BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 22/13 vom 10. April 201 4 in dem Strafverfahren gegen wegen Beihilfe zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Verwerfung des Antrags a uf Wiederaufnahme des Verfahrens - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Verurteilten und seiner Verteidiger am 10. April 2014 gemäß § 372 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 5 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2013 wird verworfen . Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberla ndesgericht den A n- trag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. August 2005 in Verbindung mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006 und des Hanseat i- schen Oberlandes gerichts vom 8. Januar 2007 als unzulässig verworfen. Hie r- gegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefocht e- nen Entscheidung, die durch das Besch werdevorbringen nicht entkräftet we r- den, ohne Erfolg. 1 2 - 3 - Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht im Rahmen der von § 359 Nr. 5 StPO vorausg e- setzten " hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung " (vgl. Meyer - Go ßner /Schmitt - Meyer - Goßner , StPO, 5 7 . Aufl., § 368 Rn. 8 mwN) zu dem Ergebnis gelangt ist, das erstinstanzliche Urteil hätte auch dann nicht auf Freispruch gelautet oder gegen den Verurteilten in Anwendung eines milderen Strafgesetzes auf eine geringere Str afe erkannt, wenn das Gericht in seine Überzeugungsbildung bereits die Beweismittel mit einbezogen hätte, auf die das Wiederaufnahmebegehren gestützt ist. Soweit mit der sofortigen B e- schwerde insbesondere geltend gemacht wird, die im Erkenntnisverfahren vo r- liegenden, von der US - amerikanischen Regierung übersandten Zusamme n- fassungen früherer Aussagen des Zeugen B . seien wegen Folt e- rung des Zeugen als " nullum " zu betrachte n und unverwertbar, bzw. die dort wiedergegebenen Erklärungen stammten nach d em Inhalt der Urteilsgründe möglicherweise nicht von dem Zeugen, vermag dies - unbeschadet dessen, dass das erstinstanzliche Gericht auf diese Zusammenfassungen nichts, schon gar nichts zulasten des Verurteilten gestützt hat - allenfalls weiter zu unterma u- ern, dass es sich bei den im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Bekun - 3 - 4 - dungen des Zeugen B . gegenüber seinen US - amerikanischen Verte i- digern um ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO handelt. An der Plausibilität der " hypothetisc hen Schlüssigkeitsprüfung " in dem ang e- fochtenen Beschluss ändert dies nichts. Becker Schäfer Spaniol
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