BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS _____________ StB 16/09 vom 11. M344rz 2010 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts des Gr374ndens einer kriminellen Vereinigung u. a. hier: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsma337nahmen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. M344rz 2010 gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 3, 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des fr374heren Beschuldigten wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die durch die Beschl374sse des Ermitt-lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2001 (1 BGs 130/2001), 30. Juli 2001 (1 BGs 139/2001), 28. August 2001 (1 BGs 200/2001), 12. Oktober 2001 (1 BGs 278/2001), 22. Okto-ber 2001 (1 BGs 281/2001), 27. November 2001 (1 BGs 351/2001), 9. Januar 2002 (1 BGs 11/2002), 18. Januar 2002 (1 BGs 35/2002), 25. Februar 2002 (1 BGs 80/2002), 1. M344rz 2002 (1 BGs 85/2002), 18. April 2002 (1 BGs 110/2002), 3. Juni 2002 (1 BGs 130/2002), 17. Juli 2002 (1 BGs 147/2002), 27. Sep-tember 2002 (1 BGs 177/2002), 18. Oktober 2002 (1 BGs 185/2002), 2. Dezember 2002 (1 BGs 205/2002), 21. Januar 2003 (1 BGs 43/2003), 27. Februar 2003 (1 BGs 90/2003), 25. M344rz 2003 (1 BGs 114/2003), 16. April 2003 (1 BGs 140/2003), 18. Juli 2003 (1 BGs 216/2003), 20. Oktober 2003 (1 BGs 384/2003), 8. April 2004 (1 BGs 94/2004), 7. Juli 2004 (1 BGs 146/2004), 6. Oktober 2004 (1 BGs 155/2004), 29. November 2004 (1 BGs 172/2004) und 6. Juli 2006 (1 BGs 91/2006) angeordneten Tele-kommunikations374berwachungsma337nahmen sowie die durch Ver-f374gungen des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2002, 15., 22. und 31. M344rz 2004 und durch die Beschl374sse des Ermittlungs- - 3 - richters des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2002 (1 BGs 148/2002), 22. August 2002 (1 BGs 163/2002), 1. April 2004 (1 BGs 87/2004), 23. April 2004 (1 BGs 102/2004), 27. Oktober 2004 (1 BGs 162/2004), 25. November 2004 (1 BGs 171/2004), 11. Februar 2005 (1 BGs 11/2005) und 9. M344rz 2005 (1 BGs 26/2005) angeordneten Observationsma337nahmen (zum Teil unter Einsatz technischer Mittel und nebst Herstellung von Lichtbildern) rechtswidrig waren. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem fr374heren Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskas-se. Gr374nde: I. Der Generalbundesanwalt f374hrte gegen den Beschwerdef374hrer, die wei-teren fr374heren Beschuldigten U. sowie H. und gegen unbekannt seit dem 16. Juli 2001 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, die terroristische Vereinigung "mili-tante gruppe" gegr374ndet zu haben (247 129 a StGB). In der Zeit vom 24. Juli 2001 bis zum 6. Juli 2006 wurden gegen die fr374heren Beschuldigten zahlreiche ver-deckte Ermittlungsma337nahmen angeordnet und durchgef374hrt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Bundeskriminalamts vom 17. Septem-ber 2008 (SA Band 1 Ordner 1 Bl. 367 ff.) Bezug genommen. Nachdem der Se-nat in seinem Beschluss vom 28. November 2007 - StB 43/07 (BGHSt 52, 98) ausgef374hrt hatte, dass eine Strafbarkeit der Mitglieder der "militante gruppe" 1 - 4 - gem344337 247 129 a StGB nach der Umgestaltung der Norm durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europ344ischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbek344mpfung und zur 304nderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) nicht in Betracht komme, 344nderte der Generalbundesanwalt mit Verf374gung vom 10. M344rz 2008 das Verfahrensrubrum dahin, dass gegen die fr374heren Beschuldigten und unbekannt wegen Gr374ndung der kriminellen Vereinigung "militante gruppe" gem344337 247 129 StGB u. a. ermittelt werde. Mit Verf374gung vom 22. September 2008 stellte der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren gegen die fr374heren Beschuldigten nach 247 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein; gegen unbekannt f374hrt er es weiter. Zur Begr374ndung der Ein-stellung f374hrte er unter anderem aus, die verdeckten Ermittlungsma337nahmen h344tten den Anfangsverdacht gegen die fr374heren Beschuldigten nicht erh344rtet. Sie h344tten keine belastbaren Hinweise daf374r erbracht, dass diese an konkreten Straftaten oder der Abfassung bestimmter Texte der Vereinigung unmittelbar beteiligt gewesen seien. In einzelnen F344llen belegten die Ergebnisse der opera-tiven Ma337nahmen sogar positiv, dass die Beschuldigten an Aktionen der "mili-tante gruppe" nicht teilgenommen haben konnten. Zudem legten die verdeckt erlangten Erkenntnisse in einigen F344llen nahe, dass eine unmittelbare Beteili-gung einzelner Beschuldigter an bestimmten Anschlags- oder Begleithandlun-gen insbesondere ab dem Jahr 2005 unwahrscheinlich sei. Soweit die Ermitt-lungen Erkenntnisse zu politischen Auffassungen und Bet344tigungsformen der fr374heren Beschuldigten erbracht h344tten, seien diese im Sinne eines hinreichen-den Tatverdachts nicht geeignet, eine strafbewehrte Verbindung der fr374heren Beschuldigten zur "militante gruppe" zu belegen. 2 Der Generalbundesanwalt hat den fr374heren Beschuldigten mit Schreiben vom 22. September 2008 374ber die gegen ihn angeordneten und durchgef374hrten 3 - 5 - verdeckten Ermittlungsma337nahmen unterrichtet und ihn mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 auf die M366glichkeit nachtr344glichen Rechtsschutzes hingewie-sen. Mit Schrifts344tzen seiner Verfahrensbevollm344chtigten vom 2. und 22. Oktober 2008 sowie 13. M344rz 2009 hat der fr374here Beschuldigte die 334ber-pr374fung der Rechtm344337igkeit der ihm mitgeteilten verdeckten Ermittlungsma337-nahmen sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragt. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat diesen Antrag mit Be-schluss vom 6. April 2009 als unbegr374ndet verworfen. Zur Begr374ndung hat er unter anderem ausgef374hrt, gegen den fr374heren Beschuldigten habe im Zeit-punkt der Anordnung der jeweiligen Ma337nahme sowie w344hrend ihrer Durchf374h-rung der Verdacht bestanden, Mitglied der (zumindest) kriminellen Vereinigung "militante gruppe" gewesen zu sein. F374r die erste zu 374berpr374fende ermittlungs-richterliche Anordnung vom 24. Juli 2001 begr374ndeten die dort in Bezug ge-nommenen Erkenntnisse des Bundesamts f374r Verfassungsschutz (im Folgen-den: BfV) einen die Ma337nahme rechtfertigenden Anfangsverdacht. Dieser habe in der Folgezeit fortbestanden. Von Bedeutung hierf374r sei etwa gewesen, dass der fr374here Beschuldigte in zwei Telefonaten vom 31. Juli und 15. Oktober 2001 Gewalt - auch gegen 366ffentliche Einrichtungen - gutgehei337en habe; der Inhalt einer SMS vom 15. Februar 2002 sei ebenfalls geeignet gewesen, den Tatver-dacht weiter zu best344rken. 4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 7. April 2009 eingelegte sofortige Beschwerde des fr374heren Beschuldigten. Dieser macht insbesondere geltend, ein Tatverdacht habe zu keinem Zeitpunkt w344hrend des Ermittlungsverfahrens bestanden. Die Ma337nahmen seien zudem unverh344ltnis-m344337ig gewesen; auch seien Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs priva-ter Lebensgestaltung nicht getroffen worden. Schlie337lich h344tten sie keinen Er-folg versprochen, da die fr374heren Beschuldigten bereits Zielpersonen von Tele- 5 - 6 - kommunikations374berwachungen des BfV gewesen seien, die offensichtlich kei-ne Belege f374r ein strafbares Handeln erbracht h344tten. II. Das gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 3, 247 304 Abs. 5 StPO statthafte Rechtsmit-tel hat in der Sache Erfolg. Die angeordneten und durchgef374hrten verdeckten Ermittlungsma337nahmen waren bereits deshalb rechtswidrig, weil zum jeweiligen Zeitpunkt ihrer Anordnung und Durchf374hrung ein ausreichender Tatverdacht gegen den fr374heren Beschuldigten nicht bestand. Auf die weiteren, von dem fr374heren Beschuldigten aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es deshalb nicht an. Ebenso muss der Senat nicht entscheiden, ob die Art und Weise der Durch-f374hrung der Ma337nahmen rechtswidrig war; damit ist auch der Antrag des fr374he-ren Beschuldigten auf weitergehende Akteneinsicht gegenstandslos. Im Einzel-nen: 6 1. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des fr374-heren Beschuldigten zu Recht auch bez374glich des Beschlusses vom 25. M344rz 2003 (1 BGs 114/2003) als zul344ssig gewertet. Der Generalbundesanwalt ist dem im Beschwerdeverfahren auch nicht - mehr - entgegen getreten. 7 2. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begr374ndung seine Zust344ndigkeit f374r die Entscheidung 374ber den Antrag des fr374heren Beschuldigten angenommen (BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - StB 24/08). 8 3. Hinsichtlich der Ma337nahmen zur 334berwachung der Telekommunikati-on gilt: 9 Die Ma337nahmen setzten nach 247 100 a StPO in der jeweils geltenden Fassung - soweit hier von Relevanz - voraus, dass bestimmte Tatsachen den 10 - 7 - Verdacht begr374nden, der Beschuldigte habe als T344ter oder Teilnehmer eine Straftat nach 247247 129, 129 a StGB oder eine sonstige Katalogtat begangen. Die Norm verlangt danach - insoweit in 334bereinstimmung mit der heute geltenden Fassung - keinen bestimmten Verdachtsgrad; der Tatverdacht muss daher ins-besondere weder hinreichend im Sinne des 247 203 StPO noch gar dringend im Sinne des 247 112 Abs. 1 Satz 1 StPO sein (Sch344fer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 100 a Rdn. 42). 247 100 a StPO erfordert vielmehr nur einen einfachen Tatverdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen muss. Dabei sind mit Blick auf das Gewicht des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs Verdachtsgr374nde notwendig, die 374ber vage Anhaltspunkte und blo337e Vermu-tungen hinausreichen (BVerfG NJW 2007, 2749, 2751); der Verdacht muss sich auf eine hinreichende Tatsachenbasis gr374nden (BVerfG NJW 2005, 2603, 2610) und mehr als nur unerheblich sein (BGHSt 41, 30, 33). Es m374ssen solche Umst344nde vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der kriminalistischen Erfahrung (Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 100 a Rdn. 9), in erheblichem Ma-337e darauf hindeuten, dass jemand als T344ter oder Teilnehmer eine Katalogtat begangen hat; erforderlich ist, dass der Verdacht durch schl374ssiges Tatsa-chenmaterial bereits ein gewisses Ma337 an Konkretisierung und Verdichtung erreicht hat (Nack in KK 6. Aufl. 247 100 a Rdn. 34; noch enger Wolter in SK-StPO 247 100 a Rdn. 43, 247 100 c Rdn. 41). Den die Ma337nahme anordnenden Stellen steht bei der Pr374fung des Tatverdachts ein gewisser Beurteilungsspiel-raum zu (BGHSt 47, 362, 365 f.; 48, 240, 248). Ma337stab f374r die auf die Kontrol-le der Rechtm344337igkeit beschr344nkte Pr374fung nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO ist insoweit, ob die genannten Stellen diesen Beurteilungsspielraum gewahrt oder 374berschritten haben. Die Tatsachengrundlage hierf374r bietet der jeweilige dama-lige Ermittlungs- und Erkenntnisstand (BGHSt 41, 30, 33; BGH NStZ 2007, 117). - 8 - a) Bereits bei der ersten Anordnung der 334berwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs einschlie337lich der damit verbundenen 334bermittlung der Verbindungsdaten durch den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesge-richtshofs vom 24. Juli 2001 (1 BGs 130/2001) lag ein nach dem dargelegten Ma337stab ausreichender Tatverdacht nicht vor. 11 aa) Der damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand stellte sich im We-sentlichen wie folgt dar: 12 Am 14., 20. und 21. Juni 2001 gingen bei dem Regierungsbeauftragten f374r die Entsch344digung der Zwangsarbeiter und den Repr344sentanten der "Stif-tungsinitiative der Deutschen Wirtschaft" drei gleichlautende Schreiben mit der 334berschrift "Auch Kugeln markieren einen Schlussstrich 205" ein, denen jeweils eine scharfe Kleinkaliberpatrone beigelegt war. Die einseitige Erkl344rung ist un-terzeichnet mit "militante gruppe (mg), 12.6.01". Am 22. Juni 2001 ver374bten un-bekannte T344ter einen Brandanschlag auf ein Kraftfahrzeug der Daimler-Benz-Niederlassung in Berlin-Marienfelde. In anschlie337end bei verschiedenen Pres-seorganen eingegangenen Schreiben bekannten sich Mitglieder der "militante gruppe" zu der Tat und begr374ndeten sie mit der Rolle des DaimlerChrysler-Konzerns bei der Entsch344digung von Zwangsarbeitern. Daneben bezogen sich die Verfasser auf die dargelegten Drohschreiben. 13 Unter dem 3. Juli 2001 374bermittelte das BfV dem Generalbundesanwalt einen Bericht. In diesem wird mitgeteilt, dass die vorgenannten Taten nach Ein-sch344tzung des BfV von einer in Berlin seit mehreren Jahren aktiven militanten Gruppierung ver374bt worden seien, die in den Jahren 1996 und 1997 durch zwei in dem autonomen Szeneblatt "Interim" ver366ffentlichte Positionspapiere auf sich aufmerksam gemacht habe. Das BfV rechnete dieser "Selbstportrait-Gruppe" insbesondere mehrere Brandanschl344ge auf Kraftfahrzeuge zu, die ab dem 14 - 9 - 10. August 1995 begangen worden waren. Das BfV nahm zudem eine Textana-lyse vor, bei der die Positionspapiere der "Selbstportrait-Gruppe" aus den Jah-ren 1996 sowie 1997 und die Taterkl344rungen ausgewertet und verglichen wur-den. Es kam zu der Bewertung, 334bereinstimmungen in Argumentation, Diktion und Form spr344chen f374r eine Autorenidentit344t sowohl hinsichtlich der Taterkl344-rungen untereinander als auch in Bezug auf die Taterkl344rungen und die Positi-onspapiere der "Selbstportrait-Gruppe". Die Gruppe befinde sich offenbar an einem Scheideweg und scheine bereit zu sein, k374nftig gegen Personen militant aktiv zu werden. Nach Einsch344tzung des BfV waren die drei fr374heren Beschuldigten Mit-glieder der "Selbstportrait-Gruppe". Die fr374heren Beschuldigten U. und H. waren den Verfassungsschutzbeh366rden seit dem Jahr 1981, der fr374here Beschuldigte F. seit etwa 1989/1990 als Aktivisten innerhalb der autonomen bzw. antiimperialistischen Szene bekannt. In dem Bericht vom 3. Juli 2001 hei337t es zu ihnen weiter: "Zumeist engagierten sie sich - analog dem Selbstverst344ndnis der 'Selbstportraitgruppe' u. a. in dem Berliner 'Solidari-t344tskomitee Benjamin Ramos Vega'. Sp344ter - etwa ab Sommer 1998 - traten sie zusammen mit anderen Personen als 'Internationalistische Gruppe' auf. Seit Anfang 1999 arbeiten sie - u. a. in Kontakt mit Angeh366rigen der Initiative 'Liber-tad!' - intensiv an der Vorbereitung und Durchf374hrung der 'Internationalen Ar-beitskonferenz Befriedung oder Befreiung' (Ostern 1999) mit. Anfang 2000 gr374ndeten sie eine eigene 'Libertad!'-Gruppe Berlin (205). Gegen U. , F. und H. f374hrt das BfV seit Ende 1998 operative Ma337nahmen. Dadurch wurde der enge 'gruppenm344337ige' Zusammenhang der Genannten be-legt." Der fr374here Beschuldigte U. habe zudem als "Antonio" an einem konspirativen "Runden Tisch der Militanten" teilgenommen; eine Niederschrift des dort gef374hrten Gespr344chs sei im M344rz 2000 in der "Interim" ver366ffentlicht worden. Die 304u337erungen des als "Antonio" auftretenden Aktivisten wiesen, so 15 - 10 - das BfV, in Argumentation und Diktion eine F374lle von Parallelen zu Papieren der "Selbstportrait-Gruppe" auf. Unter dem 2. Juli 2001 erstattete das Kriminaltechnische Institut des Bundeskriminalamts ein linguistisches Beh366rdengutachten, in dem die zwei Texte der "Selbstportrait-Gruppe" aus den Jahren 1996 und 1997, neun Selbst-bekennerschreiben zu verschiedenen Anschl344gen, eine Gru337botschaft der Mili-tanten Antiimperialistischen Gruppe, eine in der Zeitschrift "radikal" ver366ffent-lichte Anleitung zum Bau von Brands344tzen sowie die 304u337erungen des "Antonio" bei der Teilnahme am "Runden Tisch der Militanten" auf eine eventuelle Urhe-berschaftsidentit344t verglichen werden sollten. W344hrend das BfV f374r alle diese Texte eine Autorenidentit344t annahm, stellte das Gutachten des Bundeskriminal-amts eine 334bereinstimmung nur f374r die Grundsatzpapiere der Jahre 1996 und 1997 sowie die Bauanleitung f374r den Brandsatz mit dem Wahrscheinlichkeits-grad "wahrscheinlich" fest. Die Identit344t der Verfasser der Erkl344rungen von 1996 und 1997 mit denjenigen der Selbstbekennerschreiben und der Gru337botschaft wurde entweder als mit dem Grad "wahrscheinlich" ausgeschlossen oder sie konnte weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Einen n344heren Ver-gleich der schriftlichen Texte und der m374ndlichen 304u337erungen des "Antonio" nahm das Gutachten nicht vor. Der Sachverst344ndige wies insoweit auf erhebli-che methodische Probleme beim Vergleich von schriftlichen und m374ndlichen Texten hin. Die m374ndliche Rede sei spontan, enthalte k374rzere 304u337erungen und weise Abbr374che, Korrekturen, Interjektionen sowie Neuanf344nge auf. Die m374nd-liche Sprache basiere au337erdem auf einer wechselseitigen Beeinflussung von Sprecher und H366rer, bestimmte Formulierungen w374rden unter Umst344nden 374-bernommen. Werde eine solche m374ndliche Rede von Laien verschriftet, sei im 334brigen im Nachhinein regelm344337ig nicht mehr festzustellen, wie der exakte Ge-spr344chsverlauf war und wer was in welcher Form gesagt habe. 16 - 11 - Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die fr374heren Beschul-digten und gegen unbekannt durch den Generalbundesanwalt am 16. Juli 2001 regte das Bundeskriminalamt mit Schreiben an den Generalbundesanwalt vom 20. Juli 2001 an, einen Beschluss zur 334berwachung und Aufzeichnung der Te-lekommunikation der Beschuldigten zu beantragen. Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragte der Generalbundesanwalt beim Ermittlungsrichter des Bun-desgerichtshofs die 334berwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs einschlie337lich der damit verbundenen 334bermittlung der Verbindungsdaten. Zur Begr374ndung f374hrte er unter anderem aus, die Aktionen im Jahre 2001 seien nach Erkenntnissen des BfV m366glicherweise von einem in Berlin seit Jahren aktiven "militanten Zusammenhang" ver374bt worden, der in den Jahren 1996 und 1997 durch zwei Positionspapiere auf sich aufmerksam gemacht habe. Die Tat-erkl344rungen enthielten eine Reihe formaler wie auch inhaltlicher Parallelen zu den genannten Positionspapieren, aber auch zu weiteren Selbstbezichtigungs-schreiben der j374ngeren Vergangenheit. Die fr374heren Beschuldigten seien auf-grund von Erkenntnissen des BfV verd344chtig, Gr374ndungsmitglieder der "militan-te gruppe" zu sein. Dies folge daraus, dass sie sich mit den Arbeitsfeldern "In-ternationalismus" und "Gefangenenarbeit" befassten, die auch den wesentli-chen Schwerpunkt der "Politik" der "militante gruppe" bildeten. Sie arbeiteten in verschiedenen Solidarit344tskommitees und der Gruppe "Libertad!" zusammen. In verschiedenen Selbstbezichtigungsschreiben zu Anschl344gen h344tten die T344ter Bezug auf Aussagen dieser legal arbeitenden Gruppen genommen, so dass von einer personellen Verflechtung auszugehen sei. Damit entspr344chen die Be-schuldigten auch dem Selbstverst344ndnis der "militante gruppe", wonach neben einer "militanten Praxis" auch die Arbeit in "legalen Basisinitiativen" erforderlich sei. Der fr374here Beschuldigte U. habe wahrscheinlich unter dem Deck-namen "Antonio" als Vertreter der "militante gruppe" am "Runden Tisch der Mili-tanten" teilgenommen; seine 304u337erungen wiesen eine F374lle von Parallelen in 17 - 12 - Argumentation und Diktion zu den Positionspapieren der Jahre 1996 und 1997 auf. Er habe erkl344rt, als "Thema der Zukunft" f374r militanten Widerstand biete sich an, Firmen anzugreifen, die sich weigern, Zwangsarbeitern Entsch344digun-gen zu zahlen. 304hnlich habe sich U. im November 2000 ge344u337ert. Vor diesem Hintergrund biete die enge Zusammenarbeit der drei Beschuldigten in Themenbereichen der "militante gruppe" konkrete Anhaltspunkte f374r die An-nahme, dass sie Gr374ndungsmitglieder der Vereinigung seien. In der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an den Ermittlungsrich-ter des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2001 wird unter anderem ausgef374hrt, die Taterkl344rungen enthielten eine Reihe formaler wie auch inhaltlicher Paralle-len zu den Positionspapieren aus den Jahren 1996 und 1997, aber auch zu wei-teren Selbstbezichtigungsschreiben der j374ngeren Vergangenheit. Das den Er-kenntnissen des BfV entgegenstehende linguistische Gutachten des Bundes-kriminalamts vom 2. Juli 2001 findet indes - wie auch in der Anregung des Bun-deskriminalamts an den Generalbundesanwalt vom selben Tage - keine Erw344h-nung. 18 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ordnete sodann antrags-gem344337 mit Beschluss vom 24. Juli 2001 (1 BGs 130/2001) die 334berwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs der fr374heren Beschuldigten ein-schlie337lich der damit verbundenen 334bermittlung der Verbindungsdaten an. Zum Tatverdacht gegen die fr374heren Beschuldigten enth344lt die Entscheidung dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechende Erw344gungen. 19 bb) Bei der zum Zeitpunkt des Beschlusses am 24. Juli 2001 bestehen-den Beweislage h344tten die 334berwachungsma337nahmen auch bei Ber374cksichti-gung des den anordnenden Stellen zustehenden Beurteilungsspielraums nicht gestattet werden d374rfen. Die den Ermittlungsakten zu entnehmenden Erkennt- 20 - 13 - nisse des BfV begr374nden nicht den f374r eine Ma337nahme nach 247 100 a StPO er-forderlichen Verdacht, die fr374heren Beschuldigten h344tten sich wegen einer Tat nach den 247247 129 ff. StGB oder einer sonstigen Katalogtat strafbar gemacht. Zwar war gen374gend wahrscheinlich, dass es sich bei der "militante gruppe" um eine Vereinigung im Sinne des 247 129 StGB handelte. Jedoch boten die Ermitt-lungsergebnisse keine ausreichenden Anhaltspunkte daf374r, dass die fr374heren Beschuldigten diese gegr374ndet, sich an ihr als Mitglieder beteiligt, sie unter-st374tzt oder f374r sie um Mitglieder oder Unterst374tzer geworben, mithin eine nach den 247247 129 ff. StGB strafbare Handlung begangen haben k366nnten. Die Annahme des BfV, es bestehe der Verdacht, die drei fr374heren Be-schuldigten seien Gr374ndungsmitglieder der "Selbstportrait-Gruppe" gewesen, ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Den Ausf374hrungen des Ver-fassungsschutzes l344sst sich zwar entnehmen, dass die fr374heren Beschuldigten dem politisch linken Spektrum zuzuordnen sind und sich mit Themenbereichen befasst haben, die auch Gegenstand der Verlautbarungen in den der "Selbst-portrait-Gruppe" zugerechneten Schriften waren. Dabei handelt es sich jedoch mit der Problematik der Entsch344digung von Zwangsarbeitern und 304hnlichem um eher allgemeine, zur damaligen Zeit auch verst344rkt in der 366ffentlichen Diskussi-on befindliche und nicht derart spezielle Themen, dass hieraus n344here R374ck-schl374sse auf die Personen der fr374heren Beschuldigten gezogen werden k366n-nen. Den Angaben des BfV l344sst sich trotz der langj344hrigen Beobachtung der fr374heren Beschuldigten und des Umstands, dass gegen diese schon seit dem Jahr 1998 - und damit bereits etwa drei Jahre - operative Ma337nahmen durchge-f374hrt wurden, nichts entnehmen, was wesentlich 374ber allgemeine Erkenntnisse 374ber deren politische Orientierung hinausgeht. 21 Das BfV hat ebenfalls nicht ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte anzunehmen sein sollte, dass der fr374here Beschuldig- 22 - 14 - te U. als "Antonio" an dem "Runden Tisch der Militanten" teilnahm. Dem Bericht vom 3. Juli 2001 ist insoweit im Wesentlichen lediglich zu entneh-men, "durch ein B374ndel operativer Ma337nahmen" habe das BfV Ort und Zeit des konspirativen Treffens ermittelt. Au337erdem zeigen Observationsfotos den fr374he-ren Beschuldigten U. beim Betreten des Geb344udes, in dem das Treffen stattfand. Bei dieser Beweislage ist als hinreichend wahrscheinlich nur anzu-nehmen, dass er an dem Treffen teilgenommen hat. Die n344heren Einzelheiten bez374glich seines Verhaltens in der Diskussionsrunde bleiben jedoch v366llig im Dunkeln. Insbesondere erhellt sich nicht, wieso das BfV davon ausgeht, gerade er habe die Rolle des "Antonio" eingenommen. Der Umstand, dass der fr374here Beschuldigte U. sich - wie "Antonio" - thematisch mit der Entsch344digung von Zwangsarbeitern sowie der "RZ" befasst hat, ist aus den genannten Gr374n-den auch in diesem Zusammenhang allenfalls ein nur 344u337erst schwaches, nicht ausreichendes Indiz f374r eine Identit344t. Nach den zur Ermittlungsakte gelangten Erkenntnissen kann der fr374here Beschuldigte U. demnach mit genauso gro337er Wahrscheinlichkeit der "Militante Moderator" oder ein sonstiger Diskus-sionsteilnehmer gewesen sein. Zu den Textvergleichen und den aus deren Ergebnissen gezogenen Schl374ssen hat der Senat bereits fr374her darauf hingewiesen, dass bei Analysen von Bekennerschreiben vorgefundene 334bereinstimmungen in thematischer, stilistischer und textgestalterischer Hinsicht regelm344337ig Indizien mit einem allen-falls 344u337erst geringen Beweiswert sind (BGH, Beschl. vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, Rdn. 33). Der Senat sieht sich in dieser Einsch344tzung durch die Ausf374hrungen in dem Beh366rdengutachten des Bundeskriminalamts vom 2. Juli 2001 zu den methodischen Problemen, die sich bei der Analyse und Bewertung von Texten aus dem linksextremistischen Bereich stellen (Ziffer 4.2, SA Band 1 Ordner 1 Bl. 299), nachhaltig best344tigt. Hinzu kommt die M366glich-keit, dass verschiedene Urheber ihnen zug344ngliche Texte anderer Autoren zur 23 - 15 - Kenntnis nehmen und sich darauf beziehen oder diese nachahmen. Somit sind die diesbez374glichen Ausf374hrungen des BfV schon f374r sich nicht geeignet, We-sentliches zur Begr374ndung eines Tatverdachts gegen die fr374heren Beschuldig-ten beizutragen. Die Beweisbedeutung der von den Verfassungsschutzbeh366rden durchge-f374hrten Textvergleiche wird noch geringer, wenn man die Ergebnisse des Gut-achtens des Bundeskriminalamts in die Bewertung einbezieht. Die dort darge-legten Gr374nde, einen Vergleich der schriftlichen Texte mit den m374ndlichen und sp344ter verschrifteten 304u337erungen des "Antonio" gar nicht erst vorzunehmen, sind in hohem Ma337e plausibel. Im 334brigen l344sst sich nach den sachverst344ndi-gen 304u337erungen des Bundeskriminalamts f374r kein einziges Tatbekennerschrei-ben auch nur mit einem geringen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Urheberidentit344t mit den der "Selbstportrait-Gruppe" zugerechneten Texten aus den Jahren 1996 und 1997 feststellen. Dieses Ergebnis wird nicht ma337gebend relativiert durch die Ausf374hrungen des Bundeskriminalamts in dem auf den 31. Juli 2002 datierten Vermerk (SA Band 1 Ordner 1 Bl. 334 ff.). Dort werden die abwei-chenden Ergebnisse des Gutachtens des Bundeskriminalamts und der Analyse des BfV damit zu erkl344ren versucht, dass die T344tigkeit des BfV darauf gerichtet gewesen sei, Texte als gedankliches Produkt einer Gruppe zu erkennen. Das Gutachten des Bundeskriminalamts habe demgegen374ber auf die Identit344t des konkreten Verfassers der Texte abgestellt. Da die M366glichkeit bestehe, dass unterschiedliche Personen aus derselben Gruppe die untersuchten Schriften verfasst haben k366nnten, habe das BfV zu anderen Resultaten als das Bundes-kriminalamt kommen k366nnen. Diese Argumentation greift schon im Ansatz nicht, soweit es die 304u337erungen des "Antonio" anl344sslich des "Runden Tischs der Militanten" betrifft. Es bedarf keiner n344heren Betrachtung, ob sie im 334brigen plausibel sein k366nnte; selbst wenn man ihr folgen wollte, l344sst sich aus der Ana-lyse des BfV, die dann allenfalls Gruppen374bereinstimmungen aufzeigen k366nnte, 24 - 16 - jedenfalls kein konkreter Verdacht gegen einen der fr374heren Beschuldigten ab-leiten, eine bestimmte Straftat begangen zu haben. Schlie337lich ist nicht ersichtlich, dass sich ein gen374gender Verdacht ge-gen die fr374heren Beschuldigten gerade in der Zeit vor Einleitung des strafrecht-lichen Ermittlungsverfahrens und dem Beginn der strafprozessualen Ma337nah-men gebildet hat. Die in Rede stehenden Brandanschl344ge begannen bereits im Jahre 1995. Schon in Vermerken vom 18. August 1999, 21. Februar 2000, 27. April 2000 und 7. Februar 2001 hatte das BfV Textvergleiche vorgenommen und war zu der Einsch344tzung gelangt, es best374nden wesentliche 334bereinstim-mungen zwischen den Selbstbezichtigungsschreiben bzw. den Aussagen des "Antonio" anl344sslich der Teilnahme am "Runden Tisch der Militanten" einerseits und den Texten der "Selbstportrait-Gruppe" andererseits. Die fr374heren Beschul-digten waren den Verfassungsschutzbeh366rden bereits seit langem als Mitglie-der der linksautonomen Szene bekannt; gegen sie wurde schon seit 1998 ope-rativ ermittelt. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie wurde jedoch erst eingeleitet, als die Verfassungsschutzbeh366rden aufgrund der Drohbriefe im Sommer 2001 - in der Sache m366glicherweise mit Recht - von einer ver344nderten Zielrichtung der Gruppierung in dem Sinne ausgingen, dass sie bef374rchteten, die Angriffe k366nnten sich nunmehr auch gegen Personen richten. Dies deutet zumindest darauf hin, dass Grund f374r die strafprozessuale Verfolgung der fr374he-ren Beschuldigten ab Sommer 2001 nicht die Verdichtung eines gegen sie be-stehenden Verdachts gewesen sein k366nnte, konkrete Straftaten begangen zu haben, sondern die Annahme der Polizei- und/oder Verfassungsschutzbeh366r-den, die Gefahrenlage habe sich erh366ht. 304hnliches gilt f374r den sp344teren Verlauf der Ermittlungen. Die 334berwachungsma337nahmen wurden mehrfach abgebro-chen und in der Folgezeit wieder aufgenommen, ohne dass ausreichende neue Tatsachen dargelegt sind, die nunmehr den Verdacht begr374nden k366nnten, die fr374heren Beschuldigten h344tten eine Straftat begangen. Statt dessen erscheinen 25 - 17 - jedenfalls teilweise Zusammenh344nge zwischen der Intensit344t der 334berwachung der fr374heren Beschuldigten und der allgemeinen Sicherheitslage als nahelie-gend. So war die 334berwachung zum Beispiel ab November 2004 f374r eine kurze Zeit besonders intensiv. Dies k366nnte der Gefahrenlage in der Silvesternacht 2004/2005 geschuldet gewesen sein, nachdem es in den vergangenen Jahren in den Silvestern344chten zu Anschl344gen gekommen war. Der Senat verkennt weder, dass die Verh374tung von Gefahren f374r die Allgemeinheit oder einzelne Personen eine vordringliche staatliche Aufgabe ist, noch dass aufgrund der Vorverlagerung des Rechtsg374terschutzes durch die 247247 129 ff. StGB (BGHSt 41, 47, 51) die Abgrenzung zwischen pr344ventiven Ermittlungen und solchen zur Verfolgung von bereits begangenen Straftaten nicht in jedem Falle trennscharf m366glich ist. Er sieht gleichwohl Anlass, darauf hinzuweisen, dass die pr344ventive Gefahrenabwehr nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbeh366rden ist und nicht durch Ermittlungsma337nahmen auf der Grundlage der Strafprozessordnung durchgef374hrt werden darf. cc) Mit Blick auf den Umstand, dass das Gutachten des Bundeskriminal-amts weder in der vom Bundeskriminalamt an den Generalbundesanwalt ge-richteten Anregung noch in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Erw344hnung findet, bemerkt der Senat: Staatsanwaltschaften und Gerichte m374ssen davon ausgehen k366nnen, dass sie im Ermittlungsverfahren ihre Entscheidungen auf der Grundlage aller ma337gebenden, bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt angefallenen Ermittlungsergeb-nisse treffen. Der Ermittlungsrichter ist bereits von Verfassungs wegen ver-pflichtet, die Zul344ssigkeit der beabsichtigten Ma337nahme eigenst344ndig zu pr374fen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa BVerfG NJW 2001, 1121, 1122 f374r den Fall der Anordnung einer Durchsuchung). Entgegen der Auffassung des Verfahrensbe-vollm344chtigten des fr374heren Beschuldigten fehlt es an einer solchen eigenst344n-digen Pr374fung nicht ohne Weiteres bereits dann, wenn der Ermittlungsrichter 26 - 18 - Passagen aus der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft w366rtlich in seinen Be-schluss 374bernimmt. Denn stimmt der Ermittlungsrichter in seiner Einsch344tzung, dass die Voraussetzungen f374r die Anordnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Ermittlungsma337nahmen vorliegen, mit derjenigen der Antragstelle-rin 374berein, so ist er nicht verpflichtet, dies durch eine eigene sprachliche Stil-374bung im Anordnungsbeschluss selbstst344ndig zu formulieren; vielmehr darf er insoweit durchaus w366rtlich auf die Ausf374hrungen in der Antragsschrift zur374ck-greifen. Die dem zugrunde liegende, unabdingbare, eigenst344ndige Pr374fung der Anordnungsvoraussetzungen durch den Ermittlungsrichter muss allerdings in der Praxis h344ufig unter gro337em Zeitdruck durchgef374hrt werden; der Akteninhalt ist oft umfangreich. Die Erf374llung seiner Funktion als Kontrollorgan der Ermitt-lungsbeh366rden (BVerfG aaO) wird deshalb nicht unerheblich erschwert und verz366gert, wenn der Ermittlungsrichter nicht annehmen kann, dass die Beweis-lage, soweit sie f374r die Entscheidung relevant ist, in den Antragsschriften ohne erhebliche L374cken dargetan ist. b) Die im Laufe der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse, wie sie etwa in den Sachstandsberichten des Bundeskriminalamts niedergelegt sind, sind mit Blick auf eine m366gliche Begehung von Straftaten nicht von derart erheblichem Belang, dass sie einen ausreichenden Tatverdacht gegen die fr374heren Be-schuldigten begr374nden k366nnten; deshalb sind auch alle sp344teren Anordnungen von Ma337nahmen der Telekommunikations374berwachung rechtswidrig. 27 So l344sst etwa die Erkl344rung von "Libertad!" vom 26. November 2003, keine belastbaren R374ckschl374sse auf die Begehung konkreter Straftaten durch die fr374heren Beschuldigten zu. Soweit dort unter anderem "Arbeits344mter" als Anschlagsziele der "militante gruppe" genannt wurden, obwohl diese sich unter dieser Bezeichnung bis dahin nicht zu einem Anschlag auf ein Arbeitsamt be-kannt hatte, ist dies bereits f374r sich genommen zur Begr374ndung eines Tatver- 28 - 19 - dachts wenig aussagekr344ftig. Hinzu kommt, dass gerade vor dem Hintergrund der Presseerkl344rung Nr. 1/2003 der "militante gruppe", in der Arbeits344mter und 344hnliche Institutionen mit dem Ziel aufgelistet sind, andere Gruppierungen zu Aktionen zu veranlassen, die M366glichkeit einer ungenauen Recherche oder ei-nes schlichten Versehens beim Abfassen des Textes nicht fern liegt (s. auch die 344hnliche Bewertung durch das Bundeskriminalamt in seinem Auswertungsbe-richt vom 27. Mai 2008, S. 78; SA Band 2 Ordner 2 Bl. 000078). Die 304u337erungen des fr374heren Beschuldigten F. in den Telefona-ten vom 31. Juli und 15. Oktober 2001 befassen sich nicht mit den verfolgten Taten; sie belegen letztlich lediglich dessen N344he zu linksautonomem Gedan-kengut. In den den 304u337erungen nachfolgenden Antr344gen des Generalbundes-anwalts und den Beschl374ssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wird ihnen keine Bedeutung beigemessen. 29 Entsprechendes gilt f374r die SMS, die der fr374here Beschuldigte F. am 15. Februar 2002 von einem Frankfurter Libertad-Aktivisten erhielt; aus die-ser l344sst sich entsprechend den Ausf374hrungen des Bundeskriminalamts in dem TK334-Auswertungsbericht vom 12. April 2002 (SA Band 9 Ordner 1 Bl. 132, 139) ein ausreichend konkreter Bezug zu dem am 5. Februar 2002 in Berlin began-genen Anschlag nicht herstellen, der die Wahrscheinlichkeit begr374nden k366nnte, der fr374here Beschuldigte F. habe sich an diesem Anschlag in strafbarer Weise beteiligt. Dort hei337t es: "Ein Zusammenhang zwischen der SMS an den Beschuldigten F. und dem Brandanschlag auf das Bezirksamt kann we-der ausgeschlossen noch mit Sicherheit angenommen werden. D. h., es kann derzeit nicht festgestellt werden, ob G. mit der SMS auf den Brandan-schlag anspielt bzw. ob und von wem er 374ber diesen Anschlag und dessen Hin-tergr374nde informiert war." Der Senat sieht keinen Anlass f374r eine hiervon ab-weichende Beurteilung. 30 - 20 - Der Inhalt der Auswertungsberichte des Bundeskriminalamts zu den 334berwachungsma337nahmen zeigt vielmehr, dass wesentliche Erkenntnisse zu begangenen Straftaten nicht gewonnen werden konnten. Beispielhaft sei auf folgende Bewertungen hingewiesen: In dem Bericht vom 14. Januar 2002 (SA Band 9 Ordner 1 Bl. 97, 101) wird ausgef374hrt: "Es ergaben sich durch die Tele-fon374berwachungsma337nahmen weder Hinweise darauf, dass U. Mitglied in der 'militante(n) gruppe (mg)' ist, noch dass er Straftaten begangen hat." In der Telefaxnachricht des Bundeskriminalamts an den Generalbundes-anwalt vom 15. Januar 2002 (SA Band 9 Ordner 1 Bl. 94 f.) hei337t es auszugs-weise: "Die TK334-Ma337nahmen erbrachten bisher keine Erkenntnisse dar374ber, ob die Beschuldigten Mitglieder der 'militante(n) gruppe' sind." Etwa ein Jahr sp344ter kommt das Bundeskriminalamt in seinem TK334-Auswertungsbericht vom 14. Januar 2003 zu folgendem Ergebnis (SA Band 9 Ordner 1 Bl. 283, 289): "Im 334berwachungszeitraum konnte der Tatverdacht gegen F. , Mitglied der 'militanten gruppe (mg)' zu sein, nicht erh344rtet werden. (205) An-haltspunkte f374r eine Beteiligung von F. an der Presseerkl344rung konnten nicht gefunden werden. Bzgl. des Brandanschlags auf das Finanzamt scheidet F. als T344ter aus, da er in der fraglichen Zeit in Schweden war." Im TK334-Auswertungsbericht vom 14. Oktober 2003 (SA Band 9 Ordner 2 Bl. 65, 74) hei337t es: "Eine Beteiligung der Mitglieder der libertad! Berlin-Gruppe, insbeson-dere H. s und U. s an Straftaten der 'militanten gruppe (mg)' gem. 247 129 a StGB kann hier aufgrund der TK334-Ma337nahmen der-zeit weder best344tigt noch widerlegt werden." In einem Vermerk des Bundeskri-minalamts vom 27. November 2003 (SA Band 9 Ordner 2 Bl. 91) wird aus An-lass einer vorangegangen Ver366ffentlichung des Magazins FOCUS 374ber die 334berwachung der fr374heren Beschuldigten unter anderem ausgef374hrt: "Bei kei-nem dieser Anschl344ge ist es mit den TK334-Ma337nahmen bisher gelungen, be-weisrelevante Anhaltspunkte f374r eine unmittelbare Tatbeteiligung eines der o. a. 31 - 21 - Beschuldigten zu erhalten. In vielen der genannten F344lle ist eine Tatbeteiligung einzelner Beschuldigter lediglich m366glich. (205) Es ist somit unwahrscheinlich, mit den TK334-Ma337nahmen, die bisher weitestgehend ins Leere gelaufen sind, in n344herer Zukunft bei dem gleichen Personenkreis Beweise f374r eine Tatbegehung zu erlangen." Die Ermittlungen haben sogar - auch nach Auffassung des Bundeskrimi-nalamts und des Generalbundesanwalts - die fr374heren Beschuldigten entlas-tende Umst344nde erbracht. In Einzelf344llen belegen die Ergebnisse der verdeck-ten Ma337nahmen, dass die fr374heren Beschuldigten an Aktionen der "militante gruppe" nicht beteiligt gewesen sein k366nnen (vgl. u. a. Auswertungsvermerk vom 6. Februar 2008, SA Band 2 Ordner 2 Bl. 000255 ff.). So ist etwa eine un-mittelbare Mitwirkung f374r alle drei fr374heren Beschuldigten an dem Brandan-schlag auf das Oberlandesgericht Naumburg und auf ein Kraftfahrzeug der Staatsanwaltschaft Halle am 18. September 2003, die Beteiligung des fr374heren Beschuldigten F. an den Brandanschl344gen auf das Finanzamt Berlin-Neuk366lln am 1. Januar 2003 und auf das Polizeipr344sidium Berlin am 9. April 2006 sowie des fr374heren Beschuldigten U. an dem Brandanschlag auf das Arbeitsamt Berlin-S374dwest am 27. April 2003 auszuschlie337en. Die Ergeb-nisse der durchgef374hrten Ermittlungsma337nahmen legen zudem in einigen F344l-len nahe, dass eine unmittelbare Mitwirkung einzelner fr374herer Beschuldigter an bestimmten Anschlags- oder Begleithandlungen insbesondere ab dem Jahr 2005 unwahrscheinlich oder sogar unm366glich war. Dies gilt f374r alle drei fr374heren Beschuldigten f374r das Absenden einer E-Mail mit dem gek374rzten Selbstbezich-tigungsschreiben zu dem versuchten Brandanschlag auf das Arbeitsamt Berlin-S374dwest am 27. April 2004, f374r den Brandanschlag auf zwei Polizeifahrzeuge in Berlin-Lichtenrade in der Nacht zum 5. Mai 2006, f374r den Brandanschlag auf das Sozialgericht Berlin in der Nacht zum 24. Mai 2006 sowie f374r den Brandan-schlag auf zwei Fahrzeuge der Bundespolizei in Oranienburg in der Nacht zum 32 - 22 - 15. Januar 2007; f374r die fr374heren Beschuldigten U. und F. f374r den Brandanschlag auf das Deutsche Institut f374r Wirtschaftsf366rderung in Berlin-Dahlem in der Nacht zum 9. November 2005, f374r den Brandanschlag auf vier Fahrzeuge des Ordnungsamts Berlin Treptow-K366penick in der Nacht zum 20. M344rz 2006, f374r den Brandanschlag auf zwei Fahrzeuge der Bundespolizei in Berlin-Lichtenberg in der Nacht zum 4. September 2006, f374r den Brandanschlag auf zwei Einsatzfahrzeuge der Berliner Polizei in Berlin-Spandau am 18. Mai 2007 sowie f374r den Brandanschlag auf zwei Kraftfahrzeuge des Ordnungsamts Berlin-Reinickendorf in der Nacht zum 11. September 2006; f374r die fr374heren Beschuldigten F. und H. f374r die Taten in der Nacht zum 20. De-zember 2006 sowie f374r den Brandanschlag auf ein B374rogeb344ude in Berlin-Mitte am 16. M344rz 2007; f374r den fr374heren Beschuldigten F. f374r das Verfassen des Textes "F374r einen revolution344ren Aufbauproze337 F374r eine militante Plattform von der militanten gruppe (mg) 15.04.02", ver366ffentlicht in der Interim Nr. 550 vom 5. September 2002 sowie f374r einen Telefonanruf im Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf Fahrzeuge einer Chrysler-Niederlassung in Gro337-ziethen in der Nacht zum 29. April 2002; f374r den fr374heren Beschuldigten U. f374r die Presseerkl344rung Nr. 1/2003 der "militante gruppe" vom 17. April 2003 sowie f374r den Brandanschlag auf einen LKW der Fa. "ALBA" in Berlin in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2003; f374r den fr374heren Be-schuldigten H. f374r den Brandanschlag auf den Rohbau eines LIDL-Marktes in Berlin-Steglitz in der Nacht zum 10. Januar 2005, f374r die Brandan-schl344ge auf Kraftfahrzeuge in Potsdam und Berlin-Reinickendorf in der Nacht zum 29. April 2005 sowie schlie337lich f374r die Straftaten in der Nacht zum 17. Februar 2006. Da nach alldem zu keinem Zeitpunkt ein ausreichender Tatverdacht be-stand, muss der Senat nicht dar374ber entscheiden, ab welchem Zeitpunkt eine urspr374nglich zul344ssige Telekommunikations374berwachungsma337nahme bei an- 33 - 23 - gemessener Beachtung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit unzul344ssig geworden w344re, weil im 334berwachungszeitraum keine wesentlichen neuen Er-kenntnisse erlangt wurden. 4. Die obigen Ausf374hrungen gelten f374r die nach 247 163 f StPO angeordne-ten und durchgef374hrten Observationsma337nahmen einschlie337lich der Begleit-ma337nahmen entsprechend. Auch insoweit fehlte es an einem die Ma337nahmen rechtfertigenden Verdacht; denn zureichende tats344chliche Anhaltspunkte daf374r, dass einer der fr374heren Beschuldigten eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hatte, lagen nicht vor. 34 III. Da das Rechtsmittel Erfolg hat, tr344gt die Staatskasse die Kosten des Be-schwerdeverfahrens und die dem fr374heren Beschuldigten dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen (247247 464, 473 StPO). Eine Entscheidung 374ber die in erster Instanz entstandenen Auslagen des fr374heren Beschuldigten war aus den vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegten Gr374nden nicht veranlasst. 35 Becker von Lienen Sch344fer
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