ECLI:DE:BGH:2017:260117BSTB26.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 26 und 28/14 vom 26. Januar 201 7 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ BKAG § 20v Abs. 2 Satz 2, § 20w Abs. 2 Satz 2; StPO § 101 Abs. 7 Satz 2; EGGVG § 23 Abs. 1 Für den nachträglichen Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polize i- liche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus nach §§ 20g bis 20n BKAG ist nicht der ordentliche, sondern au s- schließlich der Verwaltungsrech tsweg eröffnet; das gilt auch, wenn wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren g e- führt wird und somit gemäß § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG die Benachrichtigung der von diesen Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen durc h die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahren s- rechts durchzuführen ist. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - StB 26 und 28/14 - OLG Düsseldorf - 2 - in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen Mitgliedschaft in einer au sländischen terroristischen Vereinigung hier: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 beschlossen: 1. Die Beschwerden der Verurteilten gegen den Beschluss d es Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 we r- den verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: A. Im November 2010 leitete das Bundeskriminalamt zur Abwehr einer G e- fahr des internationalen Ter rorismus (§ 4a BKAG) den Vorgang "EG Komet" ein. Hintergrund waren Hinweise, dass die terroristische Vereinigung Al - Qaida Anschläge in Berlin und einer weiteren unbekannten deutschen Großstadt pla n- te. Als einen der potenziellen Attentäter machte das Bundes kriminalamt K . aus. Die in der Folge auf Grundlage des Bundeskrimina l- amtgesetzes durchgeführten Ermittlungen umfassten zahlreiche verdeckte Überwachungsmaßnahmen und richteten sich unter anderem gegen die B e- schwerdeführer. Im April 2011 regte das Bundeskriminalamt aufgrund der Ergebnisse der bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich präventiv - polizeilich geführten Ermittlu n- gen gegenüber dem Generalbundesanwalt an, gegen K . und die B e- 1 2 - 4 - schwerdeführer ein Ermittlungsverfahre n - soweit es diese betraf - wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1, § 129b StGB) einzuleiten. Hierauf nahm der Generalbunde s- anwalt am 15. April 2011 die Ermittlungen auf. Im Zeitraum vom 19 . April bis zum 6. Mai 2011 wurden gegen die Beschwerdeführer diverse weitere heiml i- che Ermittlungsmaßnahmen - nunmehr auf strafverfahrensrechtlicher Grundl a- ge - angeordnet und sodann durchgeführt. Wegen der Einzelheiten zu diesen und den zuvor auf Grundla ge des Bundeskriminalamtgesetzes vollzogenen Überwachungsmaßnahmen, von denen die Beschwerdeführer betroffen waren, wird auf die jeweiligen Schreiben des Generalbundesanwalts vom 13. September und 1. Oktober 2012 Bezug genommen. Im April 2012 erhob der Generalbundesanwalt unter anderem gegen d ie Beschwerdeführer und K. Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf - soweit es die Beschwerdeführer betraf - wegen des Vorwurfs der Mitglie d- schaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung Al - Qaid a. Der Generalbundesanwalt hat die Beschwerdeführer jeweils mit Schre i- ben vom 13. September 2012 über die gegen sie angeordneten und durchg e- führten verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen unterrichtet und auf die Möglichkeit nachträglichen Rec htsschutzes hingewiesen. Die Benac h- richtigungen sind dem Beschwerdeführer C . am 28. September 2012 und dem Beschwerdeführer S. am 9. Oktober 2012 zugestellt worden. Jeweils mit Schriftsatz ihrer Verteidiger haben sie am 10. Oktober 2012 die umf asse n- de Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der in den Benachricht i- gungsschreiben aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragt. Am 1. Oktober 2012 hat der Generalbundesanwalt die Beschwerdeführer zusätzlich üb er die auf Grundlage des Bundeskriminalam t- 3 4 - 5 - gesetzes durchgeführten heimlichen Überwachungsmaßnahmen - mit Au s- nahme einer Wohnraumüberwachung, über die der Generalbundesanwalt g e- sondert informiert hat - unterrichtet. Diese Benachrichtigung ist C . am 17 . Oktober 2012 zugestellt worden ; wann die Zustellung an S. bewirkt worden ist, lässt sich nicht mehr feststellen. Beide Beschwerdeführer haben auch insoweit jeweils mit Schriftsatz ihrer Verteidiger am 26. Oktober 2012 (C . ) bzw. 30. Oktober 2012 (S . ) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der betroffenen Anordnungen sowie der Art und Weise ihres Vollzugs bea n- tragt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerdeführer am 13. November 2014 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terrorist ischen Vereinigung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tag hat es festgestellt, dass die im Rahmen der - zunächst präventiv - polizeilich und später repressiv ausgerichteten - Ermittlungen ergangenen Beschlüsse des Ermittlun gsrichters des Bundesgerichtshofs und des Amtsgerichts Wiesbaden, die Anordnungen des Generalbundesanwalts sowie die Eilanordnungen des zuständigen Abteilungsleiters des Bundeskriminalamts zu den verdeckten Maßnahmen rechtmäßig gewesen seien; zur Begründun g hat es im Wesent - lichen auf die jeweiligen Gründe der angegriffenen Entscheidungen Bezug g e- nommen. Hinsichtlich der Art und Weise ihres Vollzugs hat das Oberlandesg e- richt die Rechtswidrigkeit festgestellt, soweit die Beschwerdeführer erst mit Schreiben d es Generalbundesanwalts vom 13. September und 1. Oktober 2012 von den Maßnahmen benachrichtigt worden seien. Diese seien bis Mitte Juli 2011 vollzogen worden; ausgehend hiervon genügten die erst im Septe m- ber und Oktober 2012 vorgenommenen Unterrichtungen a uch unter Berüc k- sichtigung des mit ihnen verbundenen Arbeitsaufwands nicht den Anforderu n- gen des § 101 Abs. 5 Satz 1 StPO (i.V.m. § 20w Abs. 2 BKAG). 5 - 6 - Gegen den Beschluss vom 13. November 2014 - soweit nicht antrag s- gemäß die Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist - wenden sich die Verurtei l- ten m it ihren am 17. November (C. ) und am 20. November 2014 (S . ) eingelegten sofortigen Beschwerden. Auf die Anträge der Beschwerdeführer hat der Senat die Beschwerd e- ve r fahren zunächst bis zum Abschlus s des bei ihm anhängigen Revisionsve r- fahrens ausgesetzt. Nachdem er mit Beschluss vom 5. Mai 2016 die Revisi o- nen der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 verworfen hatte, hat er am 14. Juli 2016 die Fort se t- zung der Beschwerdeverfahren beschlossen. B. Die Beschwerden sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Entsche i- dung des Oberlandesgerichts in Bezug auf die nach dem Bundeskriminalam t- gesetz vollzogenen Überwachungsmaßnahmen richten; im Übrigen sind die Beschwerden zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. I. Soweit der angefochtene Beschluss die Rechtmäßigkeit der nach dem Bundeskriminalamtgesetz angeordneten Ermittlungsmaßnahmen sowie die Art und Weise ihres Vollzugs zum Gegenstand hat, ist di e hiergegen gerichtete Beschwerde unzulässig. Für den Rechtsschutz gegen diese bereits erledigten Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist nicht der ordentliche, sondern ausschlie ß- lich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insoweit ist der Senat im Beschwerd e- verfahre n zwar an die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Rechts - 6 7 8 9 - 7 - we g entscheidung gebunden; indes fehlt es an weiteren Zulässigkeitsvorausse t- zungen für die Beschwerde. Im Einzelnen: 1. Für den nachträglichen Rechtsschutz gegen die (erledigten) Über - wachun gsmaßnahmen nach den §§ 20g ff. BKAG ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 321; Ruthig in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 20v BKAG Rn. 3). Der Rechtsstreit ist öffentlich - rechtlicher Natur, nichtverfassungsrechtlicher Art und auch keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Näherer Erört e- rung bedarf insoweit lediglich das Nichtbestehen einer abdrängenden Sonde r- zuweisung an d ie ordentliche Gerichtsbarkeit. a) Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der in den §§ 20g ff. BKAG ger e- gelten heimlichen Informationseingriffe sowie der Art und Weise ihres Vollzugs ist nicht in dem Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zu überprüfen. T au g- licher Gegenstand dieses Verfahrens sind ausschließlich die in § 101 Abs. 1 StPO aufgeführten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen; der Katalog ist abschließend (BGH, Beschluss vom 4. August 2015 - 3 StR 162/15, NStZ 2015, 704, 705). Auch das Bund eskriminalamtgesetz sieht für den Rechts s chutz gegen eine rechtswidrige Überwachung nicht das Verfahren des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO vor. Eine derartige Verweisung folgt insbesondere nicht aus § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG. Zwar dient die Vorschrift der Gewährl eistung eines effektiven (nachträglichen) Rechtsschutzes für die von den Maßnahmen nach den §§ 20g bis 20n BKAG betroffenen Personen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 2 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 282 ff., 320; Nomos - BR/Kugelmann 10 11 12 - 8 - BKAG § 20w Rn. 1; Ruthig in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 20w BKAG Rn. 1) und bestimmt vor diesem Hintergrund, dass die Benachrichtigung der in § 20w Abs. 1 Satz 1 BKAG genannten Personen durch die Strafverfolgungsbehörden nach den Vorschri ften des Strafverfahrensrechts durchzuführen ist. Daraus ergibt sich lediglich die Anwendbarkeit der Vorschri f- ten über die Benachrichtigung der von den verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Personen gemäß § 101 Abs. 4 bis Abs. 7 Satz 1 StPO, nicht ab er auch die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens nach § 107 Abs. 7 Satz 2 StPO. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Verweisung in § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG auch auf die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zum Hinweis auf die Möglichkeit nachträgliche n Rechtsschutzes bezieht (§ 101 Abs. 4 Satz 2 StPO), welcher für die in § 101 Abs. 1 StPO genannten Maßnahmen allein durch das in Absatz 7 der Vorschrift geregelte Verfahren gewährleistet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12 - 15/08, BGHS t 53, 1, 3 f.). Nach seinem Regelungszusammenhang ist § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG B e- standteil der Vorschriften über die Benachrichtigungspflichten der Exekutivb e- hörden (vgl. BT - Drucks. 16/10121, S. 37 ff.; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a ., BVerfGE 141, 220, 319 f.); diese Regelungen formen au s- schließlich das Benachrichtigungsverfahren aus, nicht aber auch das - nach dem Zweck der Informationspflichten diesem erst nachfolgende - gerichtliche Rechtsschutzverfahren. Soweit § 20w Abs. 3 BKAG gerichtliche Zuständigke i- ten bestimmt, betrifft dies ebenfalls ausschließlich die Zurückstellung der B e- nachrichtigung und damit das Benachrichtigungsverfahren. Auch die Gese t- zesmaterialien geben keinen Anhalt, dass der Gesetzgeber, der § 20w BKAG in enger Anlehnung an § 101 Abs. 4 bis 6 StPO formuliert hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 2 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 320), über die Kod i- fizierung der Informationspflichten hinaus das gerichtliche Rechtsschutzverfa h- ren ausgestalten wollte. - 9 - Eine analoge Anwendung von § 107 Abs. 7 Satz 2 StPO kommt nicht in Betracht. Angesichts der Möglichkeit für die Betroffenen, gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, besteht bereits keine Regelungslücke. b) Auch § 20v A bs. 2 Satz 2 BKAG eröffnet für die Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen die vor Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfa h- rens getroffenen präventiv - polizeilichen Überwachungsmaßnahmen wenden, nicht den ordentlichen Rechtsweg. aa) Danach gel ten für das Verfahren, soweit gerichtliche Entscheidungen nach dem Unterabschnitt 3a des zweiten Abschnitts des Bundeskriminalamtg e- setzes zu treffen sind, "die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelege n- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend ". Aufgrund dieser Anknü p- fung an gerichtliche Entscheidungen nach dem Unterabschnitt 3a kann die R e- gelung - ungeachtet der sonstigen hieraus folgenden Konsequenzen für den nachträglichen Rechtsschutz der durch die polizeilichen Maßnahmen Betroff e- nen - kein e Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten begründen, soweit sich der Betroffene gegen Maßnahmen wendet, die keinem Richtervo r- behalt unterliegen. Von den durch die Beschwerdeführer angegriffenen Ma ß- nahmen betrifft dies hinsichtli ch des Beschwerdefü hrers S. - die Anordnung des zuständigen Abteilungsleiters des Bundeskrim i- nalamts vom 23. Dezember 2010 (längerfristige Observation und Einsatz tec h- nischer Mittel), 1 3 14 15 - 10 - - die Anordnungen des zuständigen Abteilungsleiters des Bundeskrim i- nalamts vom 12. Janua r, 22. Februar und 21. März 2011 (Einsatz technischer Mittel zur Observation), - die Anordnung des zuständigen Abteilungsleiters des Bundeskrim i- nalamts vom 10. Januar 2011 (Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in dem Pkw Suzuki Swift), - die Anordnung des zuständigen Abteilungsleiters des Bundeskrim i- nalamts vom 1. April 2011, schriftlich abgefasst am 2. April 2011 (Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in dem Pkw Renault Clio), und - die Anordnung des zuständigen Abteilungsleiters des Bundeskrim i- nalamts vom 11. Januar 2011 (Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in dem Pkw Mercedes Sprinter). Hinsichtl ich des Beschwerdeführers C. gilt dies bezüglich der A n- ordnungen d es zuständigen Abteilungsleiters des Bundeskriminalamts vom 10. Januar 2011 (Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in dem Pkw Suzuki Swift) und vom 27. März 2011 (längerfristige Obse r- vation und Einsatz technischer Mittel). bb) Auch hinsichtlich der dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßna h- men nach dem Unterabschnitt 3a des zweiten Abschnitts des Bundeskrimina l- amtgesetzes eröffnet § 20v Abs. 2 BKAG nicht den nachträglichen Recht s- schutz gegen die (erledigten) heimlichen Überwach ungsmaßnahmen der §§ 20g ff. BKAG (vgl. iE BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., 16 17 - 11 - BVerfGE 141, 220, 321; ebenso Ruthig in Schenke/Graulich/Ruthig, Siche r- heitsrecht des Bundes, § 20v BKAG Rn. 3; aA Brodowski, Verdeckte techn i- sche Überwachung smaßnahmen im Polizei - und Strafverfahrensrecht, S. 70 Fn. 256 i.V.m. S. 332). Soweit in Rechtsprechung und Literatur demgegenüber zu anderen polizeirechtlichen Regelungen, in denen hinsichtlich des Verfahrens der richterlichen Anordnung auf die Vorschrift en der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen wird, die Auffassung vertreten wird, dass gegen diese Maßnahmen auch im Fall ihrer Erledigung der Rechtsschutz der Betroffenen in dem Verfa h- ren nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit - auch in Bezug auf Art und Weise des Vollzugs der polizeilichen Maßnahmen - zu verwirklichen sei (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - 3 Wx 96/12, juris Rn. 8 [zu § 42 Abs. 1 PolG NW]; vom 8. Februar 2002 - 3 Wx 357/01 , JR 2002, 424 [zu § 31 PolG NW]; O VG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2009 - 1 L 124/08, NJW 2009, 2695, 2696 [zu § 18 Abs. 1 BbgPolG]; Br o- dowski, Verdeckte technische Überwachungsmaßnahmen im Polizei - und Strafverfahrensrecht, S. 70 Fn. 256 i.V.m. S. 332; Lisken/Denninger/ Rac hor, HdB d. PolizeiR, 5. Aufl., Abschnitt L Rn. 40 f., 45; Schoch/Schneider/Bier/Ehlers/Schneider, VwGO, 3 2 . EL, § 40 Rn. 619, 615 ff.; differenzierend Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl., § 40 Rn. 135 mwN), ve r- mag sich der Senat dem jedenfalls für die auf § § 20g ff. BKAG beruhenden heimlichen Überwachungsmaßnahmen nicht anzuschließen (zu anderen Pol i- zeigesetzen ebenso OVG Münster, Urteil vom 25. Februar 1992 - 5 A 2200/90, NJW 1992, 2172 [zu § 20 PolG NW aF]; VG Oldenburg, Urteil vom 6. Juni 2012 - 11 A 3099 /12, NVwZ - RR 2012, 721, 722 [zu §§ 25, 19 Nds SOG]; Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 46 BPolG Rn. 4; vgl. auch Ruthig, ZJS 2011, 63, 69). Hiergegen sprechen die Besonderheiten der verdeckten polizeilichen Maßnahmen der §§ 20g ff. BKAG und die aus der - 12 - Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz. Im Einzelnen: (1) Für den Fall, dass gerichtliche Entscheidungen nach dem Untera b- schnitt 3a des zweiten Abschnitts des Bundes kriminalamtgesetzes zu treffen sind, regelt § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG, dass sich das Verfahren nach den Be - stimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gericht s- barkeit (FGG) richtet. Diese Verweisung ist entgegen dem Wortlaut der Norm d ahin auszulegen, dass für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des G e- setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gelten. Das FGG ist schon mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft getreten und durch das FamFG ersetzt worden. In der Folge hat der Gesetzgeber bereits die § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG entspr e- chenden Verweisungen in § 15 Abs. 5 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 6 BKAG an die neue Rechtslage angepasst und die Verfahrensvorschrifte n des FamFG in Bezug genommen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die unte r- bliebene Änderung des § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG - ebenso wie die des § 15a Abs. 1 Satz 9 BKAG - auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht. Insb e- sondere geben auch die Ges etzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber zwischen den verschiedenen Verfahrensordnungen differe n- zieren wollte. Angesichts der Gesetzesanpassungen in § 15 Abs. 5 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 6 BKAG steht der - für sich betrachtet eind eutige Wortlaut der Bundesvorschrift - einem Verständnis von § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG im hier beschriebenen Sinne nicht entgegen (iE ebenso Nomos - BR/Kugelmann BKAG § 20v Rn. 1). Dem widerspricht nicht, dass der Senat zu den landesrechtlichen Regelungen in § 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG und § 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG eine "korrigierende" Auslegung verneint hat (BGH, Beschl ü ss e vom 7. Dezember 2010 - StB 21/10, NJW 2011, 690; vom 1. März 2011 - StB 28/10, 18 - 13 - BGHR BbgPolG § 24 Abs. 1 Rechtsmittelweg 1). In den dort igen Fällen ließ sich ein eindeutiger Wille des Landesgesetzgebers nicht feststellen, dass "dynamisch" die jeweiligen Verfahrensvorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Bezug genommen sein sollten. Zudem b e- standen die Gese tzgebungskompetenz des Landes betreffende Besonderhe i- ten im Hinblick auf die bundesrechtliche Öffnungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Senat bemerkt allerdings, dass für den Gesetzgeber Anlass besteht, die bislang unterbliebene redaktionelle Änderu ng von § 15a Abs. 1 Satz 9, § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG nachzuholen. (2) Nach den Regelungen des FamFG wäre der gebotene nachträgliche Rechtsschutz für die von den polizeilichen Maßnahmen betroffenen Personen nur unzureichend umgesetzt, weil sich hieraus Rechtswegspaltungen ergeben, die sich mit den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz nicht in Ei n- klang bringen lassen und auch dem Sinn und Zweck der Benachrichtigung s- pflichten (§ 20w BKAG) widersprechen. Während die von den polizeilichen Maßna hmen betroffene Zielperson die richterliche Anordnung nach den §§ 58 ff. FamFG überprüfen lassen kön n- te, wäre sie - wie bereits dargelegt und ungeachtet der Frage, ob die B e- schwerdemöglichkeit auch die Überprüfung von Art und Weise des Vollzugs der Maßnahm e einschließen würde (vgl. zum Rechtsschutz gegen erledigte und bereits vollzogene Maßnahmen BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a., NJW 2002, 2456) - hinsichtlich der keinem Richtervorb e- halt unterliegenden Eingriffe auf den Verwaltung srechtsweg verwiesen. Die B e- schwerde wäre daneben auch für diejenigen in § 20w Abs. 1 BKAG genannten Personen nicht eröffnet, deren Betroffenheit sich erst aus dem Vollzug der Maßnahme ergibt, so etwa die im Rahmen einer längerfristigen Observation 19 20 - 14 - aufgrun d ihres Kontakts mit der Zielperson mitüberwachte Person (§ 20w Abs. 1 Nr. 1 BKAG) oder der Gesprächspartner der Zielperson im Rahmen e i- ner Telekommunikationsüberwachung (vgl. § 20w Abs. 1 Nr. 7 BKAG). Dies folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG, wonach beschwerdeber echtigt nur ist, wessen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verfügung des Gerichts unmi t- telbar nachteilig beeinträchtigt worden ist (Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 19. Aufl., § 59 Rn. 9 mwN; Schulte - Bunert/Weinreich/Unger /Roßmann , FamFG, 5 . Aufl., § 5 9 Rn. 1 5 ). Für die von den heimlichen Überwachungsmaßnahmen nur mi t- telbar betroffenen Personen, deren Rechtsschutzbedürfnis der Gesetzgeber durch ihre Benennung im Katalog des § 20w Abs. 1 BKAG zum Ausdruck g e- bracht hat, ist daher nur der Verwaltungsrechts weg eröffnet, um sich gegen unberechtigte Grundrechtseingriffe nachträglich zu Wehr zu setzen. Diese Rechtswegspaltungen können im Einzelfall schwer zu durc h- schauen sein, bergen aber jedenfalls die Gefahr widersprüchlicher Entsche i- dungen in sich und w idersprechen den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz (vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1998 - 5 AR (VS) 2/98, BGHSt 44, 265, 267 ff.; vom 25. August 1999 - 5 AR (VS) 1/99, BGHSt 45, 183, 186 f., jew. mwN zur Rspr. des BVerfG; zu § 1 01 Abs. 7 StPO s. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12 - 15/08, BGHSt 53, 1, 4). Das gilt mit Blick auf den Anwendungsbereich des Bundeskriminalamtg e- setzes umso mehr, als die Überwachungsmaßnahmen der §§ 20g ff. BKAG der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus dienen (§ 4a Abs. 1, § 20a BKAG). Angesichts der in diesen Fällen häufig zu verzeichnenden Z u- sammenarbeit mehrerer Täter und deren Einbindung in terroristische Verein i- gungen sind die Überwachungsmaßnahmen regelmäßig - wie hier - Teil eines umfangreichen Ermittlungskomplexes und ergänzen sich gegenseitig. In dera r- tigen Konstellationen ist es nicht ungewöhnlich, dass - wie auch hier - die Ve r- 21 - 15 - dächtigen von einigen Überwachungsmaßnahmen unmittelbar, von anderen hingegen nur mittelba r betroffen sind. Die danach erforderliche Gewährleistung eines einheitlichen Rechtswegs für den nachträglichen Rechtsschutz ist nicht durch eine erweiternde Auslegung der Vorschriften des FamFG umzusetzen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich überhau pt überzeugend begründen ließe, die Beschwerdemöglichkeit auch auf die Art und Weise des Vollzugs der gerichtlich angeordneten Maßnahme (zur Parallelproblematik bei der gerichtlich angeordneten polizeilichen Ingewah r- samnahme vgl. etwa Ruthig, ZJS 2011, 63, 69) und die Drittbetroffenen zu e r- strecken. Diese Lösung versagt jedenfalls im Hinblick auf die Überprüfung so l- cher Maßnahmen aus dem Katalog des § 20w Abs. 1 BKAG, die keinem Ric h- tervorbehalt unterliegen und damit von vornherein nicht in den Anwendungsb e- reich des § 20v Abs. 2 BKAG fallen. Demgegenüber trägt das Verwaltungspr o- zessrecht dem von der Verfassung geforderten nachträglichen Rechtsschutz mit der Möglichkeit der Feststellungs - und Fortsetzungsfeststellungsklage, für die in den Fällen grundrechtsin tensiver Eingriffe in der Regel ein Feststellung s- interesse anzuerkennen ist, angemessen Rechnung (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 321). (3) Der Wortlaut des § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG steht diesem Verstän d- nis der Verweisungsregelung nicht entgegen. Zum Rechtsschutz gegen erledi g- te gerichtliche Entscheidung nach dem Unterabschnitt 3a des zweiten A b- schnitts des Bundeskriminalamtgesetzes verhält sich die Regelung nicht au s- drücklich. Mangels entsprechender Einschränkun g sind durch die Vorschrift im Übrigen zwar die allgemeinen Vorschriften des FamFG insgesamt und damit auch diejenigen über die Beschwerde in Bezug genommen. Die Beschwerde nach § 58 FamFG behält indes weiterhin eigenständige Bedeutung. Sie ist das 22 23 - 16 - stattha fte Rechtsmittel, wenn das Amtsgericht die Anordnung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme nach den §§ 20g ff. BKAG ablehnt oder sich der B e- schwerdeführer vor der Erledigung der polizeilichen Maßnahme gegen deren - weitere oder erstmalige - Vollziehung wen det. (4) Soweit der Senat in früheren Entscheidungen der Vorschrift des § 20v Abs. 2 Satz 2 BKAG ähnliche landesrechtliche Regelungen dahin ausg e- legt hat, dass sie den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auch nach E r- ledigung der angegriffenen Maßna hme eröffnen (vgl. BGH , Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - StB 21/10, NJW 2011, 690 [§ 22 Abs. 8 Satz 2 SächsPolG aF]; vom 1. März 2011 - StB 28/10, BGHR BbgPolG § 24 Abs. 1 Rechtsmitte l- weg 1 [§ 24 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG aF]), bedarf es keiner Entscheidung, ob hieran festzuhalten ist. In den entschiedenen (landesrechtlich geregelten) Kon s tellationen waren Rechtswegspaltungen nicht in gleichem Maße wie bei den Maßnahmen nach den §§ 20g ff. BKAG zu besorgen. c) Schließlich ergibt sich auch aus § 23 Abs. 1 E GGVG keine abdrä n- gende Sonderzuweisung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die g e- rich t liche Überprüfung der gegenständlichen Überwachungsmaßnahmen. Bei den von den Beschwerdeführern angegriffenen, auf Grundlage des Bundeskr i- minalamtgesetzes vollzogene n Eingriffsmaßnahmen handelt es sich nicht um Regelungen im Bereich der - von den in § 23 EGGVG umfassten Sachgebieten hier allein in Betracht kommenden - Strafrechtspflege. Hierunter fällt nicht die vorbeugend - gefahrenabwehrrechtliche Bekämpfung von Straf taten (st. Rspr. ; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 6 B 1/11, NVwZ - RR 2011, 710; Schoch/Schneider/Bier/Ehlers/Schneider, VwGO, 3 2 . EL, § 40 Rn. 604). 24 25 - 17 - 2. In dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts liegt alle r- dings zugleich eine Entscheidung über die Eröffnung des Rechtswegs. Hieran ist der Senat für das weitere Beschwerdeverfahren gebunden, § 17a Abs. 5 GVG. Die Bindung betrifft indes lediglich den Rechtsweg und die sachliche s o- wie örtliche Zuständigkeit des Ausgangsgerichts (BT - Drucks. 11/7030, S. 38); die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen hat das Rechtsmittelgericht in eig e- ner Kompetenz zu überprüfen (vgl. KK - Barthe, StPO, 7. Aufl., § 17b GVG Rn. 3; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 43). Dabei hat das Rechtsmittelg e- richt ebenso wie das durch eine bindende Verweisung zuständig gewordene Gericht (hierzu Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17a Rn. 1 i.V.m. § 17 Rn. 48; Schoch/Schneider/Bier/Ehlers, 3 2 . EL, GVG § 17a Rn. 19) den Rechtsstreit nach der Verfahrensordnung seiner Geric htsbarkeit fortzuführen. Nach den insoweit geltenden Maßstäben sind die Beschwerden unz u- lässig, soweit sie sich gegen die auf Grundlage des Bundeskriminalamtgese t- zes angeordneten und durchgeführten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen ric h- ten. Dabei bedarf es keiner Entscheidung über die anwendbare Verfahrensor d- nung, nach der über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden ist. Hierzu gilt: a) Bezöge man die aus § 17a Abs. 5 GVG folgende Bindungswirkung auch auf die von dem Ausgangsgericht zugrunde g elegte Verfahrensordnung, wären die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, weil das Obe r- landesgericht in seiner den Rechtsweg begründenden Entscheidung von einem strafprozessualen Verfahren ausgegangen ist. In diesem Fall wäre die B e- schwerde gemä ß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unzulässig, weil diese gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte nur in den ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen statthaft ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Insbesondere 26 27 28 - 18 - liegen die Voraussetzungen des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO nicht vor, da die von den Beschwerdeführern angegriffenen Maßnahmen - wie dargelegt - nicht in den Katalog des § 101 Abs. 1 StPO fallen. Dass den B e- schwerdeführern hierbei durch die Anwendbarkeit des § 17a Abs. 5 GVG eine Re chtsmittelmöglichkeit genommen wird, weil gegen eine verwaltungsgerichtl i- che Entscheidung die Berufung möglich gewesen wäre, rechtfertigt keine dem ausdrücklichen Wortlaut widersprechende Auslegung von § 304 Abs. 4 StPO. b) Sähe man die Vorschriften de r StPO als nicht anwendbar an, weil die auf Grundlage des Bundeskriminalamtgesetzes angeordneten polizeilichen Maßnahmen nicht strafprozessualer Natur waren und die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG im Hinblick auf die anzuwendende Verfahrensordnung kei ne Aussage trifft (so wohl hinsichtlich der Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 GVG OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2013 - 2 VAs 2/13 u.a., NJW 2013, 3738 ) , könnten sich die Beschwerdeverfahren - es handelt sich nicht um zivilrechtliche Streitigkeiten - entweder nach den Vorschriften des FamFG oder nach den Regelungen der §§ 23 ff. EGGVG richten. Für beide Verfahrensarten wäre die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nur im Rahmen der Rechtsb e- schwerde gegeben, deren Statthaftigkeit die - hier nicht geg ebene - Zulassung durch das Oberlandesgericht voraussetzt (§ 70 Abs. 1 FamFG, § 29 Abs. 1 EGGVG). Auch in diesem Rahmen könnte die hinsichtlich des Rechtswegs a b- weichende rechtliche Beurteilung durch das Oberlandesgericht ein Rechtsmittel zum Bundesgericht shof abweichend von dem gesetzlich bestimmten Recht s- zug nicht statthaft machen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - StB 28/10, BGHR BbgPolG § 24 Abs. 1 Rechtsmittelweg 1). Als Rechtsbeschwerden nach § 70 FamFG wären die Rechtsmittel der Beschwerdeführer zudem auch de s- halb unzulässig, weil sie entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind. 29 - 19 - II. Die Beschwerden sind hingegen zulässig, soweit sie sich auf die in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten strafprozessualen Ermittlungsma ß- nahmen beziehen. Insoweit sind sie in der Sache ohne Erfolg. 1. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Maßnahmen der Tel e- kommunikationsüberwachung (Beschlüsse vom 19. April 2011 - 2 BGs 14 8/11, 2 BGs 150/11, 2 BGs 158/11 [nebst Erweiterung vom 23. April 2011, 2 BGs 179/11]; vom 20. April 2011 - 2 BGs 161/11, 2 BGs 162/11 [nebst Bericht i- gungsbeschluss vom 21. April 2011, 2 BGs 164/11], 2 BGs 168/11, 2 BGs 169/11, 2 BGs 170/11) sind jeweils r echtmäßig angeordnet worden. Auch die Art und Weise des Vollzugs dieser Maßnahmen ist über die vom Oberlande s- gericht bereits festgestellten Verfahrensfehler hinaus nicht zu beanstanden. Hierzu gilt: a) Die Maßnahmen setzten nach § 100a StPO in der dama ls geltenden Fassung zunächst voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begrü n- den, der Beschuldigte habe als Täter oder Teilnehmer eine Straftat nach §§ 129, 129a StGB oder eine sonstige Katalogtat begangen. Die Norm verlangt danach - insoweit in Übere instimmung mit der heute geltenden Fassung - ke i- nen bestimmten Verdachtsgrad; der Tatverdacht muss daher insbesondere weder hinreichend im Sinne des § 203 StPO noch gar dringend im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO sein. Vielmehr erfordert § 100a StPO nur einen ei n- fachen Tatverdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen muss. Dabei sind mit Blick auf das Gewicht des in Rede stehenden Grundrechtsei n- griffs Verdachtsgründe notwendig, die sich auf eine hinreichende Tatsachenb a- sis stützen und mehr al s nur unerheblich sind. Es müssen solche Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der kriminalistischen Erfahrung, 30 31 32 - 20 - in erheblichem Maße darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat begangen hat; erforderlich ist, das s der Verdacht durch schlü s- siges Tatsachenmaterial bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht hat. Den die Maßnahme anordnenden Stellen steht bei der Prüfung des Tatverdachts ein Beurteilungsspielraum zu. Maßstab für die auf die K ontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkte Prüfung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO ist insoweit, ob die genannten Stellen diesen Beurteilungsspie l- raum gewahrt oder überschritten haben. Die Tatsachengrundlage hierfür bietet der jeweilige damalige Ermittlungs - un d Erkenntnisstand (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711 m. zahlr. w.N.; vom 11. August 2016 - StB 12/16, juris Rn. 9). Ein nach diesen Maßstäben ausreichender Tatverdacht gegen die B e- schwerdeführer lag bei Anordnung der Überwac hung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs einschließlich der damit verbundenen Übermittlung der Verkehrsdaten durch die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesg e- r ichtshofs vom 19. April (S. ) und 20. April 2011 (C . ) vor. aa) Der dam alige Ermittlungs - und Erkenntnisstand stellte sich im W e- sentlichen wie folgt dar: (1) Die terroristische Vereinigung Al - Qaida wurde 1988 von Usama bin Laden und weiteren Islamisten gegründet. Sie verfolgt das Ziel, Gottesstaaten auf der Basis des isla mischen Rechts zu errichten und den westlichen Einfluss in der islamischen Welt zu eliminieren. Zu diesem Zweck bekämpft Al - Qaida im Rahmen des sogenannten "Heiligen Krieges" (Jihad) die gesamte westliche Welt, vor allem die Vereinigten Staaten von Amerika und Israel, sowie die als "Apostaten" titulierten pro - westlichen Regime in der muslimischen Welt mit Te r- 33 34 35 - 21 - rorakten. Den Jihad versteht Al - Qaida als individuelle Pflicht eines jeden rech t- gläubigen Muslims zu gewaltsamen Aktionen gegen die den eigenen Glauben und die Gemeinschaft der Gläubigen bedrohenden Feinde des Islam. Zur U m- setzung dieser Ideologie entwickelte Al - Qaida ab 1996 zentralisierte organisat o- rische Strukturen und unterhielt vor allem in Afghanistan zahlreiche Lager zur Ausbildung des terroristis chen Nachwuchses. Die in der Folgezeit von Al - Qaida durchgeführten Terroranschläge wie beispielsweise die Anschläge auf die US - amerikanischen Botschaften in Ostafrika am 7. August 1998 und die Terrora n- schläge vom 11. September 2001 wurden mit großer Sorgfa lt und in jahrela n- ger Vorarbeit geplant. Obwohl nach dem 11. September 2001 die bisherigen Strukturen der Al - Qaida aufgrund der Militärintervention der Antiterrorallianz teilweise zerschl a- gen wurden, besteht die Organisation mit ihrer Führungsspitze im afghanisch - pakistanischen Grenzgebiet und ihren zahlreichen nach dem 11. September 2001 aus Afghanistan in deren Heimatländer zurückgekehrten und von dort operierenden Mitgliedern fort. Sie führt den Jihad nach einer Anpassung der Steuerungs - , Koordinatio ns - und Mobilisierungsmechanismen weiter. An der Spitze der Organisation standen in den Jahren 2010/2011 Usama bin Laden und Ayman Al Zawahiri. Die nachgeordneten Organisationsstrukturen besta n- den aus den Bereichen Militär, Außenbeziehungen/Operationen, Fi nanzen und Medien/Propaganda mit jeweils eigenen Führungspersönlichkeiten. Al - Qaida ist nach ihrer inneren Struktur weiterhin auf die gemeinschaft - liche oder jedenfalls von der Organisation getragene Begehung von schwe r- wiegenden Straftaten als Mittel zur Verwirklichung ihrer ideologischen Ziele a n- gelegt. Die Handlungsfähigkeit der Kernorganisation und die Verwirklichung ihrer terroristischen Zielsetzung dokumentieren die nach dem 11. September 36 37 - 22 - 2001 von ihren Mitgliedern verübten und unmittelbar auf die Al - Qaida - Spitze zurückgehenden Anschläge und in die Wege geleiteten Anschlagsvorbereitu n- gen. Diese zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass Al - Qaida an Pl a- nungen für einmal gewählte Ziele trotz Rückschlägen oder Verzögerungen sehr lange festhält. Da Al - Qaida in den Jahren 2010/2011 die Führung in der Me i- nungsbildung im globalen Jihad beanspruchte, blieben spektakuläre Anschläge gegen westliche Einrichtungen und Interessen ein Kernziel dieser terrorist i- schen Vereinigung. Zu den hochrangigen Führung smitgliedern gehörte im Jahr 2010 auch der für die Al - Qaida in Afghanistan verantwortliche S cheic h Atiyatallah, der u n- mittelbar an die Hierarchieebene um Usama bin Laden angebunden war und dem unter anderem Scheich Younis al - Mauritani unterstand, der seine rseits die Funktion eines "Außenministers" der Organisation innehatte und die Verantwo r- tung für Angelegenheiten der Al - Qaida in Europa trug. S cheich Atiyatallah hatte unter anderem in einem im September 2009 veröffentlichten Video im Kontext der bevorstehe nden Bundestagswahl Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen. (2) Im November 2010 teilte der sich in Waziristan, einer pakistanischen Grenzregion zu Afghanistan, aufhaltende und mutmaßlich der Vereinigung Al - Qaida zugehörige E . dem Bundeskriminalamt im Rahmen mehr e- rer Telefonate mit, dass Al - Qaida operative Planungen vorantreibe, in Deutsc h- land zwei Anschläge zu begehen. Die Planungen gingen von S cheich Mahmoud aus, wobei die weiteren Angaben von E . zu d essen Stellung darauf hindeuteten, dass es sich hierbei um S cheich Atiyatallah handelte. Ein Anschlag sollte in Berlin stattfinden, der zweite in einer anderen Großstadt. Zu zwei potenti ellen Attentätern konnte E. Personenbeschreibungen abg e- 38 39 - 23 - ben. K. stand im Verdacht, die von E . als " M . " benan n- te Person zu sein. De r aus Marokko stammende K. war erstmals im Jahr 2001 nach Deutschland eingereist und hatte hier in den folgenden Jahren studiert. Anfan g des Jahres 2010 hatte er sich in Waziristan aufgehalten, wo er Kontakt zu Al - Qaida - Mitgliedern hatte. Im Mai 2010 war er wieder nach Deutschland gereist. Gegenüber der Ausländerbehörde hatte er dabei seinen Aufenthalt in Waziri s- tan verschwiegen und statt dessen wahrheitswidrig angegeben, er habe sich von März 2009 bis zum 13. Mai 2010 aus familiären Gründen in Marokko au f- gehalten. In der Folgezeit hatte er Recherchen und Vorbereitungen für einen späteren Anschlag unternommen und hierzu die Beschwerdeführer gewinnen k önnen. Im Juli 2010 war K. aus Deutschland nach Marokko ausgewi e- sen worden; S. hatte ihn in der Folgezeit finanziell unterstützt. Ende November 2010 reiste K . erneut nach Deutschland. In den folgenden Wochen hielt e r sich in Düsseldorf auf. Im Internet recherchierte er nach Wa f- fen, kugelsicheren Westen und Laborzubehör. Zudem lud er sich das Han d- buch "The Explosives Course" herunter, in dem unter anderem der Bau von Sprengsätzen beschrieben war, informierte sich über die Verschärfungen der Sicherheitsmaßnahmen an Flughäfen und Bahnhöfen und besuchte die Inte r- netseite sh . , wo er die Rubrik "Wie man Terrorismus herstellt" aufrief. Vom 13. Januar bis zum 20. März 2011 hielt sich K . erneut in Marokko auf. Nach seiner Rückkehr in Deutschland betrieb er die Anschlagsvorbereitu n- ge n weiter. In der Wohnung S. s fanden hierzu am 26. März 2011 Erört e- run gen zwischen K. und beiden Beschwerdeführern statt, daneben auch zwi schen K. und S . am 1., 8. und 11. April 2011. Über das Internet recherchierte K. in diesem Zeitraum zudem nach chemischen Grundsto f- 40 - 24 - fen für den Bau von Sprengsätzen; ebenso suchte er am 9. April 2011 Kontakt zu dem führenden Al - Qaida - Mitglied S cheich At iyatallah. S. unterstützte K . über die bereits dargestellten Tätigkeiten hinaus, indem er ihn nach dessen Wiedereinreise im März 2011 in seiner Wo h- nung aufnahm. Auch C. stand spätestens seit Sommer 2010 mit K . in Kon takt und half ihm bei den Anschlagsvorbereitungen. In diesem Zusa m- menhang kommunizierten beide konspirativ miteinander. Unter anderem ve r- sandte C . am 26. August 2010 eine verschlüsselte Mobiltelefonnummer an K . . Diese Nummer nutzten K . und C . später im Rahmen der Verabredung zu dem Treffen vom 26. März 2011 in der Wohnung S . s. Zu die sem Treffen brachte C. eine Speicherkarte mit Verschlüsselungssof t- ware mit, was den Vorgaben von Al - Qaida zur verschlüsselten Kommun ikation entsprach. bb) Dieser Tatverdacht gründete sich auf die Tatsachen und Erkenntni s- se, die das Bundeskriminalamt im Rahmen der von ihm von November 2010 bis April 2011 durchgeführten Überwachungsmaßnahmen gewonnen hatte. Wegen der Einzelheiten hie rzu nimmt der Senat Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf den beide Beschwerdeführer betre f- fenden Beschluss vom 19. April 2011 (2 BGs 149/11), und den Bericht des Bundeskriminalamts vom 12. April 2011 über die Zusammenfassung des E r- mittlungsstandes zum 4. April 2011. Der näheren Erörterung bedarf lediglich, dass die vom Bundeskrimina l- amt präventiv - polizeilich zusammengetragenen Beweisergebnisse im Ra hmen des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens zur Begründung der von den B e- 41 42 43 - 25 - schwerdeführern angegriffenen Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bu n- desgerichtshofs und Anordnungen des Generalbundesanwalts zweckändernd verwendet werden durften. (1) Re chtsgrundlage für die Weitergabe der vom Bundeskriminalamt g e- fahrenabwehrrechtlich erlangten Daten an den Generalbundesanwalt war § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG. Zu dessen Anwendbarkeit und Voraussetzungen gilt: (a) Unter anderem im Hinblick darauf, da ss die Regelung in § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BKAG dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerh e- bung nur unzureichend Rechnung trägt, ist die Norm aufgrund ihrer Weite ve r- fassungswidrig (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 337 ff.). Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit der in der Vergangenheit auf sie gestützten Datenübermittlungen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gilt die Vorschrift vielmehr - wenngleich für die aus Wohnraumüberwachungen und O nline - Durchsuchungen erlangten Daten nur mit Einschränkungen - bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 fort (BGBl. I S. 1136; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 351 f.). Aufgrund dieser Weiterg eltungsanor d- nung ist § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG weiterhin anwendbar mit der Folge, dass die auf diese Regelung gestützten Rechtsakte - vorbehaltlich der sonst i- gen gesetzlichen Voraussetzungen - ihre Gültigkeit behalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 80/95, BVerfGE 114, 73, 104; Maunz - Schmidt - Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 50 . EL, § 31 Rn. 232, § 35 Rn. 45a mwN). 44 45 - 26 - (b) Die Übermittlung der präventiv - polizeilich ermittelten Erkenntnisse durch das Bundeskriminalamt an den Generalbundesa nwalt war gemäß § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG zur Strafverfolgung erforderlich. Nach der Beweisl a- ge standen die Beschwerdeführer zumindest im Verdacht , dem Al - Qaida - Mitglied K. bei seinen Anschlagsvorbereitungen geholfen und sich hie r- durch wegen U nterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB strafbar gemacht zu haben (zur Bewertung von Al - Qaida als terroristische Vereinigung im damaligen Zeitraum vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Augus t 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 107 ff.; Beschluss vom 10. März 2011 - AK 5/11, NStZ - RR 2011, 176 ). Da der Generalbundesanwalt bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenn t- nis von den Aktivitäten K . s und der Beschwerdeführer hatte, waren stra f- rechtliche Ermittlungen ohne die Mitteilung des Bundeskriminalamts nicht mö g- lich. Die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung ist im - hier vorliegenden - Fall des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Höchstmaß mit Fre i- heitsstrafe bis zu zehn Jahren bed roht (§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB), so dass auch die Voraussetzungen des § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BKAG erfüllt waren. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beschwerd e- führer - wie vom Generalbundesanwalt bei Einleitung des Ermittlung sverfa h- rens und vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in den angegriffenen Beschlüssen angenommen - über den Verdacht der Unterstützung einer au s- ländischen terroristischen Vereinigung hinaus schon zu diesem Zeitpunkt im Sinne eines tatsachengestütz ten Anfangsverdachts verdächtig waren, ihrerseits jeweils als Mitglied von Al - Qaida agiert und sich dementsprechend wegen mi t- gliedschaftlicher Beteiligung an der Vereinigung strafbar gemacht zu haben. 46 - 27 - Die gemäß § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG schließli ch erforderliche B e- rechtigung des Generalbundesanwalts zur Abfrage und Verwendung der Daten folgte aus § 161 Abs. 1 und 2 StPO, hinsichtlich der Daten aus einer Woh n- raumüberwachung aus § 161 Abs. 2 Satz 2, § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO (s. auch unten). (c) Auch die Übermittlung der aus den (akustischen) Wohnraumüberw a- chungen (§ 20h BKAG) am 26. März sowie 1., 8. und 11. April 2011 gewonn e- nen Erkenntnisse war durch § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG gedeckt. Nach den Maßgaben der Weitergeltungsanordnung des Bunde sverfassungsgerichts ist die Übermittlung derartiger Daten unter der Einschränkung zulässig, dass eine dringende Gefahr für die in § 20h Abs. 1 BKAG genannten Rechtsgüter vorliegt (BGBl. I S. 1136; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVe rfGE 141, 220, 352). Eine solche Gefahrenlage war im Zeitpunkt der Übermittlung der Daten durch das Bundeskriminalamt an den Generalbunde s- anwalt gegeben. Der polizeirechtliche Begriff der dringenden Gefahr baut im Sinne eines qualifizierten Rechtsgüter schutzes auf demjenigen der konkreten Gefahr auf. Er nimmt Bezug auf das Ausmaß, aber auch auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 271, 296) und verlangt, dass eine Sachlage oder e in Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit ein bedeutendes Rechtsgut schädigen wird. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und fo l- genschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre. Nicht ausreichend zur Begründung einer Gefahrenlage sind indes bloße Vermutungen oder die 47 48 49 - 28 - Inbezugnahme einer allgemeinen Sicherheitslage (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 83 f., 93 mwN). Nach diesen Maßstäben waren die in § 20h Abs. 1 BKAG genannten Schutzgüter, insbesondere Leib und Leben einer Person und Sachen von b e- deutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlic hen Interesse geboten ist, auch bei Beachtung der gebotenen Strenge (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 296) im Zeitpunkt der Übermittlung der vom Bundeskriminalamt erhobenen Daten dringend gefährdet. Die Beweisl age wies auf eine von Al - Qaida veranlasste Vorbereitung eines terroristischen Sprengstoffanschlags durch K . und die Beschwerdeführer hin. Für den Fall einer erfolgreichen Umsetzung des Vorhabens ließ dies befürchten, dass es in einem nicht abschä tzbaren Umfang zu Toten und Verletzten kommen könnte. Der Gefahrengrad war als hoch einzustufen; die Hinweise auf das Vo r- haben K. s und seine Unterstützung durch die Beschwerdeführer waren stichhaltig und gingen deutlich über Spekulationen und vag e Vermutungen hi n- aus. So ließ der Erkenntnisstand nicht nur auf extremistische Grundeinstellu n- gen der Beteiligten schließen. Hinsichtlich K . war darüber hinaus der ko n- krete Verdacht begründet, dass er sich bereits in einem von Al - Qaida unterha l- tenen pakistanischen Ausbildungslager aufgehalten hatte. Diese Einschätzu n- gen wurden zuletzt auch dadurch entscheidend gestützt, dass die Betroffenen ihre konspirative Kommunikation untereinander nach den Ergebnissen der Wohnraumüberwachung sogar in der Wohnung von S . aufrecht hielten. Das Ausmaß möglicher Anschläge war nicht abzusehen; jedoch ließen die auch schon im damaligen Zeitraum bestehenden Erfahrungen mit Selbstmor d- attentaten durch radikale Islamisten, das konspirative Vorgehen der Beteiligten ( vgl. hierzu Vermerk des Bundeskriminalamts vom 12. April 2011 über den E r- mittlungsstand zum 4. April 2011 S. 61 ff.) sowie deren Internetrecherchen 50 - 29 - (insb. "The Explosive Course", Suche nach Mitteln zur Herstellung von Spren g- stoff) auf ein erhebliches Poten zial schließen. Der Zeitpunkt des geplanten A n- schlags war zwar ungewiss; es ließ sich auf Grundlage der bisherigen Erkenn t- nisse (mutmaßli cher Kontakt von K. zu S cheich Atiyatallah; Recherche nach zur Herstellung von Sprengstoff geeigneten Mitteln) indes nicht au s- schließen, dass es in überschaubarer Zukunft zu einem solchen kommen wü r- de. Angesichts der in die Bewertung des Gefahrengrads einfließenden Folge n- betrachtung gibt es insoweit nichts zu erinnern. (2) Der Generalbundesanwalt war zum Ausku nftsverlangen gegenüber dem Bundeskriminalamt und zur weiteren Verwendung der erlangten Daten befugt (§ 161 Abs. 1 und 2 StPO). In Bezug auf die Maßnahmen aus der aku s- tischen Überwachung der Wohnung S . s lagen auch die engeren Vorau s- setzungen von § 161 Abs. 2 Satz 2, § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO vor. Die B e- schwerdeführer waren jedenfalls der Unterstützung einer ausländischen terr o- ristischen Vereinigung und damit einer Katalogtat nach § 100d Abs. 5 Nr. 3 i.V.m. § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO im Sinne eines tatsachengestützten Anfangsverdachts verdächtig. Eine andere Beurteilung des Gefahrenverdachts folgt auch nicht daraus, dass die strafprozessuale Verwendung präventiv - polizeilich erhobener Daten nach § 161 Abs. 1 und 2, § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO g rundsätzlich die Rech t- mäßigkeit der vorangegangenen Datenerhebung voraussetzt (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 , 83 [zu § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO]). Die vom Bundeskriminalamt ergriffenen präventiv - polizeilichen Übe r- wachungsmaßnah men begegnen zwar teilweise rechtlichen Bedenken. Dies führte indes nicht zum Wegfall der wesentlichen Tatsachengrundlage, auf der der gegen die Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht beruhte. 51 52 - 30 - (a) Die Erhebung der Verkehrs - und Inhaltsdaten zu den E - M ail - Adressen i . com und cl . de war rechtswidrig. (aa) Der Datenerhebung lag folgendes Vorgehen des Bundeskrimina l- amts zugrunde: Die Ermittlungen des Bundeskri minalamts ergaben, d ass K. mit den Nutzern der vorstehenden E - Mail - Adressen mehrfach kommuniziert hatte. Hinsichtlic h des Accounts cl. de bat das Bundeskriminalamt im Januar 2011 gegenüber der US - amerikanischen Microsoft Corporation im W e- ge de s sog. Emergency requests um Auskunft "zu den vorgenannten Postf ä- chern und den dazugehörigen Adresslisten". Hierauf übermittelte die Microsoft Corporation die gespiegelten Daten des Postfachs, die das Bundeskriminalamt im Anschluss auswertete. In entsprech ender Weise verfuhr es mit Schreiben vom 7. Februar 2011 hinsichtlich der E - Mail - Adresse i . com und erhielt hierauf eine Spiegelung des E - Mail - Postfachs inklusive der zugehörigen Verkehrsdaten. Eine richterliche Anordnu ng über die Datenerhebung lag weder im Zeitpunkt der jeweiligen A n- fragen an die Microsoft Corporation noch bei der späteren Auswertung der übermittelten Daten vor. Sie wurde auch nicht nachträglich eingeholt. Auf A n- trag des Generalbundesanwalts beschloss d er Ermittlungsrichter des Bunde s- gerichtshofs am 26. September 2011 (2 BGs 509/11) allerdings, dass er die Durchsuchung der Geschäftsräume der Microsoft Corporation zum Zwecke der vorläufigen Sicherstellung der Inhalts - und Verkehrsdaten zu den vorstehenden E - Mail - Adressen anordnen würde, wenn sich die Geschäftsräume des Serve r- 53 54 55 - 31 - betr eibers innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland befinden würden. (bb) Dieses Vorgehen des Bundeskriminalamts entsprach nicht den g e- setzlichen Vorgaben. Hierzu gilt : (i) Im Unterschied zu den im Herrschaftsbereich des Kommunikation s- teilnehmers gespeicherten Inhalten und Umständen einer Kommunikation u n- terfällt der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E - Mail - Postfach, auf das der Nutzer nur über eine In ternetverbindung zugreifen kann, dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG). Das Fernmeldeg e- heimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an und will jenen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnen, die sich gerade aus der Verwendung dieses M e- di ums ergeben, das einem staatlichen Zugriff leichter ausgesetzt ist als die d i- rekte Kommunikation unter Anwesenden. Eine derartige Gefahrenlage besteht aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des Nutzers auch für die Fälle der auf einem Mailserver des P roviders (zwischen - oder end)gespeicherten E - Mails, weil der Kommunikationsteilnehmer keine Möglichkeit hat, die Weite r- gabe der E - Mails durch den Provider zu verhindern. Da Art. 10 Abs. 1 GG die Vertraulichkeit der Kommunikation schützt, ist die Kenntnisn ahme, Aufzeic h- nung und Verwertung kommunikativer Daten ohne Einwilligung des Betroff e- nen, aber auch schon die Anordnung des Zugriffs ein Eingriff in die grundrech t- lich geschützte Position des Postfachinhabers (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 90 2/06, BVerfGE 124, 43, 54 ff., 58 ). Der Eingriff ist allerdings gerechtfertigt, wenn er gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG durch eine den verfa s- sungsrechtlichen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Diese ist unter anderem am Grundsatz de r Verhältnismäßigkeit zu messen. Dabei verlangt die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, dass die Einbußen 56 57 - 32 - grundrechtlich geschützter Freiheiten nicht in einem unangemessenen Verhäl t- nis zu den Gemeinwohlzwecken stehen, denen die Grundrechtsbeeinträcht i- gun g dient. Neben der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter sind dabei maßgebend insbesondere die Gestaltung der Einschreiteschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung. Hinsichtlich des letzten Gesichtspunkts ist zu beachten, d ass sich die Schwere eines Eingriffs erhöht, wenn er heimlich durchgeführt wird. Von Bedeutung ist ferner, ob nur eine ei n- malige und punktuelle Datenerhebung stattfindet. Im Bereich der Strafverfo l- gung etwa sind daher bei heimlichen Eingriffen in das Fernm eldegeheimnis besonders hohe Anforderungen an die Bedeutung der zu verfolgenden Straftat und den für den Zugriff erforderlichen Grad des Tatverdachts zu stellen (vgl. BVerfG aaO, S. 6 2 ff. ). Das besondere Gewicht des grundrechtlichen Schutzes gegen verdeck te Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit beruht darauf, dass sie spezifische Risiken für die Rechte der Betroffenen bergen. Diese können sich frühestens dann mit rechtlichen Mitteln wehren, wenn der Zugriff bereits vollz o- gen ist, und dies auch nur dann, wenn sie über die Maßnahme informiert we r- den oder auf andere Weise von ihr Kenntnis erlangen (BVerfG aaO, S. 6 5 ; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a., BVerfGE 100, 313, 361). Der effektive Schutz des materiellen Grundrechts aus A rt. 10 Abs. 1 GG bedarf daher auch einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Au s- gestaltung des Verfahrens. Hierbei ist insbesondere die Unterrichtung des B e- troffenen über den Zugriff auf seinen E - Mail - Bestand von maßgeblicher Bede u- tung (vgl. BVerf G aaO, S. 7 0 f. ). Strafprozessual ermöglichen nach diesen Maßstäben die §§ 94 ff. StPO die Sicherstellung und Beschlagnahme entsprechender E - Mails (BVerfG aaO, S. 58 ff. ; BGH, Beschlüsse vom 24. November 2009 - StB 48/09, NJW 2010, 1297, 1298; vom 4. A ugust 2015 - 3 StR 162/15, NStZ 2015, 704, 705). D a- 58 - 33 - nach bedarf es nur dann einer richterlichen Entscheidung über die Beschla g- nahme (§ 98 StPO), wenn Daten über den Postfachinhalt nicht freiwillig he r- ausgegeben werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich nic ht allein nach dem Wi l- len des Providers, sondern auch nach demjenigen des durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Postfachinhabers (vgl. BVerfG aaO). In zeitlicher Hinsicht verfa s- sungsrechtlich erforderlich ist zum Schutz des Postfachinhabers, in dessen Grundr echte durch den Zugriff auf den E - Mail - Bestand eingegriffen wird, dass er spätestens vor Durchführung der Maßnahmen hierüber unterrichtet wird, damit er bei der Sichtung seines E - Mail - Bestandes seine Rechte wahrnehmen kann (BVerfG aaO, S. 7 1 ). Einfachrecht lich wird dies durch § 35 StPO umg e- setzt. Eine Zurückstellung der Benachrichtigung ist gesetzlich nicht vorgesehen und führt zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Sicherstellung bzw. der Beschlagnahme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2009 - StB 48/09, NJW 2 010, 1297, 1298; vom 4. August 2015 - 3 StR 162/15, NStZ 2015, 704, 705). Ein demg e- genüber verdecktes Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde wird im strafrechtl i- chen Schrifttum zwar nicht für grundsätzlich ausgeschlossen erachtet. Ang e- sichts der verfassungsr echtlichen Rahmenbedingungen soll dies strafpr o- zessual jedoch nur unter den Voraussetzungen von § 100a StPO bzw. § 99 StPO zulässig sein (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 94 Rn. 16a f., § 100a Rn. 6b f.; BeckOK StPO/Graf § 100a Rn. 30; KK - Bruns, St PO, 7. Aufl., § 100a Rn. 16 ff.; s. zum Zugriff auf eine telefonische Mailbox auch BGH, B e- schluss vom 31. Juli 1995 - 1 BGs 625/95, NStZ 1997, 247, 248). Im Hinblick auf den Schutzgehalt des Fernmeldegeheimnisses ist ferner zu beachten, dass Art. 10 A bs. 1 GG nicht nur die Kommunikationsinhalte schützt, sondern auch die Informationen über Ort, Zeit sowie Art und Weise der Kommunikation. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich daher auch auf die Ve r- kehrsdaten der Telekommunikation, die Aufschluss über die an der Kommun i- 59 - 34 - kation beteiligten Personen und die Umstände der Kommunikation geben (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 1 BvR 1811/99, NJW 2007, 3055 mwN; Maunz/Dürig/Durner, 78. EL, GG Art. 10 Rn. 86). (ii) Unter Berücksichtigung dieser verfassun gsrechtlichen Vorgaben und Folgerungen für das einfache Recht gilt hier für die Erhebung der bei der Microsoft Corporation gespeicherten Inhalts - und Verkehrsdaten nach dem Bundeskriminalamtgesetz: Die Erhebung der Verkehrs - und Inhaltsdaten zu den E - M ail - Adressen i . und cl . de im Wege des "Emergency requests" entbehrte einer rechtlichen Grundlage. § 20b BKAG aF eröffnete als Grundnorm für die Erhebung personenbezogener Daten k eine entsprechende Befugnis. Die Regelung ist subsidiär, soweit die Befugnis zur Datenerhebung speziell in den Bestimmungen des Unterabschnitts 3a des zweiten Abschnitts des Bundeskriminalamtgesetzes geregelt ist (BT - Drucks. 16/9588, S. 20). Solche Vorschr iften finden sich hinsichtlich der Inhaltsdaten der Telekommunikation in § 20l BKAG und hinsichtlich der Verkehrsdaten in § 20m BKAG. Nach neuer - im hier relevanten Zeitpunkt indes noch nicht in Kraft getretener - Rechtslage folgt die Unanwendbarkeit von § 20b BKAG auch aus dessen dritten Absatz, der die fachgesetzliche Rechtsgrundlage für die B e- standsdatenauskunft schafft (vgl. auch Graulich in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 20b BKAG Rn. 10 ff.) und im Umkehrschluss die Verkehrs - und Inhaltsdatenerhebung nach der Grundnorm gerade au s- schließt. Es lagen auch weder die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für e i- ne heimliche Überwachung der Telekommunikation (§ 20l BKAG) noch für die 60 61 62 - 35 - Erhebung der Verkehrsdaten (§ 20m BKAG) vor. Zw ar ist nicht nur die Über - wachung einer laufenden Telekommunikation, sondern auch die (gegenüber dem Postfachnutzer) heimliche Erhebung von auf dem Mailserver des Prov i- ders bereits gespeicherten Inhaltsdaten unter den Bedingungen des § 20l BKAG grundsätzli ch möglich. Voraussetzung ist nach beiden Regelungen i n- des, dass die Maßnahme zuvor richterlich angeordnet worden ist oder im Falle bestehende r Gefahr im Verzug die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt wird (§ 20l Abs. 3 Satz 1 und 2, § 20m Ab s. 3 Satz 1 BKAG). Hieran fehlte es. Die Einhaltung des Richtervorbehalts war auch nicht deswegen entbeh r- lich, weil die Microsoft Corporation die Daten auf Grundlage des US - amerikanischen Rechts dem Bundeskriminalamt freiwillig überlassen hatte. Der Ri chtervorbehalt der §§ 20l, 20m BKAG besteht nicht in erster Linie im Intere s- se des Telekommunikationsanbieters. Vielmehr trägt er insbesondere den mit der staatlichen Maßnahme einhergehenden Beeinträchtigungen der Teleko m- munikationsnutzer Rechnung. Ohne de ren Zustimmung durfte das Bundeskr i- minalamt die Microsoft Corporation daher nicht zu einer Überlassung der Daten veranlassen und hierdurch die Voraussetzungen der §§ 20l, 20m BKAG bzw. diejenigen eines Vorgehens im Wege der Rechtshilfe umgehen (s. zur Para lle l- problematik im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen auch Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60 . Aufl., § 100a Rn. 5; Gaede, StV 2009, 96, 102). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der räumliche Geltungsbereich des Art. 10 Abs. 1 GG nur bei hinreichend em territorialen Bezug zur Bundesr e- publik Deutschland eingreift (offen gelassen in BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a., BVerfGE 100, 313, 362 f.). Ungeachtet dessen, dass für einen entsprechenden räumlichen Bezug auch hinsichtlich des i n Marokko lebenden L . , dem Nutzer des Accounts 63 - 36 - i . co m, sprechen würde, dass das Bundeskrimina l- amt die Datenerhebung aus dem Inland heraus veranlasste und die übermitte l- ten Daten hier au swertete (vgl. BVerfG aaO, S. 363), lässt sich eine derartige Beschränkung auf Daten, die aus einer Telekommunikation mit territorialen B e- zug herrühren, § 20l und § 20m BKAG nicht entnehmen. Soweit der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Ant rag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 26. September 2011 (2 BGs 509/11) festgestellt hat, dass die Durchsuchung der Geschäftsräume der Microsoft Co r- poration zur Sicherstellung der betreffenden Inhalts - und Verkehrsdaten ang e- ordnet werden würde, we nn sich die Geschäftsräume innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland befänden, führte dies - ungeachtet der Frage, welche sonstigen Konsequenzen sich für eine zweckändernde Verwendung der erhobenen Daten hieraus ergäben (zur Erforderlichkeit ein er Abwägung nach den zu den relativen Beweisverwertungsverboten entwickelten Maßstäben s.u.) - nicht nachträglich zur Rechtmäßigkeit der bereits abgeschlossenen Datene r- hebung. Schon weil der Beschluss auf strafprozessualer Grundlage ergangen ist, bestehen Zweifel, ob er die gefahrenabwehrrechtlich durchgeführten Ma ß- nahme im Sinne von § 20l Abs. 3 Satz 3 (i.V.m. § 20m Abs. 3 Satz 1) BKAG nachträglich bestätigen konnte. Selbst wenn eine solche nachträgliche Bestät i- gung während des Ermittlungsverfahrens durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs für grundsätzlich möglich erachtet werden sollte, wäre der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Datenerhebung zu begründen. Insoweit lieg t dem Beschluss ein unzutreffender Prüfungsmaßstab zugrunde; denn die (fiktive) Anordnung der Durchsuchung ist maßgeblich auf die Erkenntnisse g e- stützt worden, die erst durch die Übermittlung der Daten durch die Microsoft Corporation erlangt worden sind. 64 - 37 - Das Vorgehen des Bundeskriminalamts war ebenso wenig durch § 20s Abs. 1 Nr. 1 BKAG gedeckt, wonach eine Sache zur Abwehr einer gegenwärt i- gen Gefahr sichergestellt werden kann. Auch wenn die sichergestellten E - Mails und Verkehrsdaten unter den Sachbegrif f zu fassen w ären (in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43, 60 f. ), ist zweifelhaft, ob die Befugnis zur Sicherstellung die Befugnis zur Auswertung - und damit der eigentlichen Erhebung - der Daten miteinschließ t. Dies bedarf indes keiner Entscheidung, weil es sich bei der Sicherstellung einer Sache nach § 20s BKAG um eine offene Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt. Die Sicherstellung ist ihrer Rechtsnatur nach ein mit einem Realakt einhergehe n- der, auf Duldung ge richteter Verwaltungsakt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Januar 1991 - 7 A 246/88, NVwZ - RR 1991, 556, 557 [zu §§ 21, 22 PolG NRW aF]; Nomos - BR/Kugelmann BKAG § 20s Rn. 1), der gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG der Bekanntgabe bedarf (vgl. auch Schenke in Schenke/ Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 47 BPolG Rn. 6). Dem en t- spricht, dass die Sicherstellung nach § 20s BKAG im Katalog des § 20w Abs. 1 BKAG nicht aufgeführt wird, der die gesamten heimlichen Informationseingriffe nach dem Unterabschnitt 3a d es zweiten Abschnitts des Bundeskriminalamtg e- setzes erfasst (Ruthig in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bu n- des, § 20w BKAG Rn. 4). Unabhängig von der Frage, ob die Befugnis zur Sicherstellung nach § 20s BKAG auch die Auswertung der von der Mi crosoft Corporation übermittelten Datenträger umfasste, war das diesbezügliche Vo r- gehen des Bundeskriminalamts auf Heimlichkeit angelegt; der Bekanntgabe der Sicherstellung gegenüber den betroffenen Postfachinhabern ermangelte es. (cc) Dass Daten recht swidrig erhoben wurden, steht ihrer zweckänder n- den strafverfahrensrechtlichen Verwendung nach der - verfassungsrechtlich 65 66 - 38 - unbedenklichen (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 28 ff.) - Rechtsprechung des Senats nicht von vornherein entgegen. Entsprechend den Grundsätzen zu den sog. relativen Verwertung s- verboten bedarf es in diesen Fällen allerdings einer Abwägung im Einzelfall, ob die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung auch die zweckändernde Verwendung - wie hier zur B egründung verdeckter grundrechtsintensiver Ermittlungsma ß- nahmen - verbietet (BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 86 ff. m. zahlr. w.N.). Dabei kann der Senat erneut offenlassen, ob von diesem Ergebnis abzuweichen wäre, wenn durch die Nutzung der rechtswidrig erhobenen Daten eine in der Verwendungsregelung enthaltene Beschränkung umgangen würde, etwa wenn die Wohnraumüberwachung nicht zur Aufklärung einer Katalogtat oder eines vergleichbaren präventiv - polizeilichen Zwecks angeordnet wurde (vgl. BGH aaO, S. 89 f.). Zu einer so l- chen Verletzung der Verwendungsbeschränkung ist es hier nicht gekommen. Ob die Verwendung der zu den E - Mail - Adressen i . com und cl . de gew onnenen Daten einer nach obigen Maßstäben durchzuführenden Abwägung standhielte, bedarf keiner Entscheidung. Insbesondere angesichts der zeitlichen Kongruenz zw i- schen den Anga ben des E. und der Einreise von K . in das Bundesgebiet im November 2010, der rechtsfehlerfrei erlangten Erkenntnisse zu dessen seit Dezember 2010 betriebenen Internetrecherchen sowie der E r- gebnisse der Wohnraumüberwachungen von März und April 2011 können die aus der Datenerhebung zu den vorgenannten Accounts folgenden weiteren Indizien hinweggedacht werden, ohne dass sich an der Beurteilung des Tatve r- dachts im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen ermittlungsrichterlichen Beschlüsse vom 19. und 20. April 2011 eine wesentliche Änderung ergäbe. 67 - 39 - (b) Sämtl iche anderen von dem Bundeskriminalamt präventiv durchg e- führten Überwachungsmaßnahmen waren - soweit hier für die Begründung des gegen die Beschwerdeführer bestehenden Tatverdachts von Belang - rechtm ä- ßig. Der näheren Erörterung bedarf insoweit nur Folgend es: (aa) Die im Rahmen des Gefahrenabwehrvorgangs "EG Komet" durch das Bundeskriminalamt ergriffenen, auf § 20g Abs. 1 bis 3, §§ 20h, 20k, 20l und 20m BKAG basierenden Überwachungsmaßnahmen waren nicht deshalb rechtwidrig, weil das Bundesverfassungsger icht diese Normen für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt hat (Urteil vom 20. April 2016 - 2 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 35 1 f.). Es hat auch die (befristete) Weiterge l- tung dieser Vorschriften angeordnet. Damit lag insbesondere den für die B e- gründung des Tatverdachts wesentlichen, auf § 20l BKAG gestützten Anor d- nungen hinsichtlich der Überwachungen der Callshops und Internetcafes "P . Callshop" (Besc hluss vom 25. März 2011), "Cy. Cafe" (Eilanordnung vom 23. Dezember 2010, Beschluss vom 2 5. Dezember 2010) und "C . Center A . " (Beschluss vom 18. März 2011), des vom Beschwerdeführer C. genutzten Telefonanschlusses (Beschluss vom 2. März 2011) und des Telefonanschlusses von Ec . (Beschluss vom 14. Dezember 2010) sowie der auf § 20h BKAG beruhenden akustischen Überwachung der Wohnung S. s (Beschlüsse vom 28. Februar 2011 und vom 27. März 2011) jeweils eine gültige Ermächtigungsgrundlage zugrunde (s. zu den Folgen der Verfassungswidrigkeit einer Norm für das Strafverfahren im Falle der fehlenden Weitergeltungsanordnung BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 86 ff.). 68 69 - 40 - (bb) Hinsichtlich der Überwachung der ISDN - Anschlüsse der Betreib er des Int ernetcafes "Cy. Cafe" gemäß § 20l BKAG bestehen allerdings rechtl i- che Bedenken, soweit dieser Maßnahme aufgrund angenommenen Gefahre n- verzugs zunächst nur die Eilanordnung des Präsidenten des Bundeskrimina l- amts vom 23. Dezember 2010 zugrunde l ag (§ 20l Abs. 3 Satz 2 BKAG). Der Eilanordnung war um 15.05 Uhr ein Telefonat zwischen einem Beamten des Bundeskriminalamts und dem für die Anordnung zuständigen Amtsrichter vorausgegangen, bei dem der Amtsrichter erklärt hatte, dass das Amtsgericht Wies baden an diesem Tage "keine Anträge mehr annehmen würde. Der z u- ständige Richter sei heute damit nicht mehr zu erreichen" (Vermerk des Bu n- deskriminalamts vom 23. Dezember 2010). Da in die Bewertung des Gefahre n- verzugs seitens der für den Erlass einer Eilano rdnung zuständigen nichtrichte r- lichen Organe auch einzustellen ist, in welchem zeitlichen Rahmen mit einer Anordnung durch das Gericht zu rechnen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10 u.a., BVerfGE 139, 245, 270), begegnete das Vor gehen des Beamten des Bundeskriminalamts zwar keinen rechtlichen B e- denken, soweit dieser zunächst abklärte, ob in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen mit einer gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung gerechnet werden konnte. Jedoch lassen sich die H intergründe für die Erklärung des Amtsrichters - etwa die Notwendigkeit, vorrangig andere bereits eingegangene Anträge auf Erlass von Anordnungen nach den §§ 20g ff. BKAG bearbeiten zu müssen - weder dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 23. Dezember 2010 noch der daraufhin ergangenen Eilanordnung entnehmen. Diese verst e- hen sich - abgesehen davon, dass die Entscheidung, ob Anträge der Ermit t- lungsbehörden "angenommen" werden, nicht der Disposition des Gerichts u n- terliegt - insbesondere angesichts der Uhrzei t des Telefonats auch nicht von selbst (zum Erfordernis der Dokumentation der den Gefahrenverzug begrü n- denden Umstände vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 534/05, 70 - 41 - wistra 2006, 311 , 312 ). Das lässt besorgen, dass seitens des Amtsgerichts eine richterliche Entscheidung aus sachwidrigen Erwägungen verweigert und diese Erklärung vom Bundeskriminalamt ohne weiteres hingenommen worden war. Es bedarf indes keiner Klärung, ob dies zur Rechtswidrigkeit der Eilanordnung führte, weil die nach § 20l Abs. 3 Satz 1 und 3 BKAG erforderliche richterliche Entscheidung am 25. Dezember 2010 nachgeholt und relevante Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung erst danach gewonnen wurden. Gegen die Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung vom 25. Deze m- ber 2010 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die materie l- len Voraussetzungen für die Überwachung des Internetcafes "Cy . Cafe" l a- gen vor, weil aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wissensstands des Bundeskriminalamts insbesonde re zu dem Kommunikationsverhalten von K . zu erwarten war, dass dieser das Internetcafe aufsuchen könnte, um von dort mit anderen Al - Qaida - Mitgliedern Kontakt aufzunehmen oder Interne t- recherchen im Hinblick auf den geplanten Anschlag durchzuführen (§ 20l Abs. 1 Nr. 4 BKAG). Die in verfassungskonformer Auslegung erforderliche G e- fahrennähe der Inhaber des Callshops (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 310 f.) bestand in dem begründeten Verdacht, dass sich in sbesondere K . gezielt des Internetcafes bedienen könnte, um sein terroristisches Vorhaben durchzuführen. So hatte er in den Vortagen bereits mehrfach - teilweise in auffällig kurzen Abständen - dieses Internetcafe und das "C . Center A . " aufgesucht. Wegen der Einzelheiten hierzu nimmt der Senat Bezug auf die Darlegungen in dem Ve r- merk des Bundeskriminalamts vom 10. Januar 2011 (SAO B36 Bl. 10 ff.). Die Abwehr des geplanten Anschlags wäre ohne die Überwachung des Intern et - cafes auch wesentlich erschwert gewesen (§ 20l Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BKAG). Details zu den Anschlagsplänen von K . und der Beschwerdefü h- 71 - 42 - rer waren nicht bekannt; es stand zu erwarten, dass die Überwachung ihrer I n- ternetnutzung hierzu nähere E rkenntnisse erbringen würde. Der Beschluss vom 25. Dezember 2010 genügt auch den formellen V o- raussetzungen des § 20l BKAG. Soweit dort gemäß § 20l Abs. 4 Satz 3 BKAG ausgeführt war, dass die Maßnahme auf drei Monate bis zum "24.03.2010", statt 2011, be fristet sei, handelte es sich um einen offensichtlichen, bereits aus der Entscheidung heraus erkennbaren Schreibfehler, der die Wirksamkeit der Anordnung nicht gefährdete. Auch dass die amtsrichterliche Anordnung der Telekommunikationsüberwachung vom 25. D ezember 2010 keine Begründung für die Maßnahme enthielt, berührt deren Rechtmäßigkeit im Ergebnis nicht. Eine Begründungspflicht war im Zeitpunkt ihres Erlasses gesetzlich nicht vo r- gesehen. Zwar gründet sich die Unvereinbarkeit von § 20l BKAG mit dem Grund gesetz unter anderem gerade auf diesen Umstand, dem im Hinblick auf die Begründungspflichten der § 20g Abs. 3 Satz 6, § 20h Abs. 4, § 20k Abs. 6 BKAG nicht ausschließbar eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers z u- grunde lag (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 312; s. zur Begründungspflicht für angeordnete Ermittlungsmaßna h- men auch BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 366). Indes hat das Bundesverfassungsgericht die befristete Fortgeltung d er Norm insoweit nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht. I n- soweit ist § 20l BKAG während der Übergangszeit in seiner bisherigen Fassung anwendbar. (cc) Auch die richterliche Anordnung vom 18. März 2011 über die Ve r- längerung der Telekommuni kationsüberwachung des Internetcafes "C . Center A . " (§ 20l Abs. 4 Satz 4 BKAG) erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig. Zwar sind die Gründe des Beschlusses fehlerhaft, weil sie sich 72 73 - 43 - nicht zu der angeordneten Maßnahme, sondern zur Ver längerung der Observ a- tion des Beschwerdeführers S . verhalten. Mit Blick auf die - wie bereits dargestellt - nach der damaligen Rechtslage gesetzlich nicht vorgesehene Pflicht zur Begründung von Anordnungen der Telekommunikationsüberw a- chung führt di es für sich genommen aber noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Die Voraussetzungen für die Überwachung dieser Telekommunikation s- anschlüsse lagen im Zeitpunkt des Erlasses der richterlichen Anordnung vor. Insbesondere war zu erwarten, dass K . das Internetcafe - wie schon in der Vergangenheit - weiterhin gezielt aufsuchen könnte, um von dort Kontakt mit anderen Al - Qaida - Mitgliedern aufzunehmen und für die Durchführung des Anschlags erforderliche Internetrecherchen zu betreiben (§ 20l A bs. 1 Nr. 4 BKAG). Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Beschluss über die erstmalige Anordnung der Telekommunikationsüberw a- chung des "C . Center A . " vom 20. Dezember 2010 und im Antrag des Bun deskriminalamts auf Anordnung der Überwachung der Tel e- kommunikationsansch lüsse des "Cy. Cafe" vom 16. März 2011. Die Abwehr der Anschlagsplä ne von K. wäre ohne die Überwachungsmaßnahme auch wesentlich erschwert gewesen. Insoweit ist auf obig e Ausführungen zur Anordnung der Überwachung der Telekommunikation des "Cy . Cafes" zu verweisen. (dd) Ebenfalls rechtmäßig war die mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 2. März 2011 (70 Gs 24/11) angeordnete Überwachung der - aufgr und spä terer Erkenntnisse C. zuzuordne nden - Mobilfunknummer . Soweit das Amtsgericht in der Entscheidung als Ermächt i- gungsgrundlage § 20l Abs. 1 Nr. 4 BKAG aufgeführt hat, handelt es sich um ein 74 75 - 44 - offensichtliches Redaktionsverse hen. Weder war in den Beschlussgründen dar gelegt, dass K. oder S . gemäß den Vorgaben des § 20l Abs. 1 Nr. 4 BKAG diesen Anschluss nutzen könnten, noch war dies aufgrund des sonstigen Erkenntnisstandes anzunehmen. Aus den in dem Beschluss gena n n- ten Gründen war vielmehr die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei dem Nutzer der Nummer um einen Nachrichtenmittler von K . und S . handeln könnte (§ 20l Abs. 1 Nr. 3 BKAG). Dies gilt auch mit Blick auf die gebotene verfassungskonforme Auslegung, wonach der Nachrichte n- mittler von der Zielperson gezielt in die Tatausführung eingebunden wird und deshalb eine besondere Gefahrennähe aufweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. , BVerfGE 14 1, 220, 310 f.). Hierfür sprach das auffällige Kommunikationsverhalten von K . und S . mit dem im Zeitpunkt der Anordnung noch unbekannten Nutzer der Nummer, wie es im Antrag des Bundeskriminalamts vom 28. Februar 2011 und in dem Vermerk vo m 29. März 2011 über die Auswertung der retrograden Verkehrsdaten zur Num mer niedergelegt ist. (c) Auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich unzulässigen Rundumüberwachung (s. hierzu BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 2 B vR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220, 317 f. mwN; BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 104 ff.) begegnen die von dem Bundeskrimina l- amt durchgeführten präventiv - polizeilich en Überwachungsmaßnahmen - wie bereits vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 5. September 2013 (Anl. 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll) ausgeführt - keinen Bedenken. cc) Aufgrund der am 19. April 2011 bestehenden Beweislage waren die Beschwerdeführer jedenfalls verdächtig, K . bei seinen im Auftr ag von Al - Qaida durchgeführten Anschlagsvorbereitungen und damit zugleich eine 76 77 - 45 - ausländische terroristische Vereinigung unterstützt zu haben (§ 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB). Auch bei der Unterstützung einer auslä n- dischen terroristischen V ereinigung handelt es sich um eine Katalogtat im Si n- ne von § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StPO. Angesichts dessen kann auch in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die vorhandenen Ermittlungserge b- nisse zum vorgenannten Zeitpunkt bereits ausreichend valide d en Verdacht stützten, dass die Beschwerdeführer selbst als Mitglieder der Vereinigung an den Planungen und Vorbereitungen mitwirkten. b) Die weiteren Voraussetzungen des § 100a StPO lagen bei den ang e- griffenen Anordnungen der Überwachung der Telekommun ikation ebenfalls vor. Insbesondere fällt unter den Begriff der "Telekommunikation" auch die Nutzung des Internets im Wege der Internettelefonie, des E - Mail - Verkehrs oder allgemein des "Surfens" (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508), weshalb neben der Überwachung der Telefongespräche der Beschwerdeführer auch die Überwachung der E - Mail - Accounts des Beschwe r- deführer s C. (Beschlüsse vom 20. April 2011 - 2 BGs 161/11, 2 BGs 162/11) durch § 100a Abs. 1 StPO gedeckt wa r. Angesichts der im Fall eines erfolgreichen Anschlags nicht abzusehe n- den Anzahl an Geschädigten und der für diese zu erwartenden schweren Fo l- gen wog die Tat zudem für beide Beschwerdeführer schwer (§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Maßnahme n war en zur S achverhaltsaufklärung auch geeignet und erforderlich, weil insbesondere die Einzelheiten zu dem geplanten A n- schlag unbekannt waren, diese Umstände jedoch den Schuldgehalt der Taten maßgeblich bestimmten. Ohne die weitere Telekommunikationsüberwachung wäre die Erforschung des Sachverhalts wesentlich erschwert gewesen. 78 79 80 - 46 - Als Beschuldigte waren die Beschwerdeführer auch taugliche Adres - sat en der Maßnahme n (§ 100a Abs. 3 StPO). Soweit sich die Maßnahmen nicht unmittelbar gegen die Beschwerdeführer richteten und S . von ihnen nur mittelbar betroffen war (Beschlüsse vom 19. April 2011 - 2 BGs 158/11 und vom 23. April 2011 - 2 BGs 179/11), lagen die Voraussetzungen des § 100a Abs. 3 StPO ebenfalls vor. Die ermittlungsrichterlichen Anordnungen bezogen sich i nsoweit auf die Überwachung der Telefonanschlüsse der in den Entsche i- dungen genannten Internetcafes. Aus den bereits zur Überwachung der Inte r- netcafes " Cy. Cafe" und "C . Center A . " dargelegten Grü n- den war damit zu rechnen, dass zumindest K. die Internetcafes weiterhin aufsuchen würde, um seine Anschlagspläne zu verwirklichen. Soweit die A n- ordnung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2011 - 2 BGs 169/11 auf den Anschluss der Mutter des Besch werdeführers C . gerichtet war, lagen aus den in der Entscheidung dargelegten Gründen ebe n- falls zureichende Anhalt spunkte dafür vor, dass K. diesen Anschluss nutzte (§ 100a Abs. 3 StPO). c) Die Art und Weise des Vollzugs der auf Grund lage von § 100a StPO ergangenen Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation ist über die bereits von dem Oberlandesgericht festgestellten Mängel im Benachricht i- gungsverfahren hinaus nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführer h a- ben insoweit keine Tatsachen vorgebracht. 2. Auch die gegen die Beschwerdeführer gerichteten Anordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs bezüglich der längerfristigen O b- servation (§ 163f StPO, Beschluss vom 19. April 2011 - 2 BGs 149/11), der technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten (§ 100i Abs. 1 81 82 83 - 47 - Nr. 1 StPO, Beschluss vom 19. April 2011 - 2 BGs 152/11), der akustischen Überwachung außerhalb von Wohnraum (§ 100f Abs. 1 StPO, Beschluss vom 20. April 2011 - 2 BGs 160/11) und der Erhebung von Verkehrsdaten (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO aF, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 2 BGs 223/11) s o- wie der Anordnung des Generalbundesanwalts vom 21. April 2011 hinsichtlich des Herstellens von Bildaufnahmen und des Verwendens technischer Mittel für Observatio nszwecke (§ 100h Abs. 1 StPO) waren rechtmäßig. a) Bei dem gegen die Beschwerdeführer bestehenden Verdacht der U n- terstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB) handelte es sich im Sinne säm tlicher E r- mächtigungsgrundlagen um eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StPO oder um eine erhebliche Straftat, die auch im Einzelfall schwer wog. Sämtliche Maßnahmen waren verhältnismäßig und erfüllten die Anford e- rungen an die jeweils besteh enden Subsidiaritätsklauseln. Wegen der Einze l- heiten zum Tatverdacht, zur Schwere der Taten und zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gelten die Erwägungen zu den Maßnahmen der Telekomm u- nikationsüberwachung entsprechend; ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Beschlüssen. Die vorstehend aufg e- füh r ten Anordnungen waren zudem - soweit erforderlich - entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen befristet. b) Die g egen den Beschwerdeführer C. nach § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO aF angeordnete Verkehrsdatenerhebung erweist sich auch im Hi n- blick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die sogenannte Vorrat s- datenspeicherung (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., BVerfGE 125, 260) als rechtmäßi g. Die richterliche Anordnung beschränkte sich auf die bei dem Telefonanbieter gemäß §§ 96 ff. TKG gespeicherten D a- 84 85 - 48 - ten und bezog sich nicht auf die verfassungsrechtlich bedenkliche Vorhaltung von Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG aF. Einer Befristung der rich terlichen Anordnung bedurfte es entgegen § 100g Abs. 2 Satz 1 aF, § 100b Abs. 1 Satz 4 StPO nicht, weil sich diese lediglich auf die Mitteilung von in der Verga n- genheit erhobenen Daten richtete (vgl. KK - Bruns, StPO, 7. Aufl., § 100g Rn. 11). c) Auch di e Art und Weise des Vollzugs der vorstehend genannten E r- mittlungsmaßnahmen ist über die bereits vom Oberlandesgericht festgestellten Mängel im Benachrichtigungsverfahren hinaus nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Sa tz 1 StPO. Becker Berg Hoch 86 87
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