BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 17/07 vom 7. August 2007 in dem Strafverfahren gegen hier: wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 7. August 2007 gem344337 247 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. Juni 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde am 23. Januar 2005 vorl344ufig festgenommen und befindet sich seit dem 24. Januar 2005 in Untersuchungshaft, zuerst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs von diesem Tag (2 BGs 46/05), sodann aufgrund des diesen ersetzenden Haftbefehls des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 26. April 2006, der durch Beschl374sse vom 9. Mai 2006, 22. August 2006 und 15. Januar 2007 jeweils abge344ndert worden ist. 1 Das Oberlandesgericht D374sseldorf verhandelt seit dem 9. Mai 2006 ge-gen den Angeklagten, dem der Generalbundesanwalt Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mehrfachem Betrug und vielfachem Betrugsversuch zur Last legt. Am 29. Mai 2007 hat die Verteidi-gerin des Angeklagten die Aufhebung des Haftbefehls beantragt, weil ein drin-gender Tatverdacht nicht mehr bestehe; hilfsweise hat sie beantragt, den Haft- 2 - 3 - befehl au337er Vollzug zu setzen, weil sein Zweck durch mildere Mittel, insbeson-dere eine intensive Meldeauflage, erreicht werden k366nne. Das Oberlandesge-richt hat mit Beschluss vom 21. Juni 2007 die Haftfortdauer angeordnet. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2007 nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Soweit die Untersuchungshaft mit dem dringenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung begr374ndet wird, gilt Folgendes: 3 Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der Umstellung des Haftbefehls im April 2006 unter Auswertung aller vorhandenen Beweismittel einen dringen-den Tatverdacht auch dahingehend angenommen, dass sich der Angeklagte - angeworben durch den Mitangeklagten K. - in der terroristischen Vereini-gung Al Qaeda als Mitglied bet344tigt hat. Darauf, dass eine solche Bewertung des Ermittlungsergebnisses grunds344tzlich m366glich ist, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. September 2005 (AK 9/05) hingewiesen. Nunmehr hat das Oberlandesgericht in seinem die Haftfortdauer anordnenden Beschluss vom 21. Juni 2007 seine Einsch344tzung auf der Grundlage der bis dahin an 95 Verhandlungstagen durchgef374hrten Beweisaufnahme best344tigt. 4 Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht w344hrend laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschr344nk-tem Umfang der Nachpr374fung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu w374rdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrens- 5 - 4 - stand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegen374ber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse 374ber den Verlauf der Beweisaufnahme (vgl. BGHR StPO 247 112 Tatverdacht 3 m. w. N.). Nach die-sem Ma337stab wird der dringende Tatverdacht durch das Vorbringen der Be-schwerde nicht ersch374ttert. Dies gilt auch f374r die Beweisergebnisse zum Seh-verm366gen des Mitangeklagten K. ; denn nach dessen im Rahmen der Wohn-raum374berwachung dokumentierten 304u337erungen ist er nicht wegen besonderer F344higkeiten als K344mpfer, sondern wegen der ihm er366ffneten Reisem366glichkei-ten nach Europa entsandt worden, um hier K344mpfer und Spender f374r Al Qaeda zu gewinnen. 2. Einen dringenden Tatverdacht dahingehend, dass der Angeklagte zu-sammen mit den Mitangeklagten K. und I. A. in zehn F344llen einen vollendeten und in 23 F344llen einen versuchten Betrug zum Nachteil von Lebensversicherungsgesellschaften begangen hat, um die betr374gerisch erstreb-ten Versicherungsleistungen in H366he von 374ber 4 Mio. 200 zumindest teilweise der ausl344ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaeda zukommen zu lassen, hat der Senat bereits in seinen die Untersuchungshaft des Angeklagten best344tigen-den Beschl374ssen vom 8. September 2005 (AK 9/05), 21. Dezember 2005 (AK 17/05) und 11. April 2006 (AK 4/06) bejaht. Er hat es dabei als nahe liegend angesehen, dass das Oberlandesgericht die begangenen bzw. versuchten Be-trugstaten im Hinblick auf die H366he des Schadens sowie die nach dem Hinzu-treten des Mitangeklagten I. A. ebenfalls nahe liegende ban-denm344337ige Begehung als besonders schwere F344lle einstufen werde. 6 Soweit das Oberlandesgericht unter Ber374cksichtigung der bisher durch-gef374hrten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, es l344gen nur acht F344lle des vollendeten Betruges vor, hat es durch entsprechende Beschl374sse 7 - 5 - den Haftbefehl jeweils angepasst. An der tats344chlichen Grundlage des dringen-den Tatverdachts hat sich dadurch nichts Wesentliches ge344ndert. Gegenteiliges wird von der Verteidigung auch nicht behauptet. Soweit diese an der rechtlichen Einordnung des dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalts zweifelt, sieht der Senat keinen Anlass zu einer von seinen bisherigen Entscheidungen ab-weichenden Bewertung. 3. Aus den Erw344gungen, die das Oberlandesgericht im Haftbefehl und in dem angegriffenen Haftfortdauerbeschluss angestellt hat und die durch das Be-schwerdevorbringen nicht entkr344ftet werden, besteht weiterhin die Gefahr, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren durch Flucht zu entziehen suchen wird. Sie kann durch mildere Ma337nahmen als den fortdauernden Vollzug der Untersuchungshaft nicht abgewendet werden. 8 4. Der Senat hat in seinen Haftentscheidungen die Fortdauer der Unter-suchungshaft bislang bereits aufgrund der Betrugsvorw374rfe f374r gerechtfertigt angesehen. Daran h344lt er fest: Unter Ber374cksichtigung der Tatumst344nde, insbe-sondere der H366he der insgesamt erstrebten Versicherungssumme und der Verwendungsabsicht, steht die Untersuchungshaft auch derzeit noch nicht au-337er Verh344ltnis zu der insoweit zu erwartenden Strafe. 9 An dieser Beurteilung 344ndern die Beanstandungen nichts, die die Vertei-digung gegen den bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung vorbringt. Um dem Gebot z374giger Verfahrensdurchf374hrung zu entsprechen, hat der Senatsvorsit-zende die Sache an jeweils drei Wochentagen (Dienstag, Mittwoch und Don-nerstag) terminiert. Dabei war der dritte Verhandlungstag (Donnerstag) dazu vorgesehen, Urkundsbeweise zu erheben oder Vernehmungen zum Abschluss zu bringen, die an den Vortagen l344nger als erwartet angedauert hatten. Der 10 - 6 - Strafsenat hat auf der Grundlage dieser Planung bislang auch z374gig verhandelt. Wie die vom Vorsitzenden 374bersandte Liste 374ber den Ablauf der bisherigen Verhandlungstage ausweist, haben die Sitzungen 374berwiegend bis zum sp344ten Nachmittag gedauert. Zur Verlesung von Urkunden hat das Oberlandesgericht den dritten Verhandlungstag plangem344337 auch mehrfach genutzt. Soweit in zahl-reichen F344llen der dritte Verhandlungstag aufgehoben worden ist, lag dies dar-an, dass die Vernehmung der Zeugen in dem vorgesehenen Zeitrahmen durch-gef374hrt werden konnte und eine weitere Sachbeweisaufnahme nicht erforderlich war. Der Beschwerdef374hrer hat nicht behauptet, dass wegen der Aufhebung von Sitzungstagen am Donnerstag nennenswerter Beweisstoff dieser Art bis-lang nicht in die Hauptverhandlung eingef374hrt werden konnte oder dass andere Verhandlungstage deswegen hierf374r genutzt wurden. Solches ist auch nicht er-sichtlich. Die vom Vorsitzenden gew344hlte Verfahrensweise, Urkunden zeitnah zur Vernehmung von Zeugen einzuf374hren, die zum selben Komplex Bekundun-gen machen sollen, ist sachgerecht. Dass das Beweisprogramm nicht "dichter" gestaltet werden konnte, hat der Senatsvorsitzende 374berzeugend damit erkl344rt, dass jeweils nicht vorauszusehen ist, wie sich die Vernehmung einzelner Zeu-gen zeitlich gestaltet, und dass zudem die Vor- und Nachbereitung des 344u337erst umfangreichen Verfahrensstoffes erhebliche Arbeitszeit au337erhalb der Haupt-verhandlungstermine in Anspruch nimmt. Die Behauptung des Beschwerdef374h-rers, das Verfahren sei nicht mit der gebotenen Intensit344t gef366rdert worden, trifft deshalb nicht zu. - 7 - Die Beweisaufnahme steht nach einer vorl344ufigen Beurteilung des Se-natsvorsitzenden im Wesentlichen vor dem Abschluss. 11 Tolksdorf Pfister Hubert
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