BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 25/08 vom 12. November 2008 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Beschwerdef374hrers und seiner Verteidiger am 12. November 2008 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2008 - 6 BGs 156/2008 - wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: I. Der Beschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich-ters des Bundesgerichtshofs vom 16. M344rz 1999 (2 BGs 85/99) am 1. Oktober 2008 bei seiner Einreise aus D344nemark festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag in Untersuchungshaft. Auf Antrag des Generalbundesanwaltes hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 21. Oktober 2008 den fr374heren Haftbefehl aufgehoben und diesen zugleich durch einen neuen Haftbe-fehl ersetzt. 1 Dieser ist auf den dringenden Verdacht gest374tzt, der Beschuldigte habe sich von November 1993 bis M344rz 1994 in Deutschland als Mitglied an einer (inl344ndischen) Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und T344tigkeit darauf gerich-tet war, gemeingef344hrliche Straftaten in den F344llen der 247247 306 bis 306 c StGB zu begehen, die bestimmt waren, die Bev366lkerung auf erhebliche Weise einzu- 2 - 3 - sch374chtern und eine Beh366rde rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu n366tigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich sch344digen konnten. Der Beschuldigte sei in diesem Zeit-raum Regionsverantwortlicher der PKK/ENRK f374r Deutschland/S374d (Eyalet S374d) und damit professioneller Kader dieser damals terroristischen Vereinigung ge-wesen und habe in dieser Funktion (durch dieselbe Handlung) jeweils am 4. November 1993 durch andere in zwei F344llen ein Geb344ude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt und dadurch in einem Fall wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht sowie in weiteren je zwei F344llen versucht, ein Geb344ude, das der Wohnung von Menschen dient bzw. eine R344umlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand zu setzen. Der Beschuldigte sei danach der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge, schwerer und ver-suchter schwerer Brandstiftung gem344337 247 129 a Abs. 2 Nr. 2, 247 306 a Abs. 1 Nrn. 1, 3, 247247 306 c, 22, 23 Abs. 1, 247 25 Abs. 1 2. Alt., 247 52 StGB dringend ver-d344chtig. Es best374nden die Haftgr374nde der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr (247 112 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 StPO) sowie der weitere nach 247 112 Abs. 3 StPO. 3 Gegen diesen Haftbefehl wendet sich der Beschuldigte mit seiner Be-schwerde und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben oder seinen Vollzug aus-zusetzen. 4 II. Die zul344ssige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 5 - 4 - 1. Der Beschuldigte ist der im angefochtenen Haftbefehl bezeichneten Straftaten dringend verd344chtig. 6 a) Der dringende Tatverdacht ergibt sich im Wesentlichen aus den Aus-sagen der Zeugen S. und A. sowie aus den Feststellun-gen der im Haftbefehl n344her bezeichneten Urteile des Bayerischen Obersten Landesgerichts, des Kammergerichts Berlin sowie der Oberlandesgerichte Cel-le, D374sseldorf, Frankfurt am Main und Stuttgart. 7 Die beiden Zeugen haben zu den organisatorischen und personellen Strukturen der Vereinigung sowie zu Planung und Durchf374hrung der beiden An-schlagsserien am 23. Juni und 4. November 1993 umfangreiche Angaben ge-macht. Der Zeuge A. war als Aktivist in Berlin (Eyalet Nord) in die Planung und Durchf374hrung der beiden Anschlagsserien des Jahres 1993 eingebunden und an einem der am 4. November 1993 dort ver374bten Brandanschl344ge direkt beteiligt. Der Zeuge S. - damaliger Raumverantwortlicher der PKK f374r Darmstadt - hat zus344tzlich bekundet, dass der Beschuldigte, den er zutref-fend beschrieben und auf Lichtbildern erkannt hat, unter dem Decknamen "Se. " als Verantwortlicher f374r die Region S374d (Frankfurt am Main einschlie337-lich Dietzenbach, Wiesbaden, Mannheim und Freiburg) vor dem 24. Juni 1993 eine Versammlung zur Vorbereitung der damaligen Aktionen einberufen und geleitet hat. Aus einem 374berwachten Telefonat vom 17. Februar 1994 und an-deren Erkenntnissen ergibt sich, dass "Se. " auch zum Zeitpunkt der zweiten Anschlagsserie im November 1993 und zumindest noch bis Februar 1994 Ver-antwortlicher f374r die Region S374d war. 8 Die Organisationsstrukturen der F374hrung der PKK/ERNK in Europa und in Deutschland, die Zwecke und T344tigkeiten dieser Vereinigung sowie die Be- 9 - 5 - fehlskette von der Zentrale der ACM 374ber die Regions- und Gebietsverantwort-lichen bis zu den unmittelbaren T344tern der Anschl344ge wurden f374r beide An-schlagswellen des Jahres 1993 in Urteilen der vorbezeichneten Gerichte fest-gestellt. Die nach der Neufassung des 247 129 a Abs. 2 StGB durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) zus344tzlich erforderlichen Feststellungen zur terroristischen Zwecksetzung (Bestimmung und Sch344digungseignung) der von der Vereinigung begangenen gemeingef344hrlichen Straftaten ergeben sich insbesondere aus dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 23. Januar 2008, das auf die Revision des Angeklagten durch den Senat unbeanstandet geblie-ben ist (247 349 Abs. 2 StPO). Die Vereinigung ist dem Senat zudem aus weite-ren Verfahren bekannt. Im 334brigen sprechen auch die Tatumst344nde f374r eine zentrale Organisation auch der Anschlagsserie vom 4. November 1993 sowie f374r die Anordnung und Steuerung der an diesem Tag ver374bten einzelnen An-schl344ge 374ber die Weisungs- und Befehlsstrukturen der Vereinigung in Deutsch-land. Das Beschwerdevorbringen ist demgegen374ber nicht geeignet, den be-stehenden dringenden Tatverdacht zu entkr344ften. Es ersch366pft sich im Wesent-lichen darin, die vorliegenden Tatsachen und Beweismittel anders als der Haft-befehl zu w374rdigen. 10 b) Die Verfolgung der Straftaten, auf die der angefochtene Haftbefehl ge-st374tzt ist, ist bislang nicht verj344hrt. 11 Ausgehend von den Verj344hrungsfristen f374r die einzelnen Delikte (247 78 Abs. 2 und 3 StGB) und dem jeweiligen Beginn der Verj344hrung (247 78 a StGB) k344me solches allenfalls f374r das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristi-schen Vereinigung (247 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) in Betracht, f374r das gem344337 247 78 12 - 6 - Abs. 3 Nr. 3 StGB eine Frist von zehn Jahren gilt. Insofern wurde die Verj344h-rung zun344chst durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesge-richtshofes vom 5. April 1994 - 1 BGs 212/94 - unterbrochen (247 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Eine weitere Unterbrechung mit der Folge des erneuten Beginns der Verj344hrung (247 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB) ist durch den Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 16. M344rz 1999 - 2 BGs 85/99 - ein-getreten, der den ersten Haftbefehl unmittelbar ersetzte und neben dem (wei-terhin bestehenden) dringenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroris-tischen Vereinigung zus344tzlich auf den dringenden Tatverdacht der strafrechtli-chen Verantwortlichkeit des Beschuldigten f374r sieben im Einzelnen konkretisier-te Anschl344ge vom 4. November 1993 in der Region S374d gest374tzt war. Dieser Haftbefehl war eine richterliche Entscheidung, mit der der Haftbefehl aus dem Jahre 1994 im Sinne des 247 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB aufrechterhalten worden ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls in diesem Sinne kann etwa durch eine Entscheidung nach 247 115 Abs. 4 StPO oder jede Haftpr374fungs- und Haftbeschwerdeentscheidung erfolgen (vgl. Schmid in LK 12. Aufl. 247 78 c Rdn. 29). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird ein Haftbefehl auch dadurch aufrechterhalten, dass gem344337 247 116 StPO (lediglich) ein Haftver-schonungsbeschluss durch den Wegfall einer Meldeauflage ge344ndert wurde. Wegen der Vorschrift des 247 120 Abs. 1 StPO wird bei jeder Entscheidung 374ber die Haftverh344ltnisse und auch die Haftverschonungsauflagen inzident zugleich 374ber den Bestand des Haftbefehls entschieden. Derartige Beschl374sse enthalten daher auch ohne ausdr374cklichen Ausspruch die Entscheidung, dass die Vor-aussetzungen des Haftbefehls weiterhin vorliegen (vgl. BGHSt 39, 233, 236; ebenso Fischer, StGB 55. Aufl. 247 78 c Rdn. 15; Schmid aaO; aA Mitsch in M374nchKomm 247 78 c Rdn 12; Rudolphi/Wolter in SK-StGB 40. Lfg. 247 78 c Rdn. 13 - 7 - 20). Erst Recht muss dies f374r einen haftrichterlichen Beschluss gelten, der die Aufrechterhaltung und Erweiterung eines bestehenden Haftbefehls zum Ge-genstand hat. So war es hier: Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat durch seinen Haftbefehl vom 16. M344rz 1999, der zum Zwecke der Anpas-sung des fr374heren Haftbefehls an den aktuellen Ermittlungsstand erging (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 114 Rdn. 18), nicht nur inzident, sondern in der Hauptsache 374ber den dringenden Verdacht (auch) der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung entschieden und damit in seiner Wirkung den fr374he-ren Haftbefehl aufrechterhalten (vgl. Mitsch aaO 247 78 c Rdn. 12 aE). Dass der Ermittlungsrichter dabei den Weg gew344hlt hat, den Haftbefehl vom 5. April 1994 (formell) aufzuheben und zugleich durch den neuen Haftbefehl zu ersetzen, ist allein eine Frage der Zweckm344337igkeit und hinsichtlich der materiellen Wirkung der Entscheidung ohne Belang (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 114 Rdn. 18; Mitsch aaO). Danach wurde durch die Entscheidung vom 16. M344rz 1999, die den ers-ten Haftbefehl im Hinblick auf die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini-gung aufrechterhalten hat, die Verj344hrung insoweit (erneut) unterbrochen mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die zehnj344hrige Verj344hrung neu zu laufen begonnen hat. Auch die Verfolgung dieses Delikts ist demnach - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht verj344hrt. 14 2. Der Ermittlungsrichter hat zutreffend die Haftgr374nde der Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie den besonderen Haftgrund des 247 112 Abs. 3 StPO angenommen. Insoweit nimmt der Senat auf die Gr374nde des angefochtenen Haftbefehls Bezug. 15 - 8 - 3. Der Zweck der Untersuchungshaft kann angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der bestehenden Haftgr374nde nicht durch weniger einschnei-dende Ma337nahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft erreicht werden (247 116 StPO). Das Beschwerdevorbringen, insbesondere auch zum Lebensweg des Beschuldigten von 1994 bis zu seiner Verhaftung sowie zu seinen derzeiti-gen pers366nlichen und famili344ren Verh344ltnissen, ist nicht geeignet, eine Voll-zugsaussetzung zu rechtfertigen. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte im Falle seiner Verurteilung zumindest eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren zu erwarten hat (247247 306 c, 52 Abs. 2 StGB), ist die Anordnung der Un-tersuchungshaft auch nicht unverh344ltnism344337ig. 16 Becker Pfister Hubert
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