BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 19/06 vom 15. Februar 2007 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 15. Februar 2007 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Beschuldigte ist am 27. November 2006 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts M374nchen vom 9. November 2006 unter dem Verdacht des Versto337es gegen 247 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG festgenommen worden. Mit Verf374-gung vom 7. Dezember 2006 hat der Generalbundesanwalt das Verfahren we-gen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung 374ber-nommen. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Haftbefehl vom 19. Dezember 2006 den Haftbefehl des Amtsgerichts M374n-chen ersetzt. 1 I. Dieser ist auf den dringenden Verdacht gest374tzt, dass sich der Be-schuldigte seit dem 30. August 2002 bis zu seiner Festnahme als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt hat, deren Zwecke und T344tigkeiten dar-auf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen, 247 129 b Abs. 1 i. V. m. 247 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diese terroristische Vereinigung hat sich innerhalb der marxistisch-leninistischen Gruppierung DHKP-C in der T374rkei gebildet und 2 - 3 - sich die Beseitigung der staatlichen Ordnung in der T374rkei durch "bewaffneten Kampf", unter anderem durch Mord und Totschlag, zum Ziel gesetzt. Ihr geh366-ren neben bestimmten Funktion344ren und den mit der Ausf374hrung der Anschl344ge betrauten Kadern in der T374rkei auch herausgehobene Gebietsverantwortliche von DHKP-C-Gruppen im europ344ischen Ausland an, denen es als sog. "R374ck-front" obliegt, die f374r den bewaffneten Kampf erforderlichen finanziellen und sachlichen Mittel zu beschaffen sowie geeignete K344mpfer zu rekrutieren und auszubilden. Zu ihnen z344hlt auch der Beschuldigte als sog. B366lgeleiter in ver-schiedenen Regionen Deutschlands. Er war dabei in Spendenkampagnen, Schulungen und die Rekrutierung von Kurieren eingebunden. Ferner ist der Be-schuldigte dringend verd344chtig, durch die gleiche Handlung im Fr374hjahr 2003 einem im Bundesanzeiger ver366ffentlichten Unterst374tzungsverbot zuwiderge-handelt zu haben, das der Durchf374hrung einer vom Rat der europ344ischen Union beschlossenen Sanktionsma337nahme dient (247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. EG-Verordnung Nr. 2580/2001), indem er als zust344ndiger Gebietsverantwortlicher im Raum Stuttgart eine Spendenkampagne organisierte, bei der mindestens 34.000 200 gesammelt worden sind, die er an die F374hrung in der T374rkei weiterge-leitet hat. II. Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde ist nicht begr374ndet. 3 1. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den umfang-reichen Unterlagen, die bei einer Durchsuchung eines Presseb374ros der DHKP-C am 1. April 2004 in Amsterdam sichergestellt werden konnten, sowie aus den Ergebnissen einer 334berwachung des vom Beschuldigten benutzten Mobilfunk-anschlusses. 4 - 4 - 2. Der Verfolgung des Beschuldigten steht auch nicht ein Verbrauch der Strafklage durch das Urteil des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. Juni 2005 entgegen. Gegenstand der Verurteilung war der Vorwurf, sich in der Zeit von Februar bis August 1998 als Mitglied einer innerhalb der DHKP-C in Deutschland gebildeten terroristischen Vereinigung nach 247 129 a StGB bet344tigt zu haben. Hierbei handelte es sich um eine andere materiell-rechtliche und pro-zessuale Tat. 5 Bei den sog. Organisationsdelikten der 247247 84, 85, 129, 129 a StGB, 247 20 Abs. 1 Nr. 1-3 VereinsG bilden die jeweiligen Bet344tigungsakte eines Mitglieds w344hrend der Dauer der Zugeh366rigkeit zu einer Organisation grunds344tzlich eine tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 29, 114, 123; 29, 288, 294; Ris-sing-van Saan in LK 12. Aufl. vor 247 52 Rdn. 24). Bet344tigt sich jedoch ein T344ter durch unterschiedliche Handlungen in verschiedenen Organisationen, so liegen mehrere selbst344ndige Organisationsdelikte vor (vgl. Steinmetz in M374nchKomm 247 84 Rdn. 27). 6 a) Kommt es bei einer Organisation zu strukturellen Ver344nderungen, so wird es von den Umst344nden des Einzelfalls abh344ngen, ob es sich gleichwohl noch um die gleiche Organisation handelt oder infolge der Ver344nderung eine neue, davon verschiedene Organisation entstanden ist. So hat der Senat an-l344sslich der Spaltung der Vorg344ngerorganisation, der 1983 verbotenen Dev-rimci-Sol, in zwei sich bek344mpfende Gruppierungen, n344mlich den sog. Yagan-Fl374gel und den Karatas-Fl374gel, der mit der heutigen DHKP-C identisch ist, ent-schieden, dass es f374r die Organisationsidentit344t ungeachtet einer 304nderung o-der Beibehaltung des Namens darauf ankommt, ob der organisatorische Appa-rat und seine Tr344ger im Wesentlichen dieselben geblieben sind (BGH NJW 1998, 1653). Ebenso hat er bei der Umstrukturierung der "Revolution344ren Zelle" 7 - 5 - in verschiedene lokale "Revolution344re Zellen" mit selbst344ndiger Entscheidungs-gewalt, verbunden mit einem inhaltlichen und programmatischen Wandel, an-genommen, dass die bisherige Organisation nicht fortbestanden hat; dabei hat er darauf hingewiesen, dass eine andere Beurteilung m366glich gewesen w344re, wenn sich eine Vereinigung aus rein taktischen Gr374nden einvernehmlich um-strukturiere und ihre bisherigen Zwecke unver344ndert weiterverfolge (BGHSt 46, 349, 354). b) Auch wenn die Strukturen einer Vereinigung im Wesentlichen beibe-halten werden, kann es bei einer wesentlichen 304nderung der Zweckrichtung der Vereinigung, die einen entsprechenden Entschluss der jeweiligen Mitglieder voraussetzt, sich auch unter den ver344nderten Umst344nden noch an der Vereini-gung als Mitglied zu beteiligen, zu einer Z344sur zwischen den davor und danach liegenden Bet344tigungsakten kommen, die zur Folge hat, dass nach diesem Zeitpunkt eine neue tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen ist. Dies kommt in Betracht, wenn eine bislang lediglich kriminelle Vereinigung gem344337 247 129 StGB sich entschlie337t, nunmehr terroristische Straftaten im Sinne des 247 129 a StGB zu begehen. 8 Dieser Situation vergleichbar ist die hier am 30. August 2002 gegebene besondere Konstellation. Vor diesem Zeitpunkt war die T344tigkeit des Beschul-digten f374r die DHKP-C nur als Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Ver-einsverbot nach 247 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG strafbar, der eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht. Der Zweck dieser Strafvorschrift ist es, dem organisatorischen Zusammenhalt des verbotenen Vereins und damit Ver-st366337en gegen verwaltungsrechtliche Anordnungen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 80, 244, 256). Nach diesem Zeitpunkt, zu dem die Strafvorschrift des 247 129 b StGB in Kraft trat, waren die Bet344tigungsakte des Angeklagten als he- 9 - 6 - rausgehobener Gebietsleiter, soweit sie sich auf die F366rderung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der T374rkei bezogen, nach dieser Strafbestimmung ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht war. Mit der Einf374hrung dieses Straftatbestandes war somit ein nachhaltiger Appell des Gesetzgebers verbunden, bislang als solche nicht strafbare mitgliedschaftliche Bet344tigungsakte auch f374r die nunmehr erfassten ausl344ndi-schen terroristischen Vereinigungen zu unterlassen. 334ber diesen Appell musste sich der Beschuldigte hinwegsetzen, als er sich entschloss, dessen ungeachtet seine T344tigkeit in der DHKP-C f374r den bewaffneten Kampf in der T374rkei fort-zusetzen. Die mitgliedschaftlichen Bet344tigungsakte nach 247 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG (Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts des in Deutschland gebildeten verbotenen Vereins) einerseits und nach 247 129 b Abs. 1 StGB (mitgliedschaftliche Bet344tigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zur F374hrung des bewaffneten Kampfes in der T374rkei) andererseits er-scheinen nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrem strafrechtlichen Gewicht in einem solchen Ma337e unterschiedlich, dass ihre Zusammenfassung zu einer einzigen fortlaufenden tatbestandlichen Handlungseinheit ausgeschlossen ist. Damit kommt unter den hier gegebenen Umst344nden dem Beginn der strafrecht-lichen Verfolgbarkeit nach 247 129 b StGB die Wirkung einer Z344sur zu. Die Verur-teilung des Beschuldigten durch das Oberlandesgericht D374sseldorf vom 21. Juli 2005 kann mithin die Bet344tigung in der ausl344ndischen terroristischen Vereini-gung nach dem 30. August 2002, die in diesem Verfahren weder in der Anklage noch im Urteil in irgendeiner Form angesprochen worden war, nicht erfassen. 3. Der Ermittlungsrichter hat auch zutreffend die Haftgr374nde der Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie den der Schwerkriminalit344t nach 247 112 Abs. 3 StPO angenommen. F374r die Annahme von Fluchtgefahr spricht auch, dass nach der Festnahme des Beschuldigten in einer von ihm benutzten Wohnung 10 - 7 - Reisetaschen aufgefunden wurden, die neben Kleidung und Hygieneartikeln auch pers366nliche Unterlagen wie Kontoausz374ge und Schriftverkehr enthielten, die 374blicherweise nicht auf vor374bergehende Reisen mitgenommen werden. We-gen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gr374nde des Haftbefehls Bezug ge-nommen. Tolksdorf Winkler Hubert
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