BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ StB 20/09 vom 29. Oktober 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ("militante gruppe") hier: sofortige Beschwerde des Beschuldigten H. gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 3 StPO - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 3, 247 304 Abs. 5, 247 311 StPO beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts-hofs vom 27. M344rz 2009 (1 BGs 71/2009) wird verwor-fen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: 1. Der Generalbundesanwalt f374hrt seit September 2006 unter dem Ak-tenzeichen ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mit-gliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ("militante gruppe") und anderer Straftaten. Das Verfahren richtete sich zun344chst nur gegen den Beschwerde-f374hrer sowie die Beschuldigten B. , D. und M. . Im April, Juni und Juli 2007 erstreckte der Generalbundesanwalt dieses Verfahren auf die Beschuldigten L. , R. und Ho. . Mit Verf374gung vom 30. April 2008 trennte der Generalbundesanwalt das Verfahren gegen die Beschuldigten R. , L. und Ho. ab und erhob gegen sie unter dem 21. Juni 2008 An-klage zum 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin mit dem Vorwurf, als Mit-glieder der "militanten gruppe" im Juli 2007 versucht zu haben, einen Brandan-schlag auf Fahrzeuge der Bundeswehr zu ver374ben. Am 18. Oktober 2009 verur-teilte das Kammergericht die fr374heren Mitbeschuldigten des Beschwerdef374hrers 1 - 3 - wegen dieser Vorw374rfe (nicht rechtskr344ftig) zu Freiheitsstrafen. Das Ermitt-lungsverfahren gegen den Beschwerdef374hrer ist noch nicht abgeschlossen. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens ordnete der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im Zeitraum zwischen Oktober 2006 und August 2007 auf Antrag des Generalbundesanwalts durch 20 Beschl374sse verdeckte Ermitt-lungsma337nahmen u. a. nach 247247 100 a, 100 f und 163 f StPO an. Diese wurden fast ausnahmslos vollzogen und endeten 374berwiegend sp344testens Ende August 2007, in Einzelf344llen im September bzw. November 2007. In der Mehrzahl die-ser F344lle war der Beschwerdef374hrer Zielperson dieser Ma337nahmen, zum Teil war er von ihnen mittelbar betroffen. 2 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 hat der Generalbundesanwalt den Beschwerdef374hrer von der Anordnung und der Durchf374hrung dieser Ermitt-lungsma337nahmen gem344337 247 101 Abs. 4 Satz 1 StPO unterrichtet und ihn dahin belehrt, dass ein Antrag auf 334berpr374fung ihrer Rechtm344337igkeit gegebenenfalls an das Kammergericht Berlin zu richten sei. Mit inhaltsgleichen Schrifts344tzen hat der Verfahrensbevollm344chtigte des Beschwerdef374hrers daraufhin fristge-recht am 6. Januar 2009 sowohl beim Kammergericht als auch beim Ermitt-lungsrichter des Bundesgerichtshofs gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO bean-tragt, die Rechtm344337igkeit dieser Anordnungen sowie der Art und Weise ihres Vollzugs zu 374berpr374fen. Das Kammergericht hat 374ber den Antrag des Be-schwerdef374hrers bislang nicht entschieden. Der Ermittlungsrichter des Bundes-gerichtshofs hat hingegen mit Beschluss vom 27. M344rz 2009 den bei ihm ange-brachten Antrag als unzul344ssig verworfen, da er zur Entscheidung 374ber diesen Antrag nicht (mehr) zust344ndig sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdef374hrer mit seiner sofortigen Beschwerde. 3 - 4 - 2. Die gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zul344ssig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. 4 Sie ist jedoch unbegr374ndet. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts-hofs hat den Antrag des Beschwerdef374hrers auf nachtr344glichen Rechtsschutz gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zu Recht als unzul344ssig verworfen, da er f374r dessen Bescheidung nicht (mehr) zust344ndig war. Mit der Anklageerhebung ge-gen die fr374heren Mitbeschuldigten des Beschwerdef374hrers war die Entschei-dungsbefugnis vielmehr gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf das Kammerge-richt 374bergegangen. Eine Abgabe des Verfahrens an dieses Gericht kam nicht in Betracht, da ein identisches Verfahren dort schon anh344ngig war. Der Ermitt-lungsrichter des Bundesgerichtshofs hat daher zutreffend die doppelte Anh344n-gigkeit der Sache zum einen beim zust344ndigen Kammergericht und zum ande-ren beim unzust344ndigen Bundesgerichtshof dadurch beendet, dass er den beim unzust344ndigen Gericht angebrachten Antrag verworfen hat. 5 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO enth344lt f374r Verfahren auf nachtr344glichen Rechtsschutz eine Sonderregelung zur Zust344ndigkeit, wonach 374ber entspre-chende Antr344ge nach Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschlie337enden Entscheidung zu befinden hat. Diese Zu-st344ndigkeitsregelung ist - entgegen ihrem Wortlaut - indes nicht auf F344lle be-schr344nkt, in denen der Angeklagte selbst um nachtr344glichen Rechtsschutz nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nachsucht (BTDrucks. 16/5846 S. 63; BGHSt 53, 1 ff.). Die Pr374fung der Frage, ob die Erhebung einer Anklage dazu f374hrt, dass 374ber Antr344ge im nachtr344glichen Rechtsschutzverfahren gegen Anordnungen heimlicher Ermittlungsma337nahmen und die Art und Weise ihres Vollzugs nicht mehr der Ermittlungsrichter nach 247 101 Abs. 7 Satz 1 StPO entscheidet, son-dern gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO das Gericht, bei dem Anklage erhoben 6 - 5 - worden ist, hat sich nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr daran zu ori-entieren, ob bei Fortdauer der Zust344ndigkeit des Ermittlungsrichters die Gefahr besteht, dass von dem Anordnungs- und Beschwerdegericht einerseits und dem erkennenden bzw. Rechtsmittelgericht andererseits divergierende Ent-scheidungen zur Frage der Rechtm344337igkeit der beanstandeten Ma337nahme ge-troffen werden. Dieser Gefahr soll durch die in 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO gere-gelte Zust344ndigkeitskonzentration beim erkennenden Gericht begegnet werden (BTDrucks. aaO; BGHSt aaO; BGH NStZ 2009, 399, 400). Dies zugrunde gelegt, sind abweichende Entscheidungen des Anord-nungsrichters und des erkennenden Gerichts 374ber die Rechtm344337igkeit heimli-cher Ermittlungsma337nahmen stets dann zu bef374rchten, wenn im Wege des nachtr344glichen Rechtsschutzes eine Ma337nahme angefochten wird, die in dem (Ermittlungs-)Verfahren ergangen ist, in welchem Anklage erhoben worden ist. Denn es ist regelm344337ig nicht auszuschlie337en, dass Erkenntnisse aus einer im n344mlichen Verfahren angeordneten Ermittlungsma337nahme auch f374r das Urteil Beweisbedeutung erlangen und das erkennende Gericht deshalb - etwa als Vorfrage im Rahmen der Pr374fung eines eventuellen Verwertungsverbots - inzi-dent auch zur Rechtm344337igkeit der Anordnung und deren Vollziehung Stellung beziehen muss (BGHSt aaO). Zur Vermeidung divergierender Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage und mit Blick auf eine effiziente Verfahrensf374hrung tritt f374r Antr344ge im nachtr344glichen Rechtsschutzverfahren daher jedenfalls dann ein Zust344ndigkeits374bergang gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf das erkennende Gericht ein, wenn sich bei formaler Betrachtung das Rechtsschutzbegehren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO gegen eine Ma337nahme richtet, die in dem zur Anklage f374hrenden Verfahren angeordnet worden ist (BTDrucks. aaO). 7 - 6 - F374r die Zust344ndigkeitsbestimmung ist in diesen F344llen nach dem Willen des Gesetzgebers folglich ohne Bedeutung, ob der Angeklagte oder eine ande-re von der Ma337nahme betroffene Person auf nachtr344glichen Rechtsschutz nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO antr344gt (BTDrucks. aaO). Die Zust344ndigkeit des er-kennenden Gerichts gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO ist deshalb auch dann gegeben, wenn die nachtr344gliche 334berpr374fung einer verdeckten Ermittlungs-ma337nahme von einem sog. Drittbetroffenen begehrt wird, der - ohne Angeklag-ter oder Beschuldigter zu sein - von der Ma337nahme mittelbar betroffen worden ist (BGHSt aaO m. w. N.). 8 Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren zun344chst gegen mehrere Personen gef374hrt, Anklage aber nicht gegen alle Beschuldigte erhoben wird, und sich ein nicht angeklagter Beschuldigter als Antragsteller im Verfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO gegen heimliche Ermittlungsma337-nahmen wendet, die in dem urspr374nglich gemeinsam gef374hrten Ermittlungsver-fahren angeordnet worden sind. Die f374r die Zust344ndigkeitsbestimmung nach 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO ma337gebliche Gefahr divergierender Entscheidungen zur Frage der Rechtm344337igkeit der Anordnung und des Vollzugs der angefoch-tenen Ermittlungsma337nahmen besteht auch bei dieser Konstellation. Denn das Gericht, bei dem gegen die Mitbeschuldigten Anklage erhoben worden ist, wird mit dem gesamten Verfahrensstoff befasst, der in dem - urspr374nglich auch ge-gen weitere Beschuldigte - gef374hrten Ermittlungsverfahren angefallen ist. So-weit ein nicht angeklagter Mitbeschuldigter auf nachtr344gliche 334berpr374fung einer im n344mlichen Ermittlungsverfahren ergangenen verdeckten Ermittlungsma337-nahme nachsucht, wendet er sich daher - unbeschadet der Verfahrenstren-nung - gegen eine Anordnung, die (auch) Gegenstand des angeklagten Verfah-rens geworden ist und deshalb von dem f374r dieses Verfahren zust344ndigen Ge-richt einer Rechtm344337igkeits374berpr374fung unterzogen werden kann. 9 - 7 - Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Kammergericht mit Ankla-geerhebung (auch) mit den vom Beschwerdef374hrer angefochtenen Ermitt-lungsma337nahmen im Sinne des 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO befasst worden und damit f374r die Entscheidung des Antrags des Beschwerdef374hrers nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zust344ndig geworden ist. Denn s344mtliche Ma337nahmen wur-den vor Abtrennung des Ermittlungsverfahrens gegen die Mitbeschuldigten L. , R. und Ho. angeordnet und vollzogen. Sie sind deshalb (auch) im angeklagten Verfahren ergangen und damit Gegenstand des vor dem Kammergericht gef374hrten Strafverfahrens geworden. 10 Die Zust344ndigkeit des Kammergerichts ist nicht nachtr344glich wieder ent-fallen. Zwar hat das Kammergericht entgegen der Regelung des 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO nicht zugleich mit dem in dem Strafverfahren gegen die fr374heren Mitbeschuldigten ergangenen Urteil 374ber den Antrag des Beschwerdef374hrers im nachtr344glichen Rechtsschutzverfahren entschieden. Dies beseitigt jedoch nicht die Anh344ngigkeit des vom Beschwerdef374hrer vor Erlass des Urteils beim Kam-mergericht angebrachten Antrags. Denn das Strafverfahren und das beim sel-ben Gericht anh344ngige Verfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO sind nicht in der Weise untrennbar miteinander verkn374pft, dass in beiden Verfahren nur eine einheitliche Entscheidung getroffen werden kann. Vielmehr ergeht die Entschei-dung im nachtr344glichen Rechtsschutzverfahren auch dann im Beschlusswege, wenn sie vom erkennenden Gericht zu treffen ist. Sie ist deshalb auch bei ein-heitlicher Entscheidung nicht mit der Berufung oder Revision, sondern nur mit der sofortigen Beschwerde gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 3 StPO anfechtbar (BGH NJW 2009, 3177, 3178). Hieraus folgt jedoch, dass eine Entscheidung 374ber einen Antrag auf nachtr344gliche 334berpr374fung einer verdeckten Ermittlungsma337-nahme vom erkennenden Gericht grunds344tzlich nachgeholt werden kann und - 11 - 8 - jedenfalls bei nicht angeklagten Antragstellern - nicht notwendigerweise zeit-gleich mit der das Strafverfahren beendenden Entscheidung ergehen muss (vgl. Nack in KK 6. Aufl. 247 101 Rdn. 37). Das Kammergericht wird deshalb eine Entscheidung 374ber den bei ihm anh344ngigen Antrag des Beschwerdef374hrers herbeizuf374hren haben. 12 Becker Sost-Scheible Hubert
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