BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 26/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen geheimdienstlicher Agentent344tigkeit hier: Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrich-ters des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2008 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. Dezember 2008 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2008 - 1 BGs 151/2008 - wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: I. Der Generalbundesanwalt f374hrt gegen den Beschwerdef374hrer ein Ermitt-lungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent344tigkeit (247 99 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte soll elektronisch gespeicherte Daten der Zeugin J. an den iranischen Nachrichtendienst VEVAK 374bermittelt ha-ben. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bun-desgerichtshofs die Durchsuchung der Person, der Wohnung und des Kraft-fahrzeugs des Beschwerdef374hrers gestattet. Die Ma337nahme ist am 22. Oktober 2008 durchgef374hrt worden. Bei der Durchsuchung sind mehrere Gegenst344nde und Unterlagen in Verwahrung genommen worden; deren Durchsicht dauert teilweise noch an. 2 - 3 - Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anord-nung der Durchsuchung und macht geltend, gegen ihn sei ohne zureichende tats344chliche Anhaltspunkte ermittelt worden. 3 II. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet; denn die Voraussetzungen f374r den Er-lass der Durchsuchungsanordnung (247247 102, 105 StPO) waren gegeben. 4 1. F374r die Zul344ssigkeit einer regelm344337ig in einem fr374hen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung gen374gt der 374ber blo337e Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tats344chliche Anhaltspunkte ge-st374tzte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Ver-d344chtige als T344ter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Ver-h344ltnism344337igkeit (s. u. 3.) - nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG NJW 2007, 1443; 2007, 2749, 2751 m. w. N.; BGH NJW 2000, 84, 85; bei Schmidt NStZ-RR 2002, 161, 164 Nr. 4). Gemessen an diesen Ma337st344ben lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sachlich zureichende Gr374nde f374r eine Durch-suchung vor. 5 Diese ergeben sich insbesondere aus der plausiblen Aussage der Zeugin J. in ihren staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen vom 23. April und 6. Mai 2008. Danach standen dem iranischen Geheimdienst bei ihrem Besuch in Teheran im Dezember 2007 pers366nliche, in ihrem privaten PC gespeicherte Daten zur Verf374gung. Die Zeugin hat weiter in sich schl374ssig und nachvollzieh-bar bekundet, dass der Beschuldigte anl344sslich der Installation eines DVD-Laufwerks im Herbst 2007 ihre gesamten Daten auf einen von ihm mitgef374hrten 6 - 4 - externen Datentr344ger kopierte. Der sich hieraus ergebende Verdacht gegen den Beschuldigten ist durch weitere Ermittlungsergebnisse, z. B. die Auswertung des Computers der Zeugin, verst344rkt worden. Die vom Beschwerdef374hrer zur Begr374ndung seines Rechtsmittels aufgef374hrten Umst344nde, etwa zu den von der Zeugin geschilderten Umst344nden der Reise nach Teheran und ihrer R374ckkehr in die Bundesrepublik Deutschland, verm366gen demgegen374ber den gegen ihn be-stehenden Tatverdacht nicht ma337gebend zu entkr344ften. 2. Die Begr374ndung der Durchsuchungsanordnung entspricht allerdings nicht in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen. Zwar sind die dem Beschwerdef374hrer im Sinne eines Anfangsverdachts zur Last gelegte Straftat sowie die aufzufindenden Beweismittel in dem angefochtenen Beschluss hinrei-chend dargestellt. Jedoch sind die tats344chlichen Umst344nde, aus denen sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdef374hrer ergab, nicht aufgef374hrt; vielmehr verweist der Beschluss lediglich pauschal auf das "bisherige Ermittlungsergeb-nis". Derartige allgemeine, formelhafte Wendungen gen374gen zur Begr374ndung rechtsmittelf344higer gerichtlicher Entscheidungen grunds344tzlich nicht (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 34 Rdn. 4 m. w. N.). 7 Auch die Indiztatsachen, die den Verdacht gegen den Beschwerdef374hrer begr374nden, sind in aller Regel im Durchsuchungsbeschluss zu benennen. Zwar ist dies von Verfassungs wegen nur dann notwendig, wenn andernfalls die er-forderliche Begrenzung der Durchsuchungsgestattung nicht gew344hrleistet ist (vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 172, 173; NStZ 2004, 160; BVerfGKV1, 51, 52). Jedoch ist die Darlegung jedenfalls der wesentlichen Verdachtsmomente ein-fachgesetzlich geboten (247 34 StPO); denn nur hierdurch wird dem Betroffenen eine sachgerechte, umfassende Pr374fung erm366glicht, ob der Beschluss recht-m344337ig ergangen ist, oder ob dies nicht Fall war und es daher angezeigt er-scheint, hiergegen im Wege der Beschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG NStZ 8 - 5 - 2004, 160 sowie BVerfGK 1, 51, 52: "sachgerechte Verteidigung gegen den Vorwurf"). Dar374ber hinaus bezweckt das Gebot der umfassenden Begr374ndung des Durchsuchungsbeschlusses die Erleichterung der 334berpr374fung der Recht-m344337igkeit der Anordnung durch das Beschwerdegericht. Die Angabe der we-sentlichen Verdachtsmomente darf daher nur dann unterbleiben, wenn die Be-kanntgabe den Untersuchungszweck gef344hrden w374rde und daher den Zwecken der Strafverfolgung abtr344glich w344re (BGH NJW 2000, 84, 85; bei Schmidt NStZ-RR 2002, 161, 164 Nr. 4). Daf374r, dass dies hier der Fall gewesen w344re, ist in-dessen nichts ersichtlich. Die unzureichende Begr374ndung des Durchsuchungsbeschlusses f374hrt hier f374r sich nicht zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung. Der Be-schluss l344sst in seiner Gesamtheit in ausreichendem Ma337e erkennen, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen f374r seinen Erlass eigenst344ndig gepr374ft hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 31. August 2007 - 2 BvR 1681/07). Der Senat kann deshalb - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 2004, 160) - die Konkretisierung der den Akten zu entnehmenden, den Anfangsver-dacht belegenden Umst344nde in seiner Beschwerdeentscheidung - soweit not-wendig - nachholen. 9 3. Der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit war gewahrt. Die Durchsu-chungsanordnung war geeignet, zur Kl344rung des Tatverdachts beizutragen. Die Durchsuchung war erforderlich, da kein gleich wirksames milderes Mittel zur 10 - 6 - Verf374gung stand. Schlie337lich stand die Anordnung der Durchsuchung in einem angemessenen Verh344ltnis zur St344rke des bestehenden Tatverdachts. Becker Miebach Sch344fer
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