BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 27/14 vom 19. Januar 201 5 in dem Strafverfahren gegen wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb u n- desanwalts sowie des Angeklagten und seines Verteidigers am 19. Januar 2015 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt S . gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2014 wird a ls unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Mit Beschluss vom 21. November 2014 hat der Vorsitzende des 5. Stra f- senats des Oberlandesgerichts Stuttgart den Antrag von Rechtsanwalt S . abgele hnt, dessen Bestellung als Pflichtverteidiger des Angeklagten Dr. M . zurückzunehmen. Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt S . mit seiner Beschwerde, die er vor allem mit gesundheitlichen Beeinträc h- tigungen begründet. Das Rechtsmitt el ist nicht zulässig. Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO ist die Beschwerde gegen B e- schlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 StPO ausdrückli ch aufgeführten Fällen zulässig. Die Ablehnung der 1 2 3 - 3 - Rücknahme einer Bestellung als Pflichtverteidiger unterfällt diesem Katalog ebenso wenig wie die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Verteid i- gers (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - StB 1 3/13 zu § 304 Abs. 5). Eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung der nach ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegenden Au s- nahmevorschriften (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl ., § 304 Rn. 12 mwN) scheidet im vorli egenden Fall sowohl mit Blick auf die verfassungsmäß i- gen als auch auf die einfachgesetzlichen Maßgaben, auf die sich der B e- schwerdeführer beruft, aus. Sie ist entgegen seiner Auffassung insbesondere nicht zur Wahrung seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, der Rechtsweggara n- tie nach Art. 19 Abs. 4 GG oder des Rechtsstaatsprinzips geboten. Ergänzend nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbu n- desanwalts zur Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Antragsschrift vom 18. Dezember 2014 Bezug. An der Verfassungsmäßigkeit des Regelungsg e- halts des § 304 Abs. 4 StPO im Sinne des Verständnisses, das die Norm in der bisherigen Rechtsprechung gefunden hat, besteht kein Zweifel. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG ist deshalb nicht vera n- lasst. Becker Schäfer Spaniol
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