BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StE 5/03-5 StB 21/03vom19. Dezember 2003in dem Strafverfahrengegenwegen Beihilfe zum Mord u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2003 gemäß§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Be-schluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom11. Dezember 2003 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlus-ses vom 15. Dezember 2003 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren hat dieStaatskasse zu tragen.Gründe: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg verhandelt seit dem14. August 2003 gegen den Angeklagten, dem der Generalbundesanwalt imZusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA vom 11. September2001 Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Bei-hilfe zum Mord in 3.066 Fällen zur Last legt. Im Hauptverhandlungstermin vom11. Dezember 2003 hat das Oberlandesgericht die Aufhebung des gegen denAngeklagten bestehenden Haftbefehls beschlossen, weil der Angeklagte derihm zur Last gelegten Tat nicht mehr dringend verdächtig sei. Der hiergegenvom Generalbundesanwalt eingelegten Beschwerde hat das Oberlandesgerichtmit Beschluß vom 15. Dezember 2003 nicht abgeholfen. Das Rechtsmittelbleibt ohne Erfolg. - 3 -Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung desdringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufenderHauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in einge-schränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (Beschl.vom 16. August 1991 StB 16 und 17/91; Beschl. vom 15. September 1995 StB 43/95; Beschl. vom 20. Dezember 2001 StB 21, 22, 26/01 = bei BeckerNStZ-RR 2003, 2 Nr. 4). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme statt-findet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellenund zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringendeTatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder diesnicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenenunmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme.Der Prüfungsumfang ist insbesondere dann erheblich eingeschränkt,wenn die Beweisaufnahme abgeschlossen ist oder unmittelbar vor dem Ab-schluß steht und sich auf Beweismittel erstreckt hat, deren potentielle Be-weisbedeutung dem Beschwerdegericht aus den Akten nicht ersichtlich ist.Verneint das Tatgericht in dieser Situation den dringenden Tatverdacht undsteht daher zu erwarten, daß mit dem alsbald zu verkündenden freisprechen-den Urteil der Haftbefehl ohnehin gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgeho-ben werden muß, kann das Beschwerdegericht in die Beurteilung des dringen-den Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durcheine abweichende eigene Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefoch-tenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdachtaus Gründen verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht ver-tretbar sind. - 4 -Nach diesen Maßstäben dringt die Beschwerde des Generalbundesan-walts nicht durch:Zwar hat er die Begründung des Beschlusses vom 11. Dezember 2003mit Recht als unzureichend beanstandet; denn diese läßt eine nachvollziehba-re Abwägung der Gründe vermissen, die das Oberlandesgericht bewogen ha-ben, wegen des Inhalts des an diesem Tag vorgelegten Schreibens des Bun-deskriminalamtes seine bisherige Beurteilung des dringenden Tatverdachts zuändern. Insbesondere fehlte eine Würdigung dieses Schreibens vor dem Hin-tergrund der Beweisergebnisse, die bis zu diesem Zeitpunkt aus Sicht desOberlandesgerichts den dringenden Tatverdacht bestätigt hatten.Dieser Mangel wurde indessen durch den Nichtabhilfebeschluß vom15. Dezember 2003 behoben. Dort hat das Oberlandesgericht die für seineEntscheidung maßgeblichen Gründe näher dargelegt. Es hat außerdem mit-geteilt, daß die Beweisaufnahme kurz vor dem Abschluß stehe. Dem ist derGeneralbundesanwalt weder in der Beschwerdeschrift noch in seiner Stellung-nahme zu dem Nichtabhilfebeschluß entgegengetreten. Auch er macht dortnicht geltend, daß für den Tatnachweis wesentliche Beweise noch zu erhebenseien. Soweit er in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2003 auf einzelneBeweisergebnisse verweist, die das Oberlandesgericht weder in seinem Be-schluß vom 11. Dezember 2003 noch in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom15. Dezember 2003 erwähnt habe und die entgegen dessen Auffassung denTatverdacht gegen den Angeklagten weiterhin als dringend erscheinen ließen,kann der Senat auf diesen Sachvortrag seine Entscheidung schon deswegennicht stützen, weil ihm die Möglichkeit fehlt, den Ertrag der bisherigen Beweis-aufnahme in eigener Kompetenz festzustellen. Dies gilt für den gesamten Inbe- - 5 -griff der bisherigen Hauptverhandlung, auf dem die Beurteilung des Tatver-dachts durch das Oberlandesgericht beruht. Der Senat kann diesen im Be-schwerdeverfahren nicht eigenständig ermitteln oder gar Beweis über das Er-gebnis der tatrichterlichen Beweisaufnahme erheben.Soweit sich die Beschwerde gegen die Schlußfolgerungen wendet, diedas Oberlandesgericht aus den mitgeteilten Ergebnissen der Beweisaufnahmezum Tatverdacht zieht, ersetzt sie dagegen lediglich die Bewertung des Ober-landesgerichts durch ihre eigene, zeigt jedoch bezogen auf den Nichtabhilfe-beschluß keinen offensichtlichen Fehler in der Würdigung des Oberlandesge-richts auf, der es als unvertretbar erscheinen läßt, den Tatverdacht gegen denAngeklagten im gegenwärtigen Verfahrensstand als nicht mehr dringend zuerachten. Ein solcher Fehler ist auch nicht ersichtlich. Das Oberlandesgerichthat den eingeschränkten Beweiswert des Behördengutachtens des Bundes-kriminalamtes nicht verkannt. Wenn es sich außerstande sieht, den dort mit-geteilten Angaben der Auskunftsperson jeden Beweiswert abzusprechen, weilihm durch die Einschränkung von Aussagegenehmigungen und die Abgabevon Sperrerklärungen eine eigenständige kritische Prüfung der Beweiskraft derdort mitgeteilten Erklärung unmöglich ist, kann dies entgegen der Ansicht desGeneralbundesanwalts nicht beanstandet werden. Dies gilt auch, soweit estrotz der den Anklagevorwurf bekräftigenden Indizien, deren beschränkte Aus-sagekraft andererseits ebenfalls nicht außer Betracht bleiben darf, den drin-genden Tatverdacht durch das Behördengutachten im Ergebnis als entkräftetansieht. Jedenfalls ist diese Bewertung nicht unvertretbar.Das Telefax des Generalbundesanwalts vom heutigen Tag hat dem Se-nat bei der Beratung vorgelegen. Es erschöpft sich in dem Hinweis auf den neugestellten Haftbefehlsantrag und teilt die Auffassung des Generalbundesan- - 6 -walts mit, daß nach der dem Senat nicht bekannten Aussage des zwi-schenzeitlich vernommenen Zeugen M. Zustandekommen und Inhalt des - 7 -Behördengutachtens anders zu bewerten seien als in dem Nichtabhilfebe-schluß des Oberlandesgerichts. Beides ist für die Entscheidung über die Be-schwerde ohne Belang. Die Aufhebung des Haftbefehls hat daher Bestand.Tolksdorf Miebach Becker
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