauptamt-lichen T344tigkeit als Anstaltsseelsorger im Auftrag der katholischen Kirche selb-st344ndig Aufgaben wahrnimmt, die zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer T344tigkeit geh366ren. Wie sich aus dem Inhalt der Ernennungsurkunde ergibt und was sich auch sonst verst374nde, ist er in der konkreten Aus374bung der Seelsorge nicht an Weisungen des vorgesetzten Landesdekans gebunden. Vielmehr hat er mit diesem lediglich die konkreten Einsatzfelder abzustimmen. Dementspre-chend f374hrt er die Gespr344che mit den Gefangenen auch allein in Abwesenheit des ihm vorgesetzten Priesters. F374r die Einordnung des Beschwerdef374hrers als 9 - 6 - Geistlicher im Sinne des 247 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist es unerheblich, dass er Laie ist und keine kirchliche Weihe als Priester oder zumindest als Diakon erhalten hat (so aber Rogall in SK-StPO 28. Lfg. 247 53 Rdn. 68; Bernsmann KuR 2004, 153, 158). Entscheidend ist vielmehr, dass ihm Aufgaben der Seelsorge zur selbst344ndigen Wahrnehmung 374bertragen sind und in diesem Bereich zwischen ihm und dem betreuten Gefangenen ein auf ihn bezogenes eigenst344ndiges Ver-trauensverh344ltnis begr374ndet wird (vgl. Meyer-Go337ner, aaO Rdn. 12; Ling, GA 2001, 325 ff., 332; Hanack in LK 11. Aufl. 247 139 Rdn. 8). Die hauptamtlich in der Gefangenenseelsorge selbst344ndig t344tigen Laien erf374llen ihre Aufgabe tats344ch-lich stellvertretend f374r geweihte Kleriker und sind gegebenenfalls denselben schwierigen seelsorgerischen Situationen ausgesetzt wie diese; ihre Verantwor-tung auf diesem Gebiet ist mit der eines katholischen Klerikers oder eines ordi-nierten evangelischen Pfarrers vergleichbar. b) Das Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdef374hrers nach 247 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO erstreckt sich nicht auf die Frage, deren Beantwortung er verweigert. 10 Bei den Recherchen im Internet nach Adressen von Versicherungsge-sellschaften handelt es sich um eine T344tigkeit des Zeugen selbst. Die Frage nach solchen Recherchen betrifft nicht Tatsachen, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger vom Angeklagten Y. A. anvertraut worden oder bekanntgeworden sein konnten. Eine Beantwortung w374rde - bei objektiver Beur-teilung - auch keine R374ckschl374sse auf einen Umstand zulassen, von dem er im Zusammenhang mit seinem seelsorgerischen Dienst Kenntnis erlangt hat. Al-lerdings l344ge, wenn der Zeuge die Frage nach solchen Recherchen durch ihn f374r den Angeklagten Y. A. bejahen w374rde, die Annahme nahe, dass diese T344tigkeit Gegenstand eines Gespr344chs zwischen ihm und dem An- 11 - 7 - geklagten oder zumindest einer entsprechenden Bitte des Angeklagten an ihn gewesen war. Auch mit diesem Inhalt der Gespr344che geht es aber nicht um Tatsachen, die dem Beschwerdef374hrer in seiner Eigenschaft als Seelsorger an-vertraut worden oder bekanntgeworden sind. Denn Seelsorge im Sinne des 247 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist nur eine von religi366sen Motiven und Zielsetzungen getragene Zuwendung, die der F374rsorge f374r das seelische Wohl des Beistands-suchenden, der Hilfe im Leben oder Glauben ben366tigt, dient (vgl. Rogall, aaO Rdn. 66). Zu ihr geh366ren nicht Gespr344che, Erkenntnisse oder T344tigkeiten des Geistlichen auf dem Gebiet des t344glichen Lebens bei Gelegenheit der Aus-374bung von Seelsorge ohne Bezug zum seelischen Bereich. Es ist fernliegend und erscheint ausgeschlossen, dass die Recherchen, zu denen der Zeuge die Aussage verweigert, im Zusammenhang mit Seelsorge im weitesten Sinne stehen k366nnen. Der Beschwerdef374hrer hat nicht einmal den Versuch unternommen, einen solchen m366glichen Zusammenhang plausibel zu machen. Unter diesen Umst344nden ist davon auszugehen, dass die Frage aus-schlie337lich den nichtseelsorgerischen Bereich ber374hrt. Die vom Beschwerdef374h-rer vertretene Meinung, die Gespr344che eines Geistlichen k366nnten nicht in seel-sorgerische und nichtseelsorgerische Teile getrennt werden, wenn dieser in seiner Eigenschaft als Seelsorger einem Dritten gegen374ber getreten sei, l344uft schlicht dem Gesetz zuwider, dem - nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck, das im Zusammenhang mit Seelsorge entstandene Vertrauensver-h344ltnis zu sch374tzen - die M366glichkeit einer solchen Unterscheidung eindeutig zugrunde liegt. 12 c) Das Oberlandesgericht hat bei der Anordnung der Beugehaft sein Er-messen rechtsfehlerfrei ausge374bt und den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit unter Ber374cksichtigung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdef374hrers aus 13 - 8 - Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1999, 779 f.; 2000, 3775 f.; Meyer-Go337ner, aaO 247 70 Rdn. 13) beachtet. Die Vorw374rfe gegen die Angeklagten wiegen schwer. Diese m374ssen im Falle einer Verurteilung mit hohen Freiheitsstrafen rechnen. Das Oberlandesge-richt hat in dem angefochtenen Beschluss nachvollziehbar dargelegt, dass auf die Vernehmung des Beschwerdef374hrers unter dem Gesichtspunkt der gericht-lichen Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) nicht verzichtet werden kann. Seine aus der bisherigen Verhandlung gewonnene Einsch344tzung, die Kl344rung der Frage, ob der Zeuge Adressen von Versicherungsgesellschaften recher-chiert habe, sei angesichts der Einlassung des Angeklagten Y. A. f374r die Schuldfrage, jedenfalls aber f374r die Strafzumessung von zentraler Bedeutung, ist - da sie kein Randgeschehen betrifft - zumindest vertretbar. Eine dar374ber hinausgehende 334berpr374fung des angefochtenen Beschlusses und eine eigenst344ndige Bewertung der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme sind dem Senat im Beschwerdeverfahren schon mangels Einblick in deren Verlauf nicht m366glich. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren bisherigen Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu w374rdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob die Aussage, die erzwungen werden soll, nach den Umst344nden des Falles f374r den Schuld- oder Strafausspruch so bedeutsam ist, dass auf den Zeugen durch Beugehaft ein-gewirkt und insoweit in sein Freiheitsgrundrecht eingegriffen werden muss. 14 - 9 - 3. Ein der Anordnung der Beugehaft entgegenstehendes Auskunftsver-weigerungsrecht gem344337 247 55 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Gefahr, selbst wegen Strafvereitelung oder einer anderen Straftat verfolgt zu werden, nimmt der Beschwerdef374hrer bisher f374r sich nicht in Anspruch und kann nicht unter-stellt werden. 15 Tolksdorf Pfister von Lienen
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