BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StE 11/00 StB 21, 22, 26/01 vom 20. Dezember 2001 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. 3. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2001 beschlossen: Die Beschwerden der Angeklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 25. September 2001 werden ve r - worfen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Gründe: Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft der Angeklagten bereits mehrfach geprüft, und zwar hinsichtlich B. zuletzt mit Beschluß vom 23. August 2001 (StB 14/01), hinsichtlich G. mit Beschluß vom 23. Ma i 2001 (StB 10/01) und hinsichtlich H. mit Beschluß vom 23. Mai 2001 (StB 11/01). Mit Beschluß vom 25. September 2001 hat das Kammergericht die A n - träge der Angeklagten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung der Haftbefehle abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Angekla g - ten sind nicht begründet. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Unters u - chungshaft haben sich gegenüber den Vorentscheidungen des Senats nicht maßgeblich verändert. 1. Dringender Tatverdacht ist nach wie vor gegeben. Der Senat hatte hierzu in den vor Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Haftentscheidu n - gen mehrfach Stellung genommen und nimmt zur Vermeidung von Wiederh o - lungen darauf Bezug. Das Kammergericht hat in der angefochtenen Entsche i - - 3 - dung dazu ausgefhrt, daû das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht nur nicht in Frage stellt, sondern weiter besttigt. Diese Wertung der aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht ist der Nachprfung des Senats im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem Maûe zugnglich (vgl. BGH, Beschl. vom 15. September 1995 - StB 43/95). Soweit in der Beschwerdebegrndung der Angeklagten B. und G. der Ve r - such unternommen wird , tatschliche oder scheinbare Widersprche aufz u - zeigen, hat der Senat bereits in seinem Beschluû vom 23. November 2000 (AK 15/00) ausgefhrt, daû es Aufgabe der Beweisaufnahme in der Hauptve r - handlung ist, etwaigen Widersprchen nachzugehen. Er hat ferner in seinem Beschluû vom 4. August 2000 (AK 8/00) dargelegt, daû bei dem auûergewöh n - lichen Umfang der Aussage des Zeugen M. Abweichungen in einzelnen Details nicht gegen seine grundstzliche Glaubwrdigkeit sprechen mssen. 2. Das Verfahren ist auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Der besondere Umfang des Verfahrens g e - gen mehrere Angeklagte, verbunden mit der Schwierigkeit, lnger zurckli e - gende Vorgnge in einer mit konspirativen Mitteln arbeitenden terroristischen Vereinigung aufzuklren, hat bislang den Erlaû eines Urteils noch nicht zug e - lassen. Zwar hat sich im Laufe der Hauptverhandlung herausgestellt, daû die Protokolle ber Telefonberwachungsmaûnahmen betreffend den Zeugen M. fr die Zeit ab September 1999 aufgrund eines Versehens des ermi t - telnden Bundeskriminalamts bei der Zusammenstellung der Sachakten fr den Generalbundesanwalt nicht dokumentiert worden sind. Soweit von den Verte i - digern der Verdacht geuûert wird, diese Akten seien ihnen und dem Gericht bewuût vorenthalten worden, haben sich dafr keine Anhaltspunkte ergeben. Denn auch die bislang vorliegenden Sachakten haben nicht nur die fr diesen - 4 - Zeitraum ergangenen Überwachungsanordnungen des Ermittlungsrichters, sondern auch die von der Bundesanwaltschaft fr entscheidungsrelevant a n - gesehenen Gesprchspassagen enthalten. Das Kammergericht hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, daû den brigen Protokollen eine allenfalls geringe und nur mittelbare Beweisbede u - tung zukommt, da die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Vorgnge mehr als vier Jahre vor der Überwachung lagen. Soweit die Beschwerdeb e - grndung des Verteidigers Rechtsanwalt K. zum Beleg fr die Beweisb e - deutung der Protokolle die Aussage des Zeugen M. fr ein Telefong e - sprch vom 24. November 1999 als durch das Protokoll als "falsch" und wide r - legt ansieht, vermag dies nicht zu berzeugen, da der vorgelegte Vermerk durchaus belegt, daû Zeugenschutzfragen Gegenstand des Gesprchs waren. Im brigen hat das Kammergericht auf die dadurch entstandene Komplikation dadurch reagiert, daû es das Beweisprogramm abgendert, fr spter vorg e - sehene Beweiserhebungen vorgezogen und die weitere Vernehmung des Ze u - gen M. zurckgestellt hat, um der Verteidigung Gelegenheit zur Prfung der nachgereichten Protokolle zu geben. Daû die Vorsitzende bei der zeitlichen Planung dieser Beweisaufnahme Erfahrungen ber das Frageverhalten der Verteidigung in frheren Verfahrensabschnitten zugrundegelegt hat, vermag eine Verfahrensverzögerung, die einer Fortdauer der Untersuchungshaft en t - gegenstehen könnte, ebenfalls nicht zu begrnden. 3. Die Beurteilung der Haftgrnde und der Verhltnismûigkeit der we i - teren Untersuchungshaft hat sich durch den inzwischen verstrichenen Zeitraum seit den letzten Haftentscheidungen des Senats noch nicht maûgeblich ver n - dert. Die die bisherige Untersuchungshaft bersteigende Straferwartung b e - grndet nach wie vor die Annahme von Fluchtgefahr, der auch durch Maûna h - - 5 - men nach § 116 StPO nicht begegnet werden kann, sowie die Verhltnism - ûigkeit der Untersuchungshaft. Tolksdorf Winkler Becker
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