BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS _________________ StB 19/09 vom 16. Juni 2009 in dem Strafverfahren gegen wegen geheimdienstlicher Agentent344tigkeit u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2009 gem344337 247 304 Abs. 4, 247 307 Abs. 2 StPO beschlossen: Nach Gew344hrung rechtlichen Geh366rs f374r den Angeschuldigten und seine Verteidiger wird der Beschluss des Senats vom 23. April 2009 teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts vom 2. April 2009 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts M374nchen vom 1. April 2009 abge344ndert. Die Vollziehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. M344rz 2009 wird bis zu der Entscheidung des Senats 374ber die Rechtsmittel des Generalbundesanwalts gegen den vorbezeichneten Beschluss ausgesetzt, soweit darin aufgehoben worden sind - die Beschlagnahmebeschl374sse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2006 (1 BGs 192/2006), 7. Dezember 2006 (1 BGs 198/2006) und 21. Mai 2007 (1 BGs 226/2007); - die Arrestbeschl374sse des Ermittlungsrichters des Bundesge-richtshofs in das Verm366gen des Angeschuldigten und der H. Limited, vom 19. Oktober 2006 (1 BGs 142/2006) und 13. Dezember 2006 (1 BGs 208/2006), letztgenannter Beschluss jedoch nur, soweit sich die Aufhebung durch das Oberlandesgericht M374nchen auf - 3 - einen Teilbetrag von 277.041,07 200 erstreckt; ein Restbetrag von 133.364,31 200 ist daher freizugeben. Die weitergehende Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts M374nchen vom 1. April 2009 wird verworfen. Gr374nde: Mit Beschluss vom 19. M344rz 2009 hat es das Oberlandesgericht M374n-chen abgelehnt, die Anklage des Generalbundesanwalts vom 7. August 2008 zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren gegen den Ange-schuldigten zu er366ffnen. Zugleich hat es - neben der Aufhebung des Haftbefehls und der Freigabe der Sicherheitsleistung - die in der Entscheidungsformel ge-nannten Beschlagnahme- und Arrestbeschl374sse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Anordnung der Beschlagnahme einer Reihe von Gegenst344nden abgelehnt, die als Beweismittel und Einziehungsge-genst344nde in Betracht kommen k366nnten. 1 Der Generalbundesanwalt hat am 27. M344rz 2009 gegen die Nichter366ff-nung des Hauptverfahrens sofortige Beschwerde und gegen die Nebenent-scheidungen Beschwerde eingelegt und dies mit dem Antrag verbunden, ge-m344337 247 307 Abs. 2 StPO die Vollziehung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidungen auszusetzen. Der Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. April 2009 nicht abgeholfen und zugleich den Antrag auf Aus-setzung der Vollziehung verworfen. Gegen die letztgenannte Entscheidung hat der Generalbundesanwalt am 2. April 2009 Beschwerde eingelegt, soweit sie "die Aufhebung von Beschlagnahme- und Arrestbeschl374ssen" betrifft. In diesem 2 - 4 - Umfang hat der Senat daraufhin mit Beschluss vom 23. April 2009 die Vollzie-hung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 19. M344rz 2009 ausgesetzt. Der Beschluss des Senats ist aus Gr374nden der Eilbed374rftigkeit ohne An-h366rung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger ergangen; ihnen ist nach-tr344glich rechtliches Geh366r gew344hrt worden (247 311 a StPO). Die daraufhin erho-benen Einw344nde der Verteidiger gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2009 f374hren zu dessen teilweiser Ab344nderung, soweit er sich auf den Arrestbe-schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2006 (1 BGs 208/2006) bezieht. Die Vollziehung der Aufhebung dieser Arrest-anordnung durch das Oberlandesgericht wird nur noch in dem aus der Ent-scheidungsformel ersichtlichen Umfang ausgesetzt. Hinsichtlich des 374berschie-337enden Betrages von 133.364,31 200 liegen die Voraussetzungen f374r die Ausset-zung der Vollziehung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses dagegen nicht vor. In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 1. April 2009 daher als unbegr374ndet. Im 334brigen verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom 23. April 2009. Im Einzelnen ist, namentlich mit Blick auf die erhobenen Ein-w344nde der Verteidigung, im jetzigen Verfahrensstadium lediglich folgendes aus-zuf374hren: 3 1. Der Senat ist befugt, im Beschwerdewege 374ber die vom Generalbun-desanwalt erstrebte Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 307 Rdn. 4). Er ist dabei weder an die rechtliche Be-wertung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Handlungen durch das Ober-landesgericht gebunden, noch kommt dem Zeitraum, der zwischen dem Be-schluss des Oberlandesgerichts 374ber die Aufhebung der Arrestbeschl374sse und der Vorlage der Beschwerde durch den Generalbundesanwalt an den Senat 4 - 5 - liegt, eine die Sachentscheidung des Senats ausschlie337ende Wirkung zu. Auch durch 247 120 Abs. 2 StPO wird eine Entscheidung 374ber die Fortdauer der Arrestierungen und der Beschlagnahmen nicht gehindert. Diese Regelung be-trifft allein die Freilassung eines Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. Sie stellt eine Ausnahme von 247 307 Abs. 2 StPO dar, die auf weitere Eingriffe nicht ausdehnend anwendbar ist. 2. Hinsichtlich eines arrestierten Betrags von 575.093,72 200 sowie hin-sichtlich der Beschlagnahmebeschl374sse verbleibt es bei der Aussetzung der Vollziehung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 19. M344rz 2009. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass gem344337 247 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO ohne das Vorliegen dringender Gr374nde eine Arrestanordnung 374ber zw366lf Mona-te hinaus nicht aufrechterhalten werden darf. 5 Ob hier dringende Gr374nde f374r die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorliegen, ist eine Frage, die erst mit der Beschlussfassung des Senats 374ber die Rechtsmittel des Generalbun-desanwalts gegen die Ablehnung der Er366ffnung des Hauptverfahrens sowie der Nebenentscheidungen zu beantworten ist. Diese Entscheidung kann im Verfah-ren nach 247 307 Abs. 2 StPO grunds344tzlich nicht vorweggenommen werden. Hebt das Ausgangsgericht einen Arrestbeschluss lediglich isoliert auf, weil es dringende Gr374nde im Sinne des 247 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO nicht (mehr) als gegeben ansieht, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Beschwerde-gericht 374ber das Vorliegen der dringenden Gr374nde erst in der Hauptsache zu entscheiden hat und durch 247 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO nicht gehindert ist, bis zu dieser Entscheidung den Vollzug des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses auszusetzen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn sich die Auf-hebung eines Arrestbeschlusses lediglich als folgerichtige Annexentscheidung 6 - 6 - zu der Nichtzulassung einer Anklage darstellt mit der Folge, dass die Beantwor-tung der Frage, ob die f374r die weitere Arrestierung notwendigen dringenden Gr374nde weiterhin vorliegen, untrennbar mit der Entscheidung 374ber die Be-schwerde gegen die Nichter366ffnung des Hauptverfahrens verkn374pft ist. Anders liegt es nur dann, wenn sich die Beschwerde gegen die Nichter-366ffnung des Hauptverfahrens schon bei vorl344ufiger Pr374fung als aller Voraussicht nach unbegr374ndet erweist, so dass es schon aus diesem Grund nicht sachge-recht ist, den Vollzug des Nichter366ffnungsbeschlusses sowie der daran ankn374p-fenden Annexentscheidungen auszusetzen. Dies ist hier indes - mit der unter 3. dargelegten Einschr344nkung - nicht der Fall; denn die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Nichtzulassung der von ihm erhobenen An-klage ist nicht von vorneherein aussichtslos. 7 Bei dieser Sachlage hat der Senat unter Ber374cksichtigung aller Umst344n-de des Einzelfalls abzuw344gen, ob das 366ffentliche Interesse an der Aufrechter-haltung der Arrestierung und der Beschlagnahmen das Interesse des Ange-schuldigten am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung und der Freigabe seiner Verm366genswerte und der Beweismittel 374berwiegt (vgl. Matt in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 307 Rdn. 5; Engelhardt in KK-StPO 6. Aufl. 247 307 Rdn. 7). Dabei ist f374r den Fall, dass - wie hier - der Erfolg der sofortigen Beschwerde weder auf der Hand liegt noch 344u337erst unwahrscheinlich ist, von Bedeutung, ob durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung (oder durch die Aussetzung des Vollzugs) irreparable Nachteile entstehen w374rden (vgl. Frisch in SK-StPO 247 307 Rdn. 12 m. w. N.). 8 - 7 - Diese Abw344gung ergibt, dass vorliegend in dem aus der Entscheidungs-formel ersichtlichen Umfang die Gr374nde f374r eine Aussetzung der Vollziehung 374berwiegen. W374rden die arrestierten Geldbetr344ge und die Beweismittel freige-geben werden und w374rde der Senat sodann in der Hauptsache der sofortigen Beschwerde des Generalbundesanwalts stattgeben, dann ging im Fall einer Verurteilung die Vollstreckung einer Wertersatzverfallsanordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Leere, Beweismittel st374nden im Verfahren nicht mehr zur Verf374gung. W374rde andererseits die Entscheidung des Oberlandesgerichts 374ber die Nichter366ffnung des Hauptverfahrens best344tigt oder das Hauptverfahren nur in geringerem Umfang er366ffnet, als es dem Anklagevorwurf entspricht, so h344tte der Angeschuldigte bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache f374r ei-nen gewissen Zeitraum den vorl344ufigen Entzug seines Verm366gens und der Be-weisgegenst344nde weiter zu dulden; ihm st374nden dann aber Entsch344digungsan-spr374che zu, die diesen Nachteil jedenfalls in einem solchen Umfang ausglei-chen w374rden, dass die trotz einer derartigen Entsch344digung zu bef374rchtenden verbleibenden Nachteile die weitere Arrestierung im jetzigen Zeitpunkt nicht un-angemessen erscheinen lassen (vgl. Frisch aaO Rdn. 12 aE). 9 3. Jedoch ist auch im Falle eines umfassenden Erfolgs der sofortigen Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Nichter366ffnung des Haupt-verfahrens schon jetzt nicht damit zu rechnen, dass im Falle einer Verurteilung des Angeschuldigten gegen ihn Wertersatzverfall in einer H366he angeordnet werden wird, die der Gesamtsumme der in den beiden Arrestbeschl374ssen be-zeichneten Teilbetr344gen entspricht. Hierzu gilt: 10 Wie der Generalbundesanwalt im Beschwerdeverfahren selbst dargelegt hat, betr344gt die Summe des vom Angeschuldigten im Fall 3 der Anklage Erlang-ten nur 13.530,00 200. Insgesamt hat der Angeschuldigte danach nach dem An- 11 - 8 - klagevorwurf aus allen Taten 575.093,72 200 erlangt (589.779,86 200 abz374glich des der Anklage irrt374mlich zugrunde gelegten Mehrbetrags von 14.686,14 200). In H366-he dieses Betrages verbleibt es bei der Arrestierung. Indes sind entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts die Voraussetzungen f374r die Arrestierung des dar374ber hinausgehenden Betrages nicht gegeben. F374r die vom Beschwer-def374hrer insoweit vorgenommene Sch344tzung gezogener Nutzungen ist kein Raum. Zwar k366nnen auch Nutzungen f374r verfallen erkl344rt und dieser Ausspruch durch Arrestbeschluss gesichert werden, indes setzt eine Sch344tzung die sichere 334berzeugung davon voraus, dass 374berhaupt Nutzungen gezogen worden sind. Dar374ber hinaus bedarf es einer gesicherten Sch344tzungsgrundlage. Zumindest die letztgenannte Voraussetzung ist, wie die wahlweisen Mutma337ungen in der Beschwerdeschrift 374ber die Konditionen verschiedener Geldanlagem366glichkei-ten zeigen, nicht gegeben. Danach ist der Betrag von 133.364,31 200 nunmehr freizugeben. Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Full & Egal Universal Law Academy