BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 15/13 vom 5. September 201 3 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Annahme eines Erbietens zum Mord u.a. hier: Sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Verurteilten und seiner Verteidiger am 5. September 2013 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO beschlossen: D ie sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats kasse. Gründe: Durch Urteil vom 17. Dezember 2012, rechtskräftig seit 11. Januar 2013, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Verurteilten der Annahme eines Erbietens zum Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer ausländ i- schen terrori stischen Vereinigung (der S . - Organisation "K . "), mit Erwerb, Besitz, Führen und Überlassen einer Schusswaffe sowie mit Erwerb, Besitz und Überlassen von Munition schuldig gesprochen und de s- wegen gegen ihn eine Freiheitsstrafe vo n vier Jahren verhängt. Nach Anrec h- nung seit 29. Juli 2010 vollzogener Untersuchungshaft waren zwei Drittel davon am 27. März 2013 verbüßt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2013 hat das Oberla n- desgericht Frankfurt am Main die Vollstreckung des Restes der Freiheit sstrafe ab 15. Juli 2013 zur Bewährung ausgesetzt, eine Bewährungszeit von drei Ja h- ren bestimmt, den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshe l- fers unterstellt und ihm weitere Weisungen erteilt. Die gegen die Aussetzung 1 - 3 - der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gerichtete sofortige Beschwe r- de des Generalbundesanwalts bleibt ohne Erfolg. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kann die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests unter Berücksichtigung des Sicherheit sinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Das Oberlandesgericht hat sich auf Grund des in der Anhörung gewo n- nenen persönlichen Eindrucks vom Verurteilten davon überzeugt, dass dessen Erklärungen, er habe durch d ie Hafterfahrung das Unrecht seines Handelns eingesehen, wolle sich politisch nicht mehr betätigen und beabsichtige nur noch, die deutsche Sprache zu erlernen sowie in Deutschland einer Erwerbst ä- tigkeit nachgehen, glaubhaft sind. Bestätigt sieht das Oberla ndesgericht dies darin, dass in Kreisen der S . der Rückhalt für Organisationen, die in milita n- ter Weise die Errichtung eines eigenen Staates fordern, infolge der politischen Entwicklung in Indien zunehmend schwindet. Danach kommt, wie auch der Sach verständige Prof. Dr. L . in se i- nem in der Anhörung erstatteten ergänzenden mündlichen Gutachten ausg e- führt hat, letztlich der Frage ausschlaggebende Bedeutung zu, ob der Verurtei l- te mit hinreichender Sicherheit vor einer Rückkehr in das bisherige, aus milita n- ten Anhängern eines unabhängigen "K . " bestehende persönliche U m- feld bewahrt werden kann. Zu Recht hat das Oberlandesgericht hier zunächst bedacht, dass der Verurteilte lediglich über einen Wohnsitz in einem Asylheim verfügt und der d eutschen Sprache nicht mächtig ist. Es hat jedoch auf Grund des in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Verurteilten dessen Zusicherung für glaubhaft gehalten, er werde Kontakte zum bisherigen 2 3 4 - 4 - persönlichen Umfeld meiden und dem auch bei Tempe lbesuchen Rechnung tragen. Hinzu kommt, dass der Verurteilte seit seiner Verlegung nach Hamburg in der Haft von Landsleuten betreut und auch finanziell unterstützt wird, hi n- sichtlich derer keine Anhaltspunkte für eine solche Verstrickung ersichtlich we r- den . Im Rahmen der nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB gebotenen Gesamtabw ä- gung hat das Oberlandesgericht auch die Art und die Schwere der Tat - im U r- teil mit " eher als dilettantisch und nur in Ansätzen als professionell" bezeic h- net - in den Blick genommen. Wenn es deshalb zu dem Ergebnis gelangt ist, noch verbleibenden Risiken könne durch die Unterstellung des Verurteilten u n- ter die Aufsicht und die Leitung eines Bewährungshelfers hinreichend entg e- gengewirkt werden, so ist dies nicht zu beanstanden. Schäfer Hubert Mayer
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