BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 21/10 vom 7. Dezember 2010 in der Freiheitsentziehungssache Betroffener und Antragsteller, Verfahrensbevollm344chtigte: Beteiligte: hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 beschlos-sen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leip-zig vom 17. Juni 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene wurde am 17. Oktober 2009 in Leipzig in Gewahrsam ge-nommen. Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht Leipzig nach 247 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, 8 S344chsPolG Polizeigewahrsam bis l344ngstens 18. Oktober 2009, 8.00 Uhr, an. Der Betroffene wurde noch am 17. Oktober 2009 entlassen. Seine Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung hat das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 17. Juni 2010 zur374ckgewiesen. Der Betroffene will hiergegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhe-ben und beantragt, ihm hierf374r Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. 1 II. Der Antrag dringt nicht durch. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesge-richtshof nach den allein in Betracht kommenden 247247 70 ff. des Gesetzes 374ber das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit (FamFG) hat keine Aussicht auf Erfolg; denn diese Vorschriften 2 - 3 - finden hier keine Anwendung. Das beabsichtigte Rechtsmittel ist deshalb nicht statthaft. Im Einzelnen: 1. Die 247247 70 ff. FamFG gelten als im Allgemeinen Teil dieses Gesetzes enthaltene Vorschriften zun344chst f374r die in den weiteren B374chern des FamFG n344her geregelten Verfahren und f374r alle weiteren Angelegenheiten der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit, soweit diese durch Bundesgesetz den Gerichten zugewie-sen sind (247 1 FamFG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Freiheitsentziehungssache nach den 247247 415 ff. FamFG. Freiheitsentziehungssachen in diesem Sinne sind Verfahren, die eine aufgrund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist (247 415 Abs. 1 FamFG). Rechtsgrundlage der Ma337nahme gegen den Betroffenen ist jedoch 247 22 S344chsPolG und damit eine landesgesetzliche Bestimmung. 3 2. Die 247247 70 ff. FamFG finden auch nicht aufgrund einer entsprechenden Regelung in den ma337gebenden landesgesetzlichen Vorschriften Anwendung. Will der Landesgesetzgeber bestimmen, dass auf das gerichtliche Verfahren der 366ffentlich-rechtlichen Streitigkeit 374ber eine polizeirechtliche Freiheitsentzie-hung, das er in Anwendung des 247 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO den Amtsgerichten erstinstanzlich 374bertragen hat, die Verfahrensvorschriften des FamFG Anwen-dung finden sollen, so bedarf es einer entsprechenden Verweisung auf dieses Gesetz (BT-Drucks. 16/6308 S. 291; Heinze in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 247 415 Rn. 2). Eine derartige Regelung ist 247 22 S344chsPolG nicht zu entnehmen. 4 247 22 Abs. 8 Satz 2 S344chsPolG in der bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung g374ltigen Fassung ordnet vielmehr an, dass sich das Verfahren nach den Vorschriften des zum 1. September 2009 au337er Kraft getretenen Ge-setzes 374ber das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 5 - 4 - 1956 (FEVG) richtet. Dieses trifft in den 247247 4 ff. FEVG Bestimmungen 374ber das Verfahren und ordnet nach 247 3 FEVG die erg344nzende Geltung des ebenfalls seit dem 1. September 2009 nicht mehr g374ltigen Gesetzes 374ber die Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) an. Der dort geregelte Instanzen-zug unterscheidet sich wesentlich von den diesbez374glichen neuen Regelungen des FamFG; er sieht insbesondere eine Rechtsbeschwerde zum Bundesge-richtshof nicht vor. Nach 247 27 FGG ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vielmehr das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zul344ssig, 374ber das nach 247 28 Abs. 1 FGG allerdings nicht der Bundesgerichtshof, son-dern das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Die Zust344ndigkeit des Bundes-gerichtshofs kann sich nicht aufgrund eines weiteren Rechtsmittels durch den Betroffenen, sondern allenfalls nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht gem344337 247 28 Abs. 2 FGG ergeben, wenn dieses von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs oder derjenigen eines anderen Oberlandesgerichts abwei-chen will (sog. Divergenzvorlage). Die Unt344tigkeit des Landesgesetzgebers nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 ist zwar nicht dahin zu interpretieren, dass nunmehr die Grundregel des 247 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelten und die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung 374ber die Rechtsmittel gegen eine Ingewahrsamnahme nach 247 22 S344chsPolG zust344ndig sein sollen. Hiergegen spricht schon 247 22 Abs. 8 Satz 1 S344chsPolG, der f374r die Anordnung der Ma337nahme ausdr374cklich die Zu-st344ndigkeit des Amtsgerichts vorsieht. 6 Die in 247 22 Abs. 8 Satz 2 S344chsPolG enthaltene Verweisung auf das FEVG kann aber - obwohl der jeweilige Regelungsgehalt des FEVG sowie des FGG nunmehr Gegenstand des FamFG ist - nicht als "dynamische" Verweisung auf das FamFG einschlie337lich der Regelungen 374ber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof verstanden bzw. in diesem Sinne "korrigierend" ausgelegt 7 - 5 - werden (aA Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., 247 415 Rn. 1; Bohnert in Beck OK FamFG 247 415 Rn. 4). Einer derartigen Interpretation steht zum einen der ein-deutige Wortlaut des 247 22 Abs. 8 Satz 2 S344chsPolG entgegen. Zum anderen ist der Vorschrift trotz des Zusatzes, wonach das FEVG "in der jeweils geltenden Fassung" Anwendung finden soll, ein Wille des Landesgesetzgebers dahin, dass die Verfahrensvorschriften des nunmehr g374ltigen FamFG einschlie337lich der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anwendbar sein sollen, jeden-falls nicht in der gebotenen Klarheit zu entnehmen. Dagegen spricht schon, dass der Landesgesetzgeber u.a. auch die M366glichkeit hat, f374r das Verfahren zwar auf das FamFG zu verweisen, die Vorschriften 374ber die Rechtsbeschwer-de aber von der Verweisung auszunehmen mit der Folge, dass der Bundesge-richtshof mit den landesrechtlichen Freiheitsentziehungsverfahren nicht befasst werden kann. Von dieser Gestaltungsm366glichkeit hat etwa der Freistaat Bayern in 247 18 Abs. 3 PAG Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund verbietet sich ohne ausdr374ckliche diesbez374gliche 304nderung des 247 22 Abs. 8 S344chsPolG die Annahme, der Wille des s344chsischen Landesgesetzgebers gehe dahin, im Ge-gensatz zur fr374heren Rechtslage den Instanzenzug wesentlich umzugestalten und das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulas-sen. Eine derartig grundlegende 304nderung im Vergleich zur fr374heren Rechtsla-ge bedarf vielmehr einer ausdr374cklichen, an die neue bundesrechtliche Geset-zeslage angepassten Bestimmung. - 6 - Nach alldem muss es hier bei der in 247 22 Abs. 8 Satz 2 S344chsPolG vor-gesehenen, gesetzestechnisch m366glichen Fortgeltung der Verfahrensvorschrif-ten des FEVG bzw. FGG verbleiben. 8 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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