ECLI:DE:BGH:2017:181017BSTB24.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 24/17 vom 1 8 . Oktober 201 7 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts des Kriegsverbrechen s gegen Personen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowi e des Beschuldigten und seines Verteidigers am 1 8 . Oktober 201 7 gemäß § 3 0 4 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1 8 . September 2017 (4 BGs 116/17) wird als unzuläs sig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bu n- desgerichtshofs den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt und dabei B e- schränkungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO und § 148 Abs. 2 StPO g e- troffen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde ; i nsb e- sondere beanstandet er die Anordnungen, den Schriftwechsel mit de m Verte i- diger gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1, § 148a StPO zu überwachen (Ziff . 3 Buchst. e) und für dessen Besuche eine Trennscheibe zur Verhinderung der Übergabe von Schreiben und Gegenständen vorzusehen (Ziff. 1 Buchst. f). Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des E rmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn diese die Ve r- haftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter "Verfügungen" in diesem Sinne sind au ch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu 1 2 3 - 3 - verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13). Die "Verhaftung" betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelba r entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber schon dann, wenn lediglich Beschränku n- gen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft vorgenommen werden und damit die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Da s gilt für die haf t- grundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 201 2 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verha f- tung 5) e benso wie für die gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1, 3 StPO (s. § 119 Abs. 4 Satz 1 StPO) an geordneten Beschränkungen wegen des dringenden V erdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB (vgl. KK - Lauf hütte/Willnow , StPO , 7. Aufl., § 148 Rn. 19 ; LR/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 148 Rn. 49; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 148 Rn. 25 ; SK - StPO/Wohlers, 5. Aufl., § 148 Rn. 53 ). So liegt der Fall hier, so dass die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 5 StPO unzulässig ist. Becker Spaniol Berg 4
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