BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 28/10 vom 1. M344rz 2011 in dem Verfahren 374ber die Beschwerde gegen die richterliche Anordnung einer Durchsuchung des - Antragsgegner/Beschwerdef374hrer/Rechtsbeschwerdef374hrer - Verfahrensbevollm344chtigter : Rechtsanwalt weiter beteiligt: Polizeipr344sidium - Antragsteller/Beschwerdegegner/Rechtsbeschwerdegegner - Verfahrensbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Be-schluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2010 - 11 Wx 19/10 - wird als unzul344ssig verwor-fen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tr344gt der An-tragsgegner. Der Gegenstandswert betr344gt 3.000 200. Gr374nde: Auf Antrag des Polizeipr344sidiums hat das Amtsgericht E. am 15. September 2009 zum Zwecke der Sicherstellung von Waf-fen und anderen gef344hrlichen Gegenst344nden die Durchsuchung der Wohnung, der Kraftfahrzeuge und der Person des Antragsgegners angeordnet (247 23 Abs. 1 Nr. 2, 247 25 Nr. 1 BbgPolG). Die Anordnung wurde am 17. September 2009 vollzogen. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ma337nahme ge-richtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Brandenburgische Oberlan-desgericht durch Beschluss vom 24. Juni 2010 zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht gem344337 247 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. 1 Das Rechtsmittel ist von Gesetzes wegen nicht statthaft und deshalb un-zul344ssig. 2 - 3 - 1. 247 70 FamFG findet im gerichtlichen Verfahren 374ber eine Durchsu-chung zum Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr nach 247247 23, 24 BbgPolG keine Anwendung. Stattdessen gelten hierf374r gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG die Vorschriften des Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit (FGG) entsprechend. Danach ist den Beteiligten gegen ei-ne Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel mehr er366ffnet. Der Bundesgerichtshof ist nach 247 28 Abs. 2 und 3 FGG nur dann zur Entscheidung berufen, wenn ihm das Oberlandesgericht die dort anh344ngige (weitere) Beschwerde vorlegt, weil es von der Rechtsauffassung des Bundes-gerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (sog. Di-vergenzvorlage). Zwar hat der Antragsgegner dadurch, dass das Oberlandes-gericht hier die Zust344ndigkeit des Landgerichts (247 19 Abs. 2 FGG) umgangen und sogleich 374ber die Erstbeschwerde entschieden hat, eine Instanz verloren. Dieser Verfahrensfehler kann indes ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesge-richtshof abweichend vom gesetzlich bestimmten Rechtszug nicht statthaft ma-chen. Nichts anderes gilt f374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14; Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102). 3 2. Hieran 344ndert nichts, dass das Gesetz 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Normenbestand des Bundesrechts mit Ablauf des 31. August 2009 au337er Kraft getreten ist (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586). Dies hindert nicht seine Weitergeltung - in der zuletzt geltenden Fassung - in der Weise, dass Landesrecht in einer der Regelung durch den Landesgesetzgeber offen stehenden Materie hierauf Be-zug nimmt. Bei Streitigkeiten 374ber Ma337nahmen der l344nderpolizeilichen Gefah-renabwehr handelt es sich um 366ffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts, f374r die grunds344tzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. 4 - 4 - Kraft der bundesrechtlichen 326ffnungsklausel des 247 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht es dem Landesgesetzgeber indes frei, solche Streitigkeiten einem ande-ren Gericht - d.h. einem anderen Rechtsweg - zuzuweisen, was die Festlegung des Instanzenzugs und des weiter zu beachtenden Verfahrensrechts mit ein-schlie337t. Ein so geregeltes Verfahren ist deshalb auch dann insgesamt dem Landesrecht zuzurechnen, wenn der Landesgesetzgeber in diesem Zusam-menhang die Anwendung anderweitiger Verfahrensordnungen des Bundes-rechts bestimmt. Allein das Au337erkrafttreten der in Bezug genommenen Vor-schriften als Bundesrecht ber374hrt nach der Kompetenzordnung des GG solches in zul344ssiger Weise gesetztes Landesrecht grunds344tzlich nicht in seinem Be-stand. So hat Art. 3 des Nieders344chsischen Gesetzes zur 304nderung des Aus-f374hrungsgesetzes zum GVG und anderer Gesetze vom 8. Dezember 2010 (GVBl. S. 553) - auch im Hinblick auf die Rechtswegeregelungen in 247 19 Abs. 4, 247 25 Abs. 1 NdsSOG - zur Vermeidung von "Rechtsunsicherheiten 205 klarge-stellt", dass sich die (Weiter-)Verweisungen des NdsFGG auf die am Tage des Au337erkrafttretens geltende Fassung des FGG des Bundes beziehen (NdsLT-Drs. 16/3126 S. 11 f.). 3. Die in 247 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG angeordnete entsprechende Gel-tung der Vorschriften des FGG kann auch nicht als dynamische Verweisung auf den jeweils g374ltigen bundesrechtlichen Normenbestand f374r das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verstanden werden (zu 247 22 Abs. 8 Satz 2 S344chsPolG ebenso BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - StB 21/10). 5 Sieht man von der Sonderregelung f374r Freiheitsentziehungen aufgrund Bundesrechts in 247 23a Abs. 2 Nr. 6 GVG, 247 415 Abs. 1 FamFG ab, so sind Streitigkeiten 374ber Ma337nahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr gerade keine 6 - 5 - Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie dargestellt handelt es sich vielmehr um 366ffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von 247 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, f374r die grunds344tzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Dass die Polizeigesetze der L344nder solche Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zu-weisen k366nnen, beruht allein auf der bundesrechtlichen 326ffnungsklausel des 247 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Macht das Land hiervon Gebrauch, so ist aus Gr374n-den der Rechtswege- und Rechtsmittelklarheit eine eindeutige gesetzgeberi-sche Entscheidung zu fordern, welche Gerichte den in der VwGO bestimmten Rechtszug ersetzen und nach welchen Verfahrensvorschriften sie entscheiden sollen. Mit der in 247 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG angeordneten entsprechenden Geltung der Vorschriften des FGG hat das Land Brandenburg diesen Anforde-rungen gen374gt. Dagegen wird ein Willensakt des Landesgesetzgebers dahin, dass an die Stelle der nach Ma337gabe des FGG zust344ndigen Gerichte der or-dentlichen Gerichtsbarkeit (nunmehr) auch andere treten k366nnen, weder aus dem BbgPolG noch sonst hinreichend erkennbar. Weist das Landesrecht 366ffentlich-rechtliche Streitigkeiten der vorliegen-den Art den ordentlichen Gerichten zu, so ist die Einrichtung eines an die Rege-lungen des FamFG angeglichenen Rechtszugs auch nicht zwingend. Vielmehr kann der Landesgesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens auch Gr374nde f374r eine abweichende Regelung finden. So hat sich das Land Nieder-sachsen wie oben geschildert ausdr374cklich daf374r entschieden, den im FGG be-stimmten Rechtszug weiter beizubehalten. Der Freistaat Bayern verweist in Art. 18 Abs. 3 Satz 3, Art. 24 Abs. 1 Satz 3 BayPAG nunmehr zwar auf die Vor-schriften des FamFG, schlie337t aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-richtshof aus. 7 - 6 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 84 FamFG, der Gegenstandswert ergibt sich aus 247 40 Abs. 2, 247 42 Abs. 2 und 3 FamGKG. 8 Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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