BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 28/09 vom 22. September 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a. - "militante gruppe (mg)" - hier: Antrag des Drittbetroffenen auf Einsicht in die Ermittlungsakten im Verfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Antragstellers am 22. September 2009 gem344337 247 478 Abs. 3 Satz 1, 247 475, 247 161 a Abs. 3 StPO beschlossen: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versa-gung weiterer Akteneinsicht durch den Generalbundesanwalt wird als derzeit unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten des Verfahrens. Gr374nde: I. Der Antragsteller begehrt als sog. Drittbetroffener im Rahmen eines von ihm betriebenen Verfahrens auf nachtr344glichen Rechtsschutz nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO Einsicht in Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: 1 Der Generalbundesanwalt f374hrt wegen Brandanschl344gen vom 22./ 23. September 2004 auf das Bezirksamt Reinickendorf und das Sozialamt Tempelhof-Sch366neberg in Berlin ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Beschuldigte u. a. wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - der "militante(n) gruppe (mg)" -, die sich zu den Taten bekannt hatte. Mit Beschluss vom 24. November 2005 ordnete der Er-mittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die 334berwachung der Telekommunika-tion eines mutma337lichen Nachrichtenmittlers der Mitglieder der "militanten gruppe" gem344337 247 100 a Satz 2 StPO aF f374r die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 6. Januar 2006 an. Diese Ma337nahme wurde vollzogen. Von ihr war u. a. der 2 - 3 - Antragsteller betroffen, der am 1. Dezember 2005 374ber eine Dauer von einer Minute und 16 Sekunden ein Gespr344ch mit dem Inhaber des 374berwachten Tele-fonanschlusses f374hrte. Nachdem der Antragsteller am 4. Februar 2009 vom Generalbundesanwalt gem344337 247 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, Abs. 5 StPO 374ber die Abh366rma337nahme benachrichtigt worden war, beantragte er ge-m344337 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO fristgerecht beim Ermittlungsrichter des Bun-desgerichtshofs die Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 24. November 2005 und der Art und Weise ihres Vollzugs festzustellen. Gleichzeitig stellte er den Antrag, Einsicht in die Ermittlungsakten zu gew344hren, soweit dies zur Beurtei-lung der Rechtm344337igkeit der angefochtenen Ma337nahme erforderlich ist. Der Verfahrensbevollm344chtigte des Antragstellers erhielt daraufhin vom General-bundesanwalt Ablichtungen des angefochtenen Beschlusses sowie einer Stel-lungnahme des Generalbundesanwalts vom 3. Februar 2009 zu einem Antrag nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO des von der Anordnung unmittelbar betroffenen Anschlussinhabers zur Kenntnisnahme 374bersandt. Ferner wurde dem An-tragsteller die M366glichkeit er366ffnet, beim Bundeskriminalamt in Meckenheim die ihn betreffende Aufzeichnung aus der Telekommunikations374berwachung anzu-h366ren. Eine dar374ber hinausgehende Einsicht in die Ermittlungsakten lehnte der Generalbundesanwalt gem344337 247 475 Abs. 1 Satz 2, 247 477 Abs. 2 Satz 1 StPO unter Hinweis auf schutzw374rdige Interessen anderer Betroffener und auf entge-genstehende Zwecke des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er Akteneinsicht begehrt, soweit dies zur Pr374fung der im Wege des nachtr344glichen Rechtsschutzes nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO an-gefochtenen Ma337nahme erforderlich ist. Im Hinblick auf diesen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Entscheidung 374ber den Antrag nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zur374ckgestellt. II. - 4 - 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die auf 247 475 Abs. 1 Satz 2 und 247 477 Abs. 2 Satz 2 StPO gest374tzte Versagung der Akteneinsicht durch den Generalbundesanwalt ist gem344337 247 478 Abs. 3 Satz 1, 247 475 StPO zul344ssig. 334ber diesen Antrag hat nach der derzeit noch geltenden Gesetzeslage gem344337 247 478 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 247 161 a Abs. 3 Satz 2 StPO, 247 135 Abs. 2, 247 139 Abs. 2 GVG der Senat zu entscheiden (zur Zust344ndigkeit des Ermittlungs-richters des Bundesgerichtshofs ab 1. Oktober 2009 vgl. 247 478 Abs. 3 Satz 1, 247 162, 247 169 Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung des 2. Opferrechtsreformge-setzes vom 29. Juli 2009, BGBl I 2280, 2284). 3 2. Dem Antrag bleibt zum gegenw344rtigen Zeitpunkt der Erfolg versagt. Der Generalbundesanwalt hat mit Blick auf den derzeitigen Stand des Ermitt-lungsverfahrens zu Recht die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten verweigert. Im Einzelnen gilt Folgendes: 4 Die Frage, ob und in welchem Umfang einem von einer heimlichen Er-mittlungsma337nahme im Sinne des 247 101 Abs. 3 Satz 1 StPO Betroffenen Ak-teneinsicht zur Vorbereitung und Begr374ndung seines Antrags auf nachtr344gli-chen Rechtsschutz nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zu gew344hren ist, richtet sich, sofern der Betroffene nicht zugleich eine Stellung als Verfahrensbeteiligter im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren hat und sich aufgrund dieser Funktion auf ein spezielles Akteneinsichtsrecht berufen kann, nach den Grunds344tzen der 247247 475 ff. StPO. 5 Zwar hat der Gesetzgeber - Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend (BVerfGE 100, 313 ff.; 109, 279 ff.; 113, 348 ff.) - mit 247 101 StPO zu-sammenfassende allgemeine Verfahrensvorschriften f374r die in 247 101 Abs. 1 StPO bezeichneten heimlichen Ermittlungsma337nahmen geschaffen (BRDrucks. 275/07 S. 129). Er hat es jedoch unterlassen, das Auskunfts- und Aktenein- 6 - 5 - sichtsrecht f374r Beteiligte im Verfahren auf nachtr344glichen Rechtsschutz nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO spezifisch zu regeln. Insbesondere fehlen Bestim-mungen dazu, in wie weit zum einen den in weitem Umfang rechtsmittelbefug-ten sog. Drittbetroffenen, gegen die sich weder das Ermittlungsverfahren noch die Anordnung der heimlichen Ermittlungsma337nahme richtete, zur effektiven Wahrnehmung ihrer Rechtsschutzm366glichkeit Einblick in die Ermittlungsakten zu gew344hren ist, ohne zum anderen die schutzw374rdigen Belange sonstiger von dem Ermittlungsverfahren betroffener Personen, aber auch dessen Zweck, die gegebenenfalls noch m366gliche Tataufkl344rung, in unvertretbarer Weise zu beein-tr344chtigen. Zur Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts im Verfahren auf nach-tr344glichen Rechtsschutz nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO ist daher auf das be-stehende Regelungsgef374ge der Strafprozessordnung zur374ckzugreifen. Soweit dieses den Interessen der Rechtsschutz Suchenden nicht in ausreichendem Ma337e gerecht wird, sind diese Vorschriften mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG ver-fassungskonform anzupassen. Danach gilt: Unproblematisch sind nur diejenigen F344lle, in denen eine von einer heim-lichen Ermittlungsma337nahme betroffene Person zugleich am Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, in dem die angefochtene Ma337nahme angeordnet wurde, betei-ligt und aufgrund dieser Verfahrensstellung zur umfassenden Akteneinsicht be-rechtigt ist (247 147, 247 385 Abs. 3, 247 397 Abs. 1 Satz 2, 247 434 Abs. 1 Satz 2, 247 442 Abs. 1, 247 444 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf diese Vorschriften k366nnen sich Verfahrensbeteiligte auch dann berufen, wenn sie die Akten (nur) zur Vorberei-tung und Durchf374hrung eines Verfahrens nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO einse-hen m366chten. An ihrer Stellung im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren 344ndert sich durch die Inanspruchnahme der Rechtsschutzm366glichkeit nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nichts. Dies gilt insbesondere f374r den Beschuldigten, der in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren von heimlichen Ermittlungsma337-nahmen als Zielperson aber auch als Dritter betroffen sein kann, wenn sich die 7 - 6 - Ma337nahme etwa gegen einen Nachrichtenmittler oder einen Mitbeschuldigten richtete. Macht der Beschuldigte als (Dritt-)Betroffener Akteneinsicht im nach-tr344glichen Rechtsschutzverfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO geltend, so sind ihm daher die Akten nach Ma337gabe des 247 147 StPO zur Verf374gung zu stel-len. Auch anderen Verfahrensbeteiligten - etwa Privatkl344gern, Nebenkl344gern, Einziehungs- und Verfallsbeteiligten, aber auch Verletzten - steht, wenngleich dies eher selten vorkommen wird, im Verfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO das ihnen von Gesetzes wegen speziell einger344umte Akteneinsichtsrecht zu. Schwierigkeiten bereiten indes die zahlreichen F344lle, in denen - wie hier - der Antragsteller nicht mit spezifisch geregeltem Akteneinsichtsrecht am Ermittlungs- bzw. Strafverfahren im engeren Sinne beteiligt ist. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass sich Art und Umfang der Akteneinsicht und Auskunftserteilung in derartigen F344llen nach 247247 475 ff. StPO beurteilen (B344r in KMR 247 101 Rdn. 37; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 475 Rdn. 1). Nach einer anderen Meinung ist ein R374ckgriff auf diese Vorschriften unzul344ssig, da der An-tragsteller nicht Privatperson im Sinne des 247 475 StPO sei, sondern hinsichtlich seines Antrags nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO Verfahrensbeteiligter. Sein Recht auf Einsicht in die f374r das Antragsverfahren gesondert anzulegende Akte folge vielmehr direkt aus Art. 103 Abs. 1 GG (Singelnstein NStZ 2009, 481, 485 f.). Der Senat h344lt die erstgenannte Auffassung im Grundsatz f374r zutref-fend, jedoch mit der Einschr344nkung, dass bei Anwendung des 247 475 StPO in geeigneter Weise dem Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) des im Verfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO auf Rechtsschutz Nachsu-chenden Rechnung zu tragen ist. 8 - 7 - a) Das Gesetz stellt mit 247 475 StPO eine abschlie337ende Regelung zur Erteilung von Ausk374nften und Akteneinsicht an (Privat-)Personen zur Verf374-gung, die weder als Beschuldigte noch in anderer Weise, namentlich als Ne-benkl344ger, Privatkl344ger, Einziehungs- oder Verfallsbeteiligte mit eigenen Verfah-rens- und Akteneinsichtsrechten am Ermittlungs- bzw. Strafverfahren beteiligt sind (Hilger in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 475 Rdn. 1 und 3; Gieg in KK 6. Aufl. 247 475 Rdn. 1 m. w. N.; Meyer-Go337ner aaO). Die Vorschrift ist daher im Grundsatz auch auf Akteneinsichtsgesuche im Verfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO anzuwenden, wenn die Antragsteller dar374ber hinausgehende Ver-fahrensrechte nicht innehaben. Sie gilt mithin insbesondere f374r die gro337e An-zahl der Personen, die lediglich Drittbetroffene, etwa Gespr344chspartner, einer gegen eine andere Person gerichteten heimlichen Ermittlungsma337nahme sind. 9 b) Werden diese Personen gem344337 247 101 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO von der Durchf374hrung einer heimlichen Ermittlungsma337nahme benachrichtigt und 374ber ihre Rechtsschutzm366glichkeit nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO belehrt, so sind sie im Sinne des 247 475 Abs. 1 Satz 1 StPO berechtigt, auf einen entspre-chenden Antrag Auskunft zu erhalten oder Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen, soweit sie von der Rechtsschutzm366glichkeit Gebrauch machen und die Aktenkenntnis f374r eine effektive Durchf374hrung des Verfahrens erforderlich ist. Eine dauerhafte g344nzliche oder teilweise Versagung der Einsicht in die in-soweit relevanten Aktenteile kommt nicht in Betracht, da dies den Antragsteller im Verfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO in seinem Recht auf rechtliches Geh366r verletzten w374rde. Deshalb sind die Versagungsgr374nde der 247 475 Abs. 1 Satz 2, 247 477 Abs. 2 Satz 1 StPO, die nicht auf das hier in Rede stehende Ak-teneinsichtsrecht zur Durchsetzung prozessualer Rechte in einem Rechtsbe-helfsverfahren zugeschnitten sind, sondern datenschutzrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen (BVerfGE 65, 1; Gem344hlich in KMR vor 247 474 Rdn. 1 und 4), im Lichte des Art. 103 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen. 10 - 8 - Nach der verfassungsrechtlichen Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erh344lt, sich vor dem Erlass einer Entschei-dung, die seine Rechte betrifft, zu dem Sachverhalt zu 344u337ern, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Das rechtliche Geh366r ist f374r ein rechtsstaat-liches Verfahren konstitutiv und grunds344tzlich unabdingbar. Es sichert den Be-teiligten ein Recht auf Information, 304u337erung und Ber374cksichtigung mit der Fol-ge, dass sie ihr Rechtsschutzbegehren selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten k366nnen. Dies setzt nicht nur voraus, dass sie von dem Verfahren - hier der Ma337nahme - und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt benachrichtigt werden (BVerfGE 81, 123, 126; BVerfG NStZ 2007, 274). Zum Anspruch auf rechtliches Geh366r geh366rt vielmehr auch die gegebenenfalls im Wege der Aus-kunft oder der Akteneinsicht zu vermittelnde Information 374ber die entschei-dungserheblichen Beweismittel (BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17; NJW 2006, 1048 f.). 11 Der Anspruch auf rechtliches Geh366r steht auch dem Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO uneingeschr344nkt zu. Nach den vorgenannten Grunds344tzen hat er daher das Recht, bevor eine Ent-scheidung in diesem Verfahren ergeht, Auskunft aus den Ermittlungsakten zu erhalten bzw. diese einzusehen, soweit dies f374r die konkrete Rechtsverfolgung unerl344sslich ist. Seinem Rechtsanwalt sind deshalb nicht nur die angefochtene Entscheidung, sondern auch die Aktenteile und Beweismittel zur Verf374gung zu stellen, auf die sich die angefochtene Entscheidung st374tzt, namentlich also die-jenigen, aus denen die Anordnungsvoraussetzungen - insbesondere der erfor-derliche Verdacht, dass jemand eine bestimmte Straftat begangen hat - herge-leitet worden sind. Wird die Art und Weise der Durchf374hrung der Ma337nahme beanstandet, so ist Einsicht in die Unterlagen zu gew344hren, aus denen sich die Ausgestaltung der Durchf374hrung der heimlichen Ermittlungsma337nahme ergibt. 12 - 9 - Des Weiteren m374ssen dem Antragsteller die ihn betreffenden Erkenntnisse aus der heimlichen Ermittlungsma337nahme - erforderlichenfalls nach Ma337gabe des 247 478 Abs. 3 Satz 1 StPO - sowie etwaige Verschriftungen von Ton- oder Bild-aufnahmen oder Zusammenfassungen dieser Erkenntnisse (BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, Rdn. 20 ff.) zug344nglich gemacht werden. Ein An-spruch auf umfassende Einsicht in die Verfahrensakten steht dem Drittbetroffe-nen mit Blick auf die insoweit stets vorrangigen Interessen der von der Akten-einsicht betroffenen Personen hingegen nicht zu (vgl. Singelnstein aaO). Der Senat verkennt nicht, dass angesichts der Streubreite mancher heimlichen Ermittlungsma337nahmen ein derart ausgestaltetes Akteneinsichts-recht f374r Drittbetroffene die Interessen der von der Akteneinsicht betroffenen sonstigen Personen - mit Blick auf die Unschuldsvermutung insbesondere die Belange des Beschuldigten - unter Umst344nden nicht unerheblich ber374hrt. In be-sonderer Weise augenf344llig wird dies, wenn, was der vorliegende Fall zeigt, zu-dem die Grundrechtsbeeintr344chtigung des Drittbetroffenen vergleichsweise ge-ring ist. Diese fraglos unbefriedigende Rechtslage ist jedoch der gesetzlichen Regelung des 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO geschuldet. Die Belange anderer Per-sonen sind zwar gem344337 247 101 Abs. 4 Satz 3 StPO zwingend bei der Entschei-dung zu ber374cksichtigen, ob 374berhaupt eine Benachrichtigung eines Betroffe-nen von der Durchf374hrung der heimlichen Ermittlungsma337nahme vorzunehmen ist. Liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung aber nicht vor, weil die rein formalen Informationen 374ber Zeitraum und Umfang der Ma337nahme und zum Verfahren, in dem sie erhoben wurden (BVerfG NJW 2007, 2753, 2757; B344r aaO Rdn. 22), die Belange anderer Personen nicht beeintr344chtigen, und ist auch sonst kein Grund f374r das Absehen (247 101 Abs. 4 Satz 4 StPO) oder die Zur374ckstellung der Kenntnisgabe - etwa wegen Gef344hrdung des Untersu-chungszwecks (247 101 Abs. 5 Satz 1 StPO) - gegeben, so wird mit der dann zwingenden Benachrichtigung des Betroffenen (BVerfGE 113, 349, 384, 390) 13 - 10 - ohne jede weitere Einschr344nkung die Rechtsschutzm366glichkeit nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO er366ffnet. Diesem Rechtsbehelf w374rde jede Bedeutung ge-nommen, wenn den Betroffenen wegen entgegenstehender Interessen Anderer das zur Durchsetzung ihres Rechtsschutzes unerl344ssliche Akteinsichtsrecht nicht zur Verf374gung st374nde. Eine andere Handhabung des Akteneinsichtsrechts liefe zudem auf ein der Strafprozessordnung fremdes "in-camera"-Verfahren hinaus, in dem das zust344ndige Gericht von entscheidungserheblichen Tatsa-chen Kenntnis erhielte, zu denen der Antragsteller sich nicht 344u337ern k366nnte (BVerfGE 109, 279, 371; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17). Deshalb kann auch das Interesse der Strafverfolgungsbeh366rden an einer effektiven F374hrung des Ermittlungsverfahrens aus den vorgenannten Gr374nden nicht dazu f374hren, einem Antragsteller vor der im Verfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zu treffenden Entscheidung die Einsichtnahme in die f374r ihn we-sentlichen Aktenteile zu verweigern. Jedoch ist insoweit in der Rechtsprechung anerkannt, dass das 366ffentliche Interesse, weiter effektiv und gegebenenfalls im Verborgenen zu ermitteln, mit dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen da-durch zum Ausgleich gebracht werden kann, dass Akteneinsicht zun344chst ver-sagt und die Entscheidung in dem Rechtsbehelfsverfahren zur374ckgestellt wird, bis die zun344chst verwehrte Akteneinsicht ohne Gef344hrdung des Untersu-chungszwecks gew344hrt werden und der Antragsteller sich umfassend 344u337ern konnte. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wird dadurch nicht verletzt. Zwar hat auch der Antragsteller im Verfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO Anspruch auf eine angemessen z374gige Entscheidung 374ber die Rechtm344337igkeit des beendeten Grundrechtseingriffs. Diesem Feststellungsinte-resse muss aber nicht mit gleicher Eilbed374rftigkeit nachgekommen werden wie einem Anfechtungsbegehren, das sich gegen einen fortdauernden Eingriff rich-tet. Das Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbeh366rden kann deshalb ein sachgerechter Verz366gerungsgrund sein, der zwar keine g344nzliche Verweige- 14 - 11 - rung aber eine Zur374ckstellung des Akteneinsichtsgesuchs rechtfertigen kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17). c) F374r den vorliegenden Fall bedeutet dies: 15 aa) F374r die Bescheidung des Akteneinsichtsgesuchs war der General-bundesanwalt zust344ndig und nicht der zur Entscheidung im Verfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO berufene Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Gem344337 247 478 Abs. 1 Satz 1 StPO entscheidet w344hrend des Ermittlungsverfah-rens allein die Staatsanwaltschaft 374ber Antr344ge auf Akteneinsicht. Dass im Ver-lauf dieses Verfahrens durch einen Antrag auf Gew344hrung nachtr344glichen Rechtsschutzes gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO der Ermittlungsrichter f374r die Entscheidung 374ber diesen gesonderten Rechtsbehelf zust344ndig wird, 344ndert hieran nichts, stellt diesen insbesondere nicht dem Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichts im Sinne des 247 478 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. StPO gleich; denn hiermit ist nach dem Regelungszusammenhang des 247 478 StPO ausschlie337lich die Zust344ndigkeit des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts gemeint (vgl. Gieg aaO 247 478 Rdn. 2; f374r das Akteneinsichtsrecht nach 247 147 StPO: L374derssen/Jahn in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 147 Rdn. 148). Ein Zust344ndigkeitswechsel tritt erst nach Anklageerhebung ein. So wie der Vorsit-zende des erkennenden Gerichts nach diesem Zeitpunkt 374ber die Gew344hrung der Akteneinsicht an den Verteidiger zu entscheiden hat, ist er aufgrund der nach 247 101 Abs. 7 Satz 4 StPO durch die Anklageerhebung begr374ndeten Zu-st344ndigkeit des erkennenden Gerichts f374r den nachtr344glichen Rechtsschutz auch dazu berufen, gem344337 247 478 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. StPO 374ber Akten-einsichtsgesuche Drittbetroffener im Verfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zu befinden. 16 - 12 - bb) Dem Antragsteller steht f374r das von ihm betriebene Verfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO grunds344tzlich ein Recht auf Auskunft bzw. auf Ein-sicht in die Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts in dem oben beschrie-benen Umfang zu. Er hat deshalb einen Anspruch darauf, 374ber die bisher aus-geh344ndigten Unterlagen hinaus vor allem in diejenigen Aktenteile und Beweis-mittel Einblick zu nehmen, auf die sich im angefochten Beschluss die Annahme des f374r die Telekommunikations374berwachung vorausgesetzten Verdachts der Straftat nach 247 129 StGB sowie die Annahme gr374ndete, derjenige, gegen den sich die Anordnung der Ma337nahme richtete, sei Nachrichtenmittler f374r Mitglieder der kriminellen Vereinigung. Die ihn betreffenden Erkenntnisse aus der Ermitt-lungsma337nahme sind dem Antragsteller nicht nur in der Form des 247 475 Abs. 3 Satz 1 StPO zur Kenntnis zu bringen, sondern ihm sind ebenso hiervon gefer-tigte (zusammenfassende) Verschriftungen zur Einsicht zu 374berlassen. Solche brauchen jedoch nicht eigens zur Vereinfachung der Information des Antragstel-lers erstellt zu werden. 17 cc) Die Einsicht in diese Aktenteile durfte dem Antragsteller, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, zwar nicht unter Hinweis auf ent-gegenstehende Belange des Beschuldigten, des (vermeintlichen) Nachrichten-mittlers sowie anderer Betroffenen versagt werden, da diese Interessen, wie dargelegt, hinter dem Recht des Antragstellers auf rechtliches Geh366r zur374ckzu-treten haben. 18 Die weitere Akteneinsicht wurde aber derzeit gleichwohl zu Recht gem344337 247 477 Abs. 2 Satz 1 StPO mit Blick auf das 366ffentliche Interesse an einer effek-tiven Tataufkl344rung verweigert. Die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Der Generalbundesanwalt f374hrt 374berdies weite-re Verfahren gegen mutma337liche Mitglieder der "militanten gruppe", die eben-falls noch offen sind. Die Einsichtnahme des Antragstellers in die Akten w374rde 19 - 13 - deshalb zur Offenlegung ma337geblicher Erkenntnisse f374hren, die die weiteren Ermittlungen zu den den Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalten zumin-dest wesentlich erschweren, wenn nicht unm366glich machen w374rde. In Anbe-tracht dieser Umst344nde ist die Versagung der Akteneinsicht zum gegenw344rtigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden. Dem Begehren des Antragstellers auf (weitere) Akteneinsicht wird jedoch sp344testens mit Abschluss der Ermittlungen oder mit Einstellung der Verfahren nachzukommen sein. Dies hat zur Folge, dass 374ber den Antrag im Verfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO wegen des bisher nicht hinreichend gew344hrten rechtlichen Geh366rs derzeit nicht entschieden wer-den kann. Das Verfahren wird vielmehr bis zur Gew344hrung der Akteneinsicht auszusetzen sein. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 161 a Abs. 3 Satz 3, 247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 20 RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben. Becker Sost-Scheible Becker
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