BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 10/12 und 11/12 StB 14/12 und 15/12 vom 4. Januar 201 3 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac h Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie der Beschwerdeführer und ihrer Verteidiger am 4. Januar 2013 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Die Beschwerden der Beschuldigten gegen die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2012 - 1 BGs 226/12 und 1 BGs 227/12 - sind gegenstandlos. 2. Die Beschwerden der Beschuldigten gegen die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Okt o- ber 2012 - 1 BGs 367/12 und 1 BGs 369/12 - werden verwo r- fen. Die Beschwerdeführe r haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Die Beschuldigten wurden am 15. August 2012 festgenommen und b e- finden sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund der Haf t- befehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2012 (1 BGs 226/12 und 1 BGs 227/12) und seit dem 23. Oktober 2012 aufgrund der abgeänderten Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs von diesem Tag (1 BGs 367/12 und 1 BGs 369/12). Gegenstand der Haftbefehle vom 4. Juli 2012 war der Vorwurf von Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG: 1 - 3 - Die Beschuldigten hätten in vier Fällen für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 423/2007 des Rate s vom 19. April 2007 in der Fa s- sung der Verordnung (EU) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 (im Folgenden: Iran - Embargo - VO 2008) bzw. im Zusammenhang mit in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 (im Fo l- genden: Iran - Embargo - VO 2010) aufgeführten Gütern erbracht und dadurch einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Dienstlei s- tungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft zuwider g e- handelt, der der Durchführung einer vom Rat der E uropäischen Union im B e- reich der gemeinsamen Außen - und Sicherheitspolitik beschlossenen wir t- schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1b) Iran - Embargo - VO 2008 bzw. i.V.m. Art. 5 Abs. 1b) Iran - Embargo - VO 2010). In zwei der vier Fälle hätten die Beschuldigten zugleich Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Iran - Embargo - VO 2010 begangen. Sie hätten einer in Anhang VII Iran - Embargo - VO 2010 aufgeführten Organisat i- on mittelbar wirtschaftliche Ressourcen z ur Verfügung gestellt und dadurch e i- nem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Bereitste l- lungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft zuwider g e- handelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im B e- reich der gemeinsamen Außen - und Sicherheitspolitik beschlossenen wir t- schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. In allen Fällen seien die Taten nach § 34 Abs. 6 Nr. 2 und 4c AWG qualifiziert: Die Beschuldigten hätten gewerb s- mäßig gehandelt und ihre Taten seien geeig net gewesen, die auswärtigen B e- ziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Schließlich hätten die Beschuldigten in allen vier Fällen zugleich versucht, entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 KWKG die Entwicklung von Atomwaffen zu fördern (§ 19 Abs . 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 21 KWKG, §§ 22, 23 StGB). - 4 - Gegen diese Haftbefehle haben die Verteidiger der Beschuldigten B e- schwerde eingelegt, da weder ein dringender Tatverdacht noch Fluchtgefahr bestehe. Während des Beschwerdeverfa hrens hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschlüssen vom 23. Oktober 2012 (1 BGs 367/12 und 1 BGs 369/12) die Haftbefehle vom 4. Juli 2012 abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft n eu gefasst. Zusätzlich zu den bereits von den ersten Haftbefehlen umfassten Taten wird den Beschuldigten nunmehr vorgeworfen, in drei weiteren Fällen Taten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und 4c AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Iran - Embargo - VO 2010 begangen zu haben. Sie hätten gewerbsmäßig dem Bereitstellungsverbot aus Art. 16 Abs. 3 Iran - Embargo - VO 2010 zuwider g e- handelt; die Handlungen seien ebenfalls geeignet gewesen, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Ferne r hätten sie - gewerbsmäßig handelnd - jeweils in einem Fall den Mitbeschuldi g- ten L . und M . dazu Hilfe geleistet, entgegen Art. 4 Abs. 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und T echnologien mit doppeltem Verwendungszweck (im Folgenden: Dual - Use - VO) Güter mit doppeltem Verwendungszweck ohne G e- nehmigung auszuführen, obwohl M . und L . durch die zuständige B e- hörde unterrichtet worden waren, dass diese Güter ganz oder teilw eise b e- stimmt sein könnten zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von Kernwaffen (§ 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 4 AWG, § 70 Abs. 5a Nr. 2 AWV, Art. 4 Abs. 1 Dual - Use - VO, § 27 StGB). Dies sei den Beschuldigten bekannt gew e- sen. In all diesen fünf weiteren Fällen hätten die Beschuldigten ebenfalls ve r- sucht, entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 KWKG die Entwicklung von At omwaffen zu 2 - 5 - fördern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 21 KWKG, §§ 22, 23 StGB). Gegen diese Haftbefehle haben die Verteidiger der Beschuldigten wied e- rum mit dem Antrag Beschwerde eingelegt, die Haftbefehle aufzuheben, hilf s- weis e, sie außer Vollzug zu setzen. Nach wie vor lägen ein dringender Tatve r- dacht und Haftgründe nicht vor. Die Beschwerden gegen die Haftbefehle vom 4. Juli 2012 haben die Beschuldigten nicht zurückgenommen. I. Die Beschwerden gegen die Haftbefehle des Ermi ttlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2012 sind gegenstandlos. Die Untersuchung s- haft wird nicht mehr aufgrund dieser Haftbefehle vollzogen, sondern auf der Grundlage der diese um zusätzliche Tatvorwürfe erweiternden vom 23. Oktober 2012. Dies führt infolge prozessualer Überholung zur Unstatthaftigkeit der g e- gen die ursprünglichen Haftbefehle erhobenen Beschwerden (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., vor § 296 Rn. 17). Da die Untersuchungshaft weiter vollzogen wird und die Beschuldigten die erwe iterten Haftbefehle - wie gesch e- hen - vollumfänglich angreifen können, besteht für die Beschwerden gegen die Haftbefehle vom 4. Juli 2012 auch unter dem Gesichtspunkt eines Fortse t- zungsfeststellungsinteresses kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Koblenz, B eschluss vom 6. November 2006 - 1 Ws 675/06 u. 676/06, OLGSt StPO § 117 Nr. 4). Da die Unzulässigkeit der Rechtsmittel erst nach ihrer Einlegung eingetreten ist, waren sie für gegenstandslos zu erklären (KK - Paul, StPO, 6. Aufl., vor § 296 Rn. 8; Meyer - Goßn er, aaO Rn. 17). II. Die gegen die Haftbefehle vom 23. Oktober 2012 gerichteten zuläss i- gen Beschwerden der Beschuldigten sind unbegründet. 3 4 5 - 6 - 1. Die Beschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. a) Nach dem b isherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Seit dem Jahr 2002 ist bekannt, dass der Iran in Arak an der Konstrukt i- on eines Reaktors zur Herstellung von Schwerem Wasser arbeitet. Beim B e- trie b der vom Iran zunächst geheim gehaltenen Anlage fällt Plutonium in Me n- gen an, die eine Verwendung für die Atomwaffenproduktion möglich machen und bereits im Jahr 2002 die Besorgnis der Internationalen Atomenergie - Organisation IAEA hervorriefen, das iranis che Nuklearprogramm habe eine m i- l i tärische Dimension. Deshalb unterliegen sämtliche Aktivitäten des Irans, die sich auf den Schwerwasserreaktor beziehen, den Sanktionen der internation a- len Staatengemeinschaft. Zuständig für den Bau des Schwerwasserreakto rs in Arak ist die Modern Industries Technique Company, Arak/Iran (im Folgenden: MITEC). Aufgrund dieser Funktion wurde die MITEC zunächst vom UN - Sicherheitsrat und vom Rat der Europäischen Union gelistet und zuletzt im Anhang VII der Iran - Embargo - VO 2010 unter Position 42 aufgeführt (zur Strafbewehrung im Bu n- desanzeiger veröffentlicht am 10. Dezember 2010). Art. 16 Abs. 3 der Veror d- nung verbietet die unmittelbare oder mittelbare Zur - Verfügung - Stellung jegl i- cher wirtschaftlicher Ressourcen an gelistete Unte rnehmen und Organisati o- nen. Bis August 2012 trieb die MITEC zur Fertigstellung der Anlage insbeso n- dere den Einbau des Verrohrungssystems voran, für das sie insgesamt 1.800 Industrieventile unterschiedlicher Qualität benötigte. Diese Ventile, in deren 6 7 8 9 10 - 7 - Be schaffung die Beschuldigten maßgeblich eingebunden waren, lassen sich in drei von verschiedenen Zulieferern stammende Baugruppen aufteilen: Bei den Ventilen der "Gruppe A" (die Gruppeneinteilung wird von den Beschuldigten verwendet) handelt es sich um 655 nicht in Ausfuhrlisten der Iran - Embargo - VO oder der Dual - Use - VO erfasste, von dem Mitbeschuldigten L . über sein Unternehmen B . zu beschaffende Standardventile des deutschen Herstellers K . . Die "Gruppe B" besteht aus insgesamt 856 g e- schmi edeten oder gegossenen Ventilen unterschiedlicher Größen des ind i- schen Herstellers O (im Folgenden: O ). D a- runter befinden sich mindestens 107 Faltenbalgventile aus einem der Type n- klasse 316L entsprechend en Material, die aufgrund dieser Qualität von Anhang IA (Listenposition IA.A0.007) der Iran - Embargo - VO 2008 und nachfolgend von Anhang IIA (Listenposition IIA.A0.007) der Iran - Embargo - VO 2010 erfasst we r- den. Nach Art. 5 Abs. 1b) Iran - Embargo - VO 2008 bzw. n achfolgend Iran - Embargo - VO 2010 ist es deshalb verboten, Vermittlungsdienste für im Iran a n- sässige Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit diesen Ventilen zu erbringen. Bei den Ventilen der "Gruppe C" handelt es sich um 256 von dem Unternehmen W . (im Folgenden: W . ) des Mitbeschuldigten M . angefertigte, nicht von den Ausfuhrlisten der Iran - Embargo - VO oder der Dual - Use - VO erfasste Ind ustrieventile verschiedener Ausfertigungen, die tei l- weise mit elektronischen Stellantrieben versehen sind. Mit der Beschaffung der benötigten Ventile beauftragte die MITEC zu e i- nem noch nicht genau ermittelten Zeitpunkt in den Jahren 2006 bis 2007 nebe n anderen den Mitbeschuldigten T . , einen iranischen Staatsangehörigen, der unter Umgehung der gegen den Iran verhängten Sanktionen für diesen 11 12 - 8 - Hochtechnologie erwerben soll. Dabei bedient er sich für den Endempfänger MITEC der von ihm geleiteten ira nischen Gesellschaft R . (im Folgenden: R . ) sowie - für Umgehungslieferungen - mehr e- rer in Drittländern gegründeter Unternehmen, etwa in der Türkei der I . (im Folgenden: I . ). Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens aber zu Beginn des Jahres 2009, kamen die Beschuldigten mit T . überein, sich an de s- sen Beschaffungsbemühungen zu beteiligen. Dabei kam ihnen u.a. die Aufg a- be zu, die Finanzierung der Lieferungen zu gewährleisten, deren Durchführung zu koordinieren und Kontakte zu möglichen Lieferanten zu knüpfen. Der B e- schuldigte A . Ka . wurde überwiegend vom Iran aus tätig, während der ihm gegenüber berichtspflichtige und weisun gsgebundene Beschuldigte K . Ka . die Geschäfte in Deutschland betreute. Diese Aufgabenverteilung en t- spricht der in dem von ihnen seit März 2011 betriebenen Unternehmen Li . (im Folgenden: Li . ); ab er auch in den Jahren z u- vor waren sie in gleicher Weise in die Beschaffung der Ventile eingebunden. Der Beschuldigte K . Ka . befand sich seit dem Jahr 2007 im Unterne h- men des Mitbeschuldigten L . in Ausbildung; ab dem zweiten Lehrjahr über nahm er dort bereits selbständig Aufgaben, war insbesondere innerhalb des Unternehmens der Länderbeauftragte für Geschäfte mit dem Iran. aa) Ausfuhr der Ventile der Gruppe A Nachdem der Mitbeschuldigte T . im Jahr 2009 Kontakt zur B . , dem Unternehmen des Mitbeschuldigten L . , aufgenommen hatte, fanden in diesem Jahr intensive Verhandlungen über die Lieferung aller drei Ventilgruppen statt, an denen auch die Beschuldigten beteiligt waren. Zu einem noch nicht genau ermittelten Ze itpunkt im Jahr 2009 schloss der Mitbeschuldi g- 13 14 15 - 9 - te T . - als Repräsentant der R . - auf Vermittlung der Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten L . einen Vertrag über die Lieferung der Ventile der Gruppe A mit einem Gesamtvolumen von 1.062 A. Ka . sollte die Vorfinanzierung der Lieferungen durch die B . sicherste l- len; beide Beschuldigte waren zudem für die Organisation der Lieferungen z u- ständig. Nachdem L . im September 2009 eine Mustersendung mit Ventilen der K . mit drei verschiedenen Absperrklappen an die R . im Iran expo r- tiert hatte, wurde er aufgrund von Hinweisen US - amerikanischer Behörden mit zwei Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Fo l- genden: BAFA) unt er Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 Dual - Use - VO darüber unterric h- tet, dass die R . versuche, bei ihm Ventile für die Verwendung in einer Einrichtung des iranischen Nuklear - oder Raketenprogramms zu beschaffen. Er gab dazu wahrheitswidrig an, es lägen nur unverbindliche mündliche Anfragen der R . vor; die Muster - und die geplanten Folgelieferungen verschwieg er. Nachdem die Beschuldigten aufgrund der Schreiben des BAFA wussten, dass aufgrund der kerntechnischen Verwendung im Iran mit einer Ausfuhrgen ehm i- gung an die R . nicht zu rechnen war, kamen sie mit den Mitbeschuldigten L . und T . überein, die Ausfuhr der Ventile als Lieferung an eine a n- dere iranische Firma des T . , die At . (im Folgenden: At . ), mit dem Zweck, die Güter in der Petrochemie einzusetzen, zu tarnen, und erreichten so, dass das BAFA der B . im Juli 2010 einen Bescheid erteilte, welcher die Ausfuhr der Ventile als nicht genehmigungspflichtig ken n- zeichnete (sog. Null - Besc heid). Nachdem der Beschuldigte A . Ka . im August 2010 der B . über . im Oktober 2010 mit Nachdruck aufgefo r- 16 17 - 10 - dert hatte, die Lieferung der Ventile durch die K . zu veranlassen, führte der Mitbeschuldigte L . am 5. Dezember 2010 die Ausfuhr der ersten Teillief e- rung von 51 Venti . durch. Nach weiteren Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten A . Ka . und dem Mitbeschuldigten L . exportierte L . am 21. März 2011 weit e- re 51 Ventile an die At . , wobei er un d die Beschuldigten wussten, dass En d- verwender die MITEC war. Zur Lieferung der restlichen Ventile der Gruppe A kam es aufgrund andauernder Zahlungsschwierigkeiten des Mitbeschuldigten T . nicht. bb) Vermittlung der Ventile der Gruppe B Zu eine m derzeit noch nicht näher festgestellten Zeitpunkt in den Jahren 2009 bis 2010 beauftragte der Mitbeschuldigte T . die Beschuldigten mit der Beschaffung der Ventile der Gruppe B. Der Beschuldigte K . Ka . stel l- te bei einer gemeinsamen Reise nach Indien im Juni 2010 den direkten Kontakt zwischen T . und Vertretern der O her, der in den Abschluss des Liefervertrages zwischen T . und der O mündete. In der Folg e- zeit oblag es den Beschuldigten, die Liefer ungen zu organisieren, wobei sie arbeitsteilig zusammenwirkten. Aufgrund der bestehenden Embargobesti m- mungen überließ es der Beschuldigte K . Ka . der O , die Ventile direkt in den Iran oder an die türkische Firma I . des T . z u liefern; die O wählte letzteren Lieferweg. Spätestens am 12. Oktober 2010 lieferte die O die ersten 50 Stück, im Oktober/November 2010 weitere 173 Stück, nach der Listung der MITEC in der Iran - Embargo - VO 2010 im Februar 2011 weitere 273 Stück und im April 2011 weitere 360 Stück. Mit welcher Tei l- lieferung - bzw. mit welchen gegebenenfalls mehreren Teillieferungen - die 107 in der Iran - Embargo - VO gelisteten Faltenbalgventile übersandt wurden, hat 18 19 - 11 - sich noch nicht ermitteln lassen. Die L ieferungen wurden in der Türkei jeweils von Mitarbeitern der MITEC in Empfang genommen und überprüft. Im März 2011 kam es zu Rückfragen wegen technischer Unstimmigkeiten, die im weit e- ren Verlauf auf Veranlassung der Beschuldigten zur Rücksendung der letzte n Teillieferung an die O zur Überprüfung führten. Die Beschuldigten e r- O weiterleiteten. cc) Ausfuhr der Ventile der Gruppe C Den Kontakt zwischen den Mitbeschuldigten T . und M . , dem Geschäft sführer der W . , stellte bereits im Jahr 2007 der Mitbeschu l- digte Kh . her. Spätestens ab dem Jahr 2009 waren aber auch die B e- schuldigten in die Beschaffung der Ventile der Gruppe C eingebunden, deren Lieferungen durch M . der Be schuldigte A . Ka . vorfinanzieren sollte. Beide Beschuldigte organisierten zudem die Lieferungen, der Mitbeschuldigte M . stimmte sich dieserhalb ab Ende 2010 nur noch mit K . Ka . ab. Den Liefervertrag über die Ventile der Gruppe C mit e inem Gesamtvol u- . und T . - letzt e- rer erneut als Repräsentant der R . - zu einem noch nicht ermittelten Zei t- punkt im Jahr 2007. Das BAFA unterrichtete auch den Mitbeschuldigten M . in mehreren Schreiben zwischen April und September 2009 unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 Dual - Use - VO darüber, dass die MITEC versuche, bei ihm u.a. Spezialventile für das iranische Nuklearprogramm zu erwerben; in die Bescha f- fungsbemühungen sei auch die R . involviert. M . gab darauf wah r- heitswidrig an, ihm lägen nur unverbindliche mündliche Anfragen der R . vor, und die Beschuldigten beschlossen, auch diese Lieferungen als solche an andere Firmen des T . zu tarnen. Nachdem der Beschuldig te A . Ka . 20 21 22 - 12 - dem Mitbeschuldigten M . zwischen Juni und Oktober 2010 insgesamt . die Ventile in drei Teillief e- rungen vom 29. Oktober 2010, 18. Januar und 28. März 2011 an die türkische Firma des T . , die I . , aus. Die Ventile haben die MITEC erreicht und wurden dort abgenommen. Den Beschuldigten war jedenfalls die beabsichtigte Verwendung im ir a- nischen Nuklearprogramm bekannt. Dass die MITEC der Endempfänger der Lieferungen war, nahme n sie zumindest billigend in Kauf. Sie handelten, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das AWG eine for t- laufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verscha f- fen. Sie nahmen in Kauf, dass durch ihre Taten die auswärti gen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden konnten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführliche Darstellung in den angefochtenen Haftbefehlen. b) Der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergibt sich aus den vom Zollkriminalamt durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere aus den Auswertungen der Überwachungen der Telekommunikation der B e- schuldigten und ihrer Mitbeschuldigten, der bei den Durchsuchungsmaßna h- men sichergestellten Urkunden und Auswertungen der sichergestellten Date n- träger, dem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 1. Juni 2012 sowie den Ergebnissen der Vernehmungen der Mitbeschuldigten Kh . , L . und M . . 23 24 25 - 13 - Die gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführer in ihren Beschwe r- debegründungen bzw. in der Teileinlassung des Beschuldigte A . Ka . g e- genüber dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vermögen den dri n- genden Tatverdacht aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Genera l- bundesanwalts vom 23. November 2012, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht zu entkräften. Darin werden insbesondere gewichtige Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Beschuld igte K . Ka . von der MITEC als Endempfänger sogar positive Kenntnis hatte. Auch die Ei n- wendungen gegen die Listung von 107 seitens der O gelieferter Fal t- enbalgventile dringen aus diesen Gründen nicht durch. c) Danach sind die Beschul digten dringend verdächtig, sich jedenfalls wie folgt strafbar gemacht zu haben: aa) Ausfuhr der Ventile der Gruppe A (1) Durch die Lieferung der Ventile an die MITEC - über die Tarnfirma I . - vom 5. Dezember 2010 hat sich der Mitbeschuldigte L . eines Verst o- ßes gegen § 34 Abs. 2, § 33 Abs. 4 AWG, § 70 Abs. 5a AWV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Dual - Use - VO schuldig gemacht. Er war vom BAFA als zuständiger B e- hörde darüber unterrichtet worden, dass die bei ihm angefragten und in der Folgezeit gelieferten V entile für die Entwicklung von iranischen Atomwaffen bestimmt sein können, weshalb die Ausfuhr genehmigungspflichtig war. Gleichwohl führte er die Ventile aus, ohne eine Genehmigung zur Ausfuhr an die R . auch nur beantragt zu haben. Dass er aufgrund falscher Angaben einen Nullbescheid erwirkte, steht seiner Strafbarkeit nicht entgegen (§ 34 Abs. 8 AWG). Der Verstoß gegen § 34 Abs. 2 AWG stellt, soweit die Vorschrift in Verbindung mit Art. 4 Dual - Use - VO Anwendung findet, ein Sonderdelikt dar, das unmit telbar an die Ausführereigenschaft anknüpft (BGH, Beschluss vom 26 27 28 29 - 14 - 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 13). Die vom Gewicht her als mitt ä- terschaftliche Beteiligungshandlungen zu bewertenden Tatbeiträge der B e- schuldigten - Vorfinanzierung und Organisati on der Lieferungen über die Tar n- firma - stellen sich deshalb insoweit nur als Beihilfehandlung dar. Da die B e- schuldigten gewerbsmäßig handelten, richtet sich ihre Strafbarkeit nach § 34 Abs. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 27 StGB (zur erforderlichen Eignung zur er hebl i- chen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutsc h- land siehe sogleich Rn. 31 ). (2) Durch die zweite Lieferung vom 21. März 2011 haben sich die B e- schuldigten, die daran mittäterschaftlich beteiligt waren, - wie der Mitbeschu l- di g t e L . - durch dieselbe Handlung zudem nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und 4c AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Iran - Embargo - VO 2010 strafbar g e- macht. Sie stellten der zwischenzeitlich gelisteten MITEC durch die Lieferung der Ventile wirtschaftliche Ress ourcen mittelbar zur Verfügung, da das beliefe r- te Unternehmen At . unter der Kontrolle des T . stand und damit jede n- falls im Sinne eines dringenden Tatverdachts naheliegenderweise auf Weisung der MITEC agierte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Deze mber 2011 - Rs. C - 72/11, juris Rn. 51 ff.). Die Beschuldigten handelten gewerbsmäßig (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG). Ihre Taten waren zudem geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bunde s- republik Deutschland erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 6 Nr. 4c AWG). W egen der rechtlichen Würdigung insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen in den angefochtenen Haftbefe h- len. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es trotz einer Warnung US - amerikanischer Behörden zu einer - von den deutschen Ausfuhrbehörden nicht aufgedeckten und verhinderten - Ausfuhr von Gütern gekommen ist, die für das 30 31 - 15 - die Stabilität im Nahen Osten besonders gefährdende Nuklearprogramm des Iran verwendet werden konnten. bb) Vermittlung der Ven tile der Gruppe B Da bislang nicht ermittelt werden konnte, mit welcher der vier Teillief e- rungen die 107 in Anhang IA bzw. Anhang IIA der Iran - Embargo - VO gelisteten Faltenbalgventile für die MITEC verschickt wurden, ist zu Gunsten der Beschu l- digten davo n auszugehen, dass dies mit einer der beiden letzten Lieferungen geschehen ist. Denn dies führt jedenfalls auf der Basis der bisherigen Ermit t- lungen und für die Beurteilung von Tatverdacht und Haftgrund in diesem B e- schwerdeverfahren mit Blick auf die erste n beiden Lieferungen zum Wegfall des dringenden Tatverdachts: Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1b) Iran - Embargo - VO 2008 entfällt. Zu diesem Zeitpunkt war die MITEC noch nicht in Anhang VII der Iran - Embargo - VO 2010 gelistet, so dass es auch nicht verboten war, ihr wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Danach ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass die Beschuldigten der MITEC in zwei Fällen entgegen Art. 16 Abs. 3 Iran - Embargo - VO 2010 wirtschaftliche Ressourcen zur Ve rfügung gestellt und ta t- einheitlich dazu in einem Fall gemäß Art. 5 Abs. 1b) Iran - Embargo - VO 2010 verbotene Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den gelisteten Falte n- balgventilen erbracht haben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Iran - Embargo - V O 2010 in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1b) Iran - Embargo - VO 2010). Dabei handelten sie gewerbsmäßig (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG). Es kann für die Frage der Haftfor t- dauer offen bleiben, ob diese Handlungen auch geeignet waren, die auswärt i- gen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. 32 33 34 - 16 - cc) Ausfuhr der Ventile der Gruppe C (1) Durch die Ausfuhr der Ventile am 29. Oktober 2010 hat sich der Mi t- beschuldigte M . wiederum eines Ve rstoßes gegen § 34 Abs. 2, § 33 Abs. 4 AWG, § 70 Abs. 5a AWV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Dual - Use - VO schuldig gemacht. Auch er war vom BAFA als zuständiger Behörde darüber unterrichtet worden, dass die bei ihm angefragten und in der Folgezeit gelieferten Ventile für die Entwicklung von iranischen Atomwaffen bestimmt sein können und führte sie gleichwohl ohne Genehmigung aus. Der erteilte Nullbescheid steht auch hier einer Strafbarkeit nicht entgegen (§ 34 Abs. 8 AWG ). Die Tatbeiträge der B e- schuldigten sind in dies em Fall ebenfalls allein wegen des Sonderdeliktschara k- ters der von M . verwirklichten Straftat als Beihilfe zu werten. Die Beschu l- digten handelten auch insoweit gewerbsmäßig und die Tat war g eeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu g e- fährden. (2) Durch die weiteren Lieferungen vom 18. Januar und 28. März 2011 haben sich die Beschuldigten wiederum nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und 4c AWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Iran - Embargo - VO 2010 strafbar gemacht, indem sie - wie dargelegt - der zwischenzeitlich gelisteten MITEC durch die Li e- ferung der Ventile wirtschaftliche Ressourcen mittelbar zur Verfügung stellten. Dabei handelten sie gewerbsmäßig und ihre T aten waren - wie ebenfalls au s- geführt - geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutsc h- land erheblich zu gefährden. d) In Anbetracht des dringenden Tatverdachts mehrerer Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 AWG, die mit einer Minde ststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, kann offen bleiben, ob die Taten der Beschuldigten jeweils tateinheitlich auch als Versuch zu werten sind, entgegen § 17 Abs. 1 35 36 37 38 - 17 - Nr. 2 KWKG die Entwicklung von Atomwaffen zu fördern. Die Entscheidung da rüber kann der durchzuführenden Hauptverhandlung mit ihren dem B e- schwerdeverfahren überlegenen Erkenntnismöglichkeiten überlassen bleiben. 2. Bezüglich beider Beschuldigter besteht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Haftbefehle der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Dies gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beschuldigten A . Ka . auch mit Blick auf sein hohes Lebensalter und seine gesundheitl i- chen Beeinträchtigungen. 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungsha ft steht nicht außer Verhäl t- nis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwarte n- den Strafe. Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind aus den Gründen der angefochtenen Haftbefehle nicht erfolgverspr e- chend. Tolksdo rf Pfister Gericke 39 40
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