BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 18/08 vom 23. Oktober 2008 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a.; hier: Beschwerde gegen Briefbeschlagnahme - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Auf die Beschwerde des Angeschuldigten F. E. wird der Be-schluss des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. Juli 2008, mit dem die Beschlagnahme des Briefes des Angeschuldigten vom 2. Juli 2008 an N. E. angeordnet worden ist, aufgehoben. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdef374hrer hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskas-se zu tragen. Gr374nde: I. Der Generalbundesanwalt hat gegen den Beschwerdef374hrer, der sich seit April 2007 in Untersuchungshaft befindet, am 27. Juni 2008 Anklage wegen mehrfachen versuchten und vollendeten Mordes, unter anderem in Tateinheit mit R344delsf374hrerschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung, und anderer Straftaten zum Oberlandesgerichts D374sseldorf erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 21. Juli 2008 den handschriftlich verfassten Brief des Ange-schuldigten vom 2. Juli 2008 an N. E. in Istanbul/T374rkei gem344337 247247 94, 98 Abs. 1 StPO beschlagnahmt, weil dieser in dem Strafverfahren gegen den Be-schwerdef374hrer als Beweismittel in Betracht komme. Bei der Erstattung von Sachverst344ndigengutachten zur Feststellung der Urheberschaft von Handschrif-ten k366nne der Brief als Vergleichsmaterial dienen. Zu den Beweismitteln im vor- 1 - 3 - liegenden Strafverfahren z344hlten zahlreiche Unterlagen, die handschriftlich ab-gefasst oder mit handschriftlichen Anmerkungen versehen seien. Der Beschwerdef374hrer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen diesen Beschlagnahmebeschluss. Zur Begr374ndung tr344gt er im Wesentlichen vor, dass schon das Anhalten des Briefes gem344337 247 119 Abs. 3 StPO nicht rechtm344337ig erfolgt sei, weil diese Vorschrift rechtsstaatlichen Anforderungen nicht gen374ge. Der Beschlagnahme des Briefes stehe ein Beschlagnahmeverbot analog 247 97 StPO entgegen. Sie versto337e auch gegen den Grundsatz, dass ein Beschuldig-ter zur Abgabe von Schriftproben nicht gezwungen werden d374rfe. Die Be-schlagnahme greife in die verfassungsm344337ig verankerten Rechte des Be-schwerdef374hrers ein und sei vor dem Hintergrund des "fair trial" als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 GG) sowie den Bestimmungen der MRK nicht zu verantworten. Schlie337lich sei die Beschlagnahme des Briefes unn366tig und somit unverh344ltnism344337ig; denn aus den Ermittlungsakten ergebe sich, dass der Angeschuldigte zur Begr374ndung seines Asylantrags im Mai 2007 ein umfangrei-ches handschriftlich verfasstes Schreiben an das Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlinge gerichtet habe und dieses den Ermittlungsbeh366rden vorliege. We-gen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verteidigerschrifts344tze vom 17. und 22. Juli 2008 sowie vom 12. August 2008 Bezug genommen. 2 II. Die Beschwerde ist zul344ssig (247 304 Abs. 5 StPO) und begr374ndet. Die Be-schlagnahme des Briefes des Angeschuldigten vom 2. Juli 2008 an N. E. als Beweismittel ist unverh344ltnism344337ig. 3 - 4 - 1. Allerdings entspricht die angefochtene Beschlagnahmeanordnung des Oberlandesgerichts D374sseldorf - entgegen der Auffassung des Beschwerdef374h-rers - im 334brigen den gesetzlichen wie auch den rechtsstaatlichen Anforderun-gen. Insbesondere hinderten die Grunds344tze, dass ein Beschuldigter nicht zur Abgabe von Schriftproben gezwungen werden darf und sich selbst nicht be-lasten muss, die angeordnete Beschlagnahme ebenso wenig, wie der Umstand, dass der Brief im Rahmen der richterlichen Postkontrolle des sich in Untersu-chungshaft befindenden Angeschuldigten angehalten und beschlagnahmt wur-de. Denn 247 94 StPO stellt auch bei Vorliegen der durch den Vollzug der Unter-suchungshaft begr374ndeten besonderen Situation eines Beschuldigten eine ge-eignete Rechtsgrundlage dar, um in die grundlegenden Rechte des Angeschul-digten nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 GG und Art. 8 MRK einzugreifen (vgl. BGHR StPO 247 94 Beweismittel 1 m. w. N.). Insofern gehen die Einwendungen des Beschwerdef374hrers fehl. Auch eine analoge Anwendung von 247 97 StPO kommt nicht in Betracht. 4 2. Indessen bedarf es vorliegend der Beschlagnahme des Briefes zu Beweiszwecken nicht. 5 Eine Beschlagnahme stellt einen Eingriff in Grundrechte des Betroffenen dar. Die Anordnung hat daher, wie alle Zwangsma337nahmen im Strafverfahren, dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit zu gen374gen. Dieser Grundsatz ver-langt, dass die Ma337nahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht au337er Verh344ltnis zur Bedeutung der Sache und zur St344rke des bestehenden Tatver-dachts stehen darf (vgl. BVerfG NStZ 1992, 91, 92). F374r die Gewinnung des f374r ein Schriftgutachten notwendigen Vergleichsmaterials war die Sicherstellung des Briefes vom 2. Juli 2008 nicht erforderlich. Denn als solches steht das auf Anregung des Senats durch den Generalbundesanwalt beigezogene, 28 Seiten 6 - 5 - umfassende handschriftliche Originalschreiben des Angeschuldigten vom 10. Mai 2007 an das Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlinge zur Verf374gung, mit dem er - ebenfalls aus der Untersuchungshaft heraus - seinen Asylantrag begr374ndet hat. Eine Kopie dieses Schreibens befand sich bereits zum Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung bei den Akten. Daher h344tte das Oberlandesge-richt schon zuvor Kenntnis von dessen Existenz haben und das Original anfor-dern k366nnen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist nicht erkennbar, dass dem beschlagnahmten Brief eine dem sehr umfangreichen, ebenfalls ei-genh344ndig verfassten Schreiben des Angeschuldigten 374berlegene Beweiseig-nung zuk344me. Der beschlagnahmte Brief an N. E. verspricht daher keinen zus344tzlichen sachlichen Erkenntnisgewinn. Wegen des Vorliegens des Originals kann dahinstehen, ob die vom Beschwerdef374hrer angef374hrte, bei den Ermittlungsakten vorhandene Kopie des Antragsschreibens zur Erreichung des erstrebten Beweiszieles geeignet gewesen w344re. 7 Die Beschlagnahme erweist sich danach f374r das Verfahren als nicht er-forderlich und ist somit unverh344ltnism344337ig (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 94 Rdn. 18 m. w. N.). Dies f374hrt zur Aufhebung der Anordnung. 8 Becker Miebach Hubert
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