ECLI:DE:BGH:2017:141217BSTB18.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 18/17 vom 14. Dezember 201 7 in dem Straf verfahren gegen 1. 2. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschu l- dig ten sowie ihrer Verteidiger am 14. Dezember 2017 gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Mü n- chen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 2017 w ird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staat s- kasse Gründe: Die Generalstaatsanwaltschaft München hat den beiden Angeschuldi g- ten mit der zum Oberlandesgericht München e rhobenen Anklage vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd die außereuropäische terroristische Vereinigung "Junud al - Sham" unterstützt zu haben, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 25 Abs. 2 StGB. Das Oberlande s- ger icht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen und tatsäch - lichen Gründen abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gen e- ralstaatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist u n- begründet. 1 - 3 - I. 1. Mit der Anklagesch rift ist den Angeschuldigten folgende Tat zur Last gelegt worden: Der rechtskräftig verurteilte P . hielt sich von Anfang Okt o- ber 2013 bis Anfang März 2014 - unterbrochen durch einen kurzen Aufenthalt in der Türkei von Mitte November bis Anfang Dezember 2013 - in Syrien auf und beteiligte sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung Junud al - Sham. Spätestens ab dem 12. Dezember 2013 war er dort im sogenannten "Deu t- schen Haus" einquartiert, wo er an einem paramilitärischen Trai ning teilnahm, um sich zum Kämpfer für die Organisation ausbilden zu lassen. Er erhielt eine Kalaschnikow sowie eine Schrotflinte und eine Handgranate. Außerdem leistete er regelmäßig Wachdienste. Nachdem sich die Angeschuldigte S . am 17. Novembe r 2013 mit P . telefonisch über eine von ihr und der Angeschuldigten O . für ihn durchzuführenden "Spendensammlung" unterhalten hatte, beschaffte die Ang e- schuldigte S . in der Folgezeit einen Bargeldbetrag in Höhe von 275 den sie En de Dezember 2013 der Angeschuldigten O . zur Weitergabe an P . überreichte. Diese reiste am 1. Januar 2014 mit dem Geld sowie von ihr gestellten Kleidungsstücken ihres Bruders, Nahrungsmitteln und Deodorant von Deutschland nach Syrien. Zwische n dem 2. und 9. Januar 2014 übergab sie dort P . die Geld - und Sachmittel. Beiden Angeschuldigten war bekannt, dass sich P . der Junud al - Sham als noch auszubildender Kämpfer angeschlossen hatte. Sie teilten selbst 2 3 4 5 - 4 - die Ideologie des Dschiha d, den sie durch ihr Tun - zumindest mittelbar durch Unterstützung eines Mitglieds der Vereinigung - fördern wollten. 2. In dem die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt: a) Die im Ankl agesatz beschriebene Übergabe der Geld - und Sachmittel an P . sei - wenn nicht noch weitere Umstände hinzuträten - aus Recht s- gründen nicht als ein Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB zu beurteilen. Nach der Anklageschrift (einschließ lich dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen) sei davon auszugehen, dass die Zuwendung allein P . zugutegekommen sei, während ein positiver Effekt für die Junud al - Sham nicht erkennbar sei. Hiernach fehle es am erforderlichen Organisationsbezug, nä m- lich an einer irgendwie gearteten Förderung der Gefährlichkeit der Vereinigung. Der Anklageschrift lasse sich nicht entnehmen, inwiefern die Organisation von den Geld - und Sachmitteln profitiert haben könnte. Wozu P . diese G e- genstände verwende t habe, sei nicht mitgeteilt. Eine positive Wirkung der Z u- wendung auf die Organisation verstehe sich hier auch nicht von selbst. Es ha n- dele sich um eine sozialübliche Hilfeleistung für den allgemeinen Lebensunte r- halt eines Mitglieds ohne Einfluss auf desse n mitgliedschaftliche Beteiligung. Der Geldbetrag sei "überschaubar"; bei Kleidung, Nahrungsmitteln und Deod o- rant handele es sich um Gegenstände des täglichen Lebensbedarfs. Zwar erscheine es denkbar, dass eine durch eine Zuwendung zum L e- bensunterhalt be wirkte bloße Steigerung des Wohlbefindens bei einem einze l- nen Mitglied eine Unterstützung der Organisation darstellen könne, wenn damit zugleich dessen Fähigkeit und Bereitschaft zum Einsatz für deren Ziele erhöht werde. Wirksam werden könnten dabei auch d ie Mechanismen der psychischen 6 7 8 - 5 - Förderung. Jedoch "dürfte sich der erforderliche Organisationsbezug in einem solchen atypischen Fall nur bei einer objektivierbaren Verbesserung des 'Nu t- zens' des Mitglieds dieser Vereinigung begründen lassen, z.B. bei einer in zei t- lichem Zusammenhang mit der Zuwendung stehenden Intensivierung seiner für die Organisation entfalteten Tätigkeiten". Ein solcher Vorteil für die Junud al - Sham sei hier nicht ersichtlich. b) Ein positiver Effekt werde nicht nur in der Anklageschrif t nicht darg e- tan, sondern sei nach dem Ermittlungsergebnis auch tatsächlich nicht nac h- weisbar. Den Sachakten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Geld - und Sachmittel von P . für Zwecke der Organisation verwendet oder dieser zur Verfügung gestellt worden seien. Da es somit objektiv an einer ausreichenden Unterstützungswirkung fehle, komme es auf die "Motivations - lage" der Angeschuldigten nicht an. II. Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 StPO stat t- hafte un d auch im Übrigen zulässige (vgl. § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die gebotene vollumfäng liche Prüfung der Voraussetzungen für die E r- öffnung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 16) hat ergeben, dass die A n- geschuldigten der ihnen vorgeworfenen Unterstützung einer a usländischen te r- roristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b 9 10 11 - 6 - Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2 StGB nicht im Sinne des § 203 StPO hinreichend verdächtig sind. Denn bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des E r- gebnisses der Ermittlungen ist ihre Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln nicht wahrscheinlich (zum Prüfungsmaßstab s. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Pr ü- fungs maßstab 2; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/ 13, aaO). Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf erkannt, dass nach Aktenlage den Angeschuldigten die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung voraussichtlich nicht wird nachgewiesen werden können. Der im Anklagesat z beschriebene Sachverhalt ist nicht als ein gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB tatbestandliches Unterstützen zu werten; nach dem Ergebnis der Ermittlungen sind auch nicht - darüber hinausgehend - tatsäch - liche Umstände beweisbar, auf Grund derer der Straftat bestand erfüllt wäre. 1. Für die Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen (bzw. kriminellen) Vereinigung gilt: Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB (wie des § 129 Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB nF ) ist nach stä ndiger Rechtspr e- chung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht u n- bedingt maß gebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eig e- ne Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BG H, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 , 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehör i- 12 13 14 - 7 - gen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mi tgliedschaft (vgl. etwa BGH, Ur teil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum a n- deren greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im stre n- geren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vere i- nigu ngsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich glei - chermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die A k- tivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen mu ss (vgl. BGH, Urteil vom 14. Au gust 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, f ür die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer M itglieder mitprägt, ist dag e- gen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Okto - ber 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). In diesem S inne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris R n. 6). Die Wirksamkeit der Unterstützung s- leistung und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18). 15 - 8 - Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mi t- glieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des U n- terstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigu ng darstellt, grundsätzlich bereits hierin ein au s- reichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die di e- sem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, o der es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Verein i- gung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteil e vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, aaO; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aa O, S. 117 f.; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, aaO, S. 326 f.). 2. Unter Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Angeschuldi g- ten nach dem sich aus den Sachakten ergebenden Ermittlungsergebnis nicht die Junud al - Sham unterstützt, weder durch di e Förderung der Tätigkeit und der terroristischen Bestrebungen der Organisation als solcher noch durch Beihilf e- handlungen zu Betätigungsakten des Mitglieds P . . a) Im Hinblick auf eine direkte Unterstützung der Junud al - Sham mangelt es nach der m aßgebenden Verdachtslage an einem vereinigungsbezogenen Vorteil als Folge der Übergabe der Geld - und Sachmittel an P . . Die Z u- wendung der Angeschuldigten ist als Förderungsleistung für die Organisation nicht wirksam geworden. 16 17 18 - 9 - Der Anklagesatz verh ält sich nicht dazu, wofür P . die Gegenstä n- de nutzte, ob er sie etwa innerhalb der Vereinigung weitergab oder unmittelbar für ihre Zwecke verwendete. Beweismittel, mittels derer sich ein entsprechender Nachweis führen ließe, liegen nicht vor. Al s einzige Erkenntnisquelle käme P . selbst in Betracht. Dieser hat angegeben, er habe das - in Deutsc h- land "gesammelte" (EA II Bl. 199) - Geld "als persönliches Geschenk" und "nicht als für die Gruppe bestimmt" angesehen; er habe es für sich beha lten und für seinen persönlichen Bedarf, im Wesentlichen zum Aufladen des Mobi l- t e lefons sowie für Zigaretten und Schokolade, ausgegeben (EA I Bl. 86 f.). Zur Verwendung der Sachmittel hat P . keine Angaben gemacht: Bezüglich der Kleidung des Brude rs der Angeschuldigten O . hat er sich lediglich i n- soweit erklärt, als diese zwar "warme Kleidung" mitgebracht (EA II Bl. 199), er die "Klamotten" aber nicht bestellt oder angefordert habe (EA I Bl. 86). Ein so n- derliches Interesse hatte er hieran off enkundig nicht. Zu den Nahrungsmitteln und dem Deodorant hat er sich überhaupt nicht geäußert. Naheliegend hat er entweder der Zuwendung insoweit keine Bedeutung beigemessen oder sich diesbezüglich nicht mehr konkret erinnert. Infolgedessen muss davon a usgegangen werden, dass der zugewendete Vorteil ausschließlich bei P . verblieb und nicht der Vereinigung als übe r- individuellem Personenverband zugutekam. Dass womöglich - ausweislich des Mitschnitts eines zwischen der Angeschuldigten S . und P . am 23. Januar 2014 geführten Telefongesprächs (Sonderband TKÜ II Bl. 43 f.) - die Angeschuldigten ihrerseits in Übereinstimmung mit ihrer dschihadistischen G e- sinnung andere Vorstellungen hatten, mit einer Weitergabe der Gegenstände durch P . innerhalb der Junud al - Sham rechneten und dies billigten, b e- rührt die objektiv fehlende Wirksamkeit der Unterstützungshandlung nicht. Nach 19 20 - 10 - allgemeinen Grundsätze n könnte dies lediglich einen - nach geltendem Recht straflosen (vgl. §§ 12, 23 Abs. 1 StGB) - Unterstützungsversuch begründen. b) Im Hinblick auf eine indirekte Unterstützung der Junud al - Sham durch Förderung der mitgliedschaftlichen Beteiligung des P . sind nach Akte n- lage taugliche Förderungshandlungen ebenfalls nicht nachwei sbar. aa) Nach dem oben Ausgeführten liegt auch dann eine tatbestandliche Unterstützung der terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB vor, wenn der Täter die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte eines ihrer Mitglieder fördert, jedenfal ls dann, wenn das Mitglied die Handlungen auftrag s- gemäß vornimmt. Solche von P . im Auftrag der Junud al - Sham ausg e- führten Betätigungsakte sind hier die Teilnahme am paramilitärischen Training in Vorbereitung einer Tätigkeit als Kämpfer sowie das Ableisten der Wachdien s- te. Hätten die Angeschuldigten diese Beteiligungshandlungen physisch oder psychisch gefördert, so wäre schon deshalb ein tatbestandliches Unterstützen gegeben. Allein darin wäre ein hinreichender Nutzen für die Junud al - Sham zu sehen , ohne dass in einer Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen zu einem Organisationsbezug zu treffen wären. bb) Die Angeschuldigten sind indes nicht hinreichend verdächtig, die mi t- gliedschaftlichen Betätigungsakte durch die Zuwendung der Geld - und Sachmi t- tel gefördert zu haben. Diesbezüglich kann auf die Grundsätze der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zurückgegriffen werden. Im Einzelnen: (1) Eine physische Förderung dieser Beteiligungshandlungen durch die Zuwendung ist nach Aktenlage nicht ersichtlic h. Weder zum Training noch zu den Wachdiensten besteht ein sachlicher Zusammenhang. Es sind keine A n- 21 22 23 24 - 11 - haltspunkte dafür gegeben, dass die Geld - und Sachmittel hierfür verwendet wurden, etwa indem P . von dem Geld Munition für ein Schießtraining erw arb oder die Kleidung speziell bei Wachdiensten trug. Wenngleich die beiden Angeschuldigten zuzurechnenden Handlungen als solche - die Fahrt nach Syrien sowie die dort getätigte unentgeltliche Übe r- gabe von Bargeld und anderen Gegenständen an einen in ei nem Ausbildung s- lager aufhältigen Kampfrekruten - nicht als sozialüblich zu bewerten sind, liegt den entsprechenden Erwägungen des Oberlandesgerichts der zutreffende G e- danke zugrunde, dass die Zuwendung nach Art und Umfang keinen spezif i- schen Bezug zur Täti gkeit und den Zwecken der Junud al - Sham aufweist und sich insoweit als für sich gesehen "neutral" darstellt; vielmehr trugen die übe r- gebenen Geld - und Sachmittel in relativ geringem Umfang - nicht widerlegbar - allein zur Deckung des allgemeinen Lebensbeda rfs des P . bei. (2) Auch eine von den Angeschuldigten bewirkte psychische Förderung der Beteiligungshandlungen ist nicht wahrscheinlich. Hierfür ist erforderlich, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts aber auch ausreichend, dass - analog zur psychischen Beihilfe - die Zuwendung P . in seinem En t- schluss bestärkte, sich dem paramilitärischen Training zu unterziehen und die Wachdienste zu leisten. Eine im Nichteröffnungsbeschluss verlangte "objekt i- vierbare Verbesserung des 'Nutzens' des Mitglieds für die Vereinigung" ist hi n- gegen nicht notwendig. Eine psychische Förderung der mitgliedschaftlichen Betätigung P . s setzt dabei einerseits voraus, dass die Angeschuldigten mit der Willen s- richtung handelten, ihn in seinem Tatent schluss zu bestärken, andererseits aber auch, dass die Zuwendung tatsächlich eine P . s Tatenschluss fö r- 25 26 27 - 12 - dernde Funktion hatte. Wenngleich die Zuwendung nicht - im Sinne einer con - ditio sine qua non - kausal für seine (weiteren) Betätigungsakte gewes en zu sein braucht, so muss er sie zumindest als Billigung seines Tuns verstanden und ihr Relevanz für seinen Tatentschluss beigemessen haben (zur psych i- schen Beihilfe s. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 20 12, 316 f.; vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, BGHR StGB § 27 Abs . 1 Hilf e- leisten 33 ; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, juris Rn. 10; MüKoStGB/ Joecks, 3. Aufl., § 27 Rn. 9 ff., 42 f.; S/S - Heine/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 15). Dass der Beweis einer tatsächlichen psychi schen Beeinflussung des P . geführt werden kann, ist unwahrscheinlich. Gegen die Relevanz der Zuwendung für seinen Tatentschluss spricht hier, dass der Geldbetrag mit 275 . ihn offensichtlich nicht benötigte. Nach seinen Angaben hatte er 2.000 und von seinem Bruder weitere 500 nach Deutschland zurückgebracht (EA I Bl. 87). Die Finanzermittlungen haben ergeben, dass er sogar 1.200 on seinem Bruder erhalten hatte (EA I Bl. 13). Im Übrigen liegen von seinen Angaben abweichende Erkenntnisse nicht vor. Bei den Sachmitteln handelte es sich um offensichtlich wenig werthaltige G e- genstände des täglichen Bedarfs; namentlich in Anbetracht der Bekundungen des P . besteht kein hinreichender Anhalt, dass ihr Besitz für ihn von B e- deutung war. Hiernach liegt es vorliegend genauso nahe, dass er die Zuwe n- dung als eine Form der Sympathiebekundung verstand, die er bloß - ob ihres Umfangs - mehr oder minder innerlich befriedigt entgegennahm. Unte r diesen Umständen lässt sich - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft München sowie des Generalbundesanwalts - eine über P . vermittelte Unterstützung der Junud al - Sham nicht darauf stützen, dass er sich zum Zweck 28 - 13 - der Vorbereitung der Teilnahme am bewaffneten Kampf dieser Vereinigung in deren Ausbildungslager aufhielt und er - eigenen Angaben zufolge (EA I Bl. 86) - glaubte, i hm sei das Bargeld mit Blick auf seine Zugehörigkeit zu der Organisation zugewendet worden. Nach alledem ließe sich in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich der Nachweis nicht führen, dass die Angeschuldigten P . in seinem Taten t- schluss zu den Be tätigungsakten oder gar in demjenigen zu einer späteren Teilnahme an Kampfhandlungen (s. hierzu oben II. 1. aE) bestärkt hätten. Dass dort überlegene Erkenntnismittel zur Verfügung stünden, die eine abweichende Beurteilung ermöglichen könnten (vgl. BGH, Be schluss vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, BGHSt 54, 275, 289; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 203 Rn. 13), ist nicht ersichtlich . Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 29
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