ECLI:DE:BGH:2016:080916BSTB27.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 27/16 vom 8. September 201 6 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 9 Auch ein Verstorbener gilt als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person im Sinne von § 8 Abs. 1 N r. 9 VStGB . BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - StB 27/16 - OLG Frankfurt am Main in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am 8. September 2016 gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerb e- schluss des Oberlandesgerichts F rankfurt am Main vom 5. August 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 25. Februar 2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 201 5 (6120 Js 206406/14) festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Nachdem der Senat diesen Haftbefehl durch Beschluss vom 28. Juli 2016 (AK 41/16) wegen Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Unter - suchungshaft auf dessen Grundlag e aufgehoben hat, wird die Untersuchung s- haft nunmehr aufgrund des Haftbefehls des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2016 (5 - 3 StE 4/16 - 4 - 3/16) vollzogen. Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe in der Zeit von September 2013 bis Anfang Februar 2014 in Syrien als mit einem Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow bewaffnetes Mitglied des "ISIG" an 1 2 - 3 - Kampfhandlungen und der Verstümmelung der Leiche eines gegnerischen Kämpfers mitgewirkt sowie eine propagandistisch nut zbare Videoaufnahme dieser Verstümmelung erstellt und sich dadurch in zwei Fällen als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsve rbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, dabei jeweils tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen be ruht habe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a KrWaffKontrG erstattet worden sei, sowie in einem Fall tateinheitlich damit im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaf f- neten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützend e Person in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG, § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB). Wegen des dem Haftbefe hl zugrunde liegenden Vorwurfs hat der Gen e- ralbundesanwalt unter dem 25. Mai 2016 Anklage beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. Mit Beschluss vom 5. August 2016 hat das Obe r- landesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Dagegen h at der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. August 2016 B e- schwerde eingelegt. II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdäc h- tig. 3 4 5 - 4 - a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der "Islamische Staat im Irak und in Großsyrien" (im Folgenden: ISIG) bzw. nunmehr der "Islamische Staat" (im Folgenden: IS) ist eine Organ i- sation mit militant - fundamentalis tischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jo r- danien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideo logie gründenden "Gottesstaat" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihre n Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Verein i- gung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Organisation geht zurück auf die als "al - Qaida im Irak (AQI )" bekannt gewordene, von Abu Musab al - Zarqawi geführte Gruppierung "Tanzim Qa'idat al - Jihad fi Bilad ar - Rafidain" ("Organisation der Basis des Jihad im Zweistro m- land") und deren Vorgängerorganisationen. Nach Leistung des Treueids auf Osama bin Laden und d essen "al - Qaida" ernannte bin Laden al - Zarqawi im Dezember 2005 zu seinem Stellvertreter im Irak. Im Jahr 2006 schloss sich die Vereinigung mit anderen Gruppierungen unter der Dachorganisation "Schura - Rat der Mudschahedin im Irak" zusa m- men, aus der nach dem Tod al - Zarqawis im Juni 2006 der "Islamische Staat im Irak" (ISI) unter der Führung von Abu Ayyub al - Masri hervorging. Nachdem di e- ser im Frühjahr 2010 bei einer Operation der US - Armee getötet worden war, übernahm Abubakr al - Baghdadi die Führung des IS I und griff ab dem Jahr 6 7 8 9 - 5 - 2012 - einem Aufruf des Anführers der al - Qaida, al - Zawahiri, folgend - in den syrischen Bürgerkrieg ein, indem er Kämpfer dorthin entsandte. Im Januar 2012 hatten sich die in Syrien agierenden, überwiegend syrischen Kämpfer unter de r Führung des im Irak kampferprobten Syrers Muhammad al - Jaulani zu der terr o- ristischen Vereinigung "Jabhat an - Nusra li - Ahl ash - Sham" (im Folgenden: JaN) zusammengeschlossen, die von al - Baghdadi als dem ISI unterstehende Regi o- nalorganisation vorgesehen war. Um seinen Führungsanspruch zu dokumenti e- ren, verkündete er im April 2013 den Zusammenschluss von ISI und JaN zur Organisation "Islamischer Staat Irak und Großsyrien". Al - Jaulani lehnte diesen Zusammenschluss in der Folgezeit zwar ab und betonte die Eigens tändigkeit der JaN; gleichwohl setzte sich der von al - Baghdadi befehligte ISIG mit eigenen Kämpfern in Syrien fest und erhielt als radikalere Organisation vielfach Zulauf von Mudschahedin anderer Organisationen, etwa der JaN. Nachdem ein Schlichtungsversuc h der al - Qaida - Führung erfolglos geblieben war, kam es Anfang des Jahres 2014 zum Bruch al - Baghdadis sowohl mit al - Qaida als auch mit der JaN, der im April 2014 mit einer öffentlichen Lossagung des ISIG vom al - Qaida - Netzwerk bestätigt wurde. Dem ISIG ge lang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Or d- nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad - Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer O p- positionsgruppen sowie Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsa n- spruch des ISIG in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinric h- tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des ISIG zu Massakern unter der regi e- rungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgru p- 10 - 6 - pen ist die Organisation wegen des von ihr ei ngeschlagenen Weges zwische n- zeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den ISIG haben andere Gruppi e- rungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch al - Qaida distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des ISIG. Wegen de r Parteinahme der libanesischen "Hizbollah" für das Assad - Regime verübte der ISIG ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet von Beirut, der vier Menschen tötete und 77 verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im I rak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einem Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren T o- desopfern. In der Folge verlagerte der ISIG seine Aktivitäten zunehmend in den Ir ak, wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die Stadt Mosul unter seine Gewalt zu bringen. Die Führung des ISIG bestand aus dem "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi, dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt waren, so ein "Kriegsminist er" und ein "Propagandaminister". Der Führungsebene zug e- ordnet waren beratende "Shura - Räte" sowie "Gerichte", die über die Einhaltung der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der Medienabte i- lung "Al - Furqan" produziert und über die Medien stelle "al - I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung b e- stand aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islam i- schen Gla ubensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer - im Kern sunnitische Teile der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein - waren 11 12 13 - 7 - dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Im Juni 2014 r ief der offizielle Sprecher des ISIG das "Kalifat" aus und erklärte al - Baghdadi zum "Kalifen", dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Zugleich wurde die Umbenennung des ISIG in "Islamischer Staat" (IS) verkündet. Dadurch verdeutlichte die Ver einigung - bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung - eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" und erhob einen Führungs - und Her r- schaftsanspruch in Bezug auf das gesamte "Haus des Islam". Zugleich eing e- leitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von "Räten" für Einze l- ressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouvernements und die Ei n- richtung eines Geheimdienstapparates zielen auf die Schaffung totalitärer staa t licher Strukturen. bb) Der An geklagte ließ sich am 17. September 2013 beim ISIG als Kämpfer registrieren. Er gliederte sich von diesem Tag an bis Anfang Februar 2014 zwecks Erfüllung einer vermeintlichen religiösen Pflicht in Kenntnis und Billigung der Ziele und Vorgehensweisen des IS IG wissentlich und willentlich in die Organisation sowie deren Weisungshierarchie ein und ordnete sich dem Willen der Führung des ISIG unter. Er beteiligte sich fortlaufend - zum Beispiel am 10. Oktober sowie am 6., 7. und 8. November 2013 - an bewaffneten Käm p fen des ISIG. Er war dabei mit einem Sturmgewehr vom Typ Kalaschn i- kow ausgerüstet und in einen Kampfverbund von mindestens fünf Personen eingebunden, der sich in die vorderste Reihe der Kampflinien begab, von d e- nen sich jedenfalls eine im November 201 3 nahe Aleppo befand. Am 7. November 2013 rückte die Einheit des ISIG, der auch der Ang e- klagte angehörte, gegen 6.10 Uhr in eine von gegnerischen Kämpfern aufg e- 14 15 16 - 8 - gebene Stellung ein, die sich an einem nicht näher bekannten Ort in der G e- gend von Aleppo bef and. Der Angeklagte und seine Mitkämpfer suchten dort zunächst nach verwertbaren Gegenständen wie Waffen und Proviant. Gegen 6.55 Uhr traten sie aufgrund eines gemeinsam gefassten Entschlusses an den auf der Erde liegenden Leichnam eines entweder im Kampf gefallenen oder in Gefangenschaft ermordeten gegnerischen Kämpfers heran, um diesen zu misshandeln und zu schmähen. Während der Angeklagte das Geschehen mit seinem Mobiltelefon filmte, schnitt ein Mitkämpfer dem Getöteten mithilfe eines Messers beide Ohren und die Nase ab. Der Angeklagte begleitete diese Handlungen durch Ausrufe wie "jetzt schneiden wir ihm Ohren ab", "ab die Nase", "in die Hölle, in die Hölle ... Allahu Akbar ... Allahu Akbar" sowie durch höhnisches Lachen. Mit den Worten "m ö- gest du in der Hölle schmoren, du Hurensohn!" versetzte der Angeklagte dem Getöteten sodann einen Tritt in das entstellte Gesicht. Danach schwenkte er die Aufnahme auf sein eigenes Gesicht und sprach mit erhobenem Zeigefinger das muslimische Glaubensbekenntnis. Ansch ließend forderte er einen nicht näher identifizierten, mit einem Sturmgewehr bewaffneten Milizionär seiner Einheit mit den Worten "Kuffar! Mach jetzt, im Namen Allahs!" auf, dem Getöt e- ten in den Kopf zu schießen, was der Mitkämpfer auch tat. Durch den Aust ritt des Geschosses wurde ein Stück des Schädels des Leichnams weggesprengt. Der Angeklagte filmte die ausgetretene Gehirnmasse in Nahaufnahme und kommentierte dies mit de n Worten "Allah sei Dank". Dabei kam es dem Ang e- klagten und seinen Mitkämpfern darauf an, den Getöteten, den sie als "U n- gläubigen" ansahen, zu verhöhnen und in seiner Totenehre herabzuwürdigen, wobei der Angeklagte die Erniedrigung durch die Filmaufnahmen bewusst und gewollt vertiefte. 17 - 9 - b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die terroristische Vereinigung ISIG bzw. IS auf den diesbezüglichen Auswerteberichten des Bu n- deskriminalamtes und Gutachten des Sachverständigen Dr. S . . Der dringende Verdacht, dass sich der Angeklagte beim ISIG als Käm p- fer registrieren ließ un d sich anschließend - bewaffnet mit einem Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow - an Kampfhandlungen der Organisation beteiligte, ergibt sich aus Vermerken des Bundeskriminalamtes, wonach diesem am 25. Februar 2016 insgesamt 50 Personalbögen übergeben wurden, die nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen von der "Generaldirektion der Grenze" des ISIG ausgestellt wurden und Registrierungsdaten von Personen enthalten, die zum ISIG nach Syrien gereist sind; auf einem der Personalbögen befinden sich Daten, die de m Angeklagten zuzuordnen sind. Außerdem übermittelten die türkischen Ermittlungsbehörden Lichtbilder, die den mit einem Hemd bekleid e- ten Angeklagten zeigen, auf dessen linken Ärmel ein Emblem aufgenäht ist, das den Ausführungen des Islamwissenschaftlers Sc h . zufolge den arab i- schen Namenszug des ISIG zeigt. Die Teilnahme des Angeklagten an den Kampfhandlungen sowie an der Leichenschändung wird überdies durch diverse Videoaufnahmen belegt, die auf dem Mobilfunkgerät des Angeklagten gesichert wurden. Weg en der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl sowie der Anklageschrift und die dort in Bezug genommenen B e- weismittel verwiesen. c) Danach hat sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit in zwei Fällen als Mitglied an eine r Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu beg e- 18 19 20 21 - 10 - hen, und dabei jeweils tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehm i- gung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruhte oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a KrWaffKontrG erstattet worden war, sowie in einem Fall tateinheitlich damit im Zusammenhang mit einem nichti n- ternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG, § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB. Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB strafbewehrte schwerwiegende entwü r- digende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem human itären Völke r- recht zu schützenden Person - wozu gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB insbeso n- dere Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei zählen, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind - e r- fasst auch Verstorb ene; die Vorschrift dient insoweit auch dem Schutz der T o- tenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen (Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1238; MüKoStGB/Zimmer - mann/Geiß, 2. Aufl., § 8 VStGB Rn. 204). Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm. Der Gesetzgeber wollte mit dem VStGB die Strafvorschriften des Römischen Statuts (IStGH - Statut) umsetzen und sicherstellen, dass Deutschland stets in der Lage ist, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtsh ofs (IStGH) fallenden Verbrechen selbst zu verfolgen, weshalb die durch das VStGB normierte Strafbarkeit gegenüber derjenigen nach dem IStGH - Statut teilweise sogar bewusst ausgedehnt wurde (BT - Drucks. 14/8524, S. 12). § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB orientiert sich an Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH - Statut (BT - Drucks. 14/8524, S. 28), wonach die en t- 22 - 11 - würdigende und erniedrigende Behandlung in internationalen und nichtintern a- tionalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen erfasst wird. Zur A usl e- gung dieser Norm dienen gemäß Art. 9 Abs. 1 IStGH - Statut die sog. Ver - brechenselemente. Darin ist im Hinblick auf die Elemente, die Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH - Statut betreffen, jeweils in einer Fußn o- te ausgeführt, dass auch Tote erfasst sind (Verbrechenselemente zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi), Ziffer 1 Fn. 49; zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. c (ii), Ziffer 1 Fn. 57). Gleichermaßen ist dementsprechend auch § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB zu verstehen (vgl. zu allem Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1236, 1238). Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Das folgt hinsichtlich der Mitglie d- schaft des Angeklagten in einer terroristischen Vereinigung im Ausland entw e- der unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder - ebenso wie im Hinblick auf den Verstoß gegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG - aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte Deutscher ist und das Gebiet, in dem er sich als Mitglied des ISIG bzw. IS be i den Kampfhandlungen beteiligte, effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag. Im Übrigen sind Personenzu - sammenschlüsse, die sich terroristischer Akte bedienen, um die grundlegende Gesellschaftsordnung zu ändern, gemäß Art. 304 bis 306 des syrischen Stra f- gesetzbuches und das Tragen bzw. der Besitz von Schusswaffen ohne Wa f- fenschein nach den §§ 39, 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 am Tatort ebenfalls mit Strafe bedroht. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB ergibt sich aus § 1 VStGB. Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern des ISIG bzw. IS liegt vor. 23 24 - 12 - 2. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). a) Der Angeklagte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer hohen Fre i- heitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Ins besondere sind die persönlichen und familiären Bindungen des Angeklagten nicht geeignet, den Fluchtanreiz zu relativieren. Sie haben ihn nicht davon abgehalten, schon ei n- mal nach Syrien zu reisen, um sich dem ISIG anzuschließen. Auch seine Eh e- frau nach isl amischem Ritus, H . , und seine Kinder waren bereits aus Deutschland ausgereist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte seine religiös - fanatische Motivation, die seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung am ISIG zugrunde lag, aufgeg eben hat. In Anbetracht dessen ist zu erwarten, dass sich der Ange klagte, sollte er in Freiheit gelangen, dem Strafverfahren entziehen wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). b) Jedenfalls begründen die genannten Umstände entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rers die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeklagten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vo r- schrift (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO gestützt werden kann. c) Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind aus den oben genannten Gründen nicht erfolgversprechend. 3. Schließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der bereits vollz o- 25 26 27 28 29 - 13 - genen Untersuchungshaft sowie der in der Türkei erlittenen Freiheitsentziehung nicht außer Verhältnis zu der Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Daraus, dass der Senat den der Untersuchungshaft ursprünglich zugrunde liegenden Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. F ebruar 2015 durch Beschluss vom 28. Juli 2016 unter diesem Gesicht s- punkt aufgehoben hat, ergibt sich nichts anderes. Gegenstand dieses Haftb e- fehls war der Vorwurf, der Angeklagte habe sich in der Zeit von Oktober 2013 bis zum 9. Februar 2014 ein Maschineng ewehr des Typs Kalaschnikow, Han d- granaten sowie eine mit Ammonium - und Kaliumnitrat gefüllte Rohrbombe ve r- schafft, um sich an den Kampfhandlungen islamistischer Gruppierungen gegen das Assad - Regime zu beteiligen, und die Rohrbombe am 9. Februar 2014 an H . übergeben, die noch am selben Tage mit der Sprengvorric h- tung im Gepäck nach Deutschland habe zurückfliegen wollen, und dadurch e i- ne gegen das Leben gerichtete (§ 211 StGB) schwere staatsgefährdende G e- walttat vorbereitet, die nach den Umständen bestimmt und geeignet gewesen sei, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, indem er sich eine Schusswaffe und eine Sprengvorrichtung verschaffte (§ 89a Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB), tateinheitlich damit über Kriegswaffen die tatsächliche Gew alt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beruht habe (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKontrG), sowie entgegen § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 einen Gegenst and besessen, in dem unter Verwendung explosionsg e- fäh r licher Stoffe eine Explosion ausgelöst werden könne (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Demgegenüber wiegen die dem Haftbefehl des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2016 zugrunde liegenden Tatvor würfe, wonach sich der Angeklagte über einen längeren Zeitraum an Kampfhandlungen sowie an einer Leichenschändung beteiligte, deutlich schwerer. - 14 - Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Verfahren insoweit z ö- gerlich betrieben worden sei, geht fehl. Di e nunmehr gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe beruhen auf der Auswertung von Beweismitteln, die den Ermittlungsbehörden erst seit Februar 2016 zur Verfügung standen. Der Gen e- ralbundesanwalt hat insoweit bereits unter dem 25. Mai 2016 Anklage erhoben, die der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 14. Juli 2016 zur Hauptverhandlung zugelassen hat; die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht hat am 22. August 2016 begonnen. In Anbetracht dessen kann von einem Verstoß gegen das Besch leunigungsgebot keine Rede sein. Schäfer Gericke Tiemann 30
Full & Egal Universal Law Academy