BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 BJs 1/01 - 4 (1) StB 2/02 vom 13. Februar 2002 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten J. gegen den B e - schluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mi t - gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf se i - nen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 31. Oktober 2001 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdefü h - rers in der S. str. 41 in P. , der dort sonst von ihm genutzten Räume und seiner Sachen einschließlich seines Kraftfahrzeuges gestattet. Die Durchsuchung ist am 19. November 2001 durchgeführt worden. Am 10. D e - zember 2001 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen die Durchsuchungsa n - ordnung eingelegt und die Herausgabe einiger bei der Durchsuchung b e - schlagnahmter Gegenstände verlangt. Diese wurden ihm zwischenzeitlich wi e - der ausgehändigt. Weitere beschlagnahmte Gegenstände werden zur Zeit noch kriminaltechnisch ausgewertet. - 3 - 2. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluû ist zulssig (§ 304 Abs. 5 StPO). Dem steht nicht entgegen, daû die Durchsuchung zw i - schenzeitlich abgeschlossen ist. Denn die Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes gegen den Eingriff in das Grundrecht des Beschuldigten aus Art. 13 Abs. 1 GG gebietet, daû auch nach Abschluû der Durchsuchung deren Rechtmûigkeit mit dem grundstzlich gegen diese Ermittlungsmaûnahme g e - setzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Überprfung gestellt werden kann (BVerfGE 96, 27; BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 1; BGH NJW 2000, 84, 85). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Durchs u - chungsbeschluû gegen den Beschuldigten ist rechtmûig ergangen. Die A n - ordnungsvoraussetzungen des § 102 StPO lagen vor. Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, daû er am 14. und 17. August 2001 an einer Straûenbahnbrcke in P. bzw. einer Autobahnbrcke bei der Anschluûstelle D. Transparente anbrachte, auf denen jeweils die Parole "Ewig treu wie Hess" aufgesprht war, wobei die let z - ten beiden Buchstaben des Namens "Hess" in der Form der SS-Runen g e - schrieben waren (strafbar gemû § 86 a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Dieser Tatverdacht ergibt sich zum einen daraus, daû im Zusammenhang mit der Tat vom 17. August 2001 ein weiûer Pkw VW Passat mit der Buchstabe n - kombination des Kennzeichens " ...." beobachtet wurde und der B e - schuldigte Halter eines solchen Fahrzeugs mit dem Kennzeichen " " ist. Zum anderen ist aus Telefonberwachungsmaûnahmen bekannt, daû der Beschuldigte in rechtsradikalen Kreisen im Raum P. verkehrt. Schon aufgrund dieser Verdachtsmomente waren allgemein die Voraussetzungen fr - 4 - eine Durchsuchungsanordnung gegen den Beschuldigten nach § 102 StPO erfllt. Jedoch hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in noch ve r - tretbarer Weise auch den Anfangsverdacht der Mitgliedschaft des Beschuldi g - ten in einer terroristischen Vereinigung und damit seine Zustndigkeit fr den Erlaû des Durchsuchungsbeschlusses bejaht (§ 142 a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aufgrund der seit Anfang des Jahres 2000 im Raum P. begangenen Straftaten mit rechtsradikalem Hintergrund, die insbesondere aufgrund von Bekennerschreiben oder -anrufen einer sich als "Nationale Bewegung" bezeichnenden Gruppierung zuzurechnen sind und zu denen neben Delikten nach §§ 86, 86 a, 130 StGB auch Bran d - stiftungen zhlen (Brandlegung an zwei trkischen Imbiûstnden und an der Trauerhalle des jdischen Friedhofs in P. ) bestehen hinreichende A n - haltspunkte dafr, daû sich unter dem genannten Namen eine Vereinigung g e - bildet hat, deren Zwecke oder Ttigkeit darauf gerichtet sind, auch gemeing e - fhrliche Straftaten im Sinne der §§ 306, 306 a StGB zu begeh en (§ 129 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Es bestehen auch tatschliche Hinweise darauf, daû der Beschuldigte dieser Gruppierung angehören könnte. Zwar wurde bei den Taten vom 14. und 17. August 2001 weder ein auf die "Nationale Bewegung" hi n - deutendes Bekennerschreiben zurckgelassen noch ein Bekenneranruf reg i - striert, doch deuten die Ähnlichkeit des Tatbildes und der zur Tat verwendeten Materialien mit vergleichbaren Taten, zu denen sich die "Nationale Bewegung" bekannt hat, darauf hin, daû diese Organisation auch hinter diesen Taten st e - hen und der Beschuldigte daher eines ihrer Mitglieder sein könnte. - 5 - Auch bezglich der brigen Voraussetzungen des § 102 StPO bestehen keine Bedenken, insbesondere ist der Grundsatz der Verhltnismûigkeit g e - wahrt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefhrers werden in dem Durchs u - chungsbeschluû Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung hinreichend bestimmt. Die Durchsuchungsobjekte sind im einzelnen bezeichnet. Fr eine Durchsuchungsanordnung gegen den Beschuldigten nach § 102 StPO war es zur Konkretisierung der zu suchenden Gegenstnde darber hinaus ausre i - chend, diese in der vom Ermittlungsrichter geschehenen Form einzugrenzen. Denn indem die zu suchenden Gegenstnde als Schriftstcke, Tontrger und andere Beweismittel bezeichnet werden, die geeignet sind, die Struktur der Vereinigung, deren Organisation und Arbeitsweise zu belegen, ist der notwe n - dige Bezug zwischen den zu suchenden Gegenstnden und der aufzuklre n - den Straftat ausreichend konkretisiert. Einer weiteren Eingrenzung des Durc h - suchungsziels bedurfte es in diesem frhen Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht. Sie wre auch nicht mglich gewesen. Insoweit unterscheiden sich die Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluû gegen den Beschuldigten von denjenigen, die an einen gegen einen Dritten gerichteten Durchsuchung s - beschluû nach § 103 StPO zu stellen sind (vgl. hierzu Senat Beschl. vom 21. November 2001 - StB 20/01). - 6 - Die Beschwerde des Beschuldigten ist daher kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu verwerfen. Rissing-van Saan Winkler Becker
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