BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ________________ StB 27/09 vom 19. Januar 2010 Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja (jeweils zu A. I, B. II. und B. IV.) Ver366ffentlichung: Ja _______________________ StPO 247 210 Abs. 2 AWG 247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWV 247 5 c Abs. 2 AEUV Art. 267 (Art. 234 EGV) VO (EG) 1334/2000 Art. 5 Abs. 1 bzw. VO (EG) 428/2009 Art. 8 Abs. 1 1. 247 5 c AWV ist von der 326ffnungsklausel in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1334/2000 (Dual-Use-VO) (jetzt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) 428/2009 (Dual-Use-VO nF)) gedeckt und deshalb zul344ssiges, durch 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG strafbewehrtes nationales Exportkontrollrecht. 2. Ein etwaiger Versto337 gegen den Grundsatz des Vorrangs von Gemein-schaftsrecht dadurch, dass Teil I Abschnitt C der nationalen Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) den Anhang I zu Art. 3 der Verordnung (EG) 1334/2000 (Dual-Use-VO) bzw. der Verordnung (EG) 428/2009 (Dual-Use-VO nF) wiederholt, steht jedenfalls der Anwendbarkeit der Strafnorm des 247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWG nicht entgegen. - 2 - 3. Im Verfahren 374ber die sofortige Beschwerde gegen die Nichter366ffnung des Hauptverfahrens besteht keine Pflicht zur Vorlage an den Gerichts-hof der Europ344ischen Union gem344337 Art. 267 AEUV (fr374her: Art. 234 EGV). BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - StB 27/09 - Oberlandesgericht M374nchen - in dem Strafverfahren gegen wegen Versto337es gegen das Au337enwirtschaftsgesetz u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2010 gem344337 247247 199, 203, 210 Abs. 2, 247 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird a) der Beschluss des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. M344rz 2009 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Er366ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat; b) das Hauptverfahren er366ffnet und die Anklage des General-bundesanwalts vom 7. August 2008 zur Hauptverhandlung vor der zust344ndigen Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts M374nchen II mit der Ma337gabe zugelassen, dass der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf der geheim-dienstlichen Agentent344tigkeit entf344llt. 2. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird a) der Beschluss des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. M344rz 2009 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht aa) die Arrestbeschl374sse des Ermittlungsrichters beim Bun-desgerichtshof vom 19. Oktober 2006 (1 BGs 142/2006) und vom 13. Dezember 2006 (1 BGs 151/2006) in das Verm366gen des Angeschuldigten und der H. Limited, aufgehoben hat; hinsichtlich des letztgenannten Beschlusses jedoch nur, soweit sich die Aufhebung durch das Oberlandesge-richt M374nchen auf einen Teilbetrag von 277.041,07 200 er-streckt; - 4 - bb) die mit Beschl374ssen des Ermittlungsrichters beim Bundes-gerichtshof vom 29. November 2006 (1 BGs 192/2006), vom 7. Dezember 2006 (1 BGs 198/2006) und vom 21. Mai 2007 (1 BGs 226/2007) angeordneten Beschlagnahmen aufgehoben hat; b) gem344337 247 111 b Abs. 1, 3 und 4 StPO, 247 111 c Abs. 1, 247 111 e Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. 247 101 a Nr. 1 i. V. m. 247 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB die Beschlagnahme von - f374nf DVDs mit der Aufschrift "AS BA SH-SCA 17/02/05, 27/09/05, 01/11/052", "1107/06 HS", "02/04/06", "19/11/05, 02/04/06", "SH 11/07/06" (Asservaten-Nr. 10 ZFA Stuttgart zum Schlie337fach Nr. 699), beim Zollfahn-dungsamt Stuttgart verwahrt; - einem Aluminiumwinkel mit schwarzer Kunststoffeinlage, Bohrungen und der Aufschrift "568-490-066+GF+" (Asser-vaten-Nr. 10.2 ZFA Stuttgart zum Schlie337fach Nr. 574), beim Zollfahndungsamt Stuttgart verwahrt; - einem Notebook der Marke "Toshiba Satellite" mit Maus und Netzteil (Asservaten-Nr. 1.2.4.4.1 BKA), beim Bun-deskriminalamt verwahrt; - einem Mobiltelefon der Marke "Nokia 6260" mit Ladeger344t (Asservaten-Nr. 1.2.3.3.1.2 und 1.2.4.4.1.3 BKA), beim Bundeskriminalamt verwahrt; und - 5 - - 15 Blatt technischer Zeichnungen der B. GmbH (As-servaten-Nr. 2 ZFA Stuttgart zum Schlie337fach Nr. 574, Vermerk des Zollfahndungsamts Stuttgart vom 13. No-vember 2007, Fallakte 020-2000 Bd. 1, S. 10.1), beim Zollfahndungsamt Stuttgart verwahrt; angeordnet. 3. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen. 4. Die Kosten der zur374ckgenommenen Beschwerde des General-bundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. M344rz 2009, soweit mit diesem der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl und der zugeh366rige Ver-schonungsbeschluss aufgehoben worden sind, und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat dem Angeklagten mit der zum Oberlan-desgericht M374nchen erhobenen Anklage vorgeworfen, f374r den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Agentent344tigkeit gegen die Bun-desrepublik Deutschland ausge374bt und tateinheitlich dazu 29 Verst366337e gegen das Au337enwirtschaftsgesetz begangen zu haben. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 19. M344rz 2009 die Er366ffnung des Hauptverfahrens aus tat-s344chlichen und rechtlichen Gr374nden abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Generalbundesanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 6 - Das Oberlandesgericht hat daneben die folgenden, jeweils vom Ermitt-lungsrichter des Bundesgerichtshofs getroffenen Entscheidungen aufgehoben: den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl vom 25. Oktober 2006 (1 BGs 151/2006) sowie den zugeh366rigen Verschonungsbeschluss vom 22. Februar 2007 (1 BGs 49/2007), zwei Arrestbeschl374sse vom 19. Oktober 2006 (1 BGs 142/2006) und vom 13. Dezember 2006 (1 BGs 151/2006) in das Verm366gen des Angeschuldigten und der H. Limited, sowie die mit drei Beschl374ssen vom 29. November 2006 (1 BGs 192/2006), vom 7. Dezember 2006 (1 BGs 198/2006) und vom 21. Mai 2007 (1 BGs 226/2007) angeordneten Beschlagnahmen. Einen weiterge-henden, in der Anklageschrift enthaltenen Beschlagnahmeantrag hat es zu-r374ckgewiesen. 2 Dagegen hat der Generalbundesanwalt zun344chst insgesamt Beschwerde eingelegt, die er hinsichtlich der Haftentscheidungen indes wieder zur374ckge-nommen hat. Im 334brigen beanstandet er weiterhin den angefochtenen Be-schluss und beantragt, 3 a) diesen aufzuheben; 4 b) seine Anklage unter Er366ffnung des Hauptverfahrens vor dem 6. Straf-senat des Oberlandesgerichts M374nchen zur Hauptverhandlung zuzulassen. 5 Die Rechtsmittel haben weitgehend Erfolg. 6 A. I. Mit der Anklageschrift sind dem in K. wohnhaften Angeklagten fol-gende Straftaten zur Last gelegt worden: 7 - 7 - 1. Bereits Ende der 1980er Jahre nahm er 374ber das in D374sseldorf ans344s-sige Kontaktb374ro der iranischen Defense Industry Organisation (DIO) zu dieser gesch344ftliche Beziehungen auf. Die DIO stellt die wichtigste staatliche Organi-sation des Iran auf dem Gebiet der konventionellen R374stung dar, die im Tatzeit-raum und auch in den Jahren davor st344ndig vor der Notwendigkeit stand, die ihr angeschlossenen fertigenden Betriebe mit Rohstoffen, Ger344ten, Ersatzteilen und Informationen f374r die Produktion von R374stungsg374tern zu versorgen, die im Iran nicht verf374gbar waren und deshalb aus dem Ausland beschafft werden mussten. Um die Exportkontrollen in den L344ndern, aus denen die Waren stam-men, zu umgehen, bedienen sich die DIO und ihre Untergliederungen einer auf Heimlichkeit und Verschleierung abzielenden Beschaffungsmethodik. So wer-den u. a. eigens angefertigte Prospekte erstellt und verteilt sowie unrichtige Endverbleibserkl344rungen gefertigt, um die Lieferanten und die f374r sie zust344ndi-gen Exportkontrollbeh366rden von einer zivilen Endverwendung der Waren bei den angegebenen Empf344ngern zu 374berzeugen. F374r die zur DIO geh366renden Betriebe wird zudem ein komplexes Codenummernsystem verwendet, das Au-337enstehenden den Einblick in die Beschaffungszusammenh344nge verwehrt. Zur Verschleierung des wahren Endempf344ngers werden von der DIO und ihren Un-tergliederungen schlie337lich nach Belieben Tarnfirmen eingesetzt, um Ma337nah-men der Exportkontrolle gegen bekannte Beschaffungseinrichtungen zu unter-laufen. Scheitern unmittelbare Einfuhrbem374hungen der DIO gleichwohl - etwa an einer funktionierenden betrieblichen oder staatlichen Exportkontrolle - beauf-tragt sie in Deutschland ans344ssige Kaufleute iranischer Herkunft - wie den An-geklagten - mit der Beschaffung, um nach au337en nicht in Erscheinung zu treten. 8 Zun344chst wickelte der Angeklagte die Auftr344ge der DIO 374ber die von ihm geleitete E. GmbH mit Sitz in D. ab; die Zusammenarbeit erwies sich als so lukrativ, dass er sich entschied, seine Gesch344ftst344tigkeit ausschlie337-lich auf Beschaffungsauftr344ge iranischer Stellen zu verlegen. Nachdem Ende 9 - 8 - 1992 eine ungenehmigte Ausfuhr der E. GmbH an ein zur DIO geh366rendes Unternehmen von den deutschen Exportkontrollbeh366rden beanstandet worden war, beschloss der Angeklagte, k374nftige Gesch344fte mit dem Iran vor dem Zoll und dem Bundesamt f374r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geheim zu hal-ten. Zu diesem Zweck 374bernahm er im Jahr 1993 als Nachfolgerin f374r die E. GmbH die nach dem Recht der Britischen Jungferninseln eingetragene Ba. (Ba. Inc.), f374r die er in der Schweiz zun344chst eine Post-fachadresse und ab 1997 bei einem B374roserviceunternehmen in Z. auch eine "Domiziladresse" einrichtete. Dort eingehende Anrufe und Telefaxe wurden zu seinem Wohnhaus nach K. weitergeleitet, Postsendungen an ein Post-fach in K. geschickt, das nicht auf den Namen des Angeklagten angemel-det war, auf das er aber Zugriff hatte. Mit dem von ihm im Jahr 1998 374bernommenen, nach liberianischem Recht gegr374ndeten Handelsunternehmen H. Limited (H. Ltd.), das im Laufe der Zeit an die Stelle der Ba. Inc. trat, verfuhr er in gleicher Weise. Im Gesch344ftsverkehr mit seinen Lieferanten erweckte er so den Eindruck, K344ufer der Waren sei ein in der Schweiz ans344ssiges Unternehmen, obwohl er dort tats344chlich keinen Ge-sch344ftssitz unterhielt, vielmehr s344mtliche Gesch344fte allein von seinem Wohn-haus in K. aus betrieb. Die Gesellschaften waren nicht im Handelsregister des Kantons Z. eingetragen, bei den Schweizer Steuerbeh366rden unbekannt und traten auch gegen374ber den Schweizer Exportkontrollbeh366rden nicht in Er-scheinung. Als Inhaber einer angeblichen schweizer Handelsfirma und damit als ver-meintlich unkritischer Endempf344nger konnte der Angeklagte auch Beschaf-fungsauftr344ge umsetzen, an denen seine Auftraggeber oder seine zun344chst eingeschalteten Konkurrenten zuvor gescheitert waren. Gegen374ber seinen Lie-feranten trat er nicht unter seinem wahren Namen auf und verschwieg seine iranische Herkunft; vielmehr nannte er sich "S. " und gerierte sich als 10 - 9 - schweizerischer oder britischer Staatsangeh366riger. Obwohl er wusste, dass s344mtliche ausgef374hrten Gegenst344nde und Stoffe im Iran zur Produktion von konventionellen R374stungsg374tern eingesetzt werden sollten, gab er gegen374ber den Lieferanten andere - unkritische - Bestimmungsorte und Verwendungszwe-cke an. In der Mehrzahl der F344lle meldeten die Verk344ufer bei den f374r sie jeweils zust344ndigen Ausfuhrzollstellen daraufhin die Ausfuhr der G374ter in die Schweiz, in einigen F344llen auch in die T374rkei an. Um indes eine Lieferung an die angebli-che schweizer Adresse seiner Gesellschaften zu verhindern, lie337 der Angeklag-te die Waren entweder direkt der Spedition M. GmbH in Ka. anliefern oder beauftragte diese - bzw. im Fall 1 der Anklage die Spedition G. GmbH aus D. - mit der Abholung "ab Werk". In seinem Auftrag verbrachten die Speditionen die Waren sodann auf dem Landweg in den Iran. Dabei meldeten sie bei der zust344ndigen Ausgangszollstelle - im Fall der M. GmbH (F344lle 2-29 der Anklage) dem Zollamt Ha. - die Aus-fuhr der G374ter in den Iran an, ohne dass es zu Beanstandungen kam. Denn die Kontrollen insbesondere des Zollamts Ha. beschr344nkten sich auf ei-ne Sichtpr374fung von Unterlagen; eine Beschau der auszuf374hrenden G374ter wur-de regelm344337ig nicht durchgef374hrt, vor allem wenn - wie in 374ber 80 % der F344lle - bei der Abfertigung eine schon von einem anderen Zollamt vorabgefertigte Aus-fuhranmeldung vorgelegt wurde. Soweit in diesen F344llen Anmeldungen mit an-geblicher Endbestimmung Schweiz vorgelegt wurden, obwohl die G374ter in den Iran ausgef374hrt werden sollten, fiel den Zollbeamten dieser Umstand entweder nicht auf oder gab ihnen keinen Anlass zum Einschreiten. In einigen F344llen un-terst374tzte der Disponent der Spedition M. GmbH, der anderweitig verfolgte W. , den Angeklagten bei der Ausfuhr der Waren oder deckte gegen374ber den Lieferanten die Ausfuhr in den Iran nachtr344glich durch die Erstellung inhaltlich unrichtiger Ausfuhrnachweise ab, wonach die Waren von der Spedition in die Schweiz und nicht in den Iran geliefert worden seien. - 10 - Dem Angeklagten war in den F344llen 1-18 und 20-29 der Anklage be-kannt, dass die G374ter f374r eine milit344rische Endverwendung im Iran bestimmt waren und er deshalb vor der Ausfuhr das BAFA zu unterrichten und dessen Entscheidung abzuwarten hatte. Gleichwohl f374hrte er unter bewusster Verlet-zung dieser Pflicht in den Jahren 2002 bis 2006 Waren aus der Bundesrepublik Deutschland in den Iran aus, die zwar weder in der nationalen Ausfuhrliste (An-hang I zu 247 5 AWV) noch in der sog. Dual-Use-Liste (Anhang I zur VO (EG) Nr. 1334/2000 ABl. 159 S. 1, 9 ff.) aufgef374hrt waren, in den der DIO zugeh366rigen Produktionsbetrieben aber gleichwohl zur Produktion von konventionellen R374s-tungsg374tern verwendet wurden. Dabei handelte es sich um Rohstoffe (F344lle 1 und 21 der Anklage), spezielle Werkzeuge zur Metallbearbeitung (F344lle 3 und 17b der Anklage), Ger344te zur zerst366rungsfreien Materialpr374fung (Fall 27 der Anklage), Zubeh366r f374r chemische Anlagen (Fall 6 der Anklage), mechanische und elektronische Maschinenteile (F344lle 7, 13c, 18, 20, 22, 24, 26, 28 und 29 der Anklage) sowie um Ersatzteile f374r bereits in den 1980er und 1990er Jahren in den Betrieben angeschaffte Maschinen, die dort ben366tigt wurden, um die Produktion aufrecht zu erhalten (F344lle 2, 4-5, 8-13b, 14-17a, 23 und 25 der An-klage). Im Fall 29 blieb es beim Versuch der Ausfuhr, weil die Lastz374ge mit den bereits beim Zollamt Ha. abgefertigten Bandvorschubger344ten von Zollbeamten kurz vor dem 334berqueren der Grenze angehalten wurden. 11 Im Fall 19 der Anklage f374hrte der Angeklagte sechs Schlangenw344rme-tauscher in den Iran aus, die als K374hler und Kondensatoren bei der Herstellung von Spreng- und Kunststoffen verwendet werden und die in Position 2 B 350 Buchst. d) Nr. 3 in Anhang I zur VO (EG) Nr. 1334/2000 aufgef374hrt sind. Ihre Ausfuhr in L344nder au337erhalb der Europ344ischen Union ist deshalb nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1334/2000 genehmigungspflichtig, worauf der Angeklagte von seinem Lieferanten mehrfach hingewiesen worden war. Gleichwohl bean-tragte er eine entsprechende Genehmigung nicht. 12 - 11 - In allen F344llen h344tte das BAFA f374r die Ausfuhren keine Genehmigung er-teilt, wenn es entsprechend informiert bzw. eine solche beantragt worden w344re. 13 2. In der Anklageschrift des Generalbundesanwalts sind diese Sachver-halte rechtlich wie folgt gew374rdigt: 14 a) In den F344llen 1-18 und 20-29 der Anklage habe der Angeklagte jeweils gewerbsm344337ig handelnd G374ter, die nicht in der Ausfuhrliste genannt sind und deren K344ufer- oder Bestimmungsland ein Land der L344nderliste K war, in Kennt-nis von deren milit344rischer Endverwendung ohne Unterrichtung der zust344ndigen Beh366rden und ohne Genehmigung ausgef374hrt, wobei jede Ausfuhr geeignet gewesen sei, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden (247 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, 247 33 Abs. 1 AWG, 247 70 Abs. 1 Nr. 3, 247 5 c Abs. 2 Satz 2 AWV). Im Fall 29 sei es lediglich beim Versuch einer solchen Tat geblieben (247247 22, 23 Abs. 1 StGB). 15 Im Fall 19 der Anklage habe der Angeklagte gewerbsm344337ig handelnd ohne Genehmigung in Teil I Abschnitt C Kategorie 2 Nr. 2 B 350 Buchst. d) Nr. 3 der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Au337enwirtschaftsverordnung) genannte Wa-ren mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der EG-Verordnung Nr. 1334/2000 des Rates 374ber eine Gemeinschaftsregelung f374r die Kontrolle der Ausfuhr von G374tern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck vom 22. Juni 2000 aufgef374hrt sind, ohne Genehmigung ausgef374hrt (247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 AWG i. V. m. Teil I Abschnitt C Kategorie 2 Nr. 2 B 350 der Ausfuhrliste, Art. 3 Abs. 1 und Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1334/2000). 16 - 12 - b) Mit diesen Beschaffungsaktivit344ten habe der Angeklagte f374r den Ge-heimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche T344tigkeit ausge374bt, die gegen die Bundesrepublik Deutschland und auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenst344nden oder Erkenntnissen gerichtet gewesen sei und sich so einer geheimdienstlichen Agentent344tigkeit gem344337 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinreichend verd344chtig gemacht. 17 c) Die im Sinne des 247 53 Abs. 1 StGB tatmehrheitlich begangenen Ver-st366337e gegen das Au337enwirtschaftsgesetz st374nden zu dem Vergehen der ge-heimdienstlichen Agentent344tigkeit jeweils in Tateinheit (247 52 Abs. 1 StGB). 18 II. In seinem die Er366ffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss vom 19. M344rz 2009 hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgef374hrt: 19 1. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agen-tent344tigkeit gem344337 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei aus tats344chlichen Gr374nden nicht hinreichend wahrscheinlich. 20 Es sei nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens nicht er-kennbar, dass der iranische Geheimdienst VEVAK konkret in die Beschaf-fungsbem374hungen des Angeklagten f374r die DIO eingebunden gewesen sei. Ausgehend von der Annahme der Anklageschrift, die DIO ihrerseits sei ein Ge-heimdienst der Islamischen Republik Iran, ergebe sich gleichwohl eine geheim-dienstliche Agentent344tigkeit nicht, weil die Lieferung der - ganz 374berwiegend - nicht gelisteten Dual-Use-G374ter nicht dem Erkenntnisgewinn der staatlichen iranischen Stellen gedient, sondern lediglich ein Nutzungsinteresse der beliefer-ten Produktionsfirmen befriedigt habe. Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Angeklagten belege weiter nicht seine - auch nur funktionelle - Eingliede-rung in einen fremden Geheimdienst. Insbesondere sein konspiratives Verhal-ten lasse sich aus anderen nahe liegenden Gr374nden erkl344ren, namentlich der 21 - 13 - beabsichtigten Umgehung der Exportkontrolle. Die T344tigkeit des Angeklagten sei zudem nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet gewesen, weil es angesichts der ausgef374hrten G374ter an der erforderlichen Intensit344t der Ge-f344hrdung deutscher Belange gefehlt habe. Zum Vorsatz des Angeklagten ver-halte sich der Anklagesatz nicht. 2. Im Hinblick auf die angeklagten Verst366337e gegen das Au337enwirt-schaftsgesetz scheide ein hinreichender Tatverdacht aus tats344chlichen und rechtlichen Gr374nden aus. 22 a) In den F344llen 1-18 und 20-29 sei nach dem Ergebnis des vorbereiten-den Verfahrens nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die exportierten G374ter im Iran f374r eine milit344rische Endverwendung bestimmt gewesen seien. Da sich mehrere Hinweise ergeben h344tten, dass die iranischen Empf344ngerfirmen auch 374ber eine zivile Produktpalette verf374gten, habe es in jedem Fall eines besonde-ren Nachweises bedurft, dass die ausgef374hrten Waren gerade nicht im zivilen Bereich eingesetzt werden sollten. 23 Auch die positive Kenntnis des Angeklagten von der milit344rischen End-verwendung der G374ter sei ihm nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nach-zuweisen, insbesondere lasse sein konspiratives Vorgehen - entgegen der An-klageschrift - nicht den alleinigen Schluss auf diese Kenntnis zu. Es erg344ben sich nach dem Ermittlungsergebnis vielmehr auch andere Motive f374r die Ver-schleierung seiner Gesch344ftst344tigkeit, namentlich sein Bem374hen, etwaigen Schwierigkeiten beim Export vorzubeugen, m366gliche politische Vorbehalte der Lieferanten gegen374ber dem Iran, sein Interesse, nicht von seinen Kunden als Zwischenh344ndler umgangen zu werden oder sein Wunsch, auf diese Weise "Steuern zu sparen". 24 - 14 - L344gen damit bereits die Voraussetzungen des 247 5 c Abs. 2 AWV nicht vor, sei auch das f374r die strafrechtliche Ahndung erforderliche Tatbestands-merkmal der Eignung der Tat, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepu-blik Deutschland erheblich zu gef344hrden (247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG), in der Ankla-geschrift nicht ausreichend dargelegt. Eine solche Gef344hrdungseignung sei vor dem Hintergrund, dass die in diesen F344llen ausgef374hrten G374ter aus jedem an-deren Land der Europ344ischen Union genehmigungsfrei h344tten ausgef374hrt wer-den d374rfen, auch im Licht der eingeholten Stellungnahmen und "Beh366rdengut-achten" des Ausw344rtigen Amtes und des BAFA nicht mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit nachweisbar. 25 b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Verst366337e gegen das Au-337enwirtschaftsgesetz sei in allen angeklagten F344llen zudem aus rechtlichen Gr374nden nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn die Vorschriften des 247 5 c Abs. 2 AWV, 247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 AWG seien mit vorrangigem eu-rop344ischen Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und damit unanwendbar. 26 aa) Die Europ344ische Gemeinschaft habe auf dem Gebiet der gem344337 Art. 133 EGV (jetzt: Art. 207 AEUV) in ihrer Zust344ndigkeit liegenden gemeinsamen Handelspolitik f374r die Ausfuhr von G374tern mit doppeltem Verwendungszweck mit der VO (EG) Nr. 1334/2000 (Dual-Use-Verordnung, jetzt: VO (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 ABl. 134 S. 1) ein gemeinsames Kontrollsystem und ein harmonisiertes Konzept geschaffen. Nach Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1334/2000 d374rfe ein Mitgliedsstaat zwar auch die Ausfuhr von nicht in Anhang I der Verordnung aufgelisteten Dual-Use-G374tern aus Gr374nden der 366ffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserw344gungen untersagen oder einer Ge-nehmigungspflicht unterstellen; wenn der nationale Gesetzgeber allerdings von dieser 326ffnungsklausel Gebrauch machen wolle, m374sse er die Grunds344tze der gemeinsamen Handelspolitik und der Ausfuhrfreiheit mit seinen nationalen 27 - 15 - Sonderinteressen abw344gen und die dieser Abw344gung zugrunde liegenden Ge-sichtspunkte darlegen. Diesem europarechtlichen Begr374ndungszwang sei die Bundesregierung bei der Schaffung bzw. Beibehaltung von 247 5 c Abs. 2 AWV nicht nachgekommen; es k366nne auch nicht der Verwaltung oder den Gerichten 374berlassen werden, eine solche Begr374ndung zu finden. Aus diesem Grund sei die nationale Sonderregelung des 247 5 c Abs. 2 AWV gemeinschaftsrechtswidrig und entfalte keine Rechtswirkungen. Die Vorschrift gen374ge zudem nicht dem Grundsatz der gemeinschafts-rechtlichen Verh344ltnism344337igkeit, weil sie wegen der M366glichkeit von Ersatzliefe-rungen aus anderen europ344ischen Staaten - gemeinschaftsrechtlich betrachtet - nicht geeignet sei, ihr Ziel einer restriktiven Exportkontrolle zu erreichen. 28 Schlie337lich versto337e 247 5 c Abs. 2 AWV i. V. m. 247247 3, 7 AWG auch gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grunds344tze der Bestimmtheit, der Vorhersehbar-keit und der Rechtssicherheit, weil die gesetzliche Regelung keine hinreichend genauen Kriterien nenne, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt oder versagt werde. Insbesondere die in 247 7 Abs. 1 AWG genannten Zwecke, um derentwillen die Ausfuhrfreiheit beschr344nkt werden k366nne, seien zu unbestimmt. Es k366nne nicht den Gerichten 374berlassen werden, die Vorausset-zungen einer Genehmigung zu konkretisieren; diese m374ssten sich objektiv und pr344zise aus dem Gesetz ergeben, um eine gerichtliche Kontrolle der Verwaltung erst zu erm366glichen. 29 bb) Auch 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG erweise sich als gemeinschaftsrechts-widrig, weil der Gesetzgeber die Erforderlichkeit, die Vorschrift als abstraktes Gef344hrdungsdelikt auszugestalten, nicht dargelegt habe. Im Hinblick auf die fortschreitende Harmonisierung der Exportkontrolle h344tte dies einer besonderen Begr374ndung bedurft. Die unterlassene Begr374ndung k366nne nicht durch die natio- 30 - 16 - nalen Gerichte nachgeholt werden. Die Sanktion des 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG erweise sich damit als unverh344ltnism344337ig und versto337e gegen die Grunds344tze der gemeinsamen Handelspolitik. cc) Die auf die nationale Ausfuhrliste Bezug nehmende Strafvorschrift des 247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWG widerspreche dem Anwendungsvorrang des Europarechts, soweit in der Ausfuhrliste in Teil I Abschnitt C die Gemeinsame Liste der Europ344ischen Union f374r G374ter mit doppeltem Verwendungszweck wie-derholt werde. Diese Liste sei integraler Bestandteil der VO (EG) Nr. 1334/2000. Durch ihre Wiederholung im nationalen Recht werde die unmittelba-re Geltung der Gemeinschaftsregelung aufs Spiel gesetzt; denn die europa-rechtliche Grundlage werde nicht sichtbar, der Normadressat k366nne den ge-meinschaftsrechtlichen Charakter der Liste nicht eindeutig erkennen. 31 B. Die gem344337 247 210 Abs. 2, 247 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. Nr. 2 StPO statt-hafte und auch im 334brigen zul344ssige sofortige Beschwerde des Generalbun-desanwalts f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie - mit der Ma337gabe, dass der Tatvorwurf der geheimdienstlichen Agentent344tigkeit ent-f344llt - zur Er366ffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung vor der zust344ndigen Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts M374nchen II. Hierzu gilt: 32 Gem344337 247 203 StPO beschlie337t das Gericht die Er366ffnung des Hauptver-fahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Ange-schuldigte einer Straftat hinreichend verd344chtig ist. Ein hinreichender Tatver-dacht ist zu bejahen, wenn bei vorl344ufiger Tatbewertung auf Grundlage des Er-mittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollg374lti- 33 - 17 - gen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGHR StPO 247 210 Abs. 2 Pr374fungsma337-stab 2 m. w. N.). Der Bundesgerichtshof beschlie337t als Beschwerdegericht in der Sache selbst 374ber die Er366ffnung (Schneider in KK 6. Aufl. 247 210 Rdn. 11). Dabei hat er das in dem Nichter366ffnungsbeschluss liegende (negative) Wahrscheinlichkeits-urteil eines Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Um-fang nachzupr374fen und die Voraussetzungen der Er366ffnung selbstst344ndig zu w374rdigen (BGHSt 53, 238, 243). 34 I. Soweit das Oberlandesgericht die Er366ffnung des Hauptverfahrens hin-sichtlich des Anklagevorwurfs der geheimdienstlichen Agentent344tigkeit abge-lehnt hat, verfolgt der Generalbundesanwalt seine sofortige Beschwerde nicht weiter; dies enthebt den Senat einer diesbez374glichen Entscheidung jedoch nicht. Denn nach der Anklageschrift stellten die Verst366337e gegen das Au337enwirt-schaftsgesetz gleichzeitig Ausf374hrungshandlungen der geheimdienstlichen A-gentent344tigkeit dar, so dass jeweils Tateinheit im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB vorl344ge. In diesen F344llen kommt eine Rechtsmittelbeschr344nkung in Bezug auf nur eine der vermeintlich tateinheitlichen Gesetzesverletzungen nicht in Be-tracht (vgl. BGH, Urt. vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09 - Rdn. 15 m. w. N.). 35 Nach den oben genannten Ma337st344ben hat das Oberlandesgericht inso-weit allerdings zu Recht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ver-neint. 36 Der Senat h344lt an seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbe-standsmerkmals des "Aus374bens einer geheimdienstlichen T344tigkeit" fest, nach der au337erhalb des Kernbereichs der klassischen Agentent344tigkeit in wertender, am Normzweck ausgerichteter Betrachtung entschieden werden muss, ob das 37 - 18 - Geschehen unter den Tatbestand des 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsumieren ist (BGH NStZ 2007, 93, 94 m. w. N.; NStZ-RR 2006, 303, 304). Dabei ist in F344llen der Lieferung von Gegenst344nden - entgegen der Auffassung des Gene-ralbundesanwalts - auch in den Blick zu nehmen, ob diese ma337geblich der Ge-winnung von Informationen dienen sollte oder ob ein konspiratives Vorgehen und eine Verbindung des T344ters zu einem fremden Geheimdienst bereits darin begr374ndet ist, dass die Lieferung aus anderen Gr374nden als der Informations-vermittlung verboten war und deshalb getarnt werden musste (BGH aaO). So verh344lt es sich hier. Bei den gelieferten Gegenst344nden handelte es sich ausnahmslos um sog. Dual-Use-G374ter, deren Export aus Staaten der Eu-rop344ischen Union - mit Ausnahme der Schlangenw344rmetauscher im Fall 19 der Anklage - jedenfalls au337erhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht kontrol-liert wird. Auch bei der Ausfuhr aus Deutschland kann eine Genehmigungs-pflicht nur entstehen, wenn die Waren f374r eine milit344rische Endverwendung be-stimmt sind oder bestimmt sein k366nnen und das Empf344ngerland in der L344nder-liste K aufgef374hrt ist (247 5 c AWV). Eine Lieferung in den Iran aus einem anderen Staat der Europ344ischen Union oder aus Deutschland zu zivilen Zwecken unter-lag damit keinerlei Beschr344nkungen. Daran - sowie an den insbesondere in den F344llen 1, 3, 6, 8c, 21, 22 und 29 der Anklage gelieferten hohen St374ckzahlen bzw. gro337en Mengen - wird erkennbar, dass die Lieferung der Waren nicht auf eine heimliche Vermittlung des darin verk366rperten Informationswerts gerichtet war, sondern allein die Beschaffung der Gegenst344nde zur Aufrechterhaltung der Produktionsabl344ufe bei den Empf344ngerfirmen im Vordergrund stand. 38 Soweit der Generalbundesanwalt in der Anklageschrift zur Begr374ndung einer nachrichtendienstlich relevanten Informationsvermittlung bei einem Teil der Beschaffungsvorg344nge darauf abstellt, dass vorab Warenmuster geliefert, Ersatzteile anhand zur Verf374gung gestellter Zeichnungen oder Altteile nachge- 39 - 19 - baut oder dass im Zuge der Warenlieferung auch Betriebsanleitungen, Daten-bl344tter oder Wartungsunterlagen zur Verf374gung gestellt wurden, f374hren diese Umst344nde nicht zu einer abweichenden W374rdigung. Nach den Ermittlungser-gebnissen war ein Gro337teil der bei den Empf344ngern vorhandenen Maschinen bereits so alt, dass Originalteile daf374r nicht mehr hergestellt wurden; eine Abkl344-rung der Kompatibilit344t war deshalb f374r die Nutzbarkeit der zu liefernden G374ter von entscheidender Bedeutung und belegt dar374ber hinausgehende Ausfor-schungsbem374hungen nicht hinreichend. Die Zurverf374gungstellung von Be-triebsanleitungen etc. durch den Hersteller entspricht bei technischen Ger344ten im 334brigen der 334blichkeit und vermag f374r sich betrachtet angesichts der weite-ren Umst344nde - es handelte sich auch insoweit 374berwiegend um Ersatzteile f374r bereits vorhandene, 344ltere Maschinen - ein im Vordergrund stehendes Informa-tionsinteresse nicht zu belegen. Nach alledem ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts, der Angeklagte habe sich der Aus374bung einer geheimdienstlichen Agentent344tigkeit im Sinne des 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht hinreichend verd344chtig gemacht, nicht zu be-anstanden. 40 II. Im Umfang des verbleibenden Anklagevorwurfs liegen die Vorausset-zungen f374r die Er366ffnung des Hauptverfahrens hingegen vor. 41 1. Im Fall 19 liegt - was das Oberlandesgericht nicht in Abrede gestellt hat - in tats344chlicher Hinsicht der hinreichende Tatverdacht vor, dass der Ange-klagte sich wegen der Ausfuhr der sowohl von der Dual-Use-Liste der Europ344i-schen Union als auch der nationalen Ausfuhrliste erfassten Schlangenw344rme-tauscher, auf die 247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWG f374r diese Position verweist, nach dieser Vorschrift strafbar gemacht hat. 42 - 20 - 2. Soweit das Oberlandesgericht die Zulassung der Anklage aus tats344ch-lichen Gr374nden abgelehnt hat, hat es an den daf374r erforderlichen Tatverdacht 374berspannte Anforderungen gestellt und das Ergebnis der Ermittlungen unzu-treffend gew374rdigt bzw. nur unvollst344ndig ausgewertet. 43 Die nach den oben genannten Grunds344tzen dem Senat obliegende W374r-digung der Voraussetzungen der Er366ffnung des Hauptverfahrens ergibt, dass der Angeklagte in den F344llen 1-18 und 20-29 der Anklage hinreichend verd344ch-tig ist, jeweils gewerbsm344337ig handelnd G374ter, die nicht in der Ausfuhrliste (An-lage AL zu 247 5 AWV) genannt sind und deren K344ufer- oder Bestimmungsland ein Land der L344nderliste K war, in Kenntnis von deren milit344rischer Endverwen-dung ohne Unterrichtung der zust344ndigen Beh366rden und ohne Genehmigung ausgef374hrt zu haben, wobei jede Ausfuhr geeignet war, die ausw344rtigen Bezie-hungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden (247 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, 247 33 Abs. 1 AWG, 247 70 Abs. 1 Nr. 3, 247 5 c Abs. 2 Satz 2 AWV). Im Fall 29 blieb es lediglich beim Versuch einer solchen Tat (247247 22, 23 Abs. 1 StGB). 44 a) Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die von dem Angeklagten ausgef374hrten G374ter im Iran f374r eine milit344rische Endverwendung bestimmt wa-ren. Dies ergibt sich aus der Beschaffenheit der gelieferten Waren, insbesonde-re aber dem Kreis der Empf344nger und deren bekannter Produktpalette sowie einer Gesamtw374rdigung der weiteren Tatumst344nde. Im Einzelnen: 45 aa) Gem344337 247 5 c Abs. 1 Satz 2 AWV gilt als milit344rische Endverwendung der Einbau in R374stungsg374ter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind (Nr. 1), die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausr374stung und deren Bestandteilen f374r die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung solcher milit344rischen G374ter (Nr. 2) sowie die Verwendung von unfertigen Er- 46 - 21 - zeugnissen in einer Anlage zur Herstellung von R374stungsmaterial (Nr. 3). Im Hinblick auf die Beschaffenheit der durch den Angeklagten ausgef374hrten Ge-genst344nde sind vorliegend nur die beiden letzten Varianten der Vorschrift in den Blick zu nehmen: Waren und deren Bestandteile, die im Sinne von 247 5 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AWV als Herstellungs-, Test- oder Analyseausr374stung verwendet werden, m374ssen einen funktionalen Beitrag f374r die Entwicklung, Herstellung oder War-tung von milit344rischen G374tern leisten. Eine Verwendung zu Analysezwecken kommt hier f374r das im Fall 27 der Anklage gelieferte Endoskopie-Komplettsystem in Betracht, bei dem es sich nach dem Ergebnis des Ermitt-lungsverfahrens um ein Inspektionsger344t f374r die zerst366rungsfreie Materialpr374-fung handelt, das im gesamten industriellen Spektrum eingesetzt werden kann, aber auch von Streitkr344ften f374r Wartungs- und Pr374faufgaben genutzt wird. Eine Verwendung der Waren zum Zweck der Herstellung von milit344rischen G374tern steht hingegen bei den gelieferten Ersatzteilen f374r Werkzeug-, Dreh- und Fr344s-maschinen sowie einen Vakuumofen zur H344rtung von Werkst374cken in Rede, die die Bestellerfirmen im Iran bereits in den 1980er und 1990er Jahren angeschafft hatten (F344lle 2, 4-5, 8-10, 12-13b, 14-17a, 23 und 25 der Anklage), sowie bei der Lieferung anderer Werkzeuge und Maschinenteile (F344lle 3, 6-7, 11, 13c, 17b-18, 20, 22, 24, 26, 28 und 29 der Anklage). 47 Unter den Begriff der Verwendung unfertiger Erzeugnisse in einer Anlage zur Herstellung von R374stungsg374tern im Sinne des 247 5 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AWV werden alle Waren gefasst, die in das Endprodukt eines milit344rischen Gu-tes eingehen. Der Begriff der "Anlage" ist weit zu verstehen und erfasst St344tten, in denen unter Zuhilfenahme von Maschinen und sonstigen Einrichtungs- und Ausr374stungsgegenst344nden R374stungsg374ter produziert werden. Die Lieferung solcher unfertigen Erzeugnisse kommt hinsichtlich der 20 Tonnen Salpetersalz, 48 - 22 - das bei der Warmbadh344rtung von Stahl eingesetzt wird (Fall 1 der Anklage), und der 12 Tonnen der Chemikalie Bonder 98, mit der ein Korrosionsschutz sowie ein Schmierfilm f374r stark beanspruchte Maschinen- aber auch Waffenteile hergestellt werden kann (Fall 21 der Anklage), in Betracht. Nach einer im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahme des BAFA waren alle von dem Angeklagten gelieferten Gegenst344nde in technischer Hinsicht objektiv geeignet, bei der Entwicklung und Herstellung von R374stungs-g374tern im Sinne von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste verwendet zu werden. Insoweit hat das Oberlandesgericht ausgef374hrt, die objektive Eignung der Wa-ren, zu einer milit344rischen Endverwendung eingesetzt zu werden, gen374ge bei den durchweg auch zivil zu nutzenden G374tern nicht als hinreichender Nachweis f374r ihre Bestimmung zur milit344rischen Endverwendung. Jedoch steht die Be-schaffenheit der G374ter einer milit344rischen Endverwendung auch nicht entgegen. Eine dahingehende Schlussfolgerung ist m366glich. 49 bb) Die entscheidenden Verdachtsmomente daf374r, dass die von dem Angeklagten gelieferten Waren im Iran zur Produktion von R374stungsg374tern be-stimmt waren, ergeben sich aus den in die staatliche iranische R374stungsorgani-sation DIO eingegliederten Empf344ngern selbst, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen hergestellten Produkte. 50 Der DIO als einer dem iranischen Verteidigungsministerium angeschlos-senen und von diesem kontrollierten Gesellschaft unterstehen nach ihrem eige-nen, auch vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Internetauftritt sechs Unternehmenszweige, von denen im vorliegenden Verfahren die "Armament Industries Group" (AIG), die "Ammunition and Metallurgy Industries Group" (AMIG) und die "Chemical Industries & Development of Material Group" 51 - 23 - (CIDMG) ihrerseits als Muttergesellschaften von Empf344ngerfirmen eine Rolle spielen. (1) Die AIG stellt nach der von ihr unterhaltenen Internetseite ausschlie337-lich Schusswaffen in drei Kategorien her: gro337e, mittlere und kleine Kaliber. Zu den gro337en Kalibern z344hlen insbesondere Kanonen, Haubitzen und Raketen-werfer, zu den mittleren M366rser, Panzerabwehrkanonen und kleinere Raketen-werfer und zu den kleinen diverse Maschinengewehre, Sturmgewehre und Ma-schinenpistolen. Allein bei den kleinkalibrigen Waffen finden sich mit drei Jagd-gewehren, einem Luftgewehr und Signalpistolen sowie einer 9mm-Pistole Pro-dukte, die auch zu zivilen Zwecken einsetzbar sind. 52 In allen den Unternehmenszweig der AIG betreffenden und damit in 16 der 29 dem Angeklagten zur Last gelegten F344lle (F344lle 2-5, 8-10, 12-14, 16-17, 23 und 25-27 der Anklage), war Empf344ngerin der Waren (namentlich Ersatzteile f374r Maschinen und Werkzeuge zur Metallbearbeitung) die J.S. Industries. Diese der AIG unterstehende Produktionsst344tte ist nach dem Ermittlungsergebnis auch unter mehreren anderen Bezeichnungen bekannt, insbesondere unter dem aus der Sprache Farsi stammenden Namen "Sanaye Jangafzarsazi", was 374bersetzt "Kriegswerkzeugindustrie" bedeutet, sowie als "J.S. Co." und als "Weapons Factory". Es handelt sich um ein R374stungswerk, in dem leichte Rake-tenwerfer und M366rser, Panzerf344uste sowie milit344rische und zivile Schusswaffen hergestellt werden. Angesichts dieser Umst344nde ist gegen die in einem Sachstandsvermerk des Zollfahndungsamts Stuttgart verwendete Bezeichnung der J.S. Industries als Waffenfabrik - entgegen der Auffassung des Oberlan-desgerichts - nichts zu erinnern. 53 F374r eine Verwendung der Waren bei der J.S. Industries zu Zwecken der Produktion von R374stungsg374tern sprechen weitere, vom Oberlandesgericht nicht 54 - 24 - erw344hnte und nicht in seine Beurteilung einbezogene wesentliche Indizien. Aus einer im Ermittlungsverfahren durchgef374hrten Zeugenvernehmung eines Mitar-beiters der I. GmbH, einer deutschen Firma, die an die J.S. Industries im Jahr 1991 einen Vakuumofen geliefert hatte, der der H344rtung von Werkst374cken aus Metall diente und f374r den der Angeklagte in den F344llen 4, 5, 8a, 8b, 9 und 10 Ersatzteile beschaffte, geht hervor, dass die J.S. Industries anl344sslich seines Besuchs im Jahr 2005 in den Au337enbereichen Teherans ein Firmengel344nde unterhielt, das durch Mauern, Stacheldraht und mit Gewehren bewaffnete uni-formierte Wachen gesichert war, die nicht der iranischen Polizei angeh366rten. Ausl344ndische Besucher mussten ihren Reisepass abgeben und einen Fragebo-gen ausf374llen. Derartige aufw344ndige Sicherungsma337nahmen seien bei anderen Kunden der I. GmbH im Iran nicht 374blich. Ein anderer Mitarbeiter der I. GmbH, der mit der J.S. Industries im Rahmen von geltend gemachten Gew344hrleistungsanspr374chen im Juli 2002 Ver-handlungen f374hrte, verwies angesichts der Kritik der J.S. Industries an der an-geblich schleppenden Auftragsbearbeitung, insbesondere der ausbleibenden Lieferung von Ersatzteilen, auf die "gesetzliche Lage". Im September 2002 be-m374hte sich die I. GmbH, eine Ersatzteillieferung 374ber ihre indische Vertre-tung zu erm366glichen, die sie bat, f374r die Ersatzteilliste ihr eigenes Briefpapier zu verwenden, weil Lieferungen in den Iran an diesen speziellen Kunden einem "Embargo" unterl344gen. In dem Besuchsbericht eines weiteren I. -Mitarbeiters aus dem November 2002 ist vermerkt, dass "bei vielen Firmen in der Waffenindustrie das Interesse an Vakuum366fen" bestehe. All dies deutet dar-auf hin, dass die I. GmbH bzw. deren Mitarbeiter davon ausgingen, dass bei der J.S. Industries R374stungsg374ter hergestellt wurden. Besonders deutlich wird dies an den Verweisen auf die "gesetzliche Lage" bzw. auf ein "Embargo", denn auch zur Zeit dieser 304u337erungen unterlagen Ausfuhren der in Rede ste- 55 - 25 - henden G374ter aus Deutschland nur in F344llen der dem Ausf374hrer bekannten mili-t344rischen Endverwendung der Exportkontrolle. Diese Umst344nde bleiben im Beschluss des Oberlandesgerichts ebenso unerw344hnt wie die im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklage-schrift auf mehr als neun Seiten aufgef374hrten weiteren Erkenntnisse zur J.S. Industries, die belegen, dass auch andere deutsche Hersteller bei Lieferungen an die J.S. Industries eine milit344rische Endverwendung zumindest nicht aus-schlie337en konnten, sich erfolglos beim BAFA um Ausfuhrgenehmigungen be-m374hten, von Verantwortlichen der J.S. Industries unzutreffende, angeblich zivile Verwendungen belegende Endverbleibserkl344rungen erhielten und sich bereits Ende der 1990er Jahre weigerten, den Angeklagten mit Waren zu beliefern, weil diese f374r den Iran bestimmt seien und eine Ausfuhrgenehmigung vom BAFA verweigert worden sei. 56 Die vom Oberlandesgericht herangezogenen, den hinreichenden Tatver-dacht nach seiner Ansicht ausschlie337enden Indizien erweisen sich demgegen-374ber als nicht tragf344hig, verm366gen jedenfalls die f374r die Er366ffnung des Haupt-verfahrens erforderliche hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht zu entkr344ften: 57 Soweit das Oberlandesgericht - teilweise unter Bezugnahme auf Fr374h-warnschreiben des BAFA und Erkenntnismitteilungen des Bundesnachrichten-dienstes (BND) und des Bundeskriminalamtes (BKA) - auf eine zivile Produkt-palette der AIG verweist, setzt es sich mit der zumindest waffen344hnlichen Be-schaffenheit der - laut der Internetseite einzigen - zivilen Produkte (Sportwaffen, Signalpistolen) nicht auseinander. Die in den genannten Unterlagen enthaltenen Hinweise sind zudem in aller Regel pauschaler Natur und enthalten keinerlei Angaben dazu, woraus die angebliche zivile Produktpalette der AIG bestehen 58 - 26 - soll. Allein aus einer Erkenntnismitteilung des BAFA ergeben sich Informationen des BND, dass von der AIG im zivilen Produktionsbereich Bew344sserungsanla-gen und Zubeh366rteile f374r den Fahrzeugbau hergestellt werden; diese beziehen sich indes erkennbar nicht auf das vorliegend belieferte, hoch gesicherte R374s-tungswerk der J.S. Industries. Gleiches gilt f374r die pauschale Aussage des Zeu-gen Kh. , der bekundet hat, staatliche Firmen im Iran w374rden heute f374r M374lleimer, Staubsauger, Mobiltelefone, Autoersatzteile und weitere Gebrauchs-gegenst344nde werben. Das vom Oberlandesgericht herangezogene Interesse am Bezug von zi-vilen Produkten wie Sportwaffen und Munition, Handschellen mit Schl374sseln und Polizeihelmen steht dem Verdacht, die J.S. Industries betreibe eine Fabrik f374r R374stungsg374ter, nicht entgegen; im Gegenteil kann gerade der angestrebte Kauf von Sportwaffen auch dahingehend zu verstehen sein, dass das Unter-nehmen solche Produkte nicht selbst herstellt, sie vielmehr zur Vervollst344ndi-gung seiner im Internet beworbenen Produktpalette zukaufen muss. Auch die anderen angefragten Gegenst344nde waren nicht im Produktionsprozess einsetz-bar, belegen also gerade nicht, dass in dem Werk zivile G374ter hergestellt wur-den. Aus dem gleichen Grund stellt auch die Anfrage der J.S. Industries nach 1.000 Zielfernrohren, die auch f374r Jagdgewehre eingesetzt werden k366nnen, kein tragf344higes Indiz gegen eine milit344rische Endverwendung der von dem Ange-klagten gelieferten G374ter dar, zumal das Oberlandesgericht das insoweit ermit-telte Geschehen verk374rzt darstellt. Es gibt zwar das Ermittlungsergebnis inso-weit zutreffend wieder, als die Zieloptik f374r den Einsatz durch Scharfsch374tzen des Milit344rs vorgesehen ist, l344sst jedoch unerw344hnt, dass angesichts der hohen Aufl366sung des Zielfernrohrs (f374r Entfernungen bis 2.000 yards 1.829 m) und des St374ckpreises von 374ber 4.000 US$ die Ausr374stung der von der J.S. Indust-ries angebotenen Jagdgewehre mit einer wesentlich geringeren Reichweite (700 m) nicht nur wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheint. 59 - 27 - Soweit das Oberlandesgericht schlie337lich wegen der - im Ergebnis nur pauschalen und teilweise nicht tragf344higen - Hinweise auf eine zivile Produktpa-lette der belieferten Firmen in jedem Einzelfall bereits f374r die Frage des hinrei-chenden Tatverdachts einen besonderen Nachweis daf374r verlangt, dass die von dem Angeklagten gelieferten Waren nicht f374r eine zivile Verwendung bestimmt waren, hat es in der Sache einen unzutreffenden Pr374fungsma337stab angelegt. Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verur-teilung voraus; der erst am Ende der Hauptverhandlung stehende Nachweis der Tat bzw. die f374r eine Verurteilung notwendige volle richterliche 334berzeugung ist f374r die Er366ffnung des Hauptverfahrens nicht erforderlich (BGHSt 53, 238, 243 m. w. N.). Auch in F344llen, in denen zun344chst gewisse - nicht un374berwindbar er-scheinende - Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Er366ffnung des Hauptverfahrens regelm344337ig nicht in Betracht, weil zur Kl344rung eben dieser Zweifel die 374berlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind; die nicht aufgrund 366ffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Er366ffnungsentschei-dung soll erkennbar aussichtslose F344lle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (vgl. Stuckenberg in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 203 Rdn. 13 m. w. N.). 60 (2) Die Internetseite der AMIG wirbt unter der 334berschrift "Ammunition Industries Group" damit, ein f374hrender Hersteller f374r konventionelle Munition zu sein. Die Produktpalette umfasst dementsprechend Artilleriemunition, Luftab-wehrmunition und Minen sowie zugeh366rige Z374nder, bei der kleinkalibrigen Muni-tion aber auch Sport- und Jagdmunition sowie Munition f374r "Polizeiwaffen", also vorrangig Pistolen und Maschinenpistolen. Daneben werden als zivil nutzbare Produkte noch Signalmunition, Patronen zum Leinen-Schie337en und Patronen zum Absprengen von Felsbrocken oder industriellen Schlacken, Sprengstoffe 61 - 28 - und Z374ndvorrichtungen zu kommerziellen Zwecken sowie Werkzeuge (Walz-werkzeuge, Bohrer, Fr344ser, Gewindebohrer) angeboten. Die von dem Angeklagten im Fall 1 der Anklage unter der Tarnbezeich-nung Sanam Industrial Group belieferte "Sanaye Mohemat Sazi" ist auch als "Munitionsfabrik Teheran" bekannt. Anhaltspunkte daf374r, dass dort zivile Pro-dukte hergestellt w374rden, haben sich nach den Ermittlungen nicht ergeben. 62 Die weiteren von dem Angeklagten belieferten Firmen, die nach dem Er-gebnis der Ermittlungen zum Unternehmenszweig der AMIG geh366ren (Sherkate Shirody, Sattari Co. Ltd. bzw. Shahid Sattari und Maham Industrial Group bzw. Maham Industrial Complex; F344lle 7, 11, 15, 20, 22, 24, 28 und 29 der Anklage), verwendeten Telefaxnummern, die der Munitionsfabrik Teheran zugeordnet wa-ren, gaben das gleiche Postfach an und unterfielen der gleichen DIO-internen Codenummer 01. Angesichts dieser - erneut vom Oberlandesgericht unerw344hnt gelassenen - Umst344nde liegt der vom Generalbundesanwalt in der Anklage-schrift gezogene Schluss nicht fern, diese Gesellschaften - soweit es sich nicht ohnehin um Tarnfirmen handelt - unterst374nden der Munitionsfabrik Teheran. Zumindest stehen sie zu ihr aber in einem engen Zusammenhang, der es hin-reichend wahrscheinlich macht, dass die an sie gelieferten G374ter zur Produktion konventioneller Munition verwendet wurden. Weitere vom Oberlandesgericht nicht ber374cksichtigte Hinweise auf eine milit344risch ausgerichtete Produktion er-geben sich hinsichtlich der Maham Industrial Group zudem aus der Einsch344t-zung des iranischen Repr344sentanten der Firma Dr. (Fall 29 der Anklage), die Maham sei eine "wichtige staatliche Fabrik", die "fast die ganze Munition des Iran" baue, sowie aus einer Erkenntnismitteilung des BND, nach der der Maham Industrial Complex als Hersteller von Munition und Granaten bezeich-net wird; eine zivile Produktion sei nicht bekannt. 63 - 29 - (3) Nach den die CIDMG betreffenden Informationen auf der Internetseite der DIO stellt die CIDMG milit344rische und zivile chemische Produkte und Mate-rialien her. Als angebotene Produkte finden sich indes nur milit344rische zum Ein-satz in Munition, Minen und Bomben sowie Sprengstoffe, die allenfalls auch einen zivilen Einsatzbereich haben k366nnen. Chemikalien, die nicht mit milit344ri-schen Waffen oder Sprengstoff in Zusammenhang stehen, werden nach diesen allgemein zug344nglichen Erkenntnisquellen nicht beworben. 64 Der CIDMG untersteht die von dem Angeklagten in den F344llen 6 und 18 der Anklageschrift belieferte Parchin Chemical Factory bzw. Parchin Chemical Industrial Group. Diese ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen an der Herstel-lung von Sprengstoffen und Treibladungspulvern (Feststofftreibstoffen f374r Rake-ten) sowie der Entwicklung oder Herstellung chemischer Kampfstoffe beteiligt. Angesichts dessen ist auch insoweit eine milit344rische Endverwendung der von dem Angeklagten gelieferten Waren hinreichend wahrscheinlich. Diese Ein-sch344tzung wird auch dadurch best344tigt, dass die Parchin Chemical Factory im Iran-Embargo der Europ344ischen Gemeinschaft (Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007, ABl. L 103 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2008 vom 11. M344rz 2008, ABl. L 68 S. 5, Anhang IV A Nr. 23) als eine der Firmen gelistet ist, deren Verm366gensgegenst344nde europaweit eingefroren wer-den m374ssen. 65 cc) Zu den sich aus den Empf344ngerfirmen und ihrer Produktpalette erge-benden Indizien treten weitere Umst344nde, die das Oberlandesgericht in seine W374rdigung nicht einbezogen hat und die ebenfalls auf eine milit344rische Endver-wendung der gelieferten Waren hindeuten: 66 Der Angeklagte ging nach dem Ergebnis der Ermittlungen - wie mehrere der im Rahmen der Telefon374berwachung aufgezeichnete Gespr344che zeigen - 67 - 30 - offenbar selbst davon aus, dass bei den von ihm durchgef374hrten Exporten eine Genehmigungspflicht in Betracht kam. Das ergibt sich etwa aus einem Ge-spr344ch mit einer unbekannt gebliebenen Person aus dem Iran, in dem der An-geklagte 344u337erte, man d374rfe "manchmal nicht alle Karten auf den Tisch legen, besonders bei den Artikeln, die eine Erlaubnis ben366tigen". In einem weiteren Telefongespr344ch zeigte sich der Angeklagte gegen374ber seinem iranischen Ge-spr344chspartner verstimmt dar374ber, dass ein deutscher Lieferant offenbar erfolg-los versucht hatte, eine Ausfuhrgenehmigung zu erhalten, und erkl344rte: "Mit Ih-rer Vorgehensweise versperren Sie die Wege. Diese Gesch344fte gehen mit Got-tes Eingebung, man kann nicht wissen, ob sie klappen oder nicht. Ich gehe die-sen Weg auf eigenes Risiko. Man darf nicht von Anfang an nach der Erlaubnis fragen. Ich vergleiche diese Gesch344fte folgenderma337en: Wenn man fremdge-hen will oder etwas 304hnliches vorhat, darf man seine Frau nicht nach Erlaubnis fragen, weil sie nie ihre Einwilligung geben wird. Diese Gesch344fte sind genau so, man darf nicht nach Erlaubnis fragen." Hinsichtlich der von dem Angeklagten ganz 374berwiegend exportierten, nicht gelisteten Dual-Use-G374ter kam eine Genehmigungspflicht indes nur nach 247 5 c Abs. 2 AWV in Betracht, wenn dem Ausf374hrer die milit344rische Endverwen-dung bekannt war. Wenn er also von einer Genehmigungspflicht ausging, deu-tet dies auf einen Einsatz der Waren in der R374stungsproduktion hin. Gleiches gilt f374r die Gespr344che, in denen der Angeklagte die von ihm gelieferten Waren als "Verteidigungszeug" oder als Lieferung f374r die "Kriegswerkzeug-Industrie" bezeichnete und sie so selbst in einen milit344rischen Kontext stellte. 68 F374r eine Verwendung der exportierten G374ter im milit344rischen Kontext sprechen nicht zuletzt auch die erheblichen Gewinne, die der Angeklagte, der nicht selten jedenfalls bei seinem ersten Angebot an die iranischen Abnehmer auf seinen Einkaufspreis schlicht 100 % aufschlug, durch die Gesch344fte erziel- 69 - 31 - te. Es erscheint zweifelhaft, ob die Abnehmer, die sich 374ber das Internet auch vom Iran aus einen 334berblick 374ber die im legalen Markt f374r die entsprechenden Waren erzielbaren Preise verschaffen konnten, sich auf solche Aufschl344ge ein-gelassen h344tten, wenn es sich um legale Ausfuhren gehandelt h344tte. Einziger Grund f374r eine m366gliche Illegalit344t der Exporte war indes die Kenntnis von der milit344rischen Endverwendung der Waren. b) Es ist weiter auch hinreichend wahrscheinlich, dass dem Angeklagten die Bestimmung der von ihm ausgef374hrten G374ter f374r eine milit344rische Endver-wendung im Iran bekannt war. 70 Der Angeklagte stand bereits vor dem Jahr 1996 mit dem damaligen Kontaktb374ro der DIO in D374sseldorf in gesch344ftlicher Verbindung und arbeitete eng mit ihm zusammen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hatte das Kon-taktb374ro bereits damals die Aufgabe, milit344rische Verwendungszwecke von auszuf374hrenden Waren zu verschleiern und die kontinuierlich versch344rften Ex-portkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Angeklagte war in zahlreichen F344llen in Beschaffungsvorg344nge eingebunden und auch als Kurier f374r Sendungen des Kontaktb374ros an die Sasadja Moavena-te Bazargani - die Einkaufsabteilung der DIO - t344tig. Die enge Verbindung zwi-schen dem Angeklagten und der DIO bereits in den 1990er Jahren spricht indi-ziell daf374r, dass ihm eine milit344rische Verwendung der von ihm gelieferten Wa-ren nicht verborgen blieb, zumal das Kontaktb374ro im Jahr 1996 wegen des Ver-dachts von Verst366337en gegen das Au337enwirtschaftsgesetz durchsucht worden war und der Angeklagte sich bereits damals in Gespr344chen mit Mitarbeitern der DIO konspirativ verhielt. 71 Wesentliches Beweisanzeichen f374r seine Kenntnis von der milit344rischen Endverwendung ist der hohe Grad an Konspiration, den der Angeklagte bei der 72 - 32 - Abwicklung seiner Gesch344fte durchweg - von der Bestellung bis zur Bezahlung - betrieb. Er verschleierte gegen374ber seinen Lieferanten nicht nur die wahren Empf344nger der G374ter im Iran, indem er angab, die bestellten Waren sollten entweder in die Schweiz oder in die T374rkei geliefert werden; er t344uschte auch 374ber seinen eigenen Namen und seine Herkunft, indem er sich als S. und als schweizer oder englischer Staatsb374rger gerierte. Die Ermittlungen haben zudem ergeben, dass er auch weitere Aliasnamen verwendete. Gegen374ber den Zollbeh366rden wurden wiederum die Hersteller der Waren aber auch die Emp-f344nger verborgen, indem der Angeklagte auf eine strikt neutrale Verpackung bedacht war und dar374ber hinaus jeglichen Hinweis, der eine Identifikation der wirklichen Abnehmer h344tte erm366glichen k366nnen (z. B. graphische Kennzeich-nung, die die Ware staatlichen Stellen zuordnet), aus den Papieren entfernen und zudem in einer Vielzahl der F344lle nicht existente Tarnfirmen als Empf344nger einsetzen lie337. Diese Vertuschung behielt der Angeklagte auch gegen374ber den Banken bei der Bezahlung seiner Lieferungen durch die Sasadja Moavenate Bazargani bei. Denn die vielfach verwendeten Akkreditive wurden auf sein Ge-hei337 im Namen der Tarnfirmen er366ffnet oder auf diese umgeschrieben; auch aus diesen Papieren wurden auf seine Veranlassung alle Hinweise entfernt, die auf die wahren Empf344nger hindeuteten. Das konspirative Verhalten des Angeklagten l344sst den Schluss zu, dass ihm die Illegalit344t seiner Ausfuhren bekannt war. Illegal waren die Exporte indes nur, wenn er um die milit344rische Endverwendung der Waren im Iran wusste. 73 Die vom Oberlandesgericht gegen diesen Schluss angef374hrten Umst344n-de erweisen sich als nicht tragf344hig, verm366gen jedenfalls den hinreichenden Tatverdacht nicht zu entkr344ften: 74 - 33 - Ein m366gliches Motiv des Angeklagten f374r sein konspiratives Verhalten soll nach der Ansicht des Oberlandesgerichts sein Bestreben gewesen sein, "etwaigen Schwierigkeiten beim Export vorzubeugen". V366llig unklar bleibt inso-weit, worin solche Schwierigkeiten bestehen sollten, wenn sie sich nicht aus der Illegalit344t der Ausfuhren ergeben, die aber wiederum nur dann in Betracht kommt, wenn der Angeklagte um die milit344rische Endverwendung der Waren wusste. 75 Von einzelnen Lieferanten ge344u337erte Vorbehalte gegen374ber Lieferungen in den Iran - es handelte sich insoweit 374berwiegend um Niederlassungen US-amerikanischer Firmen, zu deren Gesch344ftspolitik es schon wegen des Total-embargos der USA gegen374ber dem Iran geh366rt, keine Lieferungen in den Iran zuzulassen - verm366gen nicht zu erkl344ren, warum der seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Iranhandels erfahrene Angeklagte in allen F344llen das Empf344nger-land verschleierte; erst recht ergibt sich daraus keine Erkl344rung daf374r, dass er Tarnfirmen im Iran als Empf344nger angab - auch insoweit h344tten "politische Vor-behalte" der Lieferanten bestanden - und Hinweise auf den in Deutschland an-s344ssigen Lieferanten entfernen lie337. In einigen der vom Oberlandesgericht zi-tierten F344lle ging es zudem nicht um "politische Vorbehalte", die Firmen lehnten die Lieferung vielmehr "aufgrund der Bestimmungen" ab (I. GmbH) bzw. nachdem das BAFA die Ablehnung einer Ausfuhrgenehmigung bei entspre-chendem Antrag in Aussicht gestellt hatte (Dr. GmbH). 76 Soweit das Oberlandesgericht die Bef374rchtung des Angeklagten, von seinen Kunden als Zwischenh344ndler 374bergangen zu werden, als weiteres m366g-liches Motiv der Konspiration angibt, stellt es das in der Anklageschrift darge-stellte Geschehen erneut verk374rzt dar. Richtig ist allein, dass der Angeklagte gegen374ber dem Zeugen Wi. diese Bef374rchtung als Grund f374r die Neutrali-sierung der Lieferungen angab; dass es sich um Waren eines Lieferanten han- 77 - 34 - delte, bei dem eine direkte Bestellung durch die DIO zuvor an dessen Weige-rung, in den Iran zu liefern, gescheitert war, bleibt dagegen unerw344hnt. Da der Angeklagte von seinen Auftraggebern vor diesem Hintergrund gezielt mit der Beschaffung der Waren beauftragt worden war, ist seine Erkl344rung gegen374ber Wi. nicht plausibel, denn eine direkte Beschaffung der Waren durch seinen Kunden unter Umgehung des Angeklagten war ja gerade gescheitert. Irrig ist schlie337lich die Auffassung des Oberlandesgerichts, es m374sse die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegbar hinnehmen, er habe angenom-men, dass er durch sein konspiratives Vorgehen Steuern sparen k366nne. Der Tatrichter ist nicht gehalten, entlastende Einlassungen des Angeklagten, f374r deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, seinen Feststellun-gen ohne Weiteres zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2002, 48; NJW 2007, 2274). Dieser Grundsatz gilt nicht nur f374r die im Ur-teil vorzunehmende Beweisw374rdigung, die auf einer unmittelbaren Beweisauf-nahme in der Hauptverhandlung beruht, sondern in zumindest gleichem Ma337 auch f374r die nur auf einer mittelbaren Beweisgewinnung beruhende Er366ffnungs-entscheidung. Hier war es f374r Entstehung und Umfang der Steuerpflicht des Angeklagten erkennbar ohne jeden Belang, ob er die Waren in die Schweiz o-der den Iran ausf374hrte. Ebensowenig spielte insoweit eine Rolle, ob er sie im Iran an den wahren Empf344nger oder eine Tarnfirma lieferte. Ma337geblich war allein der - von ihm allerdings in keinem Fall den Steuerbeh366rden angegebene - Gewinn, den er aus den get344tigten Gesch344ften erzielte. Die Einlassung des An-geklagten ist deshalb bereits aus sich heraus wenig plausibel. 78 Selbst wenn man den vom Oberlandesgericht herangezogenen Indizien jedenfalls in einer Gesamtw374rdigung eine den Angeklagten entlastende Qualit344t zusprechen wollte, w374rde dies nicht die Ablehnung der Er366ffnung des Hauptver-fahrens rechtfertigen; denn diffizile Beweisw374rdigungsfragen, wie sie hier auf- 79 - 35 - grund der Beweislage in Rede stehen, d374rfen nicht im Zuge der nicht 366ffentli-chen und nicht unmittelbaren vorl344ufigen Tatbewertung des er366ffnenden Ge-richts wom366glich endg374ltig entschieden werden (Stuckenberg aaO). c) Es besteht auch der hinreichende Tatverdacht, dass die weiteren Tat-bestandsvoraussetzungen der 247 5 c Abs. 2, 247 70 Abs. 1 Nr. 3 AWV, 247 33 Abs. 1 AWG vorliegen. Insbesondere rechtfertigt das Ermittlungsergebnis die Annah-me, der Angeklagte sei Ausf374hrer der Waren im Sinne des 247 4 Abs. 2 Nr. 4 AWG gewesen und habe die Ausfuhr in keinem Fall gegen374ber dem BAFA an-gezeigt. 80 d) Weiter ist es hinreichend wahrscheinlich, dass die Exporte in jedem Einzelfall geeignet waren, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden, was den Verdacht begr374ndet, dass sich der Angeklagte gem344337 247 34 Abs. 2 Nr. 3 strafbar gemacht hat. 81 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieses Tatbestandsmerk-mal erf374llt, wenn anhand konkreter tats344chlicher Umst344nde festzustellen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Tat in eine Lage gebracht wer-den konnte, die es ihr unm366glich macht oder ernsthaft erschwert, ihre Interes-sen an gedeihlichen Beziehungen zu anderen Staaten zu wahren. Da es sich um ein abstrakt-konkretes Gef344hrdungsdelikt handelt, ist es nicht erforderlich, dass eine solche Gefahr tats344chlich eingetreten ist. Die Eignung zur erhebli-chen Gef344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen kann zum Beispiel gegeben sein, wenn aufgrund der Tat ein Akt starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der f374hrenden Medien eines wichtigen Landes der V366l-kergemeinschaft oder eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in in-ter- bzw. supranationalen Gremien naheliegend zu erwarten sind; indes reicht nicht jede m366gliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z. B. eine 82 - 36 - blo337e Demarche, f374r sich allein bereits aus (BGHSt 53, 128, 134 f. m. w. N.; 53, 238, 250). Ob die Handlung des T344ters nach diesen Ma337st344ben eine solche Gef344hrdungseignung aufweist, ist anhand einer Gesamtw374rdigung aller Um-st344nde des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt vor allem der Frage Bedeutung zu, ob es staatlichen deutschen Stellen zum Vorwurf gemacht werden kann, dass es zu den Verst366337en gegen die au337enwirtschaftlichen Be-stimmungen gekommen ist. Daneben sind aber auch die sonstigen Tatumst344n-de, namentlich Art und Menge der gelieferten G374ter, deren Verwendungsm366g-lichkeit und -zweck, das konkrete Empf344ngerland sowie Umfang und Gewicht der konkreten au337enpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Tat gef344hrdet werden k366nnen, in die Gesamtbetrachtung einzu-stellen (BGHSt 53, 128, 135 f.). Der Generalbundesanwalt hat zur Frage der Eignung der Taten des An-geklagten zur Gef344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen mehrere Stellung-nahmen des Ausw344rtigen Amtes eingeholt. Zu Recht kritisiert das Oberlandes-gericht daran, dass sich das Ausw344rtige Amt nicht nur auf die Vermittlung der ihm aufgrund seiner besonderen Sachkunde bekannten Tatsachen beschr344nkt, sondern vielmehr auch seine Rechtsauffassung mitgeteilt hat, nach der s344mtli-che Ausfuhren des Angeklagten geeignet gewesen seien, die ausw344rtigen Be-ziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden. Die Erstat-tung eines Rechtsgutachtens durch das Ausw344rtige Amt ist indes nicht veran-lasst (BGHSt 53, 128, 136). Gleichwohl h344tte das Oberlandesgericht sich nicht im Wesentlichen darauf beschr344nken d374rfen, die Stellungnahmen zu kritisieren. Denn es obliegt den Strafverfolgungsorganen, auf der durch das Ausw344rtige Amt vermittelten tats344chlichen Grundlage zu pr374fen und zu entscheiden, ob die Handlungen des T344ters die nach 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG erforderliche Gef344hr-dungseignung aufweisen (BGHSt aaO). Das Oberlandesgericht h344tte deshalb die in der Stellungnahme jedenfalls auch enthaltenen Informationen vollst344ndig 83 - 37 - verwerten und in die gebotene Gesamtbetrachtung der dem Angeklagten vor-geworfenen Taten einstellen m374ssen. bb) Diese ergibt hier - auch unter Ber374cksichtigung des Beschwerdevor-bringens des Generalbundesanwalts - noch die hinreichende Wahrscheinlich-keit, dass die von dem Angeklagten vorgenommenen Ausfuhren geeignet wa-ren, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik erheblich zu gef344hrden. 84 Dabei ist allerdings zun344chst in den Blick zu nehmen, dass sich die dem Angeklagten vorgeworfenen Verst366337e gegen das Au337enwirtschaftsgesetz - mit Ausnahme von Fall 19 - auf Waren bezogen, die aus anderen L344ndern der Eu-rop344ischen Union genehmigungsfrei h344tten ausgef374hrt werden k366nnen. In die-sen F344llen kommt die Verletzung von v366lkerrechtlichen Vertr344gen oder Embar-go-Vereinbarungen durch die Ausfuhr ebensowenig in Betracht wie ein in der Ausfuhr liegender Versto337 gegen im Wege der internationalen Zusammenarbeit beschlossene multilaterale Exportkontrollvorschriften (vgl. dazu BGHSt 53, 238, 250). Andererseits kann - entgegen der offenbar vom Oberlandesgericht vertre-tenen Ansicht - aus diesem Umstand nicht der Schluss gezogen werden, der Export solcher G374ter verm366ge die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepu-blik Deutschland ungeachtet der 374brigen Tatumst344nde in aller Regel gar nicht zu gef344hrden. Dies zeigen etwa die vom Ausw344rtigen Amt referierten 344u337erst kritischen Reaktionen israelischer und US-amerikanischer Medien selbst auf legale deutsche Exporte in den Iran, die keine R374stungsg374ter bzw. milit344risch verwendete Waren betrafen. Auch wenn durch solche Berichte allein das Merk-mal der Gef344hrdungseignung noch nicht erf374llt ist, bieten sie doch einen Beleg f374r die besondere Aufmerksamkeit, mit der international deutsche Exporte in den Iran beobachtet werden. 85 - 38 - Im Ergebnis ist deshalb in F344llen der Ausfuhr unter Versto337 gegen 247 5 c Abs. 2 AWV wegen der objektiv nur schwer bestimmbaren Beschaffenheit der in Betracht kommenden G374ter und der tatbestandlichen Weite sowie der die angedrohte Sanktion erheblich versch344rfenden Wirkung des Merkmals der Eig-nung zur erheblichen Gef344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen (vgl. dazu BGHSt 53, 128, 134 m. w. N.) in der gebotenen Gesamtschau eine Gef344hr-dungseignung im Sinne des 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG grunds344tzlich nur bei Vor-liegen erheblicher weiterer, die ausw344rtigen Beziehungen betreffender Umst344n-de zu bejahen. 86 Dies ist hier der Fall. Zwar kam den vom Angeklagten ausgef374hrten G374-tern, bei denen es sich um "allt344gliche" Waren - namentlich um Grundstoffe, Einzelwerkst374cke und Ersatzteile - handelte, die f374r sich betrachtet keinen er-kennbaren Bezug zur R374stungsindustrie aufwiesen, f374r die Herstellung von de-ren Endprodukten - m366gen sie hierf374r auch nicht entbehrlich gewesen sein - nur punktuelle Bedeutung zu. Derartige Exporte sind in aller Regel nicht geeignet, die von 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG umschriebenen Voraussetzungen zu erf374llen. Hier ergibt sich indes aus folgenden Umst344nden ausnahmsweise eine abwei-chende Beurteilung: 87 Die exportierten Waren sollten s344mtlich in der Produktion von konventio-nellen R374stungsg374tern im Iran, einem Land, dessen Politik insbesondere ge-gen374ber Israel von einer aggressiven Grundhaltung gepr344gt ist, eingesetzt wer-den. Aus der Stellungnahme des Ausw344rtigen Amtes geht hervor, dass die Bundesrepublik Deutschland ein besonderes au337enpolitisches Interesse an der Stabilisierung der Region des Nahen und Mittleren Ostens verfolgt und diesbe-z374gliche Aktivit344ten entfaltet, die durch die unkontrollierte Ausfuhr von zur mili-t344rischen Verwendung bestimmten G374tern konterkariert werden k366nnen, weil Zweifel an der Effektivit344t der deutschen Exportkontrolle aufgeworfen werden. 88 - 39 - Die Argumentation des Oberlandesgerichts, eine Bedrohung Israels durch den Iran werde nicht durch konventionelle Hochr374stung begr374ndet, geht vor diesem Hintergrund fehl, zumal bekannt ist, dass sich der Iran auch damit br374stet, regionale "Befreiungsarmeen" im Nahen Osten mit Waffen zu versor-gen. Solche Gruppen wie etwa die Hisbollah oder die Hamas stellen offenkun-dig eine unmittelbare Bedrohung Israels und damit des gesamten Friedenspro-zesses in der Region dar. 89 Ma337geblich kommt hinzu, dass jede von der Anklage erfasste illegale Ausfuhr Teil einer jahrelangen Tatserie war (vgl. zu diesem Merkmal BGHSt 53, 128, 137), mit der die Exportkontrollvorschriften von dem Angeklagten systema-tisch umgangen wurden. Dies gilt auch bereits f374r die erste angeklagte Tat, weil die Ermittlungen hinreichend belegen, dass der Angeklagte Anfang des Jahres 2001 schon seit mehr als zehn Jahren in das n366tigenfalls auf die Umgehung von Exportkontrollen ausgerichtete Beschaffungssystem der DIO eingebunden war. 90 Entscheidend wirken sich im vorliegenden Fall aber die massiven Kon-trolldefizite aus, die die Ermittlungen bei den deutschen Zollbeh366rden aufge-deckt haben. Die Ausfuhrzollstellen lie337en sich in allen F344llen, in denen auf Veranlassung des Angeklagten bei der Ausfuhranmeldung das falsche Empf344n-gerland angegeben wurde, 374ber wesentliche Umst344nde t344uschen. Dies wiegt umso schwerer, weil das als Ausgangszollstelle fungierende Zollamt Ha. trotz gegen374ber der Vorabfertigung ge344nderter Empf344nger keine weitere Pr374fung im Hinblick auf ausfuhrrechtliche Bestimmungen durchf374hrte, sondern nur noch eine papierm344337ige Sichtung der Unterlagen auf Vollst344ndig-keit und Zuordnung zu der gestellten Ware. Entgegen der Auffassung der Ver-teidigung sind die Vers344umnisse beim Zollamt Ha. auch nicht unab-h344ngig vom Verhalten des Angeklagten zu betrachten. Die Anklageschrift f374hrt 91 - 40 - zwar aus, dass nicht abschlie337end gekl344rt werden konnte, ob der Angeklagte die Abfertigungspraxis des Zollamtes Ha. bewusst ausgenutzt habe; es haben sich indes insbesondere aus den durchgef374hrten Telekommunikati-ons374berwachungsma337nahmen Hinweise darauf ergeben, dass ihm das f374r sei-ne Zwecke vorteilhafte Vorgehen der Zollbeamten bekannt war und er deshalb die vom ihm eingeschaltete Spedition als die Firma pries, die wisse, wie man "eine Frachtsendung abwickeln kann, damit der Hersteller nicht merkt, dass die Ware in den Iran gegangen ist." Im Ergebnis waren die Ausfuhren des Angeklagten in allen F344llen somit bei genereller Betrachtung ihrer Art nach typischerweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet, Akte starker diplomatischer Missbilligung oder Medienkampagnen gegen die Bundesrepublik Deutschland in wichtigen Part-nerl344ndern herbeizuf374hren. Dies gilt auch f374r den Fall 29 der Anklageschrift, in dem es nur beim Versuch blieb. Denn auch in diesem Fall waren die f374r den Iran bestimmten Waren beim Zollamt Ha. letztlich beanstandungslos f374r die Ausfuhr freigegeben worden, obwohl in der Vorabfertigung abweichend als Empf344ngerland noch die Schweiz angegeben gewesen war. Die ma337gebli-chen Kontrolldefizite staatlicher deutscher Stellen lagen also auch in diesem Fall vor; zur Vollendung der Ausfuhr kam es lediglich wegen der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen nicht. 92 e) Schlie337lich ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Angeklagte in al-len ihm zur Last gelegten F344llen im Sinne des Qualifikationstatbestandes des 247 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG gewerbsm344337ig gehandelt hat. Anders als bei Herstellern oder Lieferanten, die in erster Linie legalen Ver344u337erungsgesch344ften nachge-hen, liegt hier der Schluss nahe, dass die Gewinnerzielungsabsicht des Ange-klagten gerade darauf abzielte, sich durch wiederholte illegale Ausfuhren eine nicht nur vor374bergehende Einnahmequelle zu erschlie337en bzw. zu erhalten. 93 - 41 - Daf374r spricht nicht nur die Vielzahl der ermittelten F344lle, sondern insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte mit seinen Unternehmen, die keine eigenen Gesch344ftsr344ume unterhielten, im Tatzeitraum - soweit ersichtlich - nicht wer-bend am Markt aufgetreten ist. 3. Die sich aus dem Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts ergeben-de Veurteilungswahrscheinlichkeit wird auch nicht aus rechtlichen Gr374nden er-sch374ttert. Der rechtlichen W374rdigung des Oberlandesgerichts, mit der es die ma337geblichen Vorschriften des Au337enwirtschaftsgesetzes und der Au337enwirt-schaftsverordnung f374r gemeinschaftsrechtswidrig gehalten hat und deshalb zu ihrer Unanwendbarkeit gelangt ist, vermag der Senat nicht zu folgen. 94 a) Dies gilt zun344chst f374r die Vorschrift des 247 5 c Abs. 2 AWV. 95 aa) Die Annahme des Oberlandesgerichts, 247 5 c Abs. 2 AWV sei ge-meinschaftsrechtswidrig und damit unbeachtlich, weil die Bundesregierung ei-nem europarechtlichen Begr374ndungszwang nicht nachgekommen sei, ist rechtsfehlerhaft. 96 Eine generelle Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers zur formellen Begr374ndung der von ihm erlassenen Gesetze besteht in der Bundesrepublik Deutschland nicht (BadW374rttStGH NJW 1975, 1205, 1214; Th374rVerfGH NVwZ-RR 1999, 55, 60; Kischel, Die Begr374ndung S. 260 ff. mit zahlr. Nachw., insbe-sondere Fn. 3; vgl. auch Redeker/Karpenstein NJW 2001, 2825 ff.). Eine Be-gr374ndung von Gesetzen findet sich ganz 374berwiegend nur in Materialien, die nicht unmittelbar auf den Gesetzgeber - das Parlament - zur374ckgehen; sie stammen vielmehr beispielsweise von der mit der Ausarbeitung des Gesetz-entwurfs befassten Stelle, der Bundesregierung oder einem Bundestagsaus-schuss (Kischel aaO S. 293). Die sich an diesen Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte orientierende historische Auslegung ist deshalb auch 97 - 42 - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben der gramma-tischen, systematischen und der teleologischen Auslegung nur eine von mehre-ren Methoden zur Ermittlung des im Gesetz objektivierten Willens des Gesetz-gebers. Ihre Anwendung setzt voraus, dass der in den Materialien zum Aus-druck kommende gesetzgeberische Wille auf den objektiven Gesetzesinhalt schlie337en l344sst; nur soweit er in dem Gesetz selbst hinreichenden Ausdruck gefunden hat, kann er bei der Auslegung ber374cksichtigt werden (BVerfGE 8, 274, 307; 10, 234, 244; 11, 126, 130 ff.; 54, 277, 297 ff.; 62, 1, 45). Bereits die-se grunds344tzlichen Erw344gungen erhellen, dass das Fehlen einer Begr374ndung f374r sich allein noch keine Rechtsfolge - insbesondere nicht die der Verfas-sungswidrigkeit oder der Unbeachtlichkeit der Norm - auszul366sen vermag. Zwar kann bei Gesetzen, deren Erlass bestimmten materiell-rechtlichen oder Verfahrensvoraussetzungen unterliegt, im Rahmen der gerichtlichen Kon-trolle die Pr374fung erforderlich sein, ob die am Gesetzgebungsverfahren Beteilig-ten den Sachverhalt ausreichend ermittelt und nachvollziehbar gew374rdigt haben oder - insbesondere im Rahmen der Verh344ltnism344337igkeitspr374fung - ob mit dem Gesetz ein verfassungskonformer Zweck verfolgt wird; eine solche Pr374fung ist etwa bei Planungs- oder Neugliederungsgesetzen geboten (z. B. BVerfGE 86, 90, 108 f. m. w. N.), aber auch bei Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers (z. B. BVerfGE 50, 290, 332 ff. m. w. N.) oder bei Regelungen im Bereich enger verfassungsrechtlicher Vorgaben (z. B. BVerfGE 54, 173, 197; 85, 36, 56 ff.). Hieraus ist indes nicht der Schluss zu ziehen, die ma337geblichen Umst344nde m374ssten zwingend in der Gesetzesbegr374ndung niedergelegt werden; vielmehr handelt es sich um eine prozessuale Darlegungspflicht. Im Streitfall m374ssen die Gr374nde dem Gericht offen gelegt werden, ohne dass die Art des Nachweises - eine etwa vorhandene Begr374ndung, andere jedermann zug344ngliche Materia-lien, aber auch Aussagen an der Normsetzung Beteiligter oder die Offenlegung verwaltungsinterner Vorarbeiten - eine Rolle spielt (Kischel aaO S. 311; Th374r- 98 - 43 - VerfGH aaO; BVerfGE 85, 36, 57). Es kommt allein darauf an, ob die gesetzge-berische Entscheidung im Ergebnis den an sie zu stellenden verfassungsrecht-lichen Anforderungen gen374gt (BVerfGE 86, 148, 212; vgl. Kischel aaO). Diese Grunds344tze gelten nicht nur f374r Parlamentsgesetze, sondern auch f374r untergesetzliche Normen wie den hier in Rede stehenden 247 5 c Abs. 2 AWV (vgl. Kischel aaO S. 326 f., 333, 334; BVerfGE 85, 36, 57). Ebenso haben sie nicht nur G374ltigkeit, soweit es um die Rechtfertigung von Normen im verfas-sungsrechtlichen Kontext geht, sondern auch, soweit - wie hier - legislative Ein-griffe in europarechtlich verb374rgte Grundfreiheiten in Rede stehen. Eine Rege-lung, die die nationalen Gesetzgeber zur Begr374ndung ihrer normsetzenden Ent-scheidungen verpflichtet, existiert im Gemeinschaftsrecht nicht (Cremer NVwZ 2004, 668, 674). Bei der Frage, ob durch ein nationales Gesetz in vorrangiges Gemeinschaftsrecht eingegriffen worden ist, stellt auch der Gerichtshof der Eu-rop344ischen Union nicht allein auf in der Begr374ndung niedergelegte Vorstellun-gen des Gesetzgebers ab; die in der Gesetzesbegr374ndung zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers kann zwar einen Anhaltspunkt f374r den mit dem Gesetz verfolgten Zweck darstellen, muss indes nicht ausschlagge-bend sein. Es ist vielmehr auch von den nationalen Gerichten zu pr374fen, ob die eine Grundfreiheit einschr344nkende Regelung bei objektiver Betrachtung einen nach dem Gemeinschaftsrecht legitimen Zweck verfolgt (EuGH NZA 2001, 1377, 1379; 2002, 207, 208). Auch aus den vom Oberlandesgericht zitierten Entscheidungen ergibt sich, dass vom Gerichtshof der Europ344ischen Union im Hinblick auf geforderte Abw344gungen oder Darlegungen nicht etwa auf eine dementsprechende Begr374ndungspflicht des nationalen Gesetzgebers rekurriert wird, sondern auf dessen prozessuale Darlegungs- und Beweislast (EuGH Rs. C-414/97, Slg. 1999, I-5585, 5599, Rdn. 22, 24); denn auch die erst im Verfah-ren benannten Rechtfertigungsgr374nde des beklagten Staates werden in die 99 - 44 - Entscheidung einbezogen (EuGH Rs. C-147/03, Slg. 2005, I-5969, 5992, Rdn. 63, 64, 67, 71; vgl. auch Cremer aaO S. 673 f.). Nach alledem kann allein aus einer - angeblich - fehlenden Begr374ndung zu 247 5 c Abs. 2 AWV im Sinne einer Abw344gung zwischen den Grunds344tzen der gemeinsamen Handelspolitik und der Ausfuhrfreiheit mit den Sicherheitsinteres-sen der Bundesrepublik Deutschland nicht auf die Gemeinschaftsrechtswidrig-keit der Norm geschlossen werden. Vielmehr ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts von den nationalen Gerichten zu pr374fen, ob die mit der Vor-schrift verbundene Beschr344nkung der Ausfuhrfreiheit bei objektiver Betrachtung gemeinschaftsrechtlich zul344ssigen Zwecken dient. 100 bb) Aus der danach gebotenen Pr374fung ergibt sich hier: 101 (1) Wie auch das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, stellen die vorliegend in Rede stehenden Ausfuhrkontrollen f374r Dual-Use-G374ter Ma337-nahmen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Handelspolitik dar, f374r die Art. 133 EGV (jetzt: Art. 207 AEUV) der Europ344ischen Union eine ausschlie337liche Zu-st344ndigkeit verleiht. Den Mitgliedsstaaten fehlt deshalb grunds344tzlich jede eige-ne Kompetenz zum Erlass nationaler Regelungen (h. M.; vgl. EuGH, Gutachten 1/75, Slg. 1975, 1355, 1363 ff.; EuGH NVwZ 1996, 365, 366 m. w. N.; wistra 1996, 57; Vedder/Lorenzmeier in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europ344ischen Union, Art. 133 EGV Rdn. 11 m. zahlr. Nachw.; Simonsen in Wolff-gang/Simonsen, AWR-Kommentar, Einf374hrung Dual-Use-VO Rdn. 18; Reuter NJW 1995, 2190, 2191). Die sich aus der ausschlie337lichen Zust344ndigkeit der Union ergebende Sperrwirkung entf344llt indes dort, wo das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedsstaaten - etwa durch 326ffnungsklauseln - zum Erlass nationaler Re-geln erm344chtigt (EuGH NJW 1977, 1007, 1008; NVwZ aaO; wistra aaO; EuGH Rs. C-174/84, Slg. 1986, 559, 576, Rdn. 31; Vedder/Lorenzmeier aaO; Schae- 102 - 45 - fer, Die nationale Kompetenz zur Ausfuhrkontrolle nach Art. 133 EG S. 102). Eine solche 326ffnungsklausel findet sich hinsichtlich der Ausfuhr von Dual-Use-G374tern in Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO (jetzt Art. 8 Abs. 1 Dual-Use-VO nF) (vgl. Ehrlich in Bieneck, Handbuch des Au337enwirtschaftsrechts 2. Aufl. 247 8 Rdn. 30; Friedrich in Hocke/Berwald/Maurer/Friedrich, Au337enwirtschaftsrecht Art. 5 Dual-Use-VO Rdn. 1 f.; Schaefer aaO S. 150; Karpenstein in Grabitz/Hilf aaO Art. 5 Dual-Use-VO Rdn. 1; Simonsen aaO Art. 8 Dual-Use-VO Rdn. 1; KG, Beschl. vom 22. Juli 2008 - 4 Ws 131/07 - juris - Rdn. 7). Zu Recht ist das Oberlandes-gericht auch davon ausgegangen, dass 326ffnungsklauseln als Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Grunds344tzen generell eng auszulegen sind (EuGH NJW 1977, 1007, 1008; wistra 1996, 57, 59; EuGH Rs. C-414/97, Slg. 1999, I-5585, 5599, Rdn. 21; Pernice/Mayer in Grabitz/Hilf aaO Art. 220 EGV Rdn. 45 m. w. N.; Karpenstein aaO Rdn. 2; Friedrich aaO Rdn. 3). (2) Nach Ma337gabe dieser Grunds344tze ergeben sich mit Blick auf die Kompetenz der Bundesrepublik Deutschland zum Erlass exportkontrollrechtli-cher Vorschriften keine Anhaltspunkte f374r eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von 247 5 c Abs. 2 AWV; die Vorschrift ist vielmehr von der 326ffnungsklausel des Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO (jetzt Art. 8 Abs. 1 Dual-Use-VO nF) erfasst, der die Mitgliedsstaaten erm344chtigt, die Ausfuhr von nicht in der Dual-Use-Liste erfass-ten G374tern aus Gr374nden der 366ffentlichen Sicherheit oder aus Menschen- rechtserw344gungen zu untersagen oder daf374r eine Genehmigungspflicht vorzu-schreiben. 103 Der Begriff der 366ffentlichen Sicherheit umfasst nach der st344ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union die innere und die 344u337ere Sicherheit der Mitgliedsstaaten (EuGH EuZW 1992, 29, 31); wegen der Schwierigkeit, au337enpolitische und sicherheitspolitische Gesichtspunkte klar voneinander abzugrenzen, k366nnen auch die ausw344rtigen Beziehungen eines 104 - 46 - Mitgliedsstaates vom Begriff der 366ffentlichen Sicherheit erfasst sein. Aufgrund der gebotenen engen Auslegung des Ausnahmetatbestands bedarf es insoweit aber der Gefahr einer erheblichen St366rung der ausw344rtigen Beziehungen (EuGH NVwZ 1996, 365, 367; wistra 1996, 57, 58). Die 366ffentliche Sicherheit kann insbesondere durch die Ausfuhr eines zu milit344rischen Zwecken einsetz-baren Erzeugnisses in ein Drittland, das als ein f374r die Ausfuhr von Dual-Use-G374tern sehr sensibles Bestimmungsland angesehen wird, beeintr344chtigt werden (EuGH NVwZ aaO; wistra aaO). Die Einsch344tzung, ob eine Gef344hrdung f374r die 366ffentliche Sicherheit vorliegt, ist Sache des Mitgliedsstaates; diesem steht in-soweit - wie beim Schutz anderer Rechtsg374ter auch - unter Beachtung des Ge-meinschaftsrechts und insbesondere des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen er bestimmen kann, auf wel-chem Niveau er den Schutz der 366ffentlichen Sicherheit gew344hrleisten will und welche Ma337nahmen er zur Erreichung des angestrebten Schutzniveaus f374r er-forderlich h344lt (Bermbach, Die gemeinschaftliche Ausfuhrkontrolle f374r Dual-Use-G374ter S. 187 f.; Schaefer aaO S. 174 f., m. zahlr. Nachw. zur EuGH-Rechtsprechung; vgl. EuGH Rs. C-34/79, Slg. 1979, 3795, 3797, Rdn. 15 zum Begriff der 366ffentlichen Sittlichkeit; EuGH Rs. C-434/04, Slg. 2006, I-9171, 9185, Rdn. 32 f. zum Schutz der Gesundheit). Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass jeder Mitgliedsstaat besondere Sicherheitsinteressen haben kann, etwa wegen seiner geographischen Lage, seiner Geschichte, wegen seiner inneren Situation oder besonderer 344u337erer Bedrohungen (Generalanwalt Jacobs, Rs. C-70/94 und Rs. C-83/94, Slg. 1995, I-3189, 3191, Rdn. 43; Rs. 120/94, Slg. 1996, I-1513, 1514, Rdn. 54; Schaefer aaO S. 217; Karpenstein aaO Rdn. 2, 7 m. w. N.; vgl. insoweit auch BVerfG NJW 1995, 1537, 1538). Die Vorschrift des 247 5 c AWV findet - wie sich bereits aus der 334berschrift ergibt - ihre nationale Erm344chtigungsgrundlage in 247 7 Abs. 1 AWG. Nach 247 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG k366nnen Rechtsgesch344fte und Handlungen im Au337enwirt- 105 - 47 - schaftsverkehr beschr344nkt werden, um zu verh374ten, dass die ausw344rtigen Be-ziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gest366rt werden. Dieses nationale Regelungsziel unterf344llt nach obigen Ausf374hrungen dem gemein-schaftsrechtlichen Begriff der 366ffentlichen Sicherheit, so dass darauf beruhende nationale Ausfuhrbeschr344nkungen nicht von der Sperrwirkung der Dual-Use-VO erfasst werden; die Bundesrepublik Deutschland hat insoweit eine eigene, nicht von der Unionszust344ndigkeit aus Art. 133 EGV (jetzt: Art. 207 AEUV) gehinder-te Kompetenz zum Erlass nationaler Vorschriften zur (weiteren) Kontrolle von G374tern mit doppeltem Verwendungszweck (Schaefer aaO; Karpenstein aaO Rdn. 2; Ehrlich aaO; Simonsen aaO Rdn. 4, 8; Fehn in Hohmann/John, Aus-fuhrrecht Art. 5 Dual-Use-VO Rdn. 25). 247 5 c AWV h344lt sich innerhalb des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Rahmens, indem die Vorschrift lediglich die Ausfuhr von G374tern, die f374r eine milit344rische Endverwendung bestimmt sind, in nach Einsch344tzung des Verord-nungsgebers besonders sensitive Bestimmungsl344nder der L344nderliste K (vgl. BTDrucks. 14/4166 S. 13) von einer vorherigen Unterrichtung des BAFA und gegebenenfalls dessen Genehmigung abh344ngig macht. Unkontrollierte Ausfuh-ren in diesem Bereich k366nnen auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union die ausw344rtigen Beziehungen eines Mitgliedsstaates erheblich st366ren und so zu einer Gef344hrdung der 366ffentlichen Sicherheit f374hren (EuGH NVwZ 1996 aaO; wistra aaO). 247 5 c AWV stellt folglich eine grunds344tz-lich gemeinschaftsrechtlich zul344ssige nationale Exportkontrollvorschrift dar (Schaefer aaO S. 209; Karpenstein aaO; Pietsch in Wolffgang/Simonsen aaO 247 5 c AWV Rdn. 7; Sch366rner in Hohmann/John aaO 247 5 c AWV Rdn. 9 f.; Si-monsen aaO Rdn. 5; Ehrlich aaO Rdn. 35; Friedrich aaO 247 5 c AWV Rdn. 2). 106 (3) Diesem Ergebnis kann auch nicht die Auffassung der Verteidigung entgegengehalten werden, 247 5 c Abs. 2 AWV sei von Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO 107 - 48 - nicht gedeckt, weil damit nur ein Genehmigungsvorbehalt oder die Untersagung einer Ausfuhr gestattet werde; 247 5 c Abs. 2 AWV sehe aber lediglich eine Infor-mations- und Wartepflicht des Ausf374hrers vor, der die beabsichtigte Ausfuhr anzuzeigen und eine Entscheidung des BAFA abzuwarten habe. Es d374rfe aber nicht der Verwaltung die Entscheidung 374berlassen werden, ob von der europa-rechtlichen Erm344chtigung zum Erlass nationaler Sonderregelungen Gebrauch gemacht werde. Diese Ansicht verkennt, dass 247 5 c Abs. 2 AWV lediglich das Verfahren festlegt, das in der Regel zum Entstehen des nach der Erm344chtigungsnorm zu-l344ssigen Genehmigungsvorbehalts oder auch der Untersagung der Ausfuhr f374hrt. Dass dabei die Verwaltungsbeh366rde eingeschaltet wird, steht der Verein-barkeit mit Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO nicht entgegen, weil in dieser Vorschrift keine Aussage getroffen wird, welcher Staatsgewalten sich die Mitgliedsstaaten zur Durchf374hrung der beschr344nkenden Ma337nahmen bedienen d374rfen. 247 5 c Abs. 2 AWV schafft damit - wenn auch 374ber den Zwischenschritt der Entschei-dung des BAFA - den nach Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO zul344ssigen Genehmi-gungsvorbehalt. Der Umstand, dass es - wenn auch eher seltene (vgl. dazu Weith/Wegner/Ehrlich, Grundz374ge der Exportkontrolle S. 125) - F344lle geben mag, in denen nach der Pr374fung durch das BAFA keine Genehmigungspflicht f374r die konkrete Ausfuhr besteht, ber374hrt die Vereinbarkeit mit der Erm344chti-gungsgrundlage nicht; dass insoweit auch f374r nicht genehmigungspflichtige Ausfuhren eine Informations- und Wartepflicht normiert wird, ist vielmehr erst im Rahmen der Verh344ltnism344337igkeitspr374fung von Bedeutung (dazu unten B. II. 3. a) cc) (3)). Die Frage, ob in zul344ssiger Weise der Exekutive eine Kompetenz 374bertragen wird, den Genehmigungsvorbehalt erst zum Entstehen zu bringen, ber374hrt ebenfalls nicht die Vereinbarkeit von 247 5 c Abs. 2 AWV mit Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO, sondern den auch gemeinschaftsrechtlich zu beachtenden Be-stimmtheitsgrundsatz (dazu unten B. II. 3. a) dd)). 108 - 49 - cc) 247 5 c Abs. 2 AWV entspricht auch mit Blick auf die damit verbundene Einschr344nkung der Ausfuhrfreiheit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit. 109 (1) Mitgliedsstaatliche Exportkontrollvorschriften hinsichtlich nicht geliste-ter Dual-Use-G374ter auf der Grundlage der Erm344chtigung aus Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO (jetzt: Art. 8 Abs. 1 Dual-Use-VO nF) stellen "nationale Alleing344nge" dar und unterliegen als solche dem Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz, sie m374ssen also geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den jeweils angestrebten, gemeinschaftsrechtlich zul344ssigen Zweck zu erreichen (EuGH EuZW 1992, 29, 31; wistra 1996, 57, 59). Allein in diesem Rahmen kann ein Mangel an Begr374n-dung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber von Bedeutung sein, wenn die Geeignetheit der beschr344nkenden Ma337nahme zur Erreichung eines legitimen Zwecks oder ihre Verh344ltnism344337igkeit deshalb gegebenenfalls nicht 374berpr374ft werden kann (vgl. EuGH Rs. C-414/97, Slg. 1999, I-5585, 5599, Rdn. 22; Rs. C-170/04, Slg. 2007, I-4071, 4107, Rdn. 50). Nach den oben dargelegten Grunds344tzen sind aber alle zul344ssigen Auslegungsmethoden heranzuziehen, um bei objektiver Betrachtung zu ermitteln, ob der Gesetz- oder Verordnungs-geber einen legitimen Zweck verfolgt und den Eingriff in Grundfreiheiten ver-h344ltnism344337ig ausgestaltet hat (vgl. oben B. II. 3. a) aa)). 110 Bereits aus dem systematischen Zusammenhang des 247 5 c AWV ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit einen legitimen Zweck verfolgt. Aus der amtlichen 334berschrift, die die Vorschrift als eine Beschr344nkung nach 247 7 Abs. 1 AWG ausweist, geht hervor, dass mit den Ausfuhrbeschr344nkungen der Schutz der Sicherheit und der ausw344rtigen Interessen der Bundesrepublik bezweckt wird. Dieses Ziel erweist sich, wie dargelegt, als gemeinschaftsrechtlich legitim und vermag nationale Ausfuhrkontrollen zu rechtfertigen. Diese Rechtslage be-stand bereits vor der Einf374hrung der Dual-Use-VO im Jahr 2000 bzw. vor In- 111 - 50 - krafttreten der vorhergehenden Fassung durch die VO (EG) Nr. 3381/1994 (ABl. L 367 S. 1). Denn auch nach der nach wie vor geltenden Vorschrift des Art. 11 der VO (EG) Nr. 2603/1969 (ABl. L 324 S. 25; im Folgenden: Ausfuhr-verordnung) konnten nationale Ausfuhrbeschr344nkungen nicht nach Gutd374nken der Mitgliedsstaaten erlassen werden, sondern bedurften einer Rechtfertigung u. a. aus Gr374nden der 366ffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit. Auf dem Boden dieser Rechtslage hatte der Gerichtshof der Europ344ischen Union bereits im Jahr 1995 Ausfuhrbeschr344nkungen der Bundesrepublik Deutschland, die nach 247 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG den Schutz der ausw344rtigen Beziehungen bezweck-ten, als gemeinschaftsrechtskonform beurteilt (EuGH NVwZ 1996, 365; wistra 1996, 57). Anlass zu vertiefenden Ausf374hrungen 374ber die grunds344tzliche euro-parechtliche Zul344ssigkeit eigener, sch344rferer Ausfuhrkontrollen bestand f374r den Verordnungsgeber angesichts dieser h366chstrichterlich gekl344rten Rechtslage - auch im Hinblick auf den Grundsatz der Ausfuhrfreiheit (vgl. Art. 1 Ausfuhrver-ordnung) - deshalb nicht. Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, der Verordnungsgeber habe die Ausfuhrbeschr344nkungen in 247 5 c AWV lediglich mit allgemeinen politi-schen Einsch344tzungen begr374ndet und keine nachvollziehbare Abw344gung zwi-schen den Grunds344tzen der gemeinsamen Handelspolitik und der Ausfuhrfrei-heit einerseits und den nationalen Sonderinteressen der Bundesrepublik Deutschland andererseits vorgenommen. Dabei hat es indes die vorhandenen Begr374ndungen zum Teil unzutreffend und nur unvollst344ndig ausgewertet sowie allgemeinkundigen Umst344nden keinen ausreichenden Stellenwert beigemes-sen. 112 Schon bei der Anpassung der AWV an die durch die VO (EG) Nr. 3381/1994 ge344nderte Rechtslage durch die 36. 304nderungs-VO vom 17. Februar 1995 (BAnz 1995 S. 6165, 6168) hat der Verordnungsgeber dargelegt, dass er 113 - 51 - sich der fortschreitenden Harmonisierung auf dem Gebiet der Exportkontrolle f374r Dual-Use-G374ter bewusst war. Die - vom Oberlandesgericht unbeachtet ge-bliebene - Begr374ndung zum Erlass der damals neu eingef374hrten L344nderliste K lautete: "Die Entscheidung zugunsten der neuen L344nderliste K war Ergebnis einer sehr sorgf344ltigen Abw344gung. Die exportkontrollpolitische Verantwortung Deutsch-lands einerseits und das integrationspolitische und wirtschaftspolitische Interesse an einer europ344ischen Harmonisierung andererseits waren in Ein-klang zu bringen. Einige der in der neuen L344nderliste K aufgef374hrten L344nder werden international einheitlich als besonders problematisch angesehen, zum Teil bleiben sie sichtbar hinter Friedensprozessen in ihren Regionen zur374ck." (BAnz aaO). Es liegt fern anzunehmen, dass der Verordnungsgeber, der bei der Ein-f374hrung der VO (EG) Nr. 3381/1994, die einen geringeren Stand der Harmoni-sierung innerhalb der Union widerspiegelte, intensive dahingehende Abw344gun-gen vornahm, seine Verpflichtung zur Ber374cksichtigung der europarechtlichen Grunds344tze f374nf Jahre sp344ter angesichts fortschreitender Harmonisierung aber aus dem Blick verlor, zumal er - wie auch das Oberlandesgericht festgestellt hat - auch im Jahr 1998 noch die Verpflichtung zur Abw344gung zwischen Si-cherheits- und Integrationsinteressen hervorhob (vgl. BTDrucks. 13/10104 S. 27). Eine solche Abw344gung vor dem Hintergrund einer st344rkeren Vereinheit-lichung der europ344ischen Regelungen muss indes nicht notwendig zu einer Lo-ckerung nationaler Regelungen oder auch nur zu einem gesteigerten Begr374n-dungsaufwand bei ihrer Beibehaltung f374hren. Richtig ist vielmehr, dass ein we-sentlicher Bestandteil des Harmonisierungsprozesses zwischen den Jahren 1995 und 2000 in der Versch344rfung der gemeinschaftlichen Exportkontrollvor-schriften bestand, indem mit Art. 4 Abs. 2 und 4 Dual-Use-VO europaweit eine 247 5 c AWV vergleichbare verwendungsbezogene Kontrolle von nicht gelisteten 114 - 52 - Dual-Use-G374tern eingef374hrt wurde, soweit diese G374ter in L344ndern, gegen die ein Waffenembargo besteht, zur Produktion von konventionellen R374stungsg374-tern eingesetzt werden sollen. Aufgrund dieser Regelung konnte die Bundesre-gierung die Mehrzahl der zuvor dort aufgef374hrten L344nder von der L344nderliste K streichen (vgl. BTDrucks. 14/4166 S. 12, 15); es verblieben nur noch sechs. Jedenfalls missverst344ndlich sind vor diesem Hintergrund auch die Ausf374hrun-gen des Oberlandesgerichts, Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO (in der Fassung der VO (EG) Nr. 1334/2000) sei auf Wunsch der Bundesrepublik Deutschland in die Verordnung aufgenommen worden, weil sich eine Vereinheitlichung auf dem besonders hohen deutschen Niveau nicht habe durchsetzen lassen. Die dazu zitierten Belege betreffen nur die Vorg344ngerregelung des Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 3381/1994. Soweit durch solche Wendungen in dem angefochtenen Beschluss der Eindruck entsteht, die gemeinschaftsrechtliche Harmonisierung stehe einer - auch nur beizubehaltenden - Liberalisierung des Exportkontroll-rechts gleich, ist das Gegenteil der Fall. Wie dargelegt hatte die fortschreitende Harmonisierung bis zum Inkrafttreten der Dual-Use-VO im Jahr 2000 bereits zu einer Versch344rfung der gemeinschaftsrechtlichen Exportkontrollbestimmungen gef374hrt; dies hat sich im weiteren Verlauf der Harmonisierung fortgesetzt, etwa indem in der jetzigen Fassung der Dual-Use-VO in Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 428/2009 erstmalig europaweit auch Vermittlungst344tigkeiten in Bezug auf Dual-Use-G374ter einer verwendungsbezogenen Genehmigungspflicht unterworfen und den Mitgliedsstaaten weitere Befugnisse zum Erlass nationaler Sonderre-gelungen einger344umt werden. Auch insoweit hat die Harmonisierung zu einer Anhebung des Kontrollniveaus (vgl. auch Simonsen aaO Einf374hrung Dual-Use-VO Rdn. 22 f.) und damit letztlich zu einer weiteren Ann344herung an die deut-schen Standards gef374hrt. Hinzu kommt, dass mittlerweile von der Europ344ischen Union Waffenembargos nicht nur gegen374ber dem Iran, sondern auch gegen-374ber Libanon und Nordkorea ausgesprochen worden sind, die Einsch344tzung der - 53 - Bundesregierung hinsichtlich der Sensitivit344t von Exporten von milit344risch ver-wendbaren G374tern in diese L344nder also internationale Anerkennung erfahren hat. Nach Streichung dieser L344nder sowie Mosambiks (vgl. BTDrucks. 16/4106 S. 8, 12; 16/6269 S. 10, 15) umfasst die L344nderliste K deshalb nur noch zwei Staaten. Ausgehend davon ist auch die bei der Anpassung der AWV an die ge344n-derte Dual-Use-VO im Jahr 2000 ge344u337erte Einsch344tzung der Bundesregie-rung, durch die strengeren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften w374rden bis-her bestehende Wettbewerbsnachteile deutscher Exporteure gemildert, entge-gen der Auffassung des Oberlandesgerichts zutreffend (vgl. Hohmann/John in Hohmann/John aaO Update-Anhang 2 zur Dual-Use-VO Rdn. 2; Simonsen aaO Einf374hrung Dual-Use-VO Rdn. 19; aA der mit dem angefochtenen Beschluss zur Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von 247 5 c Abs. 2 AWV, 247 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWG weitgehend wortgleiche Beitrag von v. Heint-schel-Heinegg/Dauster in FS f374r St366ckel S. 57, 68 in Fn. 49). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob f374r die verbliebenen L344nder nur in Deutsch-land Ausfuhrbeschr344nkungen bestehen, sondern darauf, dass f374r die Mehrzahl der L344nder, in die Exporte von Dual-Use-G374tern zum Zweck der milit344rischen Endverwendung zuvor nur in Deutschland Beschr344nkungen unterworfen waren, nunmehr eine europarechtlich einheitliche Kontrollvorschrift vergleichbaren In-halts besteht und deshalb insoweit die Chancengleichheit zwischen deutschen und anderen europ344ischen Exporteuren hergestellt wurde. 115 Die Erw344gung des Oberlandesgerichts, der Verordnungsgeber sei sich im Jahr 2000 seines durch Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO eingeschr344nkten Spiel-raums zur Schaffung oder Beibehaltung nationaler Exportkontrollvorschriften nicht bewusst gewesen, vermag ebenfalls nicht zu 374berzeugen. Die Vorg344nger-regelung des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 3381/1994 lie337 nach ihrem Wortlaut 116 - 54 - nationale Beschr344nkungen zwar ohne n344here Begr374ndung zu; zu beachten war aber auch seinerzeit Art. 11 der Ausfuhrverordnung, der nationale Ausfuhrbe-schr344nkungen - wie oben dargelegt - gerade nicht unbegrenzt erlaubte. Im 334b-rigen bezieht sich die zum Nachweis der Auffassung des Oberlandesgerichts zitierte Passage aus der Verordnungsbegr374ndung erkennbar auf die Beschrei-bung des Rechtszustandes vor Einf374hrung der Dual-Use-VO, kann also nicht als Begr374ndung f374r einen angeblich falschen Ma337stab des Verordnungsgebers f374r die Zeit danach herangezogen werden. F374r die erforderliche Begr374ndungstiefe, die eine 334berpr374fung von 247 5 c Abs. 2 AWV im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Ver-h344ltnism344337igkeit erm366glicht, ergibt sich nach alldem Folgendes: Angesichts des sich bereits aus einer systematischen Auslegung ergebenden legitimen Zwecks der Vorschrift, die dem Schutz der ausw344rtigen Beziehungen als Bestandteil der 366ffentlichen Sicherheit dient, und eingedenk des nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union dem nationalen Gesetzgeber zur Verf374-gung stehenden Spielraums bei der Beurteilung der Frage, ob die Einschr344n-kung von gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten zum Schutz der 366ffentlichen Sicherheit des Mitgliedsstaates geboten ist, sind die vom Verordnungsgeber gew344hlten Formulierungen in den amtlichen Begr374ndungen zur AWV jedenfalls im Zusammenhang mit den allgemein zug344nglichen Grunds344tzen der deut-schen Au337en- und Exportkontrollpolitik und den offenkundigen Erkenntnissen zur politischen Haltung des Iran im Nahen Osten und insbesondere gegen374ber Israel ausreichend, um eine potentielle erhebliche Gef344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen durch die Ausfuhr von G374tern mit einem milit344rischen Endver-wendungszweck in den Iran zu begr374nden. Hierzu gilt: 117 Wie auch das Oberlandesgericht ausgef374hrt hat, verfolgt die Bundesre-publik gest374tzt auf das verfassungsrechtlich in Art. 26 GG verankerte Friedens- 118 - 55 - gebot im Grundsatz eine restriktive R374stungsexportkontrollpolitik, die auch f374r G374ter mit doppeltem Verwendungszweck gilt, sofern diese f374r R374stungszwecke verwendet werden sollen (BTDrucks. 13/5966 S. 2; 13/10104 S. 1 f.). Dieses Friedensgebot verpflichtet nationale Beh366rden etwa zur Versagung einer Aus-fuhrgenehmigung, wenn durch den Export das Rechtsgut des V366lkerfriedens im Sinne des Art. 26 Abs. 1 GG potentiell bedroht ist (Schaefer aaO S. 60). Inte-graler Bestandteil und Grundkonsens der deutschen Au337enpolitik ist seit jeher eine besondere Verantwortung f374r die Sicherheit Israels (vgl. nur BT-Plenarprotokoll 14/233 S. 23113, 23114, Regierungserkl344rung zur Lage im Na-hen Osten) und damit verbunden ein besonderes Engagement f374r die Stabilisie-rung der gesamten Region des Nahen und Mittleren Ostens. Der Iran als eines der wichtigsten L344nder in dieser Region, war nicht erst in den letzten Jahren, sondern bereits vor dem Jahr 2000 von einer feindlichen Grundhaltung gegen-374ber Israel gepr344gt und trug zur Verhinderung von Stabilisierungsbem374hungen in der Region bei. Er verweigerte ein klares Bekenntnis zum Existenzrecht Isra-els sowie zur demokratischen Legitimit344t der pal344stinensischen Autonomiebe-h366rde, bekundete offen Symphatie mit den Motiven von Selbstmordattent344tern der Hamas in Israel und unterst374tzte gewaltbereite pal344stinensische Oppositi-onsgruppen (vgl. BTDrucks. 13/4545 S. 2 f.; 13/3483 S. 2). Bereits aus der Zu-sammenschau dieser Umst344nde wird deutlich, dass eine durch die Bundesre-gierung nicht kontrollierte Erm366glichung auch konventioneller R374stungsprojekte im Iran potentiell geeignet ist, zur Destabilisierung der Region beizutragen und damit im Widerspruch zu wesentlichen Grunds344tzen der Au337enpolitik der Bun-desrepublik steht. Eine zur Au337enpolitik widerspr374chliche Exportkontrollpolitik ist aber ersichtlich geeignet, die Glaubw374rdigkeit der Bundesregierung bei ihren internationalen Partnern zu untergraben und dadurch die ausw344rtigen Bezie-hungen erheblich zu st366ren; dadurch wird - auch nach den Ausf374hrungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Union - die 366ffentliche Sicherheit der Bundesre- - 56 - publik Deutschland ber374hrt. Dass dies in den Begr374ndungen zur AWV nicht im Einzelnen dargelegt, sondern lediglich auf "sensitive" Staaten verwiesen und ausgef374hrt wird, diese blieben "zum Teil (205) sichtbar hinter Friedensprozessen in ihren Regionen zur374ck", ist mit Blick auf die Offenkundigkeit dieser Umst344nde unsch344dlich. (2) Die Vorschrift des 247 5 c Abs. 2 AWV ist auch geeignet, dieses ge-meinschaftsrechtskonforme Ziel des Schutzes der 366ffentlichen Sicherheit zu erreichen, weil potentiell gef344hrdende Ausfuhren durch die Exportkontrolle ver-hindert werden k366nnen. Soweit das Oberlandesgericht die Geeignetheit "ge-meinschaftsrechtlich betrachtet" in Abrede stellt, weil das Ziel einer restriktiven Exportkontrolle wegen der Gefahr einer Ersatzlieferung aus einem anderen Mit-gliedsstaat nicht erreicht werden k366nne, ist dies im Ansatz verfehlt. Zweck des 247 5 c Abs. 2 AWV ist nicht eine gemeinschaftsrechtliche restriktive Exportkontroll-politik, sondern der Schutz der ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Diese k366nnen durch die Lieferung von Waren aus einem anderen europ344ischen Land erkennbar nicht beeintr344chtigt werden. 119 (3) Die Regelung erweist sich auch als erforderlich und angemessen, um den damit bezweckten Schutz der 366ffentlichen Sicherheit zu erreichen. Entge-gen der Auffassung der Verteidigung bestehen keine Bedenken dagegen, dass dem Ausf374hrer Informations- und Wartepflichten auch in den seltenen - eher nur theoretisch denkbaren (vgl. dazu unten B. II. 3. a) dd)) - F344llen auferlegt wer-den, in denen sich die beabsichtigte Ausfuhr nach einer Pr374fung durch das BAFA letztlich als nicht genehmigungspflichtig erweist. Da es sich um verwen-dungsbezogene Kontrollen handelt, die an die Kenntnis des Ausf374hrers von der milit344rischen Endverwendung in dem Empf344ngerland ankn374pfen, w374rde die Ab-lehnung einer Informationspflicht den nach Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO zul344ssi-gen Genehmigungsvorbehalt vereiteln, weil das BAFA keine Kenntnis von dem 120 - 57 - Ausfuhrvorgang erlangte und deshalb 374ber eine Genehmigungspflichtigkeit nicht entscheiden k366nnte. Ohne eine Wartepflicht k366nnte der Exporteur gleich-sam, ohne Konsequenzen f374rchten zu m374ssen, die G374ter vor einer Entschei-dung des BAFA ausf374hren; auch dadurch w374rde der Genehmigungsvorbehalt unterlaufen. Die Einschaltung des BAFA erm366glicht zudem eine einzelfallbezogene Pr374fung der beabsichtigten Ausfuhr und stellt sich daher - im Vergleich zu dem nach Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO entgegen der Auffassung der Verteidigung grunds344tzlich zul344ssigen Genehmigungsvorbehalt oder gar der Untersagung jeglicher Ausfuhr - als flexiblere Ma337nahme dar, die die Ber374cksichtigung der Ausfuhrfreiheit erlaubt. Als gegen374ber den von der Erm344chtigungsnorm gestat-teten Ma337nahmen milderes Mittel erweist sich die Vorschrift damit auch als an-gemessen im engeren Sinne. 121 (4) Schlie337lich ist es auch nicht grunds344tzlich unverh344ltnism344337ig, bereits an die Ausfuhr unter Versto337 gegen die von der Erm344chtigungsgrundlage des Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO gedeckte (dazu oben B. II. 3. a) bb) (3)) und zur Wahrung des zul344ssigen Genehmigungsvorbehalts erforderliche Informations- und Wartepflicht eine Sanktion zu kn374pfen. Es handelt sich hierbei gem344337 247 70 Abs. 1 Nr. 3 AWV, 247 33 Abs. 1 AWG um eine Ordnungswidrigkeit, die erst bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Umst344nde (vgl. oben B. II. 2. d)) als Straftat verfolgt werden kann; es stehen damit flexible Handlungsm366glichkeiten zur Ver-f374gung. Dass jegliche Sanktionierung gemeinschaftsrechtlich schlicht unzul344s-sig sein sollte, ist nicht ersichtlich. 122 dd) Nach den gemeinschaftsrechtlichen Grunds344tzen der Bestimmtheit, der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit muss eine Regelung, die in Be-zug auf gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten eine Beschr344nkung enth344lt, 123 - 58 - klar und deutlich sein, damit der Rechtsunterworfene seine Rechte und Pflich-ten unzweideutig erkennen kann (Pernice/Mayer aaO nach Art. 6 EUV Rdn. 295 m. zahlr. Nachw. zur st344ndigen EuGH-Rechtsprechung; EuGH NJW 2003, 2663, 2665). Diesen Anforderungen gen374gt 247 5 c Abs. 2 AWV: (1) Bei Kenntnis von der milit344rischen Endverwendung der auszuf374hren-den G374ter in einem Land der L344nderliste K hat der Ausf374hrer das BAFA zu un-terrichten, das alsdann zun344chst 374ber die Genehmigungspflicht zu entscheiden hat. Die Voraussetzungen der Genehmigungspflicht ergeben sich aus 247 5 c Abs. 1 AWV. Danach ist die Ausfuhr genehmigungspflichtig, wenn der Ausf374h-rer (wiederum) vom BAFA unterrichtet worden ist, dass die G374ter ganz oder teilweise f374r eine milit344rische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein k366nnen und das K344ufer- oder Bestimmungsland ein Land der L344nderliste K ist. Die Unterrichtung des Ausf374hrers durch das BAFA ist f374r die Genehmigungs-pflicht daher auch in F344llen des 247 5 c Abs. 2 AWV konstitutiv (Weith/Wegner/Ehrlich aaO S. 122); die Voraussetzungen der Genehmigungs-pflicht sind klar und deutlich festgelegt. Die von der Verteidigung vertretene Auf-fassung, es bleibe mangels im Gesetz oder der Verordnung festgeschriebener Voraussetzungen der Exekutive 374berlassen, ob und warum von der europa-rechtlichen Erm344chtigung zum Erlass nationaler Sonderregelungen Gebrauch gemacht werde, geht deshalb fehl. 124 Diesem Ergebnis kann auch nicht der systematische Einwand entgegen-gehalten werden, entgegen dem Wortlaut des 247 5 c Abs. 2 AWV k366nnten keine F344lle auftreten, in denen das BAFA zu dem Ergebnis einer Genehmigungsfrei-heit komme. Es erscheint zwar nur in seltenen F344llen - etwa, wenn sich die Er-kenntnisse des Ausf374hrers letztlich als unzutreffend erweisen - denkbar, dass das BAFA trotz Unterrichtung durch den Ausf374hrer von seiner Kenntnis der mili-t344rischen Endverwendung zu dem Ergebnis kommt, dass die G374ter tats344chlich 125 - 59 - doch nicht ganz oder teilweise f374r eine milit344rische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein k366nnen; das schlie337t eine solche Entscheidung aber nicht aus. Der in 247 5 c AWV normierte Unterrichtungsmechanismus stellt ma337-geblich auf die (vermutet besseren) Beh366rdenerkenntnisse ab und kn374pft die Rechtsfolge der Genehmigungspflicht deshalb nicht an die subjektive Kenntnis des Ausf374hrers, sondern an die Unterrichtung durch das BAFA (Weith/Wegner/Ehrlich aaO S. 125). Ein Genehmigungsvorbehalt unter den Voraussetzungen des 247 5 c Abs. 1 AWV ist - entgegen der Auffassung der Ver-teidigung - auch von Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO gedeckt, weil in diesen F344llen eine potentielle Gef344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen als Bestandteil des Schutzgutes der 366ffentlichen Sicherheit besteht (dazu oben B. II. 3. a) cc) (1)). (2) Die Voraussetzungen f374r die Erteilung der hier in Betracht kommen-den Ausfuhrgenehmigung ergeben sich alsdann aus den 247247 3, 7 AWG. Nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 AWG ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Ausfuhr den Zweck nicht oder nur unwesentlich gef344hrdet, dem die Vorschrift dient, die die Genehmigungspflicht normiert. Hier bezweckt die Ge-nehmigungspflicht den Schutz der Sicherheit und der ausw344rtigen Interessen im Sinne des 247 7 Abs. 1 AWG, namentlich soll sie verh374ten, dass die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gest366rt werden (247 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG). Zu der Eignung zur erheblichen Gef344hrdung der ausw344rti-gen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG hat der Senat bereits entschieden, dass die Verwendung dieses Merkmals in einem Straftatbestand wegen der Vielzahl von Beziehungen, auf die der Wortlaut verweist, zwar mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich in hohem Ma337e problematisch ist (vgl. auch BVerfG NJW 2004, 2213, 2219), letztlich bei der gebotenen engen, kon-kretisierenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals aber noch keinen durch-greifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BGHSt 53, 128, 132). 126 - 60 - Denn das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, auf ausle-gungsf344hige Begriffe vollst344ndig zu verzichten. Der erforderliche Grad an ge-setzlicher Bestimmtheit richtet sich nach den Besonderheiten der Vorschrift und dem Grund ihrer Einf374hrung (vgl. etwa BVerfGE 28, 175, 183; 75, 329, 341). Bei 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG wird eine konkretere Fassung der Norm durch die Komplexit344t der internationalen Beziehungen und die Vielfalt der Konfliktm366g-lichkeiten erschwert. Dar374ber hinaus besteht ein erhebliches 366ffentliches Inte-resse daran, die gemeinsamen Interessen, welche die Bundesrepublik Deutsch-land mit anderen Staaten verbinden, gerade auch auf dem Gebiet der Au337en-wirtschaft - n366tigenfalls durch Strafbestimmungen - zu wahren (BGHSt aaO). Nicht anders verh344lt es sich bei der vom Wortlaut her sehr 344hnlichen Be-stimmung des 247 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG auch mit Blick auf das gemeinschaftsrecht-liche Bestimmtheitsgebot. Es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Vor-schrift, die - anders als 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG - bereits pr344ventiv eingreift, in-dem sie eine Gef344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen verh374ten soll. Dabei gibt sie der Verwaltung den gerichtlich 374berpr374fbaren Rahmen vor, innerhalb dessen entschieden werden muss, ob f374r eine genehmigungspflichtige Hand-lung im Au337enwirtschaftsverkehr die Genehmigung erteilt wird. Bei den in 247 7 Abs. 1 AWG genannten Zwecken handelt es sich um hochrangige Ziele mit grundlegender Bedeutung f374r den Schutz anderer Rechtsg374ter (BVerfG NJW 1995, 1537, 1538). Die Komplexit344t der internationalen Beziehungen verhindert auch hier eine konkretere Gesetzesfassung und erlaubt deshalb die Verwen-dung unbestimmter Rechtsbegriffe; die Forderung nach einer konkreteren Ge-setzesfassung k366nnte vielmehr dazu f374hren, dass dem Gesetzgeber die Mittel versagt werden, derer er zur Gestaltung st366rungsfreier ausw344rtiger Beziehun-gen bedarf (BVerfG NJW 1993, 1909, 1910). 127 - 61 - Die Gegenauffassung des Oberlandesgerichts w374rde darauf hinauslau-fen, dass s344mtliche Vorschriften, die unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden und deshalb einer konkretisierenden Auslegung durch die sie anwendenden Beh366rden oder in einem Verfahren durch die Gerichte bed374rfen, wegen Versto-337es gegen Gemeinschaftsrecht unbeachtlich w344ren. Dies ist unvertretbar. 128 Das zeigt sich schon daran, dass auch der europ344ische Verordnungsge-ber - etwa mit dem Begriff der 366ffentlichen Sicherheit in Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO - unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die im gerichtlichen Verfahren - nicht zuletzt vor dem Gerichtshof der Europ344ischen Union - einer Auslegung - etwa mit dem Ergebnis, dass zur 344u337eren Sicherheit eines Mitgliedsstaates auch seine ausw344rtigen Beziehungen zu z344hlen sind - unterzogen werden (vgl. EuGH NVwZ 1996 365; wistra 1996, 57), ohne dass wegen Versto337es gegen das Bestimmtheitsgebot ihre Gemeinschaftsrechtswidrigkeit postuliert w374rde. Die vom Oberlandesgericht zitierte Rechtsprechung ist nicht einschl344gig, betraf sie doch einen Fall, in dem der spanische Gesetzgeber die Erteilung einer Ge-nehmigung in das freie Ermessen einer Beh366rde gestellt hatte, ohne jegliche gesetzliche Vorgaben f374r die Ermessensaus374bung zu machen (EuGH NJW 2003, 2663, 2666). 129 ee) Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist 247 5 c AWV auch nicht wegen eines Versto337es gegen den Anwendungsvorrang des Gemeinschafts-rechts unbeachtlich. Es handelt sich um eine nationale Vorschrift, die kompe-tenzrechtlich zul344ssig ist, weil die auf dem Gebiet der gemeinsamen Handels-politik bestehende Sperrwirkung wegen der 326ffnungsklausel in Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO entf344llt (vgl. oben B. II. 3. a) bb) (1)). Ein Anwendungsvorrang europ344ischen Rechts besteht damit gerade nicht. Der Verordnungsgeber hat in 247 5 c Abs. 3 AWV zudem klarstellend geregelt, dass 247 5 c Abs. 1 und 2 AWV im Regelungsbereich von Art. 4 Dual-Use-VO nicht gelten und so den Anwen- 130 - 62 - dungsvorrang von Gemeinschaftsrecht herausgestellt. Ein dar374ber hinausge-hendes "Zitiergebot" - wie von der Verteidigung offenbar gefordert -, um deutlich zu machen, dass 247 5 c Abs. 2 AWV im Licht von Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO ausgelegt werden m374sse, besteht gemeinschaftsrechtlich nicht. b) Auch 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG erweist sich nicht als gemeinschafts-rechtswidrig. 131 aa) Seine entgegenstehende Auffassung begr374ndet das Oberlandesge-richt erneut mit einer vermeintlich fehlenden Abw344gung des Gesetzgebers zur Frage der Verh344ltnism344337igkeit der strafrechtlichen Sanktion, die nicht durch eine Auslegung durch die Gerichte ersetzt werden k366nne. Dieser Ansatz ist - wie zu 247 5 c Abs. 2 AWV bereits dargelegt (oben B. II. 3. a) aa)-cc) (1)) - rechtlich unzutreffend. 132 Bei der gebotenen restriktiven Auslegung von 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG, die im Zusammenhang mit Verst366337en gegen 247 5 c Abs. 2 AWV das Hinzutreten gewichtiger Umst344nde erfordert, um das Merkmal der Gef344hrdungseignung be-jahen zu k366nnen (dazu oben B. II. 2. d)), ergeben sich auch weder im Hinblick auf die Ausgestaltung des Straftatbestandes als (richtig:) abstrakt-konkretes Gef344hrdungsdelikt noch mit Blick auf den gew344hlten Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu f374nf Jahren Freiheitsstrafe reicht, Bedenken gegen die Ver-h344ltnism344337igkeit der strafrechtlichen Sanktionierung. Die Schaffung von Straf-tatbest344nden f344llt - trotz der mittlerweile erweiterten Kompetenzen der Europ344i-schen Union - als zentrale Aufgabe der staatlichen Gewalt, die die demokrati-sche Selbstbestimmung besonders empfindlich ber374hrt, in die Zust344ndigkeit der Mitgliedsstaaten (BVerfG NJW 2009, 2267, 2274, 2287). Dies gilt auch im Be-reich des Au337enwirtschaftsrechts, das auf der Ebene des Verwaltungsrechts weitgehend von der in der ausschlie337lichen Zust344ndigkeit der Union liegenden 133 - 63 - gemeinsamen Handelspolitik 374berlagert wird; insoweit d374rfen die Strafen, wenn sich die nationale Exportkontrollvorschrift aus der 326ffnungsklausel des Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO herleitet, nicht au337er Verh344ltnis zum verfolgten Ziel der 366ffentlichen Sicherheit stehen (vgl. EuGH wistra 1996, 57, 59). Angesichts der Hochrangigkeit dieses Rechtsguts (vgl. auch BVerfG NJW 1995, 1537, 1538) sind Anhaltspunkte daf374r nicht ersichtlich. bb) Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Vorschrift des 247 5 c Abs. 2 AWV, an die vorliegend die Strafbarkeit nach 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG ankn374pft, um eine Exportkontrollvorschrift handelt, deren Erlass nicht aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten war. Auch au337erhalb der internationa-len Zusammenarbeit im Sinne von 247 7 Abs. 2 AWG k366nnen Ma337nahmen zum Schutz der ausw344rtigen Beziehungen geboten sein, etwa wenn der Export der Waren allgemein oder in bestimmte L344nder gerade der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer historischen, geographischen oder politischen Si-tuation besondere Nachteile br344chte (BVerfG NJW 1995, 1537, 1538; in diesem Sinne auch Generalanwalt Jacobs, Rs. C-70/94 und Rs. C-83/94, Slg. 1995, I-3189, 3191 Rdn. 43; Rs. 120/94, Slg. 1996, I-1513, 1514, Rdn. 54; Schaefer aaO S. 217; Karpenstein aaO Rdn. 2, 7 m. w. N.). Andernfalls k366nnten die nach Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO zul344ssigen nationalen Exportkontrollen nie mit einer Sanktion versehen werden, was sie weitgehend ineffektiv machen w374rde. 134 cc) Im Ergebnis nicht durchgreifend ist auch der Einwand der Verteidi-gung, dass wegen der 304hnlichkeit der Tatbestandsmerkmale des 247 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG, der die Kontrollvorschrift des 247 5 c Abs. 2 AWV zur Verh374tung einer erheblichen St366rung der ausw344rtigen Beziehungen gestattet, mit denen des 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG, der die Strafbarkeit bei Vorliegen einer Eignung der Tat zur erheblichen Gef344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen normiert, kein selb-st344ndiger Anwendungsbereich f374r die Ahndung eines Versto337es gegen 247 5 c 135 - 64 - Abs. 2 AWV als Ordnungswidrigkeit nach 247 33 Abs. 1 AWG verbleibe, das Ge-setz damit in sich widerspr374chlich und deshalb zu unbestimmt sei. Diese Auffassung verkennt die unterschiedlichen Normzwecke der bei-den Regelungen. W344hrend - wie sich bereits aus dem Wort "verh374ten" ergibt - 247 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG einen pr344ventiven Ansatz verfolgt und - so etwa im Fall des 247 5 c AWV - die Aufstellung abstrakter Kriterien erlaubt, bei deren Verwirkli-chung typischerweise eine erhebliche St366rung der ausw344rtigen Beziehungen droht, und an deren Erf374llung eine Beschr344nkung des Au337enwirtschaftsver-kehrs kn374pft, ist im Rahmen des 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG anhand der Umst344nde des konkreten Einzelfalles zu fragen, ob die Handlung tats344chlich die Eignung zur erheblichen Gef344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen aufwies. Ob also ein Versto337 gegen eine auf der Grundlage von 247 7 Abs. 1 AWG - und damit auch nach Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO - zul344ssigerweise erlassene Beschr344nkung nicht nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern nach 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG mit Strafe bedroht wird, ist Tatfrage. Aufgrund der restriktiven Auslegung des 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG insbesondere im Zusammenhang mit Verst366337en gegen 247 5 c Abs. 2 AWV (dazu oben B. II. 2. d)) verbleibt ein gen374gend gro337er selbst344ndiger Anwendungsbereich f374r eine Ahndung von Verst366337en gegen 247 5 c Abs. 2 AWV als Ordnungswidrigkeit. 136 c) Schlie337lich ist auch 247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWG nicht wegen einer Missachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts (Art. 249 Abs. 2 EGV, jetzt: Art. 288 Abs. 2 AEUV) unbeachtlich. 137 247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWG stellt die ungenehmigte Ausfuhr und Verbringung von mehreren im Einzelnen aufgez344hlten, in Teil I Abschnitt C der nationalen Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannten G374tern unter Strafe. In Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste wird die Dual-Use-Liste, die als Anhang I Be- 138 - 65 - standteil der unmittelbar geltenden Dual-Use-VO ist, wiedergegeben. Dadurch kommt es indes nicht zu einer gemeinschaftsrechtlich unzul344ssigen Wiederho-lung der unmittelbar geltenden Verordnung; eine solche wird vielmehr nach st344ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union nur ange-nommen, wenn dadurch die unmittelbare Geltung der Verordnung vereitelt oder aufs Spiel gesetzt w374rde, etwa weil die Normadressaten 374ber den Gemein-schaftscharakter einer Rechtsnorm im Unklaren gelassen werden (EuGH Rs. C-34/73, Slg. 1973, 981, 990 Rdn. 10 f.; Rs. C-94/77, Slg. 1978, 99, 101, Rdn. 22/27; Rs. C-272/83, Slg. 1985, 1057, 1066, Rdn. 26). Im Regelungsbereich der Dual-Use-VO, d. h. soweit darin Genehmigungsvorbehalte f374r die Ausfuhr oder Verbringung von Dual-Use-G374tern oder nunmehr auch in Bezug auf Vermitt-lungst344tigkeiten normiert werden, verweist das deutsche Recht jedoch in kei-nem Fall auf die in der Ausfuhrliste wiedergegebene Dual-Use-Liste, eine Ge-nehmigungspflicht ergibt sich insoweit nur aus der Dual-Use-VO im Zusam-menhang mit deren Anhang I. Soweit dar374ber hinausgehende nationale Exportkontrollvorschriften (z. B. 247 7 Abs. 2, 247 40 Abs. 2 AWV) auf die in der Ausfuhrliste wiedergegebenen Posi-tionen der Dual-Use-Liste verweisen, wird der Vorrang von Gemeinschaftsrecht nicht ber374hrt bzw. verschleiert, weil die Dual-Use-VO insoweit keine Regelun-gen trifft. Die doppelte Erfassung der Dual-Use-G374ter im europ344ischen Anhang I wird vom Verordnungsgeber vielmehr gerade wegen der nationalen Genehmi-gungspflichten f374r die "Technische Unterst374tzung" als notwendig angesehen (HADDEX Bd. 1, Teil 1 Rdn. 25; vgl. dazu auch Weith/Wegner/Ehrlich aaO S. 159). 139 Der Rechtsanwender wird 374ber den Gemeinschaftscharakter auch nicht im Unklaren gelassen, weil die Ausfuhrliste hinreichend deutlich macht, dass es sich bei den Positionen in Teil I Abschnitt C um eine G374terliste mit europarecht- 140 - 66 - lichen Ursprung handelt. Das ergibt sich bereits aus der 334berschrift zu Ab-schnitt C, die "Gemeinsame Liste der Europ344ischen Union f374r G374ter mit doppel-tem Verwendungszweck" lautet (so auch Simonsen/Beutel in Wolff-gang/Simonsen aaO Art. 3 Dual-Use-VO Rdn. 17). In den Hinweisen zur An-wendung der Ausfuhrliste wird ebenfalls festgestellt, dass Abschnitt C die Ge-meinsame Liste enth344lt. Selbst wenn mit einer in der Literatur vertretenen Ansicht die Wiedergabe der europ344ischen Dual-Use-Liste in Teil I Abschnitt C der nationalen Ausfuhrlis-te wegen eines Versto337es gegen den Anwendungsvorrang als gemeinschafts-rechtswidrig anzusehen w344re (Bieneck in Wolffgang/Simonsen aaO 247 34 Abs. 1 AWG Rdn. 10; Wolffgang in Bieneck aaO 247 4 Rdn. 57; Krach, Die Europ344isie-rung des nationalen Au337enwirtschaftsstrafrechts S. 191 f.; Samson/Gustafsson wistra 1996, 201, 208 ff.; aA Bieneck in Bieneck aaO 247 23 Rdn. 43; ders. in Eh-lers/Wolffgang, Rechtsfragen der Exportkontrolle S. 77, 86; Morweiser in Wolff-gang/Simonsen aaO 247 34 Abs. 4 AWG Rdn. 34; Simonsen/Beutel aaO; Fried-rich aaO Art. 1 Dual-Use-VO Rdn. 6), w374rde dies nicht zur Gemeinschafts-rechtswidrigkeit von 247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWG f374hren. Denn der gemein-schaftsrechtliche Anwendungsvorrang bewirkt nicht etwa die Nichtigkeit der mit dem europ344ischen Recht kollidierenden Norm. Die nationale Vorschrift beh344lt ihre G374ltigkeit und ist auf Sachverhaltskonstellationen, in denen das Gemein-schaftsrecht keine Regelungskompetenz beansprucht, weiter anwendbar (h. M.; vgl. Ruffert in Callies/Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europ344ischen Union 3. Aufl. Art. 249 EGV Rdn. 24; Nettesheim in Grabitz/Hilf aaO Art. 249 EGV Rdn. 42, jeweils m. w. N.). Daraus ergibt sich hier: Eine Kollision zwischen Teil I Ab-schnitt C der nationalen Ausfuhrliste und der G374terliste in Anhang I der gemein-schaftsrechtlichen Dual-Use-VO k366nnte allenfalls im (verwaltungsrechtlichen) Bereich der gemeinsamen Handelspolitik auftreten, in dem die Union eine Re-gelungskompetenz besitzt. F374r die strafrechtliche Bewehrung von Verst366337en 141 - 67 - gegen diese verwaltungsrechtlichen Vorschriften sind indes allein die Mitglieds-staaten zust344ndig; eine Rechtssetzungskompetenz der Union besteht insoweit nicht (BGHSt 41, 127, 131 f.; Satzger, Die Europ344isierung des Strafrechts S. 499 ff.; Bieneck in Bieneck aaO; Morweiser aaO; vgl. auch Erw344gungsgrund Nr. 14 der Dual-Use-VO, Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 bzw. Erw344gungsgrund Nr. 19 der aktuellen Fassung, Verordnung (EG) Nr. 428/2009, die den Mit-gliedsstaaten aufgeben, - wirksame, verh344ltnism344337ige und abschreckende - Sanktionen f374r den Fall eines Versto337es festzulegen). F374r die Strafbewehrung in 247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWG wirkt die Wiedergabe der von der Vorschrift in Bezug genommenen Positionen aus der gemeinschaftsrechtlichen Dual-Use-Liste in der nationalen Ausfuhrliste konstitutiv (BGHSt aaO S. 132; Bieneck in Bieneck aaO; Morweiser aaO). Die Parallelregelung vermag damit die Wirk-samkeit der in der ausschlie337lichen Zust344ndigkeit der Bundesrepublik liegenden Strafvorschrift nicht zu beeintr344chtigen. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob die Handlungen des Angeklag-ten im Fall 19 der Anklage - bei Annahme der Unbeachtlichkeit des 247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWG - als ungenehmigte Ausfuhr eines in Anhang I zu Art. 3 Abs. 1 Dual-Use-VO gelisteten Gutes nach 247 34 Abs. 2 Nr. 3, 247 33 Abs. 4 AWG, 247 70 Abs. 5 a Nr. 1 AWV strafbar w344ren. 142 4. Bei den hier anzuwendenden Vorschriften des AWG und der AWV er-geben sich auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf ihre Verfas-sungsm344337igkeit. 143 a) Soweit die Verteidigung auf die mangelnde Bestimmtheit von 247 5 c Abs. 2 AWV bzw. auf die darin enthaltene Normierung von Informations- und Wartepflichten abstellt, wird auf die obigen Ausf374hrungen im Rahmen der Pr374-fung nach Gemeinschaftsrecht verwiesen (oben B. II. 3. a) bb) (3), cc) (3) und 144 - 68 - dd)); dass hier mit Blick auf das nationale Verfassungsrecht im Ergebnis andere Grunds344tze gelten k366nnten, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick auf die ger374gte Unverh344ltnism344337igkeit von 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG (vgl. dazu oben B. II. 2. d) und B. II. 3. a) cc)). b) Die Frage, ob die Bundesregierung gem344337 Art. 80 Abs. 1 GG auf-grund der Erm344chtigungsgrundlagen in 247 2 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 AWG zum Erlass von Ausfuhrbeschr344nkungen in der AWV erm344chtigt war, ist verfassungsrecht-lich bereits gekl344rt; das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsm344337ig-keit - insbesondere im Hinblick auf den in Art. 80 Abs. 1 GG verankerten We-sentlichkeitsgrundsatz - bejaht (BVerfG NJW 1995, 1537). Die Ansicht der Ver-teidigung, der Gesetzgeber habe nach der Einf374hrung der Dual-Use-VO (er-neut) selbst entscheiden m374ssen, ob er den Verordnungsgeber zum Erlass von Rechtsvorschriften aufgrund der 326ffnungsklausel in Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO erm344chtigt, geht bereits deshalb fehl, weil die entsprechenden Regelungen in der AWV schon vorher bestanden. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 3381/1994 sah zudem ausdr374cklich vor, dass bestehende nationale Beschr344nkungsma337nah-men zul344ssig blieben; dass diese Rechtslage durch die Neuregelung im Jahr 2000 ge344ndert werden sollte, ist nicht ersichtlich. Da sich mit 247 7 Abs. 1 AWG die Erm344chtigungsgrundlage zum Erlass von Ausfuhrbeschr344nkungen in der AWV bereits vor der Neuregelung des Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO auf Be-schr344nkungen zum Schutz der 366ffentlichen Sicherheit bezog (vgl. EuGH NVwZ 1996, 365, 366; wistra 1996, 57, 58), hatte der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen 374ber das "Ob", die Art und die Gr374nde von Beschr344nkungen (dazu BVerfG NJW 1995, 1537) zudem schon vorher im Einklang mit dem Ge-meinschaftsrecht getroffen; einer erneuten Entscheidung des Gesetzgebers, die Bundesregierung zum Erlass solcher Vorschriften zu erm344chtigen, bedurfte es deshalb nicht. 145 - 69 - Aus der fehlenden Nennung von Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO in der AWV ergibt sich auch kein Versto337 gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Rechtsgrundlage f374r die AWV sind 247 2 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 AWG, nicht Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO. Diese Vorschrift stellt eine 326ffnungsklausel dar, die den Mitgliedsstaaten auf dem in der Zust344ndigkeit der Union liegenden Gebiet der gemeinsamen Han-delspolitik den Raum zum Erlass autonomer, nationaler Vorschriften gibt. Diese m374ssen sich in dem Rahmen der 326ffnungsklausel halten, eine dar374ber hinaus-gehende "Erm344chtigungswirkung" mit der Folge eines "Zitiergebots" kommt Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO nicht zu (oben B. II. 3. a) bb) und ee); vgl. insoweit auch BVerfG NJW 1977, 2024). 146 c) Die Vorschrift des 247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWG ist hinreichend be-stimmt im Sinne des 247 103 Abs. 2 GG. Durch die Regelung, dass die Ausfuhr der im Einzelnen aufgef374hrten Positionen ohne Genehmigung strafbar ist, ergibt sich der wesentliche Inhalt des p366nalisierten Verhaltens aus der Vorschrift selbst. Woraus die Genehmigungspflicht im Einzelnen folgt (hier: Art. 3 Abs. 1 Dual-Use-VO i. V. m. Anhang I), ist f374r die Frage der Gesetzesbestimmtheit der Strafnorm ohne Bedeutung. 147 d) Schlie337lich ist - ohne dass ersichtlich wird, dass insoweit ein Versto337 gegen Verfassungsrecht in Rede steht - die Rechtsauffassung der Verteidigung unzutreffend, dass die fehlende Genehmigung Tatbestandsmerkmal des 247 33 Abs. 1 AWG sei, weshalb Verst366337e gegen 247 5 c Abs. 2 AWV nicht von dessen Schutzzweck erfasst seien. Richtig ist, dass Schutzgut des 247 33 Abs. 1 AWG der staatliche Genehmigungsvorbehalt ist (Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrecht-liche Nebengesetze 169. ErgLfg. 247 33 AWG Rdn. 2 m. w. N.). Diesem Schutz-zweck dient indes auch 247 5 c Abs. 2 AWV (vgl. oben B. II. 3. a) bb) (3)). Nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 33 Abs. 1 AWG kommt es im 334brigen aber nur auf die Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach 247 2 Abs. 1 AWG 148 - 70 - in Verbindung mit 247 5 Abs. 1 oder 247 7 Abs. 1 AWG sowie darauf an, dass die Rechtsverordnung f374r einen bestimmten Tatbestand auf die Bu337geldvorschrift des 247 33 Abs. 1 AWG verweist. Diese Funktion 374bernimmt 247 70 Abs. 1 Nr. 3 AWV, der die Ausfuhr unter Versto337 gegen 247 5 c Abs. 2 AWV als Ordnungswid-rigkeit im Sinne des 247 33 Abs. 1 AWG bestimmt. 5. Der danach auch in rechtlicher Hinsicht bestehenden hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit steht nicht entgegen, dass die Taten des Ange-klagten nach dem heute geltenden Recht nicht mehr als Verst366337e gegen 247 5 c Abs. 2 AWV geahndet werden k366nnen. Ein Fall des 247 2 Abs. 3 StGB, der zur teilweisen Straflosigkeit des Angeklagten f374hren k366nnte, liegt nicht vor. Eine im Sinne des 247 2 Abs. 3 StGB relevante Gesetzes344nderung scheidet aus, wenn unter Ber374cksichtigung des gesamten Rechtszustandes der Unrechtskern des Delikts durch die Umgestaltung eines Tatbestandes erhalten geblieben ist (Gribbohm in LK 12. Aufl. 247 2 Rdn. 62 f.). 149 So verh344lt es sich hier: Nachdem gegen374ber dem Iran gem344337 dem Ge-meinsamen Standpunkt 2007/246/GASP des Rates der Europ344ischen Union vom 23. April 2007 (ABl. L 106 S. 67) ein Waffenembargo ausgesprochen wur-de, unterf344llt die Ausfuhr nicht gelisteter G374ter, bei denen dem Ausf374hrer be-kannt ist, dass sie f374r eine milit344rische Endverwendung in diesem Land be-stimmt sind, den Vorschriften der Art. 4 Abs. 2 und 4 Dual-Use-VO. Ein Versto337 gegen diese Bestimmungen ist nach 247 34 Abs. 2 Nr. 3, 247 33 Abs. 4 AWG, 247 70 Abs. 5 a Nr. 3 AWV strafbar und damit den gleichen Tatbestandsvoraussetzun-gen und der gleichen Strafdrohung unterworfen. Es verbleibt damit bei der An-wendung des Rechts zur Tatzeit (247 2 Abs. 2 StGB). 150 III. Zust344ndig zur Durchf374hrung des Hauptverfahrens ist gem344337 247 74 Abs. 1, 247 74 c Abs. 1 Nr. 3 GVG die Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht 151 - 71 - M374nchen II. Die allein nach 247 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG in Betracht kom-mende Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts M374nchen, zu dem der General-bundesanwalt die Anklage erhoben hat, ist nicht gegeben; denn die Vorausset-zungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Nach 247 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a GVG ist bei Straftaten nach dem Au337enwirtschaftsgesetz die Zust344ndigkeit der Oberlandesgerichte gege-ben, wenn die Tat nach den Umst344nden geeignet ist, die 344u337ere Sicherheit oder die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu gef344hr-den; diese Voraussetzung kann hier noch bejaht werden (vgl. oben B. II. 1. d)). Zus344tzlich muss dem Fall aber noch besondere Bedeutung zukommen (Han-nich in KK aaO 247 120 GVG Rdn. 4 d). Daran fehlt es hier: 152 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats sind an die Bejahung der besonderen Bedeutung im Sinne des 247 120 GVG mit Blick auf die in der 334bernahmeerkl344rung durch den Generalbundesanwalt liegenden Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) und des Eingriffs in die verfassungs-rechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und L344ndern (vgl. Art. 96 Abs. 5 GG) strenge Anforderungen zu stellen (vgl. zuletzt BGHSt 53, 128, 140 f. m. zahlr. Nachw.). Eine Katalogtat des 247 120 Abs. 2 GVG kann selbst dann, wenn sie nach Schwere oder Umfang erhebliches Unrecht verwirklicht und da-her staatliche Sicherheitsinteressen in besonderer Weise beeintr344chtigt, nicht allein aus diesem Grund das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts be-gr374nden. Dies gilt auch in den F344llen des 247 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG, denn die Be-k344mpfung der Wirtschaftskriminalit344t ist in erster Linie Aufgabe der L344nder; die Zust344ndigkeit der Bundesgerichtsbarkeit aus374benden Organe ist daher nur bei einem spezifischen, ausreichend gewichtigen Angriff auf gesamtstaatliche Inte-ressen gegeben (BGHSt aaO S. 142). Ob ein solcher vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtw374rdigung der Umst344nde und Auswirkungen der Tat unter besonderer 153 - 72 - Ber374cksichtigung des Gewichts ihres Angriffs auf den Gesamtstaat zu ent-scheiden. Allein die Schwere der Tat und das Ausma337 der von ihr hervorgeru-fenen Beeintr344chtigung der gesch374tzten Rechtsg374ter vermag f374r sich die be-sondere Bedeutung nicht zu begr374nden; allerdings k366nnen die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gef344hrdung bundesstaatlicher Belange durchaus mitbestimmen (vgl. Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. 247 120 Rdn. 6). Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Erheblichkeit des Delikts eine Ver-folgung mit besonderer Sachkunde geboten und angesichts des Auslandsbezu-ges ein spezieller Ermittlungsaufwand erforderlich erscheint. Bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung ist zudem zu erw344gen, inwieweit die konkrete Tat den Gesamtstaat etwa durch eine Sch344digung des Ansehens Deutschlands in der Staatengemeinschaft zu beeintr344chtigen vermag (vgl. BTDrucks. 16/3038 S. 31). Nach diesen Ma337st344ben ist die besondere Bedeutung des Falles hier im Ergebnis zu verneinen. Zwar hat der Angeklagte 374ber einen langen Zeitraum immer wieder G374ter in den Iran geliefert und es besteht aufgrund der Einbin-dung der Schweiz und der T374rkei auch ein vielschichtiger Auslandsbezug. Mit Blick auf die ausgef374hrten Waren, bei denen es sich ganz 374berwiegend um un-gelistete und damit nicht per se besonders gef344hrliche Dual-Use-G374ter handel-te, die aus anderen Staaten der Europ344ischen Union im Tatzeitraum genehmi-gungsfrei in den Iran ausgef374hrt werden konnten, l344sst sich zwar - vor dem Hin-tergrund der erheblichen Kontrolldefizite bei den beteiligten Zoll344mtern - noch die Gef344hrdungseignung bejahen; in einer Gesamtschau der Umst344nde und Auswirkungen stellen sich die Taten aber nicht als derart gewichtiger Angriff auf die Interessen des Gesamtstaates dar, dass sie die Begr374ndung der Bundesge-richtsbarkeit noch rechtfertigen. 154 - 73 - IV. Der Senat kann wie geschehen auch zur Frage der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht befinden. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ344i-schen Union nach Art. 234 EGV (jetzt: Art. 267 AEUV) bedarf es im gegenw344r-tigen Verfahrensstadium nicht. 155 Der Senat ist - auch wenn gegen den vorliegenden Beschluss ein weite-res, innerstaatliches Rechtsmittel nicht gegeben ist - nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EGV (Art. 267 Abs. 3 AEUV) t344tig; denn die nach 247 210 Abs. 3 StPO zu treffende Entscheidung stellt sich hier als Er366ff-nungsbeschluss dar. Das er366ffnende Gericht judiziert indes nie als letztinstanz-liches Gericht, weil sich an seine Entscheidung das Hauptverfahren erst an-schlie337t (Stuckenberg aaO 247 202 Rdn. 13). 156 Es kann deshalb offen bleiben, ob im 334brigen die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht, die gegebenenfalls erst in einem sp344teren Revisionsverfahren entstehen k366nnte, vorl344gen. Gegenstand eines Vorlageverfahrens an den Ge-richtshof der Europ344ischen Union kann nur die Auslegung oder die G374ltigkeit von Gemeinschaftsrecht sein (Karpenstein aaO Art. 234 EGV Rdn. 19; Wege-ner in Callies/Ruffert aaO Art. 234 EGV Rdn. 3). Die gemeinschaftsrechtlich anerkannten rechtsstaatlichen Grunds344tze, insbesondere das Bestimmtheits-gebot und der Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz sind beim innerstaatlichen Voll-zug des Gemeinschaftsrechts zu beachten, so dass Fragen zu deren Tragweite dem Gerichtshof vorgelegt werden k366nnen (Karpenstein aaO Rdn. 22 m. w. N.). Ob eine innerstaatliche Ma337nahme aber letztlich zur Erreichung eines gemein-schaftsrechtlich legitimen Ziels geeignet, erforderlich und angemessen ist, ent-scheiden die mitgliedsstaatlichen Gerichte in eigener Kompetenz (vgl. nur EuGH wistra 1996, 57, 59). Ausnahmen von der Vorlagepflicht bestehen auch dort, wo sich zu der zu stellenden Frage bereits eine gesicherte Rechtspre-chung des Gerichtshofs, insbesondere aus einer in einem gleichgelagerten Fall 157 - 74 - ergangenen Vorabentscheidung, gebildet hat (Wegener aaO Rdn. 28), sowie in F344llen, in denen die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offen-kundig ist, dass keinerlei Raum f374r einen vern374nftigen Zweifel an der Entschei-dung der gestellten Frage bleibt (acte-clair-Doktrin, vgl. Karpenstein aaO Rdn. 57 m. zahlr. Nachw.). Nach diesen Grunds344tzen k366nnte hier eine Vorlage zur Frage der Ausle-gung des Begriffs der 366ffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO entbehrlich erscheinen, nachdem der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass davon auch die ausw344rtigen Interessen eines Mitglieds-staates umfasst sein k366nnen (EuGH NVwZ 1996, 365, 366; wistra 1996, 57, 58). Zu der Frage, ob die Befugnis, die Ausfuhr mit einem Genehmigungsvor-behalt zu versehen oder zu untersagen, auch die Normierung einer Informati-ons- und Wartepflicht wie in 247 5 c Abs. 2 AWV gestattet, wobei sich die Ge-nehmigungspflicht an die konstitutive Unterrichtung durch das BAFA kn374pft, k366nnten Auslegungsfragen im Hinblick auf die Reichweite des Art. 5 Abs. 1 Du-al-Use-VO entstehen; angesichts der auch in Art. 4 Abs. 4 Dual-Use-VO ver-wendeten identischen Regelungstechnik k366nnte die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts insoweit allerdings in dem Sinne offenkundig sein, dass die entsprechende Befugnis besteht. 158 Zur Frage der Verh344ltnism344337igkeit und der Bestimmtheit von 247 5 c Abs. 2 AWV d374rfte hier die Pr374fung vorrangig sein, ob die nationale Vorschrift den ge-meinschaftsrechtlichen Grunds344tzen gen374gt, wobei deren Tragweite auch mit Blick auf Beschr344nkungen im Au337enwirtschaftsrecht wiederum durch den Ge-richtshof hinreichend gekl344rt sein k366nnte (EuGH aaO). 159 Zur Anwendbarkeit des 247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWG k366nnte bereits zweifelhaft sein, ob 374berhaupt die Auslegung von Gemeinschaftsrecht in Rede 160 - 75 - steht, will man nicht die Reichweite des Anwendungsvorrangs - allerdings ent-gegen der referierten herrschenden Meinung - zum Gegenstand einer Anfrage machen. C. Die Beschwerde des Generalbundesanwalts, mit der er die vom Ober-landesgericht getroffenen Nebenentscheidungen - die Aufhebung der Be-schlagnahme- und Arrestbeschl374sse des Ermittlungsrichters beim Bundesge-richtshof - angreift, hat ebenfalls 374berwiegend Erfolg. 161 Nach den obigen Ausf374hrungen zum hinreichenden Tatverdacht liegen dringende Gr374nde f374r die Annahme vor, dass die beschlagnahmten Gegen-st344nde aus den Gr374nden des in der Anklageschrift enthaltenen Antrags des Generalbundesanwalts der Einziehung unterliegen und dass gegen den Ange- 162 - 76 - klagten - allerdings nur im Umfang, in dem der Senat die Vollziehung der ange-fochtenen Entscheidung durch Beschluss vom 19. Juni 2009 (StB 19/09) aus-gesetzt hat - der Wertersatzverfall angeordnet werden wird. Die Arrestanord-nungen waren deshalb im bestehengebliebenen Umfang nicht wegen Zeitab-laufs nach 247 111 b Abs. 3 StPO aufzuheben, die Voraussetzungen f374r die bean-tragte Neuanordnung der Beschlagnahmen liegen vor. Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sost-Scheible Sch344fer
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