BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ StB 20/08 vom 26. M344rz 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ______________________________ StPO 247 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KWKG 247 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c AWG 247 35 GG Art. 25 1. Hat der Bundesgerichtshof 374ber die sofortige Beschwerde des General-bundesanwalts gegen einen die Er366ffnung des Hauptverfahrens ableh-nenden Beschluss des erstinstanzlich zust344ndigen Senats eines Ober-landesgerichts zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichen-den Tatverdachts in vollem Umfang eigenst344ndig zu pr374fen (Aufgabe von BGHSt 35, 39). 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Straftat nach 247 19 Abs. 1 KWKG die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des 247 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG erheblich gef344hrdet. 3. Es verst366337t nicht gegen Art. 25 GG, dass 247 35 AWG den Geltungsbe-reich materiellen deutschen Strafrechts auf Taten erstreckt, die von deutschen Staatsb374rgern im Ausland begangen werden. BGH, Beschl. vom 26. M344rz 2009 - StB 20/08 - OLG Frankfurt am Main - 2 - in dem Strafverfahren gegen wegen Versto337es gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. M344rz 2009 gem344337 247247 199, 203, 210 Abs. 2, 247 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird a) der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2008 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Er366ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat; b) das Verfahren vorl344ufig eingestellt, soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, gewerbsm344337ig handelnd ein Handels- o-der Vermittlungsgesch344ft in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste G374ter (V. -Ferngl344ser), welche unmittelbar oder mittelbar f374r Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwen-dung im Iran bestimmt sind, abgeschlossen, und dadurch ge-gen 247 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, 247 69 o Abs. 2, 247 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV versto337en zu haben. Im Um-fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; c) im 334brigen das Hauptverfahren er366ffnet und die Anklage des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2008 zur Hauptverhand-lung vor der zust344ndigen Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts Frankfurt am Main zugelassen. 2. Die Kosten der zur374ckgenommenen Beschwerde des General-bundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts - 4 - Frankfurt am Main vom 6. August 2008, soweit mit diesem der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl aufgehoben worden ist, und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat dem Angeklagten mit der zum Oberlan-desgericht Frankfurt am Main erhobenen Anklage vorgeworfen, in einem Fall gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und in zwei F344llen gegen das Au337enwirt-schaftsgesetz versto337en zu haben. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 6. August 2008 die Er366ffnung des Hauptverfahrens aus tats344chlichen und rechtlichen Gr374nden abgelehnt, eine Kosten- und Auslagenentscheidung getrof-fen sowie ausgesprochen, dass der Angeklagte f374r die erlittene Untersu-chungshaft zu entsch344digen sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Generalbundesanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Oberlandesge-richt hat daneben den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl des Er-mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. M344rz 2008 (1 BGs 44/2008) aufgehoben. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat der Generalbundesanwalt zur374ckgenommen. Im 334brigen beanstandet er weiterhin den angefochtenen Beschluss und beantragt, 1 a) diesen aufzuheben; 2 b) das Verfahren in Bezug auf die Tat 3 der Anklageschrift (V. -Ferngl344ser) gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorl344ufig einzustellen; 3 - 5 - c) im 334brigen seine Anklage unter Er366ffnung des Hauptverfahrens vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur Hauptver-handlung zuzulassen. 4 Das Rechtsmittel hat mit der Ma337gabe Erfolg, dass das Landgericht Frankfurt am Main zur Durchf374hrung des Hauptverfahrens zust344ndig ist. 5 I. 1. Mit der Anklageschrift sind dem in Frankfurt am Main wohnhaften An-geklagten folgende Straftaten zur Last gelegt worden: 6 a) Er betrieb ein Einzelhandelsunternehmen und vermittelte als Handels-vertreter Ver344u337erungsgesch344fte 374ber Industriemaschinen, Zubeh366r und Roh-materialien vorwiegend mit iranischen Kunden. Im Rahmen dieser T344tigkeit un-terhielt er Kontakte zu dem in Teheran (Iran) ans344ssigen Unternehmen K. Co. Ltd. (im Folgenden: K. ), das sich mit der Be-schaffung von nuklearrelevanten und milit344rischen G374tern f374r den Iran befasst und sich zur Umgehung der insoweit geltenden Handelsbeschr344nkungen meh-rerer Tarnfirmen mit Sitz etwa in Dubai und den Vereinigten Arabischen Emira-ten bedient. Ansprechpartner des Angeklagten waren die Direktorin von K. , Dr. N. , sowie der Mitarbeiter Ka. . 7 aa) Im April 2007 erhielt der Angeklagte von Ka. f374r eine der Tarn-firmen von K. eine Anfrage zur Lieferung zweier Hochgeschwin-digkeitskameras, die zur Entwicklung von Atomsprengk366pfen ben366tigt werden. Er ging zutreffend davon aus, dass die Kameras f374r das iranische Atomwaffen-programm bestimmt waren, und fragte bei dem russischen Hersteller, der in Moskau ans344ssigen B. Company, nach der Ware an. Als Kaufinteressenten 8 - 6 - benannte er eine Universit344t im Nahen Osten. Kurze Zeit sp344ter traf er mit dem Hersteller eine unwiderrufliche Kaufvereinbarung, in der f374r ihn eine Provision von 30.630 200 vereinbart wurde, und sandte an die Tarnfirma von K. ein entsprechendes verbindliches Angebot. Daraufhin wurde einem seiner iranischen Geldkonten eine Spesenvorauszahlung in H366he von 3.297,50 200 gutgeschrieben. Im Juni 2007 reiste der Angeklagte nach Moskau, um dort die Details des Vertragsschlusses pers366nlich zu kl344ren. W344hrend eines Aufent-halts im Iran ab dem 21. August 2007 gelang es ihm, die noch offenen Einzel-heiten, insbesondere die 334bermittlung einer geeigneten Endverbleibserkl344rung an den Verk344ufer, zu regeln. Die Auslieferung der Kameras an den Endkunden im Iran erfolgte bis sp344testens 1. November 2007. bb) Im Mai 2006 erhielt der Angeklagte von K. eine Anfrage 374-ber die Lieferung verschiedener Produkte des US-amerikanischen Herstellers L. . Als Endkunde sollte eine Tarnfirma in den Vereinigten Arabischen Emira-ten vorgeschoben werden. Zur Verschleierung des Endbestimmungslandes schaltete der Angeklagte die in Mannheim ans344ssige St. GmbH ein. Diese holte ein Angebot des Herstellers ein und bot die Ware dem Angeklagten an. Im M344rz 2007 bat der Angeklagte die St. GmbH um ein erweitertes Angebot. Dieses umfasste Z344hlrohre f374r strahlungsfeste Detektoren, die zum Schutz gegen atomare Detonationswirkungen besonders konstruiert oder ge-344ndert sind. Nach den Herstellerangaben sind die Ger344te speziell f374r den Ein-satz im Nuklearbereich ausgelegt und k366nnen zu milit344rischen Zwecken ver-wendet werden. Empf344nger sollte nunmehr eine Tarnfirma in Dubai sein. Die St. GmbH bot dem Angeklagten die gew374nschten Artikel an; dieser leitete das Angebot an Ka. weiter und schloss mit der St. GmbH eine unwiderrufliche Kaufvereinbarung ab. Auf Veranlassung von K. wurde der Kaufpreis in H366he von 87.245,40 200 im April 2007 in drei Raten an die St. GmbH 374berwiesen. Ende Mai 2007 stellte die St. GmbH 9 - 7 - beim Bundesamt f374r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) ei-nen Ausfuhrgenehmigungsantrag. Dieses forderte ein Endverbleibszertifikat und ein detailliertes Kundenprofil an. Der Angeklagte vereinbarte daraufhin mit Ka. , entsprechende Dokumente aus Dubai zu beschaffen bzw. selbst zu erstellen, um auf diese Weise 374ber den wahren Empf344nger zu t344uschen. Im Juli 2007 erhielt die St. GmbH eine Endverbleibserkl344rung aus Dubai und leitete diese an das BAFA weiter. In der Folgezeit 374berlegten der Angeklagte und Ka. weiter, welcher Verwendungszweck dem BAFA plausibel vermittelt werden k366nnte. Der Angeklagte schlug vor, einen Einsatz in der Landwirtschaft oder der Medizin vorzuspiegeln. Ka. 374bermittelte sodann zwei Formulie-rungsvorschl344ge, auf deren Grundlage der Mitarbeiter F. der St. GmbH dem BAFA mitteilte, die Ware k366nne zwar in Nuklearanlagen eingesetzt werden, geplant sei aber eine Verwendung in der Zementindustrie. Der Ange-klagte reiste am 20. August 2007 in den Iran, um die Angelegenheit mit seinem Auftraggeber zu besprechen. Das BAFA warf weitere Fragen zum Endverbleib der Ware auf, die F. dem Angeklagten per E-Mail zuleitete. Dieser er366rterte die Problematik mit den Verantwortlichen bei K. und versuchte ver-geblich, F. telefonisch zu erreichen. Einer weiteren Mitarbeiterin der St. GmbH erkl344rte er, er ben366tige dringend eine Aussage zur Situation des Detektoren-Gesch344fts, da sein Auftraggeber ihm ein Ultimatum gesetzt habe. In der Folgezeit versuchte der Angeklagte mehrfach, seine Ansprechpartner bei der St. GmbH zu erreichen. Trotz seiner Bem374hungen gelang es ihm nicht, das Problem zu l366sen. Nach seiner R374ckkehr aus dem Iran teilte der An-geklagte F. mit, sein Auftraggeber trete von dem Gesch344ft zur374ck. In der Fol-gezeit bem374hte er sich erfolglos um die R374ckerstattung des bereits geleisteten Kaufpreises sowie um die Ausfuhr der Ware in den Iran 374ber die Slowakei. - 8 - cc) Im Mai 2007 fragte eine Tarnfirma von K. bei dem An-geklagten nach 20 nachtsichttauglichen Ferngl344sern des Schweizer Herstellers V. an. Der Angeklagte bem374hte sich in der Folgezeit darum, die Liefe-rung der Ware nach Iran zu veranlassen. Das Gesch344ft scheiterte schlie337lich, weil die Schweizer Genehmigungsbeh366rde SECO die ihr 374bermittelte End-verbleibserkl344rung als nicht ausreichend bewertete. 10 b) In der Anklageschrift des Generalbundesanwalts sind diese Sachver-halte rechtlich wie folgt gew374rdigt: 11 aa) Im Fall I. 1. a) aa) (B. -Kameras) habe der Angeklagte gewerbsm344-337ig handelnd die Entwicklung von Atomwaffen gef366rdert, 247 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 247 17 Abs. 2 KWKG. Einen hinreichenden Tatverdacht dahin, dass die Handlung des Angeklagten die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gef344hrdet und dieser deshalb den Qualifikationstatbe-stand des 247 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG verwirklicht habe, hat der Gene-ralbundesanwalt nicht angenommen. 12 bb) Durch die Tat I. 1. a) bb) (L. -Detektoren) habe der Angeklagte ge-werbsm344337ig handelnd entgegen 247 69 o Abs. 9 AWV ohne die erforderliche Ge-nehmigung Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von G374tern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 374ber restriktive Ma337nahmen gegen Iran (im Folgenden: Iranembargo-VO) nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwen-dung im Iran erbracht; dadurch habe er einer Rechtsverordnung zuwidergehan-delt, die der Durchf374hrung einer vom Rat der Europ344ischen Union im Bereich der gemeinsamen Au337en- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsma337nahme diene, 247 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, 247 69 o Abs. 9, 247 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV. Einen hinreichenden Tatverdacht, das 13 - 9 - Handeln des Angeklagten sei geeignet gewesen, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden, so dass er die Vor-aussetzungen des Qualifikationstatbestandes nach 247 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG erf374llt habe, hat der Generalbundesanwalt nicht bejaht. cc) Im Fall I. 1. a) cc) (V. -Ferngl344ser) habe der Angeklagte ge-werbsm344337ig handelnd entgegen 247 69 o Abs. 2 AWV ein Handels- oder Vermitt-lungsgesch344ft in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste G374ter abgeschlossen, welche unmittelbar oder mittelbar f374r Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung im Iran be-stimmt sind; mithin habe er einer Rechtsverordnung zuwidergehandelt, die der Durchf374hrung einer vom Rat der Europ344ischen Union im Bereich der gemein-samen Au337en- oder Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sankti-onsma337nahme diene, 247 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, 247 69 o Abs. 2, 247 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV. Ein Versto337 gegen den Qualifikationstatbe-stand nach 247 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG wird dem Angeklagten auch inso-weit nicht zur Last gelegt. 14 2. Das Oberlandesgericht hat zur Begr374ndung seiner die Er366ffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 15 Das Ermittlungsergebnis belege im Fall I. 1. a) aa) (B. -Kameras) nicht, dass der Iran im Zeitraum von April bis November 2007 Ma337nahmen ergriffen habe, um die technologischen Voraussetzungen f374r die Herstellung von Atom-waffen zu schaffen. Aus einem vom Director of National Intelligence herausge-gebenen National Intelligence Estimate vom November 2007 ergebe sich, dass es nach Einsch344tzung der US-amerikanischen Geheimdienste eher unwahr-scheinlich sei, dass der Iran im genannten Tatzeitraum Atomwaffen entwickelt habe. Auf die dem entgegen stehenden "374beraus vagen" Ausf374hrungen in ei- 16 - 10 - nem Beh366rdenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes (im Folgenden: BND) vom Mai 2008 k366nne eine Verurteilung des Angeklagten keinesfalls gest374tzt werden. Die f374r eine Verurteilung des Angeklagten notwendige 334berzeugung vom Bestehen eines iranischen Atomwaffenprogramms lasse sich auch nicht aus der diesbez374glichen Besorgnis der internationalen Staatengemeinschaft gewinnen. Selbst wenn der Iran im Tatzeitraum Atomwaffen entwickelt habe, sei nicht ausreichend belegt, dass der Angeklagte dies gef366rdert habe; denn der konkrete Verwendungszweck der Kameras sei unklar. Nach dem Ermitt-lungsergebnis werde sich auch nicht nachweisen lassen, dass der Angeklagte vors344tzlich gehandelt habe. Eine versuchte Tat komme nicht in Betracht, weil es keine hinreichenden Anhaltspunkte f374r die Annahme gebe, der Angeklagte habe sich vorgestellt, mit der Vermittlung der Hochgeschwindigkeitskameras die Ent-wicklung von Atomwaffen durch den Iran zu f366rdern. Im Fall I. 1. a) bb) (L. -Detektoren) sei der Versto337 gegen den Geneh-migungsvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Iranembargo-VO bis zum 21. August 2007 nicht strafbar gewesen. Nach diesem Zeitpunkt habe der Ange-klagte keine T344tigkeiten mehr entfaltet, die auf den Abschluss eines Kaufvertra-ges 374ber die Z344hlrohre gerichtet gewesen seien. Es lasse sich auch nicht fest-stellen, dass der Angeklagte bei der Organisation des Transfers der Z344hlrohre vermittelnd t344tig geworden sei oder den Transfer der Z344hlrohre beinhaltende Transaktionen ausgehandelt oder organisiert habe. Der Senat m374sse deshalb der Frage nicht weiter nachgehen, ob die in 247 69 o Abs. 9 AWV enthaltene Erstreckung deutscher Strafvorschriften auf Auslandstaten wegen eines Ver-sto337es gegen Art. 25 GG verfassungswidrig sei. Die T344tigkeiten des Angeklag-ten seien auch nicht wegen eines Versto337es gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 (im Folgenden: Dual-Use-Verordnung) strafbar. Es lasse sich nicht beurteilen, ob die Z344hlrohre unter den Anhang I dieser Verordnung fielen. Unabh344ngig hiervon habe der Angeklagte mit den 17 - 11 - Verantwortlichen der St. GmbH nicht verabredet, die Z344hlrohre ohne Genehmigung auszuf374hren; die Beteiligten h344tten sich vielmehr intensiv um die Erteilung einer solchen Genehmigung bem374ht. Schlie337lich seien die besonde-ren Voraussetzungen des 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG nicht feststellbar; deren Vor-liegen lasse sich in der Regel nur aufgrund einer vom Generalbundesanwalt nicht eingeholten Stellungnahme des Ausw344rtigen Amtes beurteilen. Im Fall I. 1. a) cc) (V. -Ferngl344ser) reiche die vorliegende Aus-kunft des BAFA nicht aus, um beurteilen zu k366nnen, ob die Ferngl344ser von Teil I Abschnitt A Position 0005 der Ausfuhrliste erfasst seien; auf diese Auskunft k366nne eine Verurteilung deshalb keinesfalls gest374tzt werden. Die Strafbarkeit des Angeklagten nach 247 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b AWG, 247 69 o Abs. 2, 247 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV scheide aus, da diese erst ab dem 22. August 2007 in Be-tracht komme und der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt kein Handels- oder Vermittlungsgesch344ft abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen des 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG k366nnten auch bei dieser Tat nicht festgestellt werden. 18 3. Nach Einlegung des Rechtsmittels durch den Generalbundesanwalt mit Schriftsatz vom 13. August 2008 hat der BND unter dem 29. August 2008 ein weiteres Beh366rdenzeugnis erstattet. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 angeordnet, dass eine Stellungnahme des Ausw344rtigen Amtes dazu eingeholt werden soll, ob die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten kon-krete nachteilige Auswirkungen auf die ausw344rtigen Beziehungen der Bundes-republik Deutschland hatten, haben konnten, derzeit haben, oder ob solche Auswirkungen in der Zukunft zu erwarten sind. Eine entsprechende, die konkre-ten Umst344nde des vorliegenden Falles ber374cksichtigende 304u337erung war zuvor nicht eingeholt worden. Die ersuchte Stellungnahme des Ausw344rtigen Amtes ist unter dem 11. Februar 2009 erstellt worden und am 17. Februar 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangen. 19 - 12 - II. Die gem344337 247 210 Abs. 2, 247 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im noch angegriffenen Umfang, zur vorl344ufigen Einstellung des Verfahrens bez374glich der Tat I. 1. a) cc) (V. -Ferngl344ser) und hinsichtlich der weiteren angeklagten Taten zur Er366ffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage zur Hauptverhand-lung vor der zust344ndigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main. 20 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt, soweit dem Ange-klagten hinsichtlich der Tat I. 1. a) cc) (V. -Ferngl344ser) vorgeworfen wor-den ist, sich wegen eines gewerbsm344337ig begangenen Versto337es gegen das Au337enwirtschaftsgesetz (247 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, 247 69 o Abs. 2, 247 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV) strafbar gemacht zu haben. Die insoweit zu erwartende Rechtsfolge - m366glicherweise nur ein Bu337geld wegen einer Ord-nungswidrigkeit nach 247 33 Abs. 1 AWG i. V. m. 247 70 Abs. 1 Nr. 6, 247 40 Abs. 1 AWV - f344llt neben der Strafe, die der Angeklagte im Falle der Verurteilung we-gen der anderen angeklagten Taten - diese sind jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht - zu erwarten hat, nicht betr344chtlich ins Gewicht. 21 2. Bez374glich der verbleibenden angeklagten Taten liegen die Vorausset-zungen f374r die Er366ffnung des Hauptverfahrens vor. Das Oberlandesgericht hat - jeweils teilweise - zum einen 374berspannte Anforderungen an den f374r die Zu-lassung der Anklage erforderlichen Tatverdacht gestellt und die zu dessen Kl344-rung erforderliche weitere Aufkl344rung (247 202 StPO) unterlassen sowie zum an-deren das Ergebnis der Ermittlungen unzutreffend gew374rdigt. Im Einzelnen: 22 - 13 - a) Gem344337 247 203 StPO beschlie337t das Gericht die Er366ffnung des Haupt-verfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verd344chtig ist. Ein hinreichender Tat-verdacht ist - wie das Oberlandesgericht zu Beginn seiner Ausf374hrungen zutref-fend dargelegt hat - zu bejahen, wenn bei vorl344ufiger Tatbewertung auf Grund-lage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollg374ltigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGHR StPO 247 210 Abs. 2 Pr374fungsma337stab 2 m. w. N.). Das Oberlandesgericht hat bei der weiteren Be-gr374ndung seiner Entscheidung sodann jedoch mehrfach darauf abgestellt, aus den vorliegenden Beweismitteln lasse sich die f374r eine Verurteilung des Ange-klagten ausreichende 334berzeugung nicht gewinnen. Dies deutet darauf hin, dass es in der Sache einen unzutreffenden Pr374fungsma337stab angelegt hat. Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurtei-lung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausge-setzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des 247 112 Abs. 1 Satz 1 oder 247 126 a StPO der Fall ist (vgl. BGHR aaO). Erst recht ist zur Er366ffnung des Hauptverfahrens nicht die f374r eine Verurteilung notwendige volle richterliche 334berzeugung erforderlich. 23 b) Die 334berpr374fung eines Beschlusses des erstinstanzlich t344tig werden-den Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Er366ffnung des Hauptverfahrens ablehnt, durch den Bundesgerichtshof ist indes nicht nur darauf beschr344nkt, ob das Oberlandesgericht seiner Bewertung des hinreichenden Tatverdachts den zutreffenden Pr374fungsma337stab zugrunde gelegt hat und sich seine Beurteilung auf dieser Grundlage als rechtlich vertretbar erweist. Eine derart eingeschr344nkte Kontrolle entspr344che zwar der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt 35, 39). An dieser h344lt der Senat jedoch nicht l344nger fest. Der Bundesgerichts-hof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesge-richts und dessen rechtliche Bewertung vielmehr in vollem Umfang nachzupr374- 24 - 14 - fen und die Voraussetzungen der Er366ffnung selbstst344ndig zu w374rdigen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach der Einf374gung des 247 122 Abs. 2 Satz 2 GVG ist mittlerweile nicht mehr gew344hrleistet, dass die Besetzung des Strafsenats des Oberlandesge-richts bei der Entscheidung 374ber die Zulassung der Anklage mit derjenigen in der Hauptverhandlung identisch ist. Gerade auf die Identit344t der Besetzung bei der Er366ffnungsentscheidung und in der Hauptverhandlung, wie sie nach dama-liger Gerichtsverfassung vorgesehen war, ist in der Entscheidung BGHSt 35, 39, 40 ff. jedoch ma337gebend abgehoben worden (so bereits BGHR aaO). 25 Soweit zur Begr374ndung der fr374heren Auffassung weiter darauf abgestellt worden ist, dass die Beweisw374rdigung in einem Urteil des Oberlandesgerichts lediglich mit der Revision - und damit nur in begrenztem Umfang - 374berpr374ft werden k366nne, rechtfertigt dies eine vergleichbar eingeschr344nkte Nachpr374fung einer Nichter366ffnungsentscheidung ebenfalls nicht. Zum einen besteht kein An-lass, Beschl374sse eines Oberlandesgerichts, mit denen die Er366ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, anders zu behandeln als entsprechende Ent-scheidungen eines Landgerichts; dessen Urteil kann ebenfalls allein mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Zum anderen sind die unter-schiedlichen Funktionen von Beschwerde- und Revisionsverfahren zu beach-ten. Die Beschwerde stellt sowohl die Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung als auch die Rechtsanwendung zur Nachpr374fung des Beschwer-degerichts (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. Vor 247 304 Rdn. 3). Demgegen-374ber ist die Revision auf die rechtliche Nachpr374fung der angefochtenen Ent-scheidung beschr344nkt (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. Vor 247 333 Rdn. 1). Mit diesem unterschiedlichen Charakter von Beschwerde und Revision verbunden sind je-weils verschiedene Erkenntnism366glichkeiten von Beschwerde- und Revisions-gericht. Die Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens beruht auf 26 - 15 - einer vorl344ufigen Bewertung des aktenkundigen Ermittlungsergebnisses; diese kann vom Beschwerdegericht in gleicher Weise wie vom Erstgericht vorge-nommen werden. Das tatgerichtliche Urteil ergeht auf der Grundlage der aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gesch366pften 334berzeugung des Tatrichters. Die W374rdigung der Beweise ist allein seine Aufgabe; die in der Hauptverhand-lung durchgef374hrte Beweisaufnahme ist im Revisionsverfahren grunds344tzlich nicht zu rekonstruieren (vgl. Schoreit in KK 6. Aufl. 247 261 Rdn. 51 ff.). Die tat-s344chlichen Erkenntnism366glichkeiten des Revisionsgerichts bleiben demnach hinter denjenigen des Tatgerichts deutlich zur374ck. c) Die nach diesen Vorgaben vorzunehmende Bewertung ergibt, dass der Angeklagte hinreichend verd344chtig ist, sich im Fall I. 1. a) aa) (B. -Kameras) nach 247 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 247 17 Abs. 2 KWKG strafbar ge-macht zu haben; denn das Ermittlungsergebnis liefert ausreichende Anhalts-punkte daf374r, dass der Angeklagte gewerbsm344337ig handelnd die Entwicklung von Atomwaffen im Iran gef366rdert hat. Der Senat hat insoweit bereits in seiner in dieser Sache ergangenen Haftfortdauerentscheidung vom 26. Juni 2008 (AK 10/08) einen dringenden Tatverdacht bejaht. Es besteht bei erneuter vorl344ufiger Beurteilung des Ermittlungsergebnisses kein Anlass, nunmehr einen hinrei-chenden Tatverdacht zu verneinen. 27 aa) Das Entwickeln von Kriegswaffen setzt im Allgemeinen eine T344tigkeit voraus, die nach dem Vorliegen konkreter milit344rischer, technischer und wirt-schaftlicher Forderungen darauf abzielt, eine Kriegswaffe zu schaffen, die es bisher entweder 374berhaupt oder zumindest nicht mit ihren spezifischen Eigen-schaften gegeben hat (vgl. Pathe/Wagner in Bieneck, Handbuch des Au337en-wirtschaftsrechts, 2. Aufl. 247 44 Rdn. 117; Heinrich in M374nchKomm-StGB 247 19 KWKG Rdn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschl. vom 26. Juni 2008 - AK 10/08) ist es indes nicht erforderlich, dass die T344tigkeit auf 28 - 16 - die Schaffung einer bislang mit ihren spezifischen Eigenschaften noch nicht exi-stenten Kriegswaffe abzielt (so aber LG Stuttgart NStZ 1997, 290 zu 247 20 Abs. 1 Nr. 1 KWKG). Eine derart enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals wider-spricht auch bei "konventionellen" Kriegswaffen - insbesondere vor dem Hinter-grund der verfassungsrechtlichen Verankerung der Kriegswaffenkontrolle in Art. 26 Abs. 2 GG - dem Regelungsziel des Kriegswaffenkontrollgesetzes (vgl. hierzu Holthausen NJW 1991, 203) und wird dem Umstand nicht gerecht, dass im Bereich der Kriegswaffenproduktion mittlerweile nicht das "Erfinden" v366llig neuer Waffen, sondern das Erlangen der technologischen Voraussetzungen f374r eine Eigenproduktion bereits bekannter Kriegswaffen im Vordergrund steht (vgl. OLG D374sseldorf NStZ 2000, 378, 379; Holthausen NStZ 1997, 290; ders. wistra 1998, 209; Pietsch NStZ 2001, 234). Dies gilt in besonderem Ma337e f374r die Ent-wicklung von Atomwaffen; gerade in diesem Bereich w374rde der Tatbestand sei-ne intendierte Bedeutung verlieren, wollte man die Beteiligung an einem "Nach-entwickeln" derartiger Waffen durch Staaten oder Organisationen, die noch nicht im Besitz atomarer Sprengk366pfe sind, aus dem Bereich der Strafbarkeit herausnehmen (vgl. Heinrich aaO 247 19 KWKG Rdn. 7). Unter den Begriff des "Entwickelns" von Atomwaffen im Sinne des 247 19 Abs. 1 Nr. 1 KWKG fallen deshalb s344mtliche Ma337nahmen zur Schaffung der technologischen Vorausset-zungen f374r eine eigene atomare Kampfstoffproduktion einschlie337lich der Pla-nung und Errichtung von Produktionsanlagen (vgl. OLG D374sseldorf aaO). Nach diesen Ma337st344ben machen es die vorliegenden Beweismittel bei vorl344ufiger Bewertung wahrscheinlich, dass zur Tatzeit im Iran Atomwaffen entwickelt wurden. Hierf374r sprechen insbesondere bereits die Erkenntnisse, die der BND in der Stellungnahme vom Mai 2008 aufgezeigt hat. Bei dieser 304u337e-rung handelt es sich um ein Beh366rdenzeugnis und nicht um ein Beh366rdengut-achten, denn Aufgabe des BND ist es in diesem Zusammenhang, den Beweis-stoff durch die Bekundung von ihm festgestellter Tatsachen darzulegen, und 29 - 17 - nicht auf der Basis bereits vorhandenen Tatsachenmaterials oder angestellter Untersuchungen als Sachverst344ndiger Bewertungen abzugeben (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 256 Rdn. 5 f.). Der BND hat nachvollziehbar dargelegt, nach seiner Einsch344tzung seien im Iran Entwicklungsarbeiten an Kernwaffen auch nach 2003 zu erkennen. Dies wird u. a. mit Erkenntnissen 374ber Beschaffungs-aktivit344ten des Iran unter Beteiligung einschl344gig bekannter Institutionen bez374g-lich solcher G374ter begr374ndet, die der Entwicklung von Kernwaffen dienen k366n-nen. Der Wertung des Oberlandesgerichts, diese Aussagen seien "374beraus va-ge", ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen. Dies gilt erst recht, nachdem der BND seine Erkenntnis in einem weiteren - allerdings erst nach der angefochte-nen Entscheidung erstellten - Zeugnis vom 28. August 2008 spezifiziert und durch die Darlegung weiterer Indizien erg344nzt hat. So hat er etwa auf die Ent-wicklung eines neuen Tr344gerraketensystems und die Gemeinsamkeiten der Be-schaffungsbem374hungen des Iran und denjenigen von L344ndern mit bereits be-kannten Atomwaffenprogrammen - wie z. B. Pakistan und Nordkorea - hinge-wiesen. Die Bedeutung dieser jedenfalls bei einer Gesamtschau gewichtigen In-dizien wird durch die sonstigen Beweismittel nicht derart relativiert, dass der hinreichende Tatverdacht entf344llt. Insbesondere der vom Oberlandesgericht zur Begr374ndung seiner Auffassung herangezogene US-amerikanische National In-telligence Estimate vom November 2007 macht aus den vom Generalbundes-anwalt in seiner Beschwerdebegr374ndung vom 13. August 2008 zutreffend aus-gef374hrten Gr374nden (S. 3 ff.) die Verurteilung des Angeklagten nicht unwahr-scheinlich. Dasselbe gilt f374r die aktenkundigen 304u337erungen der Internationalen Atomenergiebeh366rde. 30 - 18 - Der Senat weist allerdings erneut ausdr374cklich darauf hin, dass f374r den hier zu beurteilenden hinreichenden Tatverdacht die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung ma337gebend ist. Ob sich eine die Verurteilung des Angeklagten tra-gende 334berzeugung dahin gewinnen l344sst, dass der Iran im Tatzeitraum Atomwaffen entwickelt hat, kann demgegen374ber erst aufgrund einer Bewertung der in der Hauptverhandlung durchzuf374hrenden Beweisaufnahme entschieden werden. In deren Rahmen wird es unumg344nglich sein, 374ber die Einf374hrung der Beh366rdenzeugnisse des BND hinaus auch den in diesem Zusammenhang vom Generalbundesanwalt angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Daneben wird es in besonderem Ma337e erforderlich sein, die sonstigen erreichbaren Beweis-mittel zur Aufkl344rung dieser Frage zu nutzen; denn es darf nicht verkannt wer-den, dass es sich bei den Beh366rdenzeugnissen des BND nur um sekund344re Beweismittel handelt, welche die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebe-nen Erkenntnisse und Bewertungen nicht bzw. nicht vollst344ndig offen legen und daher einer vorsichtigen Beweisw374rdigung unter Heranziehung der weiteren zur Verf374gung stehenden Erkenntnism366glichkeiten bed374rfen. 31 bb) Bei dem Tatbestand des F366rderns i. S. d. 247 19 Abs. 1 Nr. 2 KWKG handelt es sich um eine zur T344terschaft erhobene selbstst344ndige Form der Bei-hilfe. Er umfasst diejenigen Hilfeleistungen, die unter 247 27 Abs. 1 StGB subsu-miert werden k366nnen, und damit jede Handlung, welche die Rechtsgutsverlet-zung des Hauptt344ters erm366glicht oder verst344rkt oder ihre Durchf374hrung erleich-tert (vgl. Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, KWKG 247 19 Rdn. 5 m. w. N.; Pathe/Wagner aaO 247 44 Rdn. 121 ff.; Holthausen NJW 1991, 203, 204). 32 Das Ergebnis der Ermittlungen macht es wahrscheinlich, dass der Ange-klagte durch das Vermitteln des Verkaufs und der Lieferung der Hochgeschwin-digkeitskameras in den Iran die dortige Entwicklung von Atomwaffen in diesem 33 - 19 - Sinne gef366rdert hat. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts besteht insbesondere eine ausreichende Wahrscheinlichkeit daf374r, dass die Kameras eine milit344rische Verwendung finden sollten. Hierf374r sprechen vor allem deren spezifische, gerade f374r die Entwicklung von Kernwaffen erforderliche Eigen-schaften, die konkreten, in hohem Ma337e aufw344ndigen und konspirativen Um-st344nde der Abwicklung des Gesch344fts sowie die sonstigen ermittelten Beschaf-fungsaktivit344ten des "Eink344ufers" K. . cc) Das Ermittlungsergebnis belegt schlie337lich in einem f374r die Er366ffnung des Hauptverfahrens ausreichendem Ma337e den Vorsatz des Angeklagten. Die-sem waren nach seiner eigenen Einlassung die Verwendungsm366glichkeiten der Kameras im milit344rischen Bereich bekannt. Er handelte bewusst unter Versto337 gegen das Iran-Embargo und trug wesentlich dazu bei, dass die Kameras in einem aufw344ndigen Verfahren auf konspirative Weise in den Iran gelangten. Au337erdem hielt er sich regelm344337ig im Iran auf. Diese und die weiteren, vom Generalbundesanwalt in seiner Anklageschrift (S. 37 ff.) aufgef374hrten Gesichts-punkte machen es wahrscheinlich, dass er die Entwicklung von Atomwaffen im Iran und den Umstand, diese durch die Vermittlung der Lieferung der Kameras zu f366rdern, jeweils zumindest f374r m366glich hielt und billigend in Kauf nahm. 34 dd) Ein hinreichender Tatverdacht dahin, dass der Angeklagte den in der Anklageschrift nicht aufgef374hrten Qualifikationstatbestand des 247 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG verwirklicht hat, besteht auch unter Ber374cksichtigung des Er-gebnisses der vom Senat im Zwischenverfahren veranlassten Beweiserhebung nicht. 35 247 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG setzt voraus, dass durch die Hand-lung des T344ters die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gef344hrdet werden. Der Tatbestand ist - im Gegensatz etwa zu 247 34 36 - 20 - Abs. 2 Nr. 3, 247 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG, bei denen es sich um abstrakt-konkrete Gef344hrdungsdelikte handelt (s. u. II. 2. d) cc)) - vom Gesetzgeber, nachdem urspr374nglich sogar ein Verletzungsdelikt vorgesehen war (BTDrucks. 11/4609 S. 4, 9), als konkretes Gef344hrdungsdelikt ausgestaltet worden (vgl. BTDrucks. 11/7221 S. 11). Daher gen374gt eine lediglich potentielle Rechtsguts-gef344hrdung nicht. Notwendig ist vielmehr, dass f374r das betroffene Schutzgut eine konkret riskante Situation entsteht, bei der das Umschlagen in eine Verlet-zung unmittelbar bevorsteht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abh344ngt (vgl. Pathe/Wagner aaO 247 44 Rdn. 128; Steindorf aaO KWKG 247 19 Rdn. 13; Heinrich aaO 247 19 KWKG Rdn. 19). Diese Feststellung bereitet bereits bei der Gef344hr-dung von Individualrechtsg374tern im Einzelfall regelm344337ig Schwierigkeiten. Bei dem hier in Rede stehenden, ein Rechtsgut der Allgemeinheit sch374tzenden und sprachlich weit gefassten Tatbestandsmerkmal ist sie in der Regel erst recht schwer und kaum mit ausreichender Sicherheit zu treffen (f374r 247 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ebenso Steindorf aaO KWKG 247 19 Rdn. 11). Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht aus einer tats344chlich eingetretenen St366rung auf eine konkrete Gef344hrdung geschlossen werden kann (vgl. Heinrich aaO 247 19 KWKG Rdn. 19). Im 334brigen hat der Senat f374r das Tatbestandsmerkmal "Eignung zur Ge-f344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland" (vgl. etwa 247 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG), das sich von dem hier relevanten allerdings durch den erforderlichen Grad der Intensit344t des Angriffs auf das gesch374tzte Rechtsgut unterscheidet, bereits darauf hingewiesen, dass dieses sprachlich sehr weit gefasst und seine Verwendung deshalb mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in hohem Ma337e problematisch ist. Sowohl der verfassungsrechtliche Kontext als auch 334berlegungen auf der Ebene des einfachen Gesetzes machen deshalb eine einschr344nkende Ausle-gung notwendig (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, zur Ver366f-fentlichung in BGHSt vorgesehen). Diese Grunds344tze gelten im Rahmen des 247 37 - 21 - 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG entsprechend. Nach dem ausdr374cklichen Wortlaut der Norm muss die Gef344hrdung auch hier "erheblich" sein. Die An-nahme des Tatbestandsmerkmals f374hrt zu einer deutlichen Versch344rfung der angedrohten Sanktion. W344hrend der Grundtatbestand des 247 19 Abs. 1 KWKG Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f374nf Jahren vorsieht, reicht der Strafrah-men des 247 19 Abs. 2 KWKG von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Das Rechtsgut der ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland steht schlie337lich in einer Reihe mit den besonders gewichtigen Schutzg374tern der Si-cherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem friedlichen Zusammenleben der V366lker (247 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b KWKG). Hieraus folgt, dass eine erhebliche Gef344hrdung der ausw344rtigen Bezie-hungen der Bundesrepublik Deutschland nur dann vorliegt, wenn anhand kon-kreter tats344chlicher Umst344nde festzustellen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Tat in eine Lage gebracht werden kann, die es ihr un-m366glich macht oder ernsthaft erschwert, ihre Interessen an gedeihlichen Bezie-hungen zu anderen Staaten zu wahren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund der Tat Akte starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der f374hrenden Medien eines wichtigen Landes der V366lkergemein-schaft oder eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw. supranationalen Gremien nahe liegend zu erwarten sind. Demgegen374ber reicht nicht jede m366gliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z. B. eine blo337e Demarche, f374r sich allein bereits aus (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen m. w. N.). 38 In diesem Sinne kann eine Gef344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel dann in Betracht kommen, wenn Atomwaffen oder zu deren Entwicklung bzw. Herstellung geeignete G374ter unter Verletzung von v366lkerrechtlichen Vertr344gen oder Embargo-Vereinbarungen vom 39 - 22 - Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus in andere Staaten, insbeson-dere einen milit344rischen Gegner eines B374ndnispartners der Bundesrepublik Deutschland gelangen. Gleiches kann etwa gelten, wenn Waffen ausgef374hrt werden, hinsichtlich derer sich die Bundesrepublik Deutschland im Wege der internationalen Zusammenarbeit der Durchf374hrung einer gemeinsamen Export-kontrolle unterworfen hat, da ein illegaler Export der Bundesrepublik Deutsch-land in diesen F344llen als Vollzugsdefizit angelastet werden k366nnte (vgl. Heinrich aaO 247 19 KWKG Rdn. 23). Nach diesen Ma337st344ben machen es auch die vom Ausw344rtigen Amt in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009 mitgeteilten tats344chlichen Um-st344nde nicht wahrscheinlich, dass in der Hauptverhandlung die dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen werden k366nnten. Das Ausw344rtige Amt hat keine durch die vorliegende Tat ausgel366ste Reaktion eines fremden Staates oder eines inter- bzw. supranationalen Gremiums mitgeteilt. Die von ihm dargelegten Tatsachen reichen auch im 334brigen nicht aus, um von einer durch die Handlung des Angeklagten verursachten Situation auszugehen, bei der das Umschlagen in eine Verletzung in dem beschriebenen Sinn unmittelbar bevorsteht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abh344ngt. Dies gilt auch unter Ber374cksichtigung der aufgezeigten besonderen Aktivit344ten der Bundesrepublik Deutschland zur Befriedung der im Nahen und Mittleren Osten bestehenden Konflikte und der besonderen Rolle, die das Empf344ngerland Iran in der Staa-tengemeinschaft einnimmt. Soweit das Ausw344rtige Amt zwei nicht den vorlie-genden Fall betreffende kritische Zeitungsartikel - einen amerikanischen aus dem Jahre 2008 und einen israelischen aus dem Jahre 2007 - anf374hrt, kommt diesen vereinzelten Pressemeldungen hier keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. Bieneck in Wolffgang/Simonsen, AWG 247 34 Rdn. 63). Von besonderem Belang ist demgegen374ber, dass die Kameras aus Russland in den Iran gelang-ten, ohne dass die deutschen Exportkontrollbeh366rden mit diesem Vorgang in 40 - 23 - irgendeiner Weise befasst waren. Der Angeklagte beging wesentliche Tatbei-tr344ge wie das Aushandeln der Einzelheiten des Vertrages oder das Beschaffen einer geeigneten Endverbleibsbescheinigung in Russland bzw. im Iran und da-mit im Ausland. Allein der Umstand, dass er sich als deutscher Staatsb374rger an dem Verbringen der Kameras in den Iran beteiligte und einen Teil seiner Aktivi-t344ten von deutschem Staatsgebiet aus entfaltete, reicht vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik bei sachgerechter Bewertung der sonstigen Umst344nde deshalb nicht aus, um einen hinreichenden Tatverdacht bez374glich des Qualifika-tionstatbestandes anzunehmen. d) Im Fall I. 1. a) bb) (L. -Detektoren) besteht ein hinreichender Tatver-dacht f374r eine Straftat nach 247 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, 247 69 o Abs. 9 Satz 1, 247 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV. 41 aa) Nach 247 69 o Abs. 9 AWV bed374rfen Maklerdienstleistungen im Zu-sammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von G374tern im Sinne von An-hang II der Iranembargo-VO nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung im Iran, die innerhalb oder au337erhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsan-s344ssigen erbracht werden, der Genehmigung. Dieser Genehmigungsvorbehalt entspricht demjenigen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Iranembargo-VO. Gem344337 247 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV wird nach 247 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG u. a. bestraft, wer ohne Genehmigung nach 247 69 o Abs. 9 Satz 1 Maklerdienstleistungen erbringt. Die 247 69 o Abs. 9, 247 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV wurden am 21. August 2007 im Bundesanzeiger ver366ffentlicht. Hieraus folgt, dass ein hinreichender Verdacht f374r eine Strafbarkeit nach diesen strafbegr374ndenden Vorschriften nur dann be-jaht werden kann, wenn der Angeklagte durch nach diesem Zeitpunkt begange-ne Handlungen wahrscheinlich gegen den Genehmigungsvorbehalt versto337en hat. Hierzu gilt: 42 - 24 - Das Ermittlungsergebnis macht es wahrscheinlich, dass die Z344hlrohre f374r nukleare Zwecke konstruiert waren und somit den in Anhang II Nr. IIA0.006 der Iranembargo-VO aufgef374hrten nuklearen Nachweissystemen unterfielen. 43 Es bestehen ebenfalls ausreichende tats344chliche Anhaltspunkte daf374r, dass der Angeklagte nach dem 21. August 2007 ohne die erforderliche Geneh-migung Maklerdienstleistungen im Sinne der genannten Vorschriften erbrachte. Nach Art. 1 Buchst. f der Iranembargo-VO sind als Maklerdienstleistungen T344-tigkeiten von Personen, Einrichtungen und Partnerschaften anzusehen, die als Vermittler beim Kauf, beim Verkauf oder bei der Organisation des Transfers von G374tern und Technologien t344tig sind oder die Transaktionen aushandeln oder organisieren, die den Transfer von G374tern und Technologien beinhalten. 44 Die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien waren zwar bereits vor dem 21. August 2007 getroffen. Es besteht jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf374r, dass der Angeklagte, der am 20. August 2007 in den Iran gereist war, noch in der Zeit danach als Vermittler bei der Or-ganisation des Transfers der G374ter t344tig war, indem er mit der St. GmbH einerseits und den iranischen Auftraggebern andererseits dessen Moda-lit344ten besprach und insbesondere 374ber eine ausreichende Endverbleibserkl344-rung verhandelte. Dem Oberlandesgericht ist dahin zuzustimmen, dass der In-halt der als Beweismittel vorgelegten E-Mails sowie der Telefonate, die der An-geklagte aus dem Iran f374hrte, isoliert betrachtet eher geringe R374ckschl374sse auf eine Maklert344tigkeit des Angeklagten w344hrend seines Aufenthalts im Iran zu-l344sst. Die vom Angeklagten von dort aus entfalteten Bem374hungen sind jedoch bei verst344ndiger W374rdigung des Gesamtgeschehens als Fortsetzung der bereits zuvor begonnenen, langwierigen und intensiven T344tigkeiten zu sehen, die der Vorlage einer den Anforderungen des BAFA gen374genden Endverbleibserkl344-rung dienten. Die Problematik, dem BAFA eine plausible Endverwendung der 45 - 25 - Detektoren vorzut344uschen, war f374r die beabsichtigte Ausfuhr der G374ter von zentraler Bedeutung und damit wesentlicher Bestandteil der vom Angeklagten als Vermittler f374r die Ausfuhr der Ware in den Iran noch zu leistenden T344tigkei-ten. Vor diesem Hintergrund belegen die in der Anklageschrift aufgef374hrten Be-weismittel bei einer Gesamtschau noch ausreichend die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch nach dem 21. August 2007 Maklerdienstleistungen erbrachte. Ob sich insoweit eine die Verurteilung tragende 334berzeugung gewin-nen l344sst, bleibt der Bewertung des Ergebnisses der in der Hauptverhandlung durchzuf374hrenden Beweisaufnahme vorbehalten. bb) Der wahrscheinlichen Strafbarkeit des Angeklagten steht nicht ent-gegen, dass er seine T344tigkeiten nach dem 21. August 2007 nicht in der Bun-desrepublik Deutschland sondern im Iran erbrachte. Zum einen erstreckt 247 69 o Abs. 9 AWV den durch 247 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV strafbewehrten Genehmi-gungsvorbehalt ausdr374cklich auf Maklerdienstleistungen, die au337erhalb des Wirtschaftsgebiets, mithin des Geltungsbereichs des Au337enwirtschaftsgesetzes (247 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG), von Gebietsans344ssigen erbracht werden. Als nat374rliche Person mit Wohnsitz in Frankfurt am Main ist der Angeklagte Gebietsans344ssi-ger (247 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG). Zum anderen bestimmt 247 35 AWG, dass 247 34 AWG, unabh344ngig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland gilt, wenn der T344ter - wie der Angeklagte - Deutscher ist. 46 Diese Erstreckung des Geltungsbereichs des materiellen deutschen Strafrechts auf Auslandstaten verst366337t nicht gegen Art. 25 GG (aA Pottmeyer NStZ 1992, 57). Nach dieser Grundgesetznorm sind die allgemeinen Regeln des V366lkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und gegen374ber Vorschriften der einfachen Gesetze vorrangig. Als allgemeine Regeln in diesem Sinne sind u. a. das Prinzip der territorialen Souver344nit344t und das v366lkerrechtliche Interventions-verbot zu qualifizieren. Aus diesen ergibt sich, dass es jedem Staat grunds344tz- 47 - 26 - lich untersagt ist, sich in Angelegenheiten einzumischen, die der inneren Juris-diktion eines anderen Staates unterliegen. Von dieser Regel ist indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn f374r die Erstreckung der Strafbarkeit auf Auslands-sachverhalte ein legitimierender Ankn374pfungspunkt vorliegt (vgl. BGHSt 27, 30, 32 ff.; 34, 334, 336). Eine derartige Legitimation f374r die Strafbarkeitserstreckung auf Taten im Ausland ist dann gegeben, wenn sie von einem der Prinzipien des internationalen Strafrechts gedeckt ist. Nach der Staatenpraxis ist es grunds344tz-lich zul344ssig, den sachlichen Anwendungsbereich einer Rechtsnorm 374ber den durch das eigene Hoheitsgebiet markierten r344umlichen Geltungsbereich hinaus auf Auslandssachverhalte zu erstrecken, sofern zwischen dem normierenden Staat und dem von ihm normierten Auslandssachverhalt eine "echte Verkn374p-fung" gegeben ist. Diese Voraussetzung wird allgemein angenommen, wenn der den Auslandssachverhalt regelnde Normtatbestand zugleich einen mit die-sem substantiell hinreichend verkn374pften Inlandssachverhalt betrifft (vgl. Holthausen NJW 1992, 214). Eine derartige ausreichende Verkn374pfung der Auslandserstreckung mit einem Inlandssachverhalt ist im Au337enwirtschaftsrecht aufgrund der in Rede stehenden Schutzg374ter der 344u337eren Sicherheit und der ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gegeben (vgl. Bie-neck aaO 247 35 Rdn. 10). Dar374ber hinaus greift bei 247 35 AWG auch das Perso-nalit344tsprinzip ein, wonach jeder Staat 374ber seine Staatsangeh366rigen die Per-sonalhoheit aus374bt. Diese verleiht ihm die Kompetenz, sie zu einem bestimm-ten Verhalten zu verpflichten, und zwar grunds344tzlich auch dann, wenn sie sich in fremdem Hoheitsgebiet aufhalten (vgl. Holthausen NJW 1992, 214, 215). Die bei der Regelung von Auslandssachverhalten entstehende Kollision von Territo-rialit344tsprinzip und Personalit344tsprinzip ist - jedenfalls im hier relevanten Bereich des Au337enwirtschaftsstrafrechts - in dem Sinne zu l366sen, dass die Staatsange-h366rigkeit des Normadressaten als ausreichende Verkn374pfung zu dem normier-ten Auslandstatbestand anzusehen ist (vgl. Diemer in Erbs/Kohlhaas, Straf- - 27 - rechtliche Nebengesetze, AWG 247 35 Rdn. 2; allg. BGH NJW 1969, 1542; NJW 1951, 769 f.; jeweils zu 247 3 StGB aF; Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. Vorbem 247247 3-7 Rdn. 6; vgl. auch 247 5 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 5 Buchst. b, Nr. 8, 9, 12, 13 StGB). cc) Mit der Anklageschrift des Generalbundesanwalts ist davon auszu-gehen, dass ein hinreichender Tatverdacht f374r eine Erf374llung des Qualifkati-onstatbestands nach 247 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG nicht besteht; denn es ist nach dem Ermittlungsergebnis nicht wahrscheinlich, dass die Handlungen des Angeklagten geeignet waren, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden. Bei diesem abstrakt-konkreten Gef344hr-dungsdelikt ist - anders als etwa bei 247 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG (s. o. II. 2. c) dd)) - der tats344chliche Eintritt einer Gef344hrdung nicht erforderlich. Vielmehr gen374gt es, wenn die Tathandlung nach den objektiven Umst344nden mit hinrei-chender Wahrscheinlichkeit die Gef344hrdung bewirken kann (vgl. Diemer aaO 247 34 Rdn. 14, 35; Bieneck aaO 247 34 Rdn. 62 ff.; Friedrich in Ho-cke/Berwald/Maurer/Friedrich, Au337enwirtschaftsrecht, AWG 247 34 Rdn. 57; vgl. im 334brigen zu diesem Tatbestandsmerkmal ausf374hrlich BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen). 48 Dies ist aufgrund einer Gesamtschau der konkreten Einzelfallumst344nde zu entscheiden. Ein wichtiges Indiz hierbei ist, ob staatlichen deutschen Stellen ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass es zu dem Versto337 gegen die au337enwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen kommen konnte; denn in diesen F344llen liegt es deutlich n344her, dass die Bundesrepublik Deutschland negativen Reaktionen anderer Staaten oder internationaler Organisationen ausgesetzt ist, als bei Fallgestaltungen, in denen den staatlichen Organen kein Fehlverhalten anzulasten ist. Erst recht gilt dies, wenn diese durch ihr Eingreifen eine verbo-tene oder ohne die erforderliche Genehmigung geplante Lieferung eines Wirt- 49 - 28 - schaftsgutes sogar verhindert haben. Daneben werden regelm344337ig die sonsti-gen Umst344nde wie etwa Art und Menge der Ware, deren Verwendungsm366glich-keit und -zweck, das konkrete Empf344ngerland etc. ebenso in die Gesamtbe-trachtung einzustellen sein wie Umfang und Gewicht der konkreten au337enpoliti-schen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Tat gef344hrdet werden k366nnen. Danach ist hier von wesentlicher Bedeutung, dass es dem Angeklagten nicht gelungen ist, das BAFA und damit die deutsche Exportkontrollbeh366rde durch die Vorlage einer den Tatsachen nicht entsprechenden Endverbleibsbe-scheinigung zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu veranlassen, und die Durchf374hrung des Gesch344fts ma337gebend aus diesem Grunde gescheitert ist. Deshalb liegt es - auch bei Ber374cksichtigung der sonstigen tats344chlichen Um-st344nde, wie sie das Ausw344rtige Amt in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009 dargelegt hat - bei einer Gesamtbewertung aller relevanten Gesichtspunk-te nicht nahe, dass die erfolglose Vermittlungst344tigkeit des Angeklagten im Sin-ne eines hinreichenden Tatverdachts ihrer Art nach typischerweise mit hinrei-chender Wahrscheinlichkeit geeignet war, Akte starker diplomatischer Missbilli-gung oder Medienkampagnen gegen die Bundesrepublik Deutschland in wichti-gen Partnerl344ndern oder gar negative Reaktionen in einem inter- oder suprana-tionalen Gremium herbeizuf374hren. 50 3. Zust344ndig zur Durchf374hrung des Hauptverfahrens ist die Wirtschafts-strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (247 74 Abs. 1, 247 74 c Abs. 1 Nr. 3 GVG). Die allein nach 247 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG in Betracht kommende Zu-st344ndigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, zu dem der General-bundesanwalt die Anklage erhoben hat, ist nicht gegeben; denn die Vorausset-zungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. 51 - 29 - a) Soweit das Verfahren mit der Vermittlung der Lieferung der B. -Kameras in den Iran ein Delikt nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz betrifft, sieht 247 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG die erstinstanzliche Zust344ndigkeit des Oberlan-desgerichts als Bundesgerichtsbarkeit aus374bendes Tatgericht nur bei Straftaten nach 247 19 Abs. 2 Nr. 2 und 247 20 Abs. 1 KWKG vor. Aus den dargelegten Gr374n-den (s. o. II. 2. c) dd)) ist der Angeklagte jedoch eines Versto337es gegen den im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden 247 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG nicht hinreichend verd344chtig. 52 b) Die Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich auch nicht aus der angeklagten Straftat nach 247 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, 247 69 o Abs. 9, 247 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV (L. -Detektoren). Bei Straftaten nach dem Au337enwirtschaftsgesetz h344ngt die Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts - soweit im vorigen Fall von Relevanz - u. a. davon ab, dass die Tat nach den Umst344nden geeignet ist, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden (247 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Der Senat verweist insoweit auf seine Aus-f374hrungen zu dem materiellrechtlichen Qualifikationstatbestand des 247 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG, hinsichtlich dessen jedoch Anklage nicht erhoben worden ist und nach der Bewertung durch den Senat auch unter Ber374cksichtigung des Ergebnisses der im Zwischenverfahren durchgef374hrten Beweiserhebung kein hinreichender Tatverdacht besteht. Soweit dort bestimmt ist, eine in 247 34 Abs. 4 AWG bezeichnete "Handlung" m374sse geeignet sein, die ausw344rtigen Beziehun-gen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden, w344hrend 247 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG darauf abstellt, ob diese Eignung der "Tat nach den Umst344nden" zukommt, kommt dieser unterschiedlichen sprachlichen Formulie-rung in der Sache hier keine ma337gebende Bedeutung zu. 53 - 30 - Aus den entsprechenden Gr374nden w344re die Zust344ndigkeit des Oberlan-desgerichts auch nicht durch die vom Senat vorl344ufig eingestellte Tat (V. Ferngl344ser) begr374ndet gewesen. 54 4. Der zust344ndigen Strafkammer obliegt die nach 247 76 Abs. 2 GVG zu treffende Entscheidung 374ber ihre Besetzung in der Hauptverhandlung (vgl. OLG Koblenz wistra 1995, 282; Meyer-Go337ner aaO 247 76 GVG Rdn. 4 m. w. N.). 55 5. Mit der teilweisen Er366ffnung des Hauptverfahrens entfallen die vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung sowie der Ausspruch 374ber die Entsch344digung des Ange-klagten f374r die erlittene Untersuchungshaft. 56 Becker RiBGH Dr. Miebach befindet Pfister sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sost-Scheible Sch344fer
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