ECLI:DE:BGH:2015:171215BSTB15.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 15/15 vom 17. Dezember 201 5 in de m Straf verfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. hier: sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die teilweise Nichte röffnung des Hauptverfahrens - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers sowie des Angeklagte n und seiner Verteidiger am 17. Dezember 2015 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 StPO beschlossen: Die sofortige B eschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2015 wird verworfen . Gründe: Der Generalbundesanwalt hat dem Angeklagten mit der zum Oberla n- desgericht Düsseldorf erhobenen Anklage vorgeworfen, si ch spätestens seit September 2013 als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Verein i- gung beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB), tatei n- heitlich hierzu aus niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet (§ 211 StGB) sowie in weiterer Tateinheit eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StGB). Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 die Anklage teilweise zur Hauptverhandl ung zugelassen; hinsichtlich des Vo r- wurfs des Mordes hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Gegen die teilweise Nichteröffnung wendet sich der Generalbundesanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde. Das nach § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 H albsatz 2 Nr. 2 StPO stat t- hafte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1 2 - 3 - 1. Mit der Anklageschrift wird dem Angeklagten, der deutscher und türk i- scher Staatsangehöriger ist, folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Der Angeklagte, der sich seit 2010 m it islamistischem Gedankengut b e- fasste, entschied sich spätestens Anfang 2013, sich kämpfend am Bürgerkrieg in Syrien zu beteiligen. Zu diesem Zweck reiste er im März 2013 nach Syrien. Spätestens im September 2013 schloss er sich dort der terroristischen V erein i- gung "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG)" an. Er unterwarf sich deren Befehlsgewalt, ließ sich im Umgang mit Schusswaffen ausbilden, ve r- schaffte sich eine Kalaschnikow und legte gegenüber dem Befehlshaber seiner Kampfeinheit den Treueid auf den Anführer des "ISIG" ab. Spätestens ab dem 13. Oktober 2013 nahm er mehrfach an Kampfeinsätzen teil. Außerdem leistete er als Kämpfer Wachdienste. Während seiner Mitwirkung an den bewaffneten Auseinandersetzungen tötete er noch im Alter von 20 Jahre n - also vor dem 25. Januar 2014 - an einem nicht näher bekannten Ort in Syrien einen Me n- schen, getragen von den radikal - islamistischen Vorstellungen des " ISIG " , die die körperliche Vernichtung aller Gegner und Andersdenkender zur religiösen Verpflichtung pervertieren. Vom 25. Januar 2014 bis zum 1. Juli 2014 hielt er sich vorübergehend in Deutschland auf, um sich zur Wiederherstellung seiner Kampffähigkeit ärztlich behandeln zu lassen. Danach reiste er erneut nach Syrien, wo er wiederum an Kampfhandlungen des " ISIG " teilnahm. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird zur Beweislage hinsich t- lich des Vorwurfs des Mordes ausgeführt, dass die Lebensgefährtin des Ang e- klagten gegenüber der Polizei angegeben habe, dieser habe ihr erzählt, " ung e- fähr " 16 Per sonen bei Kampfeinsätzen getötet zu haben, was sie am Telefon auch ihrer Cousine erzählt habe. Außerdem habe der Angeklagt e gegenüber zwei Mitgefangenen angegeben, Menschen bei den Kampfeinsätzen " geköpft " 3 4 5 - 4 - zu haben. Auf Nachfrage eines der Mitgefangenen, o b er Menschen getötet habe, habe er genickt. Hinsichtlich des Vorwurfs des Mordes wird in der Anklageschrift ergä n- zend angeführt, es sei zugunsten des Angeklagten nur von einem Mord ausz u- gehen, da mangels näherer Anhaltspunkte die genaue Zahl der getötet en Pe r- sonen nicht festgestellt werden könne. Dieser stehe zu den beiden anderen Delikten in Tateinheit. 2. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die Anklage wegen Mordes ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht wird. Auf die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, kommt es deshalb nicht an. Die Anklage hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erken nbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlu n- gen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urte i- len soll; sonst ist die Anklage unwirksam (st. Rspr. ; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 448/94, BGHSt 40, 390, 391 f.). Diesen Anforderungen genügt die Anklageschrift hinsichtlich des Vo r- wurfs des Mordes nicht. Das dem Angeklagten angelastete Tötu ngsdelikt ist weder im Anklagesatz noch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen hinre i- chend umschrieben. Die Anklage enthält zwar eine ungefähre zeitliche Einor d- nung der Tat zwischen dem 13. Oktober 2013 und dem 25. Januar 2014 und nennt als Tatort geogr aphisch das Land " Syrien " . Über diese wenig konkreten Angaben hinaus finden sich in der Anklage jedoch keinerlei konkretisierende n 6 7 8 9 - 5 - Merkmal e hinsichtlich des dem Angeklagten vorgeworfenen Tötungsdelikts. Weder die Person des Opfers noch die Art und die Umst ände der Tötung we r- den mitgeteilt. Damit enthält der Anklagesatz - auch zusammen mit den Au s- führungen im wesentlichen Ermittlungsergebnis - keine individualisierenden Merkmale, mit denen sich das angeklagte Delikt von anderen gleichartigen strafbaren Handl ungen desselben Täters unterscheiden lässt. Ergänzend wird auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Oberlandesgerichts verwi e- sen. 3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war es dem Oberlandesgericht vorliegend auch rechtlich nicht ve rwehrt, die Eröffnung des Hauptverfahrens teilweise abzulehnen. a) Das Oberlandesgericht hat die nur teilweise Eröffnung des Hauptve r- fahrens nach § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf der Grundlage bisheriger Rechtspr e- chung des Senats als zulässig angesehen, weil es sich bei dem Mord im Ve r- hältnis zu den anderen dem Angeklagte n angelasteten Delikten um eine and e- re Tat im prozessualen Sinne des § 264 Abs. 1 StPO handele. Nach dieser Rechtsprechung standen sonstige Straftaten, die sich gleichzeitig als mitglie d- schaf tliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Verein i- gung darstellten, materiell - rechtlich zwar in Tateinheit mit dem Verstoß gegen § 129 Abs. 1 oder § 129a Abs. 1 bzw. Abs. 2 ( gegebenenfalls i . V . m . § 129b Satz 1) StGB, bildeten aber - in Abweichung von sonst geltenden Grundsä t- zen - jedenfalls mit Blick auf einen möglichen Strafklageverbrauch dann keine einheitliche prozessuale Tat mit dem Organisationsdelikt, wenn sie gemessen an ihrer Strafandrohung schwerer wogen als dieses (BGH, Urte il vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288). Das Oberlandesgericht ist davon ausg e- gangen, dass der Begriff der prozessualen Tat im Hinblick auf die vorliegend in 10 11 - 6 - Frage stehende Kognitionspflicht des Gerichts nicht anders als beim Strafkl a- geverbrauch verstanden werden kann. b) Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es nicht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich jedenfalls auf Grundlage der neueren Rechtsprechung des Senats im Ergebnis als zutreffend; denn der Senat hat seine bisheri ge Rechtsprechung, wonach alle mitgliedschaftlichen Beteil i- gungsakte an einer kriminellen (oder terroristischen) Vereinigung zu einer ta t- bestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, aufgegeben (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14 juris ). Vielmehr unterbleibt eine ta t- einheitliche Verknüpfung solcher Handlungen, die zwar der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen, aber auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen. Diese stehen dann für sich genommen gemäß § 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB materiell - rechtlich zwar in Tateinheit mit der j e- weils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1, § 129a Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 129b Abs. 1 StGB, jedoch - soweit sich nach allge meinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl u n- tereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen B e- teiligungsakte in Tatmehrheit. Denn die Verletzung eines Individualrechtsguts durch eine Beteiligungshandlung, die ihrerseits ei nen Straftatbestand erfüllt, kann gegenüber dessen bloßer Gefährdung, der § 129 Abs. 1, § 129a Abs. 1, Abs. 2, § 129b Satz 1 StGB (auch) entgegenwirken wollen, nicht untergeordnet sein (s. näher BGH aaO). Dies gilt auch vorliegend. Das angeklagte Tötun gsdelikt steht zwar für sich in Tateinheit mit der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, zur sonstigen Erfüllung des Tatbestandes des § 129b, § 129a Abs. 1 Var. 2 StGB besteht aber Tatmehrheit. Damit beansprucht der Grundsatz Gültigkeit, das s 12 13 - 7 - sachlich - rechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 264 Rn. 2, 6 mwN). Für das ang e- klagte Tötungsdelikt bedeutet dies, dass es sich als eine einzelne von mehr e- ren angeklagten Taten darstel lt, so dass nach § 207 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Teilablehnung der Eröffnung zulässig war. Es unterlag damit auch nicht der Kognitionspflicht des Oberlandesgerichts zu prüfen, ob sich aus dem angekla g- ten Sachverhalt möglicherweise Hinweise auf nach dem 25. Ja nuar 2014 b e- gangene weitere Tötungshandlungen ergaben, da solche Delikte nach dem oben Dargelegten als eigenständige prozessuale Taten zu werten wären, die von der Anklage nicht umfasst wären. Diese rechtsfehlerhafte Prüfung hat a l- lerdings in der Entscheid ung keinen Niederschlag gefunden. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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