ECLI:DE:BGH:2016:040216BSTB23.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 23/14 vom 4. Februar 201 6 in dem Strafverfahren gegen wegen Völkermordes hier: sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin H . gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2014 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: Auf die sofortige B eschwerde der Beschwerdeführerin wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2014 aufgehoben, soweit dort festgestellt ist, die mit den Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 7. April, 3. November und 3. Dezember 2008 angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen an dem A n- schluss , mit denen Erkenntnisse von der B e- schwerdeführerin erlangt wurden, seien in rechtmäßiger Art und Weise vollzogen worden. Es wird festgestellt, dass die genannten Maßnahmen in rechtswi d- riger Art und Weise vollzogen worden sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerd e- führerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: I. Der Ermittlungs richter des Bundesgerichtshofs ordnete in dem gegen den Beschuldigten gerichteten Ermittlungsverfahren, das u.a. wegen des Ve r- dachts des Völkermordes geführt wurde, mit Beschlüssen vom 7. April 2008 (Az.: 4 BGs 1/2008), 3. November 2008 (Az.: 4 BGs 3/2008) und 3. Dezember 1 - 3 - 2008 (Az.: 4 BGs 4/2008) die Überwachung der Telekommunikation u.a. an dem Anschluss in der Zeit vom 8. April 2008 bis zum 7. Juni 2008 sowie vom 3. November 2008 bis zum 3. Februar 2009 an. Auf dieser Grundlage wurd en zwischen dem überwachten Anschluss und dem Anschluss der Beschwerdeführerin insgesamt 19 Telekommunikationsereignisse aufg e- zeichnet. Hiervon benachrichtigte der Generalbundesanwalt die Beschwerd e- führerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2010. Auf den An trag der Beschwerdeführerin nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 18. Februar 2014 festgestellt, dass die angefochtenen Telekommunikationsüberwachung s- maßnahmen rechtmäßig angeordnet und in rechtmäßig er Art und Weise vol l- zogen worden seien. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin form - und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die überwachten Gespräche seien ausschließlich im Rahmen von Mandatsverhä ltnissen bzw. möglicherweise bevorstehenden Mandatsverhäl t- nissen getätigt worden. II. Die gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde wendet sich ausweislich ihrer Begründung gegen die Entscheidung des Oberlandesg e- richts, soweit dort die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahmen als rech t- mäßig bewertet worden ist. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg; denn die Aufzeichnungen über die durch die verfahrensgegenständ lichen Über - wachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse hätten nach § 160a Abs. 1 2 3 3 - 4 - Satz 3 i.V.m. Satz 5 StPO unverzüglich gelöscht werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn man die während der Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen sowie zum Zeitpunkt der Benac hrichtigung nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO geltende Fassung des § 160a Abs. 1 StPO anwendet, nach der - soweit hier von Bedeutung - im Gegensatz zu der seit dem 1. Februar 2011 geltenden Neufassung die Norm lediglich Verteidiger, nicht aber Rechtsanwä lte im Allg e- meinen erfasste. Im Einzelnen: 1. Die Beschwerdeführerin war zwar zu keinem Zeitpunkt als solche mandatierte Verteidigerin des Beschuldigten. Jedoch beginnt das berufsbez o- gene Vertrauensverhältnis, das zu schützen § 160a Abs. 1 i . V . m . § 53 StPO beabsichtigt, nicht erst mit Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbeso r- gungsvertrages, sondern umfasst auch das entsprechende Anbahnungsve r- hältnis (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, BGHR StPO § 53 Abs. 1 Nr. 2 Anwend ungsbereich 1 mwN). Ein solches A n- bahnungsverhältnis ist hier anzunehmen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Inhalten der Telefonate vom 24. April 2008 (SASO IV, lfd. Nr. 350), 29. April 2008 (SASO IV, lfd. Nr. 689) und 2. Mai 2008 (SASO IV, lfd. Nr. 799). Gegenstand dieser Gespräche, die zwischen der Ehefrau des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin geführt wurden, war die Suche nach einem Rechtsanwalt für den Beschuldigten. So teilte die Ehefrau des Beschuldigten in dem Telefonat vom 24. April 20 08 u.a. mit, dieser wünsche sich die Beschwerdeführerin als Vertreterin. In dem G e- spräch vom 29. April 2008 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe den B e- schuldigten gebeten, ihr eine Vollmacht zu unterschreiben und zuzuschicken. Außerdem fragte sie nach den Gegenständen, die bei der Hausdurchsuchung 4 4 5 - 5 - beschlagnahmt wurden und ob etwas dabei gewesen sei, was den Beschuldi g- ten belasten könne. Dies verneinte die Ehefrau des Beschuldigten. In der U n- terhaltung am 2. Mai 2008 wird schließlich ausgeführt, der Bes chuldigte habe einem anderen Rechtsanwalt Vollmacht erteilt und es sei nicht notwendig, zwei Rechtsanwälte gleichzeitig zu beauftragen. Bei einem Wunsch nach Beratung oder sonstigen Fragen könne die Ehefrau des Beschuldigten die Beschwerd e- führerin aber jed erzeit anrufen. Die Gespräche enthalten demnach neben Au s- führungen etwa zu ausländerrechtlichen Fragestellungen eindeutige Bezüge zu dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren und einer möglichen Mandatierung der Beschwerdeführerin in diesem, die genügen, um den A n- wendungsbereich der § 160a Abs. 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO zu eröf f- nen. 2. Die Beschwerdeführerin, gegen die sich die Ermittlungsmaßnahmen nicht richteten, hätte über das, was ihr aus den verfahrensgegenständlichen Telefongesprä chen bekannt wurde, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigern dürfen. Nach dieser Vorschrift bekanntgeworden ist dem Berufsausübenden all das, was ihm in anderer Weise als durch Anvertrauen im Sinne des Mitteilens in der erkennbaren Erw artung des Stillschweigens in funktionalem Zusamme n- hang mit seiner Berufsausübung zur Kenntnis gelangt, unabhängig davon, von wem, aus welchem Grund oder zu welchem Zweck er sein Wissen erworben hat. Nicht erfasst sind allein solche Tatsachen, die er als P rivatperson oder nur anlässlich seiner Berufsausübung in Erfahrung gebracht hat (BGH, aaO mwN). 6 7 - 6 - Ausgehend von diesen Maßstäben unterliegt der Inhalt der verfahren s- gegenständlichen Telefongespräche dem Schutz des § 53 StPO. Ungeachtet des Umstands, v on wem die Initiative für die Telefonate ausging, standen die Äußerungen der Gesprächspartner jeweils in ausreichendem Bezug zu der Funktion der Beschwerdeführerin als - möglicher - Verteidigerin des Beschu l- di g ten. Hieran ändert es nichts, dass direkter Ge sprächspartner der Beschwe r- deführerin nicht der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft befand, so n- dern dessen Ehefrau war. Becker Schäfer Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 8 8
Full & Egal Universal Law Academy