BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ StB 24/08 vom 22. Januar 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung "militante gruppe (mg)" u. a. hier: Antr344ge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Telekommunikations-374berwachungsma337nahmen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 3, 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zu Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungs-richters des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2008 (1 BGs 153/2008) gew344hrt. 2. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den vorbe-zeichneten Beschluss wird verworfen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt leitete im August 2003 gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terro-ristischen Vereinigung ("militante gruppe") ein, f374hrte es nach der Entscheidung des Senats vom 28. November 2007 (BGHSt 52, 98) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung fort und stellte es mit Verf374gung vom 11. April 2008 mangels hinreichenden Tatverdachts gem344337 247 170 Abs. 2 StPO ein. Auf seinen Antrag ordnete der Ermittlungsrichter des Bundesge-richtshofs mit Beschl374ssen vom 17. September 2003 (1 BGs 286/2003), 9. Dezember 2003 (1 BGs 489/2003), 16. Dezember 2003 (1 BGs 502/2003 - mit Erg344nzungsbeschluss vom 17. Dezember 2003 [1 BGs 510/2003]), 15. M344rz 2004 (1 BGs 72/2004) und 29. November 2004 (1 BGs 174/2004) die 334berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation einschlie337lich der 334bermittlung der entsprechenden Verbindungsdaten bez374glich mehrerer Ruf- 1 - 3 - nummern und E-Mail-Accounts an. Die Anordnungen wurden zum Teil ausge-f374hrt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Nach Unterrichtung von der Verfahrenseinstellung und Belehrung 374ber die M366glichkeit nachtr344glichen Rechtsschutzes beantragte der Betroffene mit Schrifts344tzen vom 28. und 29. April 2008 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnungen der Telekommunikations374berwachung und begr374ndete dies damit, dass gegen ihn der hierf374r erforderliche Tatverdacht von Anfang an nicht bestanden habe. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bun-desgerichtshofs festgestellt, dass die Anordnung sowie die 334berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie die Auskunftserteilung 374ber Tele-kommunikationsverbindungen durch und aufgrund des Beschlusses des Ermitt-lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2004 (1 BGs 174/2004) rechtswidrig waren. Die weitergehenden Antr344ge hat er als unbe-gr374ndet zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen, mit der er sein urspr374ngliches Begehren weiterverfolgt. 3 1. Der Senat ist f374r die Entscheidung nach 247 101 Abs. 7 Satz 3 StPO zu-st344ndig. 4 Zwar hat der Generalbundesanwalt unter dem 21. Juni 2008 Anklage zum Kammergericht Berlin gegen drei Beschuldigte erhoben, denen Mitglied-schaft in der kriminellen Vereinigung "militante gruppe" vorgeworfen wird. Dies f374hrt hier aber - anders als bei der dem Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2008 (StB 12-15/08 = NJW 2009, 454 [zur Ver366ffentlichung in BGHSt be- 5 - 4 - stimmt]) zugrunde liegenden Verfahrensgestaltung - nicht dazu, dass damit die Zust344ndigkeit f374r den nachtr344glichen Rechtsschutz auch bez374glich des Betrof-fenen gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf das Kammergericht Berlin 374berge-gangen ist. Die Pr374fung, ob die Erhebung der Anklage gegen einen oder meh-rere Beschuldigte wegen der Beteiligung an einer terroristischen oder kriminel-len Vereinigung dazu f374hrt, dass f374r den nachtr344glichen Rechtsschutz gegen die Anordnung heimlicher Ermittlungsma337nahmen und die Art und Weise ihres Vollzugs zum Nachteil anderer der Beteiligung Verd344chtiger nicht mehr der Er-mittlungsrichter, sondern das Gericht zust344ndig ist, vor dem Anklage erhoben worden ist, hat sich daran zu orientieren, ob bei Fortdauer der Zust344ndigkeit des Ermittlungsrichters die Gefahr divergierender Entscheidungen 374ber die Rechtm344337igkeit der beanstandeten Ma337nahmen besteht, der nach dem Willen des Gesetzgebers durch 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO begegnet werden sollte (BGH NJW 2009, 454 f. m. w. N. - zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). Hier besteht kein Anlass zu der Bef374rchtung, eine Pr374fung der Rechtm344-337igkeit der vom Betroffenen beanstandeten heimlichen Ermittlungsma337nahmen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs und (im Beschwerdever-fahren) durch den Senat k366nnte die Gefahr begr374nden, das Kammergericht werde im Rahmen der bei ihm anh344ngigen Strafsache die insoweit aufgeworfe-nen Rechtsfragen abweichend beantworten. Das vorliegende Verfahren hat der Generalbundesanwalt allein gegen den Betroffenen eingeleitet und gef374hrt we-gen des Verdachts, dieser sei - neben anderen, gesondert Verfolgten - Mitglied der "militanten gruppe". Als die Ermittlungen nichts zur Best344tigung des Ver-dachts erbracht hatten, hat er dieses Verfahren wieder eingestellt. Es ist nicht erkennbar, dass in seinem Verlauf durch die vom Betroffenen angegriffenen heimlichen Ermittlungsma337nahmen Erkenntnisse gewonnen worden w344ren, die 6 - 5 - in dem gegen die drei vor dem Kammergericht Berlin angeklagten Beschuldig-ten von Bedeutung sein k366nnten. 2. Dem Betroffenen ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung nach der Vers344umung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gew344hren, da ihn an der Fristvers344umung kein (Mit-)Verschulden trifft. 7 3. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Der Ermitt-lungsrichter des Bundesgerichtshofs hat ausf374hrlich dargelegt, aus welchen Gr374nden die Ma337nahmen, die noch Gegenstand des Beschwerdevorbringens sind, rechtm344337ig angeordnet worden waren. Diese zutreffenden Erw344gungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkr344ftet; der Senat schlie337t sich ihnen daher an. 8 4. Soweit die Verfahrensbevollm344chtigte des Betroffenen f374r den Fall, dass "der Senat auch der Auffassung sein sollte, dass ein ausreichender An-fangsverdacht aufgrund des Verh344ltnisses meines Mandanten zu Herrn U. zum Zeitpunkt der Anordnungen bestanden hat", vollst344ndige Aktenein-sicht in die gegen Herrn U. gef374hrten Ermittlungen beantragt hat, gilt Folgendes: Diese Akten sind nicht Bestandteil der hier vorhandenen Verfah-rensakten. Sie liegen dem Senat nicht vor und haben auch dem Ermittlungsrich-ter erkennbar nicht vorgelegen. Die Tatverdachtspr374fung st374tzt sich ausschlie337-lich auf die Akten des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen, in 9 - 6 - die die Verfahrensbevollm344chtigte vollst344ndige Einsicht erhalten hat. Zur Bei-ziehung anderer Akten zu dem Zwecke, in diese Einsicht zu gew344hren, besteht deshalb keine Veranlassung. Becker Pfister Hubert
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